Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2001 - V ZR 212/00

bei uns veröffentlicht am14.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 212/00 Verkündet am:
14. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. LambertLang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Mai 2000 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor wie folgt gefaßt wird: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 9. März 1972 erwarb die Klägerin von der Beklagten eine 600 qm große Teilfläche des im Grundbuch von E. für H. eingetragenen Grundstücks Flur Nr. 562 (nunmehr 562/1), welches sie mit einem bis heute von ihr bewohnten Eigenheim bebaute. Unter Ziffer VIII des Vertrages vereinbarten die Parteien folgendes:
"Der Verkäufer räumt dem Käufer auf einer weiteren Teilfläche aus Flur Nr. 562 das persönliche Vorkaufsrecht ein. Die Teilfläche
ist im Lageplan blau schraffiert eingezeichnet; sie ist zur Vervollständigung des Bauplatzes des Käufers gemäû Bebauungsplan der Gemeinde H. nötig." Im August 1992 erfuhr die Klägerin, daû die Beklagte die Teilfläche inzwischen an die Eheleute R. veräuûert hatte, die zu diesem Zeitpunkt bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren. Nachdem Verhandlungen mit der Beklagten und den Eheleuten R. über den Erwerb der Teilfläche erfolglos geblieben waren, erhob die Klägerin im Jahre 1993 bei dem Landgericht Nürnberg -Fürth Klage "auf Feststellung, daû die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der in Zukunft dadurch entstehe, daû die Beklagte ihr das Vorkaufsrecht ... nicht eingeräumt habe". Das Landgericht wies die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberlandesgericht der Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Dezember 1993, welches keinen Tatbestand enthält, statt. Zwischenzeitlich ist auf der Teilfläche ein Einfamilienhaus errichtet.
Nunmehr verlangt die Klägerin Schadensersatz einschlieûlich Gutachterkosten in Höhe von 64.929,10 DM. Das Landgericht hat ein Grundurteil mit folgender Formel erlassen:
"Es wird festgestellt, daû der durch die Beklagte der Klägerin zu ersetzende Schaden, der ihr dadurch entstanden ist, daû die Beklagte der Klägerin nicht das Vorkaufsrecht an einer Teilfläche des Grundstücks, Flur-Nr.: 562 der Gemarkung H., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Erlangen für H., Bd. 5 Bl. 2152, gemäû notarieller Urkunde des Notars B. G. vom 09.03.1972 (Urkundenrolle -Nr.: 3/1) eingeräumt hat, in einer Wertminderung des klägerischen Grundstücks (FlNr.: 562/1 Gemarkung H.) aufgrund der Bebauung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks besteht.
Dieser Schaden berechnet sich nach der Differenz zwischen: 1. Grundstück der Klägerin mit eigenem Bauwerk und Grundfläche , auf welche sich das Vorkaufsrecht bezog, im unbebauten Zustand, abzüglich sämtlicher Aufwendungen, die durch den Kauf derselben entstanden wären und 2. Grundstück der Klägerin mit eigenem Bauwerk ohne Grundfläche , welche dem Vorkaufsrecht unterlag, im bebauten Zustand. Hinsichtlich des Zeitpunktes ist auf den der Bebauung des Nachbargrundstückes R. (1999) abzustellen."
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe


I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens. Über das Bestehen eines solchen Anspruchs sei durch das rechtskräftige Feststellungsurteil im Vorprozeû nicht entschieden worden. Die Auslegung des Urteils rechtfertige zwar die Annahme, daû die Beklagte dafür haften solle, daû sie der Klägerin den Verkauf des Grundstücks nicht angezeigt habe und damit der Klägerin die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht eingeräumt habe. Die Klägerin könne deshalb Ersatz der Schäden verlangen, die künftig aus dieser Nichtanzeige resultierten. Hingegen
könne dem Urteil nicht entnommen werden, daû die Beklagte für einen der Klägerin entstandenen Nichterfüllungsschaden unbeschadet des Umstands einstehen solle, daû diese ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt habe und die Ausübungsfrist verstrichen sei. Einem Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens aus §§ 325, 326 BGB stehe das Nichtzustandekommen eines Kaufvertrags entgegen. Ein Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der Anzeigepflicht aus § 510 Abs. 1 BGB sei nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


1. Die Revision rügt zu Recht, daû im angefochtenen Urteil die Bindung des Berufungsgerichts an das Feststellungsurteil aus dem Vorprozeû verkannt ist. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu befinden hatte, ist von dem Feststellungsausspruch im Vorprozeû erfaût:

a) Die Klägerin hat den Schadenersatzanspruch zunächst auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Gutachtens als Differenz zwischen dem Verkehrswert der von dem Vorkaufsrecht betroffenen Teilfläche und den - hypothetischen - Erwerbskosten im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts berechnet. Ob ein solcher Anspruch von dem Feststellungsurteil aus dem Vorprozeû erfaût wäre (wegen dessen Gegenstand nachfolgend zu b), kann offen bleiben. Das Landgericht hat durch sein Grundurteil nämlich nicht über diesen Anspruch entschieden. Nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils besteht
der zu ersetzende Schaden der Klägerin vielmehr in einer durch die Bebauung der Teilfläche bewirkten Wertminderung ihres eigenen Grundstücks. Ob das Landgericht in dieser Weise entscheiden durfte oder ob es damit über einen Streitgegenstand befunden hat, den die Klägerin bis dahin nicht in den Prozeû eingeführt hatte, kann dahinstehen. Die Klägerin hat nämlich mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung ihr Klagebegehren auf die Schadensberechnung gerichtet, die im landgerichtlichen Grundurteil enthalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1998, VI ZR 276/97, NJW 1998, 3411). Streitgegenstand der Klage ist deshalb seit der Berufungserwiderung ein Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen der Vereitelung ihres Vorkaufsrechts und einer durch die nachfolgende Bebauung der Teilfläche bewirkten Wertminderung ihres eigenen Grundstücks. Jedenfalls dieser Anspruch ist Gegenstand des Feststellungsurteils aus dem Vorprozeû.

b) Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, daû der Feststellungsausspruch auslegungsbedürftig ist. Die Beklagte hatte der Klägerin das Vorkaufsrecht in dem 1972 geschlossenen notariellen Vertrag eingeräumt. Entgegen dem Wortlaut des Urteilstenors im Vorprozeû kann von einem aus einer Nichteinräumung des Vorkaufsrechts entstandenen Schaden der Klägerin deshalb keine Rede sein. Entgegen seiner Ansicht führt die Auslegung des Urteils indes zu dem Ergebnis, daû der Feststellungsausspruch den Schadenersatzanspruch, der Gegenstand des Berufungsverfahrens war, erfaût :
Da das Urteil aus dem Vorprozeû weder einen Tatbestand enthält noch seine Entscheidungsgründe erkennen lassen, unter welche materiellrechtliche Anspruchsgrundlage das Berufungsgericht den Feststellungsanspruch subsu-
miert hatte, ist für die Frage des Umfanges der Rechtskraftwirkung in erster Linie auf den damaligen Vortrag der Klägerin abzustellen, wie er sich aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts und der Berufungsbegründung ergibt. Die Klägerin hatte danach ihren Feststellungsanspruch im Vorprozeû darauf gestützt, im Falle einer Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalles ihr Vorkaufsrecht ausgeübt zu haben. Durch die Veräuûerung der Teilfläche an einen Dritten sei die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich, weil die Fläche voraussichtlich bebaut werde und sich die Grundstückssituation dadurch für die Klägerin nachteilig verändere. Die Klägerin hat somit in dem Vorprozeû die Feststellung eines Schadenersatzanspruchs geltend gemacht, der – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - materiellrechtlich aus einer Verletzung der Mitteilungspflicht der Beklagten aus § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB folgt. Zweck dieser Verpflichtung ist es, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, weil er erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalles in die Lage versetzt wird, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 510, Rdn. 1; RGRK/Mezger, BGB, 12. Aufl., § 510, Rdn. 1, Lorenz, JuS 1995, 569, 571). Der aus einer Verletzung der Mitteilungspflicht entstehende und vom Mitteilungspflichtigen zu ersetzende Schaden (RGZ 170, 208, 213; Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 510, Rdn. 1) kann deshalb auch auf den Ausgleich des Erfüllungsinteresses gerichtet sein, sofern er durch die Unterlassung der Mitteilung adäquat verursacht wurde. So liegt der Fall hier. Wäre die Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen, den Eintritt des Vorkaufsfalles unverzüglich, jedenfalls vor der Erfüllung des Vertrages mit dem Drittkäufer, mitzuteilen, so hätte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht ausgeübt. In diesem Fall hätte die Beklagte entweder dem Erfüllungsanspruch der Klägerin durch Vollzug des Kaufvertrages entsprochen, oder sie hätte, sofern sie den
Vertrag gegenüber dem Drittkäufer erfüllt hätte, der Klägerin deren Erfüllungsinteresse nach §§ 440, 325 BGB in Geld ersetzen müssen. Gegenstand eines solchen Anspruches der Klägerin aus §§ 440, 325 BGB auf geldwerten Ersatz ihres Erfüllungsinteresses kann im Rahmen einer konkreten Schadensberechnung auch ein Ausgleich für die Wertminderung ihres Grundstücks, ausgelöst durch die heranrückende Bebauung, sein. Eine solche Berechnung war Grundlage des Vorprozesses.
2. Der Senat kann über den Grund des Anspruchs abschlieûend entscheiden (§ 304 ZPO). Das Urteil des Landgerichts ist bei sachgerechter Auslegung dahin zu verstehen, daû die getroffene "Feststellung" den Gegenstand des dem Grunde nach zugesprochenen Anspruchs, nicht ein bloûes Element desselben (Gegenstand des Schadens) zum Inhalt hat. Das Urteil ist wiederherzustellen und im Ausspruch darauf zu beschränken, daû die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier

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Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 510 Ratenlieferungsverträge


(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag1.die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit de

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Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag

1.
die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,
2.
die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
3.
die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)