Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2011 - V ZR 140/10

bei uns veröffentlicht am21.01.2011
vorgehend
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 11 C 553/08, 24.06.2009
Landgericht Düsseldorf, 16 S 86/09, 01.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 140/10 Verkündet am:
21. Januar 2011
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb
dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage
gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind
und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Bestätigung
von Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446
ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom
17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).
BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10 - LG Düsseldorf
AGMönchengladbach-Rheydt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 23. Oktober 2008 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Ihre am 20. November 2008 bei Gericht eingegangene, bereits begründete Klage haben die Kläger zunächst gegen die "WEG O. Str. , M. " gerichtet und sich gegen die zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 gefassten „Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Beklagten“ gewendet. Eine Liste der Wohnungseigentümer ist nicht beigefügt worden. Noch vor Zustellung der Klageschrift haben die Kläger mit einem am 4. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erklärt, dass die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Beklagte seien, und um Berichtigung des Beklagtenrubrums gebeten. Dieser Schriftsatz und die Klageschrift sind den Beklagten zu 1 und 2 am 13. Januar 2009, den Beklagten zu 3 und 4 am 22. Januar 2009 jeweils als "übrige Mitglieder der WEG" und dem Verwalter am 13. Januar 2009 zum Zwecke der Beiladung zugestellt worden.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt worden sei. Die Berufung ist erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten zu 3 und 4 beantragen, erstreben die Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unbegründet, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben worden sei. Sie sei nicht, wie in § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG vorgeschrieben, gegen die übrigen Wohnungseigentümer , sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet gewesen. Die nach Ablauf der Monatsfrist erfolgte Erklärung der Kläger, wonach die anderen Wohnungseigentümer Beklagte sein sollten, stelle einen Parteiwechsel dar. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde die Klagefrist durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage auch dann nicht gewahrt, wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 WEG vorlägen. Die Monatsfrist werde anderenfalls überflüssig. § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG sei ohne Bedeutung für die Wahrung der Klagefrist. Diese Norm setze eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer voraus, an der es hier gerade fehle.

II.


4
1. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Begründung den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2 a ZPO. Wird die Sachrüge erhoben, kann eine Bezugnahme auf Entscheidungen ausreichen (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 551 Rn. 12). Die Zurückweisung der Berufung hat das Berufungsgericht ausschließlich auf sein von der Rechtsprechung des Senats abweichendes Verständnis von der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gestützt. Die Bezugnahme auf die Entscheidungen des Senats, denen das Berufungsgericht ausdrücklich nicht gefolgt ist, reicht unter diesen Umständen als sachliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil aus.
5
2. In der Sache halten die Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
a) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt , dass keine Anhaltspunkte für eine versehentliche Falschbezeichnung vorlagen und sich die Klage damit zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richtete (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 9-11). Allerdings kann dem Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es den Antrag der Kläger auf Rubrumsberichtigung prozessual als Parteiwechsel wertet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht Partei geworden. Denn die zunächst gegen sie gerichtete Klage ist nicht rechtshängig geworden, weil die Kläger noch vor Zustellung der Klage erklärt haben, dass sich die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten solle. Die Zustellung dieses Schriftsatzes und der Klageschrift ist von vorneherein an die Beklagten als übrige Wohnungseigentümer erfolgt.
7
b) Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, die Klage sei entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben worden. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, wird die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).
8
aa) Die Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen und keine besonderen Sachurteilsvoraussetzungen (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 7-10). Die Frage, ob diese Fristen durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden können, ist von den verfahrensrechtlichen Folgen einer Umstellung der Klage von dem Verband auf die übrigen Wohnungseigentümer zu trennen. Der Senat hat den Wechsel des Klagegegners nach Zustellung der Klageschrift an die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessual als zulässigen Parteiwechsel gewertet, der entweder eine neue Zustellung an die übrigen Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 12) oder eine diese ersetzende prozessuale Erklärung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 Rn. 11) erforderlich macht. Dagegen hat er die materiell-rechtlichen Fristen wegen der in § 44 WEG enthaltenen gesetzlichen Wertung als gewahrt angesehen, sofern die in dieser Norm geregelten Voraussetzungen erfüllt sind (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.; zust. Häublein, ZfIR 2010, 107 f.; abl. de lege lata Bergerhoff, NZM 2010, 32 ff.; abl. Abramenko, ZMR 2010, 161 ff., Riecke /v. Rechenberg, MDR 2011, 9, 12; Schmid, ZfIR 2010, 555 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die insoweit geäußerte Kritik, die sich das Berufungsgericht zu Eigen gemacht hat, stützt sich im Kern auf prozessuale Gesichtspunkte und beachtet den materiell-rechtlichen Charakter der Ausschlussfristen und die mit der Regelung verfolgten gesetzgeberischen Ziele nicht hinreichend.
9
Mit den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG will der Gesetzgeber erreichen, dass die übrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch darüber Klarheit erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 16). Dieser Zweck wird auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Anfechtungsklage erreicht. Dass der Gesetzgeber insoweit einer sachlichen Klärung von Streitigkeiten Priorität vor übermäßigen formalen Anforderungen einräumen wollte, ergibt sich aus § 44 WEG. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass diese Vorschrift eine Klage voraussetzt, die sich ihrem Rechtsschutzziel nach gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet. Die Norm ist daher auf eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage nicht anwendbar; davon ist der Senat in den zitierten Entscheidungen auch ausgegangen. Er hat dieser Vorschrift gleichwohl eine für die Auslegung der Klage- und Begründungsfristen bedeutsame gesetzgeberische Wertung entnommen. Wird deren Zweck nämlich sogar durch eine Klage erreicht, in der nicht die eigentlichen Klagegegner, sondern nur das gemeinschaftliche Grundstück und der Verwalter bezeichnet sind, darf auch eine gegen den Verband gerichtete Klage materiellrechtlich nicht an der falschen Wahl des Klagegegners scheitern. Diese Gleichstellung setzt allerdings voraus, dass entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG die Information der Wohnungseigentümer durch Zustellung an den Verwalter gewährleistet ist. Dass ein anderes Verständnis von der Klagefrist inhaltlich nicht nachvollziehbare Folgen hätte, zeigt sich besonders deutlich, wenn - wie hier - die Umstellung der Klage sogar noch vor Zustellung erfolgt und schutzwürdige Belange der übrigen Wohnungseigentümer damit von vorneherein nicht berührt werden können.
10
Schließlich wird die Monatsfrist durch dieses Verständnis nicht, wie das Berufungsgericht meint, überflüssig. Eine erst nach Ablauf der Monatsfrist erhobene Klage ist unabhängig davon, ob sie sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet, ohne weiteres als unbegründet zurückzuweisen.
11
bb) Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG sind eingehalten worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verwalter innerhalb der Klagefrist benannt worden, weil er im Rubrum der Klageschrift namentlich als Zustellungsvertreter aufgeführt worden ist. Die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WEG vorgeschriebene Benennung des Verwalters und des Ersatzzustellungsvertreters ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern soll dem Gericht die Prüfung ermöglichen, an wen die Klageschrift zuzustellen ist (Klein in Bärmann , WEG, 11. Aufl., § 44 Rn. 8). Diesem Erfordernis genügte die Klageschrift schon deshalb, weil sich der gleichzeitig eingereichten Klagebegründung entnehmen ließ, dass es sich bei der als Zustellungsvertreter benannten Person um den Verwalter handelte.
12
3. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es fehlen schon Feststellungen dazu, ob die Klage "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 16). Insbesondere lässt sich dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht entnehmen, wann der Kostenvorschuss angefordert und wann er eingezahlt wurde. Das Berufungsgericht hat ferner - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage der Senat die angegriffenen Beschlüsse rechtlich überprüfen könnte. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
13
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Verzögerungen , die aus der Zustellung an die Wohnungseigentümer selbst herrühren, in Anwendung von § 167 ZPO nicht den Klägern zugerechnet werden können. Zwar ist es zulässig, dass das Gericht nicht an den Verwalter, sondern an die Wohnungseigentümer selbst zustellt (näher Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 45 Rn. 8-10). Die Zustellung hätte aber auch an den Verwalter erfolgen können. Es darf den Klägern prozessual nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die Namen der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Zeitpunkt mitteilten, zu dem sie gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG (noch) nicht hierzu verpflichtet waren.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Roth

Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 24.06.2009 - 11 C 553/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2010 - 16 S 86/09 -

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Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

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(d) Dieses Verständnis der Norm steht auch nicht im Widerspruch zu dem Zweck der Klagefrist. Mit dieser will der Gesetzgeber erreichen, dass die übrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden soll (Senat, Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, aaO). Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn, wie hier, innerhalb der Klage- und der Begründungsfrist eine Klage gegen den Verband eingereicht wird, die den inhaltlichen Anforderungen genügt. Sie wird, nicht anders als eine Klage gegen die übr igen Wohnungseigentümer als Einzelpersonen , dem Verwalter zugestellt, der auch im Anfechtungsprozess grundsätzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist (dazu Senat, Beschl. v. 14. Mai 2009, V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136) und die übrigen Wohnungseigentümer zu unterrichten hat. Diese können ohne weiteres erkennen, dass und in welchen Punkten die gefassten Beschlüsse der Gemeinschaft angegriffen werden. Die Gestaltung des Beklagtenrubrums hat für sie in diesem Stadium keine besondere Bedeutung, weil es erst am Schluss der mündlichen Verhandlung endgültig feststehen muss und deshalb im Verlauf des Verfahrens noch Veränderungen erfahren kann.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

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(d) Dieses Verständnis der Norm steht auch nicht im Widerspruch zu dem Zweck der Klagefrist. Mit dieser will der Gesetzgeber erreichen, dass die übrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden soll (Senat, Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, aaO). Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn, wie hier, innerhalb der Klage- und der Begründungsfrist eine Klage gegen den Verband eingereicht wird, die den inhaltlichen Anforderungen genügt. Sie wird, nicht anders als eine Klage gegen die übr igen Wohnungseigentümer als Einzelpersonen , dem Verwalter zugestellt, der auch im Anfechtungsprozess grundsätzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist (dazu Senat, Beschl. v. 14. Mai 2009, V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136) und die übrigen Wohnungseigentümer zu unterrichten hat. Diese können ohne weiteres erkennen, dass und in welchen Punkten die gefassten Beschlüsse der Gemeinschaft angegriffen werden. Die Gestaltung des Beklagtenrubrums hat für sie in diesem Stadium keine besondere Bedeutung, weil es erst am Schluss der mündlichen Verhandlung endgültig feststehen muss und deshalb im Verlauf des Verfahrens noch Veränderungen erfahren kann.
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2. Das Berufungsurteil unterliegt danach der Aufhebung (§ 562 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zum einen ist die Klage gegenüber den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht rechtshängig, weil der auf einen Parteiwechsel abzielende Schriftsatz der Klägerinnen bislang nicht zugestellt worden ist (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 263 Rdn. 25). Zum anderen hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - noch keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage der Senat die angegriffenen Beschlüsse einer rechtlichen Überprüfung unterziehen könnte. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Parteiwechsel bereits vollzogen worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der darauf gerichtete Schriftsatz der Klägerin den nunmehrigen Beklagten nicht zugestellt worden ist. Zwar ist die Zustellung grundsätzlich erforderlich, um die Rechtshängigkeit der Klage gegenüber den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen, mit denen durch die Zustellung der Klage an die Gemeinschaft noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NZM 2010, 406, 407 mwN). Hier tritt jedoch die Besonderheit hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht den angekündigten Antrag mit der Maßgabe gestellt hat, die Klage richte sich nunmehr gegen die übrigen Eigentümer. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst erklärt, er vertrete auch die übrigen Wohnungseigentümer. Sodann hat er (nur) in deren Namen die Abweisung der Klage beantragt. Dies erhellt, dass er eine Sachentscheidung gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern erstrebt und diese nicht von der vorherigen Zustellung des Schriftsatzes hat abhängig machen wollen. Damit ist der Mangel der fehlenden Zustellung jedenfalls nach § 295 Abs. 1 Alt. 1 ZPO geheilt (zu § 267 ZPO vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 267 Rn. 4). Im Ergebnis gilt insoweit nichts anderes als bei einer nicht zugestellten Klage, deren Rechtshängigkeit ebenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung begründet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1957 - IV ZR 88/57, BGHZ 25, 66, 72; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1983 - IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926; Beschluss vom 24. Mai 1972 - IV ZR 65/71, NJW 1972, 1374; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn. 26a). Schutzwürdige Belange der übrigen Wohnungseigentümer werden zudem deshalb nicht berührt, weil der Streitstoff identisch ist und die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage dem zur Unterrichtung der Wohnungseigentümer verpflichteten Verwalter zugestellt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NZM 2010, 406, 407 mwN).

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

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Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen , ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urt. v. 25. November 1985, II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; vgl. auch BGH, Urt. v. 20. April 2000, VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 m.w.N.). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbesondere ist unklar, wann genau die Klägerin die Aufforderung zur alsbaldigen Zahlung erhalten hat. Da die Klägerin für die Wahrung der Klagefrist die Darlegungslast trägt und dieser Gesichtspunkt in dem Rechtsstreit bislang keine Rolle gespielt hat, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu geben (§ 139 ZPO).
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2. Das Berufungsurteil unterliegt danach der Aufhebung (§ 562 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zum einen ist die Klage gegenüber den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht rechtshängig, weil der auf einen Parteiwechsel abzielende Schriftsatz der Klägerinnen bislang nicht zugestellt worden ist (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 263 Rdn. 25). Zum anderen hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - noch keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage der Senat die angegriffenen Beschlüsse einer rechtlichen Überprüfung unterziehen könnte. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Parteiwechsel bereits vollzogen worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der darauf gerichtete Schriftsatz der Klägerin den nunmehrigen Beklagten nicht zugestellt worden ist. Zwar ist die Zustellung grundsätzlich erforderlich, um die Rechtshängigkeit der Klage gegenüber den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen, mit denen durch die Zustellung der Klage an die Gemeinschaft noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NZM 2010, 406, 407 mwN). Hier tritt jedoch die Besonderheit hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht den angekündigten Antrag mit der Maßgabe gestellt hat, die Klage richte sich nunmehr gegen die übrigen Eigentümer. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst erklärt, er vertrete auch die übrigen Wohnungseigentümer. Sodann hat er (nur) in deren Namen die Abweisung der Klage beantragt. Dies erhellt, dass er eine Sachentscheidung gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern erstrebt und diese nicht von der vorherigen Zustellung des Schriftsatzes hat abhängig machen wollen. Damit ist der Mangel der fehlenden Zustellung jedenfalls nach § 295 Abs. 1 Alt. 1 ZPO geheilt (zu § 267 ZPO vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 267 Rn. 4). Im Ergebnis gilt insoweit nichts anderes als bei einer nicht zugestellten Klage, deren Rechtshängigkeit ebenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung begründet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1957 - IV ZR 88/57, BGHZ 25, 66, 72; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1983 - IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926; Beschluss vom 24. Mai 1972 - IV ZR 65/71, NJW 1972, 1374; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn. 26a). Schutzwürdige Belange der übrigen Wohnungseigentümer werden zudem deshalb nicht berührt, weil der Streitstoff identisch ist und die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage dem zur Unterrichtung der Wohnungseigentümer verpflichteten Verwalter zugestellt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NZM 2010, 406, 407 mwN).

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

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(d) Dieses Verständnis der Norm steht auch nicht im Widerspruch zu dem Zweck der Klagefrist. Mit dieser will der Gesetzgeber erreichen, dass die übrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden soll (Senat, Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, aaO). Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn, wie hier, innerhalb der Klage- und der Begründungsfrist eine Klage gegen den Verband eingereicht wird, die den inhaltlichen Anforderungen genügt. Sie wird, nicht anders als eine Klage gegen die übr igen Wohnungseigentümer als Einzelpersonen , dem Verwalter zugestellt, der auch im Anfechtungsprozess grundsätzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist (dazu Senat, Beschl. v. 14. Mai 2009, V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136) und die übrigen Wohnungseigentümer zu unterrichten hat. Diese können ohne weiteres erkennen, dass und in welchen Punkten die gefassten Beschlüsse der Gemeinschaft angegriffen werden. Die Gestaltung des Beklagtenrubrums hat für sie in diesem Stadium keine besondere Bedeutung, weil es erst am Schluss der mündlichen Verhandlung endgültig feststehen muss und deshalb im Verlauf des Verfahrens noch Veränderungen erfahren kann.
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2. Das Berufungsurteil unterliegt danach der Aufhebung (§ 562 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zum einen ist die Klage gegenüber den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht rechtshängig, weil der auf einen Parteiwechsel abzielende Schriftsatz der Klägerinnen bislang nicht zugestellt worden ist (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 263 Rdn. 25). Zum anderen hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - noch keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage der Senat die angegriffenen Beschlüsse einer rechtlichen Überprüfung unterziehen könnte. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Parteiwechsel bereits vollzogen worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der darauf gerichtete Schriftsatz der Klägerin den nunmehrigen Beklagten nicht zugestellt worden ist. Zwar ist die Zustellung grundsätzlich erforderlich, um die Rechtshängigkeit der Klage gegenüber den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen, mit denen durch die Zustellung der Klage an die Gemeinschaft noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NZM 2010, 406, 407 mwN). Hier tritt jedoch die Besonderheit hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht den angekündigten Antrag mit der Maßgabe gestellt hat, die Klage richte sich nunmehr gegen die übrigen Eigentümer. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst erklärt, er vertrete auch die übrigen Wohnungseigentümer. Sodann hat er (nur) in deren Namen die Abweisung der Klage beantragt. Dies erhellt, dass er eine Sachentscheidung gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern erstrebt und diese nicht von der vorherigen Zustellung des Schriftsatzes hat abhängig machen wollen. Damit ist der Mangel der fehlenden Zustellung jedenfalls nach § 295 Abs. 1 Alt. 1 ZPO geheilt (zu § 267 ZPO vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 267 Rn. 4). Im Ergebnis gilt insoweit nichts anderes als bei einer nicht zugestellten Klage, deren Rechtshängigkeit ebenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung begründet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1957 - IV ZR 88/57, BGHZ 25, 66, 72; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1983 - IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926; Beschluss vom 24. Mai 1972 - IV ZR 65/71, NJW 1972, 1374; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn. 26a). Schutzwürdige Belange der übrigen Wohnungseigentümer werden zudem deshalb nicht berührt, weil der Streitstoff identisch ist und die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage dem zur Unterrichtung der Wohnungseigentümer verpflichteten Verwalter zugestellt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NZM 2010, 406, 407 mwN).

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

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(d) Dieses Verständnis der Norm steht auch nicht im Widerspruch zu dem Zweck der Klagefrist. Mit dieser will der Gesetzgeber erreichen, dass die übrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden soll (Senat, Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, aaO). Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn, wie hier, innerhalb der Klage- und der Begründungsfrist eine Klage gegen den Verband eingereicht wird, die den inhaltlichen Anforderungen genügt. Sie wird, nicht anders als eine Klage gegen die übr igen Wohnungseigentümer als Einzelpersonen , dem Verwalter zugestellt, der auch im Anfechtungsprozess grundsätzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist (dazu Senat, Beschl. v. 14. Mai 2009, V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136) und die übrigen Wohnungseigentümer zu unterrichten hat. Diese können ohne weiteres erkennen, dass und in welchen Punkten die gefassten Beschlüsse der Gemeinschaft angegriffen werden. Die Gestaltung des Beklagtenrubrums hat für sie in diesem Stadium keine besondere Bedeutung, weil es erst am Schluss der mündlichen Verhandlung endgültig feststehen muss und deshalb im Verlauf des Verfahrens noch Veränderungen erfahren kann.

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen , ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urt. v. 25. November 1985, II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; vgl. auch BGH, Urt. v. 20. April 2000, VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 m.w.N.). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbesondere ist unklar, wann genau die Klägerin die Aufforderung zur alsbaldigen Zahlung erhalten hat. Da die Klägerin für die Wahrung der Klagefrist die Darlegungslast trägt und dieser Gesichtspunkt in dem Rechtsstreit bislang keine Rolle gespielt hat, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu geben (§ 139 ZPO).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.