Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2000 - V ZR 287/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, die an der oberen bergan führenden in west-östlicher Richtung verlaufenden Grenze des Grundstücks A. L. in J. im Abstand von etwa 10 m errichtete Gartenlaube zu beseitigen und den als Garten genutzten Teil des Grundstücks von etwa 18 m nord-südlicher Länge und 20 m west-östlicher Breite zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und je 1/12 der in den ersten beiden Rechtszügen entstandenen Kosten. Die Kläger zu 2 bis 6 tragen je 1/6 der in den beiden ersten Rechtszügen entstandenen gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagten tragen die der Klägerin zu 1 außergericht- lich erwachsenen Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die Kläger zu 2 bis 6 tragen die den Beklagten im ersten und zweiten Rechtszug außergerichtlich entstandenen Kosten zu je 1/6. Die übrigen außergerichtlich entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Erben bzw. Erbeserben nach K. S. . Bestandteil seines ungeteilten Nachlasses ist ein Grundstück in J. . Das Eigentumsrecht der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kläger zu 1 und 2 an dem Grundstück wurde 1969 bzw. 1974 in Volkseigentum überführt. Durch Bescheid vom 24. Mai 1993 wurde es zurückübertragen.
Einen Teil des Grundstücks nutzen die Beklagten als Garten. Sie schlossen im Spätjahr 1975 mit der Klägerin zu 6 einen Vertrag, aufgrund dessen sie lebenslänglich zur Nutzung des Gartens sowie zum Abriß einer alten und zum Bau einer neuen Laube im Garten berechtigt sein sollten. 1980 rissen sie die alte Laube ab und errichteten 1981 an ihrer Stelle eine neue Laube.
Die Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Gartens, zu seiner Räumung und zur Beseitigung der Laube verlangt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist in den Tatsa-
cheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin zu 1 die Verurteilung der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der von den Beklagten Ende 1975 mit der Klägerin zu 6 zur Nutzung des Gartens geschlossene Vertrag begründe zwar kein Recht zu dessen Besitz, das gegenüber der aus den Klägern bestehenden Erbengemeinschaft wirksam sei. Die geltend gemachten Ansprüche scheiterten jedoch an der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung , deren Fristen nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches zu bestimmen und vor der Erhebung der Klage abgelaufen seien.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Das Revisionsverfahren wird nur von der Klägerin zu 1 betrieben. Die übrigen Kläger sind an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt, weil die Kläger keine notwendigen Streitgenossen sind (RGZ 75, 26 f; BGHZ 23, 207, 212 f; Senat, BGHZ 92, 351, 354 für § 1011 BGB; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl., § 2039 Rdn. 9; Soegel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2039 Rdn. 12; a.M. OGHZ 3, 242, 244; MünchKomm-BGB/Dütz, 3. Aufl., § 2032 Rdn. 36; Rosen-
berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 49 II 2 a, III 1 a; offen gelassen in BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988, VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134).
2. Die Klägerin zu 1 ist neben den übrigen Klägern als Miterbin Eigentümerin des Grundstücks. Als solche kann sie von den Beklagten gemäß § 2039 Satz 1, § 985 BGB die Herausgabe des von ihnen als Garten genutzten Teils des Grundstücks an die Erbengemeinschaft verlangen. Ein Recht der Beklagten zum Besitz des Grundstücks besteht nicht. Der zwischen den Beklagten und der Klägerin zu 6 hierzu geschlossene Vertrag begründet kein solches Recht, weil es hierzu der Mitwirkung der übrigen Miterben und des Rates des Kreises J. als Rechtsträger der volkseigenen Mitberechtigung an dem Grundstück bedurft hätte.
Der geltend gemachte Herausgabeanspruch ist nicht verjährt. Er folgt aus dem eingetragenen Eigentum der Miterben an dem Grundstück und unterliegt daher gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Verjährung (Jauernig /Jauernig, BGB, 9. Aufl., § 902 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Wacke, § 902 Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 902 Rdn. 2; Staudinger/Gursky, BGB [1996], § 902 Rdn. 8). Das Eigentum der Miterben und die an die Stelle des Eigentums der Kläger zu 1 und 2 getretene volkseigene Mitberechtigung an dem Grundstück waren im Grundbuch eingetragen. Die Aufhebung des Bürgerlichen Gesetzbuches in der DDR hat an der Unverjährbarkeit des Anspruchs des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe eines Grundstücks gegen den Besitzer nichts geändert. Nach § 479 Abs. 1 Satz 1 ZGB unterlagen die Ansprüche aus eingetragenen Rechten an einem Grundstück ebenfalls nicht der Verjährung. Eingetragenes Recht an einem Grundstück ist insbeson-
dere das an diesem bestehende Eigentum. Aus diesem folgte auch während der Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuches der Anspruch auf Herausgabe gegen die Beklagten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB).
3. Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 2039 Satz 1 BGB kann die Klägerin von den Beklagten auch die Räumung des Grundstücks und die Entfernung der Laube verlangen. Allerdings findet § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB auf diesen Anspruch nach der Rechtsprechung des Senats keine Anwendung (BGHZ 60, 235, 238 f; 125, 56, 63; 135, 152, 154; Senatsurt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556; AK-BGB/Kohl § 1004 Rdn. 77; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 902 Rdn. 3; RGRK-BGB/Augustin, § 902 Rdn. 8; RGRK-BGB/Pikart, § 1004 Rdn. 96; Soergel/Stürner, § 902 BGB Rdn. 2). Ob die hieran geübte Kritik (F. Baur, JZ 1973, 558; Jauernig/Jauernig, § 902 BGB Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Wacke, § 902, Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 70; Staudinger/Gursky, § 902 BGB Rdn. 8 und [1999], § 1004 BGB Rdn. 194; Picker JuS 1974, 357 ff) berechtigt ist und ob für § 479 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 ZGB entsprechendes zu gelten hat, kann hier offen bleiben. Denn der Eintritt einer Verjährung kann auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht festgestellt werden.
a) Soweit die Klägerin zu 1 die Räumung des Garten verlangt, entstand der geltend gemachte Anspruch mit der Verbringung derjenigen Gegenstände durch die Beklagten in den Garten, die sie nach dem geltend gemachten Räumungsverlangen aus dem Garten zu entfernen haben. Wann die Beklagten welche Gegenstände in den Garten verbracht haben, wird von ihnen nicht vorgetragen. Damit kann auch dahin gestellt bleiben, ob am 3. Oktober 1990 eine
kürzere nach dem Zivilgesetzbuch zu bestimmende Frist bereits verstrichen war (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 BGB).
b) Der Anspruch auf Entfernung der Laube entstand mit ihrer Errichtung im Jahr 1981. Während der Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuches folgte er aus § 33 Abs. 1 ZGB.
Die Frist für die Verjährung des Anspruchs betrug nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB vier Jahre, weil es sich um einen außervertraglichen Anspruch handelte. Die Frist begann gemäß § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB, als die Kläger zu 3 bis 6 und der Rat der Stadt J. als Rechtsträger des Volkseigentums Kenntnis von der Errichtung der neuen Laube erhielten. Die Kenntnis einzelner Miterben ist für die Verjährung des Anspruchs ohne Bedeutung.
Für die vom Berufungsgericht angenommenen Zurechnung der Kenntnis der Klägerin zu 6 zu Lasten der Erbengemeinschaft fehlt es nach dem Zivilgesetzbuch wie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. RGRK-BGB/Kregel, § 2039 Rdn. 12) an einer Grundlage. Das Zivilgesetzbuch hat die für die Erbengemeinschaft geltenden Vorschriften im Vergleich zur Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geändert, soweit sie die Rechte der Miterben untereinander und im Verhältnis gegen Dritte regeln (§ 400 ZGB). Forderungen , die zum Nachlaß gehören, waren auch während der Geltung des Zivilgesetzbuches von den Miterben gemeinschaftlich geltend zu machen. Soweit ein Miterbe allein eine solche Forderung geltend machte, hatte er gemäß § 400 Abs. 3 ZGB Leistung an die Gesamtheit der Miterben zu verlangen (Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, § 400 Anm. 3). Ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners konnte daher auch nach dem
Zivilgesetzbuch dem gemeinschaftlichen Anspruch nur dann entgegengehalten werden, wenn es gegenüber allen Miterben begründet war (vgl. zur Rechtslage nach dem BGB Senat, BGHZ 44, 367, 370; 131, 376, 381; Staudinger/Gursky [1995], § 2039 BGB Rdn. 4).
Entscheidend ist mithin, wann der letzte der Kläger zu 3 bis 6 und der Rat der Stadt J. von der Errichtung der Laube durch die Beklagten Kenntnis erlangten. Die für den Beginn der Verjährung notwendige Kenntnis sämtlicher Mitberechtigten an dem Grundstück ist von den Beklagten nicht behauptet worden. Dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Kläger in den Tatsacheninstanzen ist nicht zu entnehmen, daß die Kläger zu 3 bis 5 von der Errichtung der Laube erfahren haben. Zur Kenntnis des Rates der Stadt J. ist überhaupt nichts vorgetragen. Die in § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB bestimmte absolute Frist war am 3. Oktober 1990 ebenfalls nicht verstrichen.
Seit der Wiedervereinigung Deutschlands bestimmt sich die Dauer der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die nach diesem geltende Frist von dreißig Jahren (§ 195 BGB) ist nicht verstrichen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein
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Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)