Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2004 - RiSt (R) 1/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1. Der Revisionskläger ist Richter am Amtsgericht in B. . Er ist durch das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Januar 1998 wegen Betrugs in drei Fällen und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Anschluß an diese Verurteilung ist ihm mit der am 19. Januar 1999 beim Dienstgericht eingegangenen Anschuldigungsschrift zur Last gelegt worden, als Richter auf Lebenszeit ein Dienstvergehen begangen zu haben,a) indem er mit Beihilfeanträgen vom 16. Oktober bzw. 26. November 1996 fingierte Rechnungen des Arztes Dr. Br. über 14.343,11 DM bzw. 15.691,40 DM bei der Beihilfestelle des Oberlandesgerichts eingereicht und so die Auszahlung von insgesamt 10.208,69 DM erreicht habe, ferner, indem er diese fingierten Rechnungen im November 1996 bzw. im März 1997 seiner privaten Krankenkasse zwecks Erstattung vorgelegt habe, die jedoch nur auf die erste Rechnung 6.330,35 DM gezahlt habe;
b) indem er im Herbst 1996 mit Dr. Br. bzw. de ssen Mitarbeiter L. verabredet habe, daß Dr. Br. ihn bei der Durchsetzung seines beim Versorgungsamt Köln gestellten Antrags auf Erhöhung des Grades der Behinderung durch Gefälligkeitsbescheinigungen unterstützen sollte, wobei das hierfür verlangte Honorar von etwa 30.000 DM durch die Erstattungsbeträge aus den fingierten Arztrechnungen aufgebracht werden sollte.
2. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Dü sseldorf hat mit Beschluß vom 15. Dezember 1997 das förmliche Disziplinarverfahren gegen
den Revisionskläger eingeleitet, seine vorläufige Dienstenthebung angeordnet und am 30. Januar 1998 die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge beschlossen. Durch Urteil vom 4. April 2000 hat es den Revisionskläger eines Dienstvergehens schuldig gesprochen und auf Entfernung aus dem Dienst erkannt ; einen Unterhaltsbeitrag hat es ihm nicht bewilligt. Mit Urteil vom 4. Oktober 2002 hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm die Berufung zurückgewiesen. Er hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der am geborene, kinderlos verheira tete Revisionskläger , der bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, trat im Jahre 1980 als Richter in den Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Am 14. Oktober 1983 wurde er zum Richter auf Lebenszeit unter Übertragung des Amtes eines Richters am Amtsgericht bei dem Amtsgericht B. ernannt , wo er bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im Dezember 1997 unter anderem in Strafsachen tätig war. Seine Fähigkeiten und Leistungen wurden in den dienstlichen Beurteilungen mit "überdurchschnittlich" beurteilt, zuletzt im Mai 1997.
Am 11. August 1990 erlitt der Revisionskläger bei einem Unfall beim Gleitschirmfliegen einen Oberschenkeltrümmerbruch sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am linken Bein. Auf Grund der Unfallfolgen - einer sogenannten Schublade im Bereich des linken Knies, ständiger Schmerzen und einer Verkürzung des linken Beins mit der Folge eines leichten Hinkens - stellte das Versorgungsamt durch Bescheid vom 9. August 1991 einen Grad der Behinderung von 50 fest, womit eine Anerkennung als Schwerbehinderter verbunden war. Mit Bescheid vom 8. Juli 1994 setzte das Versorgungsamt den
Grad der Behinderung auf 30 herab. Ein Jahr später hob es ihn auf den Widerspruch des Revisionsklägers auf 40, nicht jedoch - wie beantragt - auf 50 an.
Mitte 1996 sah sich der Revisionskläger besonderen familiä ren Belastungen ausgesetzt. Der Gesundheitszustand seines Onkels, um den sich der Revisionskläger kümmerte, verschlechterte sich erheblich. Seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau war an ihrem Arbeitsplatz "Mobbing" ausgesetzt und deshalb bis Ende 1996 arbeitsunfähig erkrankt. Außerdem fühlte sich der Revisionskläger, der 1993 vergeblich darum gebeten hatte, in seinem Dezernat entlastet zu werden, dienstlich erheblich überlastet. In dieser Situation wollte er wieder die Anerkennung als Schwerbehinderter erlangen, weil er hoffte , dadurch eine Verminderung seiner Arbeitsbelastung erreichen zu können. Auf Vermittlung einer Bekannten nahm er Kontakt zu dem Arzt Dr. Br. und dessen "Praxismanager" L. auf. Im August 1996 traf er sich zweimal mit L. , im September oder Oktober 1996 einmal mit Dr. Br. . Dabei wurde vereinbart, daß Dr. Br. fingierte Rechnungen über, bis auf das Jahr 1994 zurückdatierte, tatsächlich nicht erfolgte Behandlungen erstellen sollte, um dadurch gegenüber dem Versorgungsamt Köln einen objektiv unrichtigen Behandlungsverlauf darzustellen und die angestrebte Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 zu fördern. Als Gegenleistung sollte der Revisionskläger die von der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung zu erwartenden Erstattungen, die etwa 20.000 DM betragen sollten, an Dr. Br. weiterleiten. Nach dem Treffen mit L. machte der Revisionskläger Ende August 1996 gegenüber dem Versorgungsamt Köln eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit dem Ziel der erneuten Anerkennung einer Schwerbehinderung geltend und bat, sich an seinen "Hausarzt" Dr. Br. zu wenden, den er zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen hatte.
Die fingierten Rechnungen vom 4. Oktober 1996 über 14 .343,11 DM und vom 9. Oktober 1996 über 15.691,40 DM reichte der Revisionskläger am 16. Oktober bzw. 26. November 1996 bei der Beihilfestelle sowie im November 1996 bzw. im März 1997 bei seiner privaten Krankenversicherung ein. Er erhielt daraufhin von der Beihilfestelle 5.575,12 DM und 4.633,56 DM ausgezahlt , von der Krankenversicherung auf die erste Rechnung 6.330,35 DM. Obwohl er die Versicherung im Juni 1997 "mit Verwunderung über die lange Bearbeitungszeit" zur Zahlung aufforderte, leistete diese auf die zweite Rechnung nicht. Die erlangten Beträge leitete der Revisionskläger, unter Einbehalt von 2.000 DM, die er am 27. August 1996 als Vorschuß an L. gezahlt hatte, vereinbarungs - gemäß an Dr. Br. bzw. L. weiter. Inzwischen hat er die betrügerisch erlangten Geldbeträge den Geschädigten zurückerstattet. Sein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter wurde im November 1997, als das Ermittlungsverfahren bereits anhängig war, abschlägig beschieden.
Der Revisionskläger, der 1996/1997 Nettodienstbezüge von etwa 6.500 DM monatlich hatte, verfügt über Immobilienbesitz und Kapitalvermögen, aus denen er 1996/1997 Zinseinkünfte und Mieteinnahmen von etwa 2.500 DM monatlich erzielte. Einen Teil der Immobilien hat er inzwischen verkauft. Seine Ehefrau ist berufstätig und hat ein eigenes Einkommen.
3. Mit der vom Dienstgerichtshof gemäß § 53 LRiG i.V. mit § 79 Abs. 3, § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DRiG zugelassenen Revision rügt der Revisionskläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er begehrt die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme und beantragt, das Urteil des Dienstgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung führt er aus, daß formelles Recht insof ern verletzt sei, als das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V. mit § 25 Satz 1 DO NW, § 47 Abs. 1 LRiG einen Beweisantrag auf Vernehmung von drei bereits vor dem Untersuchungsführer vernommenen Zeugen abgelehnt habe, durch deren erneute Vernehmung bewiesen werden sollte, daß der Richter "mit der Beauftragung von Dr. Br. keine Gefälligkeitsbescheini - gung beabsichtigt hatte." Ferner habe der Dienstgerichtshof die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO i.V. mit § 25 Satz 1 DO NW, § 47 Abs. 1 LRiG obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil er diese Zeugen nicht vernommen habe.
Schließlich rügt er, daß die Erwägungen des Berufungsg erichts zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme, insbesondere zur Bewertung von Milderungsgründen , rechtsfehlerhaft seien und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit , Art. 20 Abs. 3 GG, verletzten. Außerdem beanstandet er die Versagung eines Unterhaltsbeitrages.
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Verfahrensrügen seien unzulässig , weil sie den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht entsprächen, jedenfalls aber unbegründet. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch den Dienstgerichtshof sei ohne Verstoß gegen revisibles Recht erfolgt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Revisionsklägers vom 12. Dezember 2002, 14. Mai 2003 und 2. Juni 2004 nebst Anlage sowie auf den Schriftsatz des Vertreters der obersten Dienstbehörde vom 11. März 2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht (§ 82 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 80 Abs. 3 DRiG).
1. Die Verfahrensrügen dringen in der Sache nicht durch. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensrügen gewahrt sind.
a) Die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags durch den Dienstgerichtshof ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verteidiger des Revisionsklägers hatte die Vernehmung der Zeugen Dr. Br. ,
L.
und T. zum Beweis der Tatsache beantragt, daß der Revisionskläger mit der Beauftragung von Dr. Br. keine Gefälligkeitsbescheinigung beabsichtigt habe. Der Dienstgerichtshof hat diesen Antrag ausweislich der Sitzungsniederschrift mit der Begründung abgelehnt, daß die Vernehmung der benannten Zeugen nicht erforderlich sei, da diese bereits in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren, nämlich vor dem Untersuchungsführer, vernommen worden und ihre Aussagen gemäß §§ 87 Abs. 2, 74 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 2 DO NW auch ohne nochmalige Vernehmung zu verwerten seien. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.Soweit der Revisionskläger meint, die Ablehnung des Beweisantrags verstoße gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V. mit § 25 Satz 1 DO NW, § 47 Abs. 1 LRiG, verkennt er, daß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO hier keine Anwendung findet. Nach § 25 Satz 1 DO NW sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung
ergänzend heranzuziehen, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. Für eine ergänzende Anwendung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist deswegen kein Raum, weil die Behandlung von Beweisanträgen in der Disziplinarordnung abschließend geregelt ist. Nach § 67 Satz 1 DO NW kann in erster Instanz zwar ein Antrag auf nochmalige Vernehmung von Zeugen gestellt werden, der nur unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 DO NW, der inhaltlich § 244 Abs. 3 StPO nachgebildet ist, abgelehnt werden darf. § 87 Abs. 2 Satz 3 DO NW bestimmt aber, daß §§ 67 und 73 Abs. 3 Satz 1 DO NW im Berufungsverfahren keine Anwendung finden. Dies bedeutet, daß das vom Revisionskläger reklamierte Beweisantragsrecht nicht bestand (vgl. Schütz, Disziplinarrecht, § 87 DO NW Rdn. 1 a), der Dienstgerichtshof seinen Beweisantrag ablehnen und die Aussagen der vor dem Untersuchungsführer vernommenen Zeugen gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 1 Satz 2 DO NW, 47 Abs. 1 LRiG ohne nochmalige Vernehmung verwerten durfte.
b) Das Berufungsgericht hat dabei entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO i.V. mit § 25 Satz 1 DO NW, § 47 Abs. 1 LRiG verstoßen, da sich ihm angesichts der eindeutigen Beweislage eine nochmalige Vernehmung der Zeugen nicht aufdrängen mußte. Es hat seine Feststellung, der Revisionskläger habe mit Dr. Br. und L. vereinbart, daß mit den fingierten Rechnungen über rückdatierte, tatsächlich nicht erfolgte Behandlungen auch ein objektiv unrichtiger Behandlungsverlauf gegenüber dem Versorgungsamt Köln dargestellt werden sollte, um damit die von ihm angestrebte Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 zu fördern, nicht nur auf die entsprechenden Aussagen von Dr. Br. und L. vor dem Untersuchungsführer gestützt, sondern in
erster Linie auf frühere Angaben des Revisionsklägers. Dieser hatte, wie er in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, gegenüber den von ihm beauftragten Privatgutachtern Dr. Z. und Dr. Be. erklärt, daß die Rechnungen für nie erfolgte Behandlungen auch dem Nachweis eines längeren Krankheitsverlaufs in der Versorgungsangelegenheit dienen sollten. Für eine solche Absicht, d.h. die Anerkennung als Schwerbehinderter durch Täuschung zu erlangen, spricht im übrigen auch die Urteilsfeststellung, daß der Revisionskläger bereits Ende August 1996 dem Versorgungsamt Dr. Br. als seinen "Hausarzt" und Auskunftsperson zur Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustands benannt hat, obwohl er zu diesem damals noch keinen persönlichen Kontakt hatte.
2. Die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme durch den Dienstgerichtshof ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Verstoß gegen revisibles Recht erfolgt, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verletzt.
a) Wenn das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Amtsführung des Richters unheilbar zerstört ist, kommt als Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiSt (R) 1/00, NJW 2002, 834, 837; vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Falle der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst auch BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 1 D 46.98, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6). Der Dienstgerichtshof hat festgestellt, daß der Revisionskläger durch das Dienstvergehen sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das der Allgemeinheit in seine Amtsführung endgültig verloren hat.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Richter, der seinen Dienstherrn in betrügerischer Weise erheblich schädigt, belastet das bestehende Vertrauensverhältnis in aller Regel derart nachhaltig, daß es naheliegt , ihn aus dem Dienst zu entfernen. Ob dies letztlich erforderlich ist, hängt allerdings, wie der Dienstgerichtshof nicht verkannt hat, von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (BVerwGE 53, 75, 77; 93, 365, 367). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Dienstgericht des Bundes anschließt, ist dabei eine Entfernung aus dem Dienst erforderlich , wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z. B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (BVerwGE 93, 365, 368; BVerwG, Urteile vom 11. November 1998 - 1 D 29.97, vom 28. November 2000 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23 und vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 = DÖD 2002, 277 = NVerwZ-RR 2002, 285).
b) Entgegen der Rüge der Revision hat der Dienstgerichtshof ein besonders hohes Eigengewicht des Betruges ausdrücklich festgestellt, da mehrere der genannten Erschwerungsgründe gegeben sind, und zur Begründung darauf verwiesen, daß mehrere Betrugsfälle mit einem Schaden von mehr als 10.000 DM vorliegen und der als Richter in herausgehobener Position tätige Revisionskläger sein eigennütziges Ziel über mehrere Monate hinweg mit erheblicher krimineller Energie planvoll verfolgt hat. Soweit sich der Revisionskläger demgegenüber bemüht, das besonders hohe Eigengewicht seines Dienstvergehens durch Vergleich mit einem Beihilfebetrug eines Beamten zu
relativieren, der Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 (aaO) war, versucht er lediglich revisionsrechtlich unbehelflich, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch seine eigene zu ersetzen.
Entgegen der Ansicht des Revisionsklägers kommt es auch nicht darauf an, wie weit die Höhe der im Strafverfahren verhängten Strafe unter der von einem Jahr bleibt, die nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 DRiG zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt. Die Höhe der Strafe ist ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Gewichtung des Dienstvergehens (vgl. Brägelmann in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder 4. Aufl. § 13 BDG Rdn. 29 m.w.Nachw.), da die Ansehensschädigung und die Vertrauensbeeinträchtigung in erster Linie von der Straftat selbst und ihren Umständen abhängen.
c) Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht neben der Beihilfebetrugshandlung nicht festgestellt, geht fehl. Das Gegenteil ist richtig. Der Dienstgerichtshof hat insoweit auf den vollendeten und den versuchten Betrug des Revisionsklägers zum Nachteil seiner Krankenversicherung sowie die verabredete Erschleichung der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft durch eine falsche Darstellung des Behandlungsverlaufs hingewiesen. Beides sind Dienstvergehen, deren Begehung weitere kriminelle Energie des Revisionsklägers über einen längeren Zeitraum erforderte. Diese offenbart sich vor allem darin, daß er noch im Juni 1997, acht Monate nach Begehung des ersten Beihilfebetruges, versucht hat, die Krankenversicherung zur Erstattung der zweiten fingierten Arztrechnung zu bewegen.
d) Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Milderungsgründen rechtsfehlerhaft seien.
aa) Sie beanstandet, der Dienstgerichtshof habe sich zu Unrecht auf die Prüfung "anerkannter Milderungsgründe" beschränkt, die das Bundesverwaltungsgericht allein für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei solchen Dienstvergehen entwickelt habe, die nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - anders als der Betrug - regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst erforderten. Er habe nicht berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Betrugsfällen eine unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegende Disziplinarmaßnahme in Betracht komme und daher das Vorliegen anderer Milderungsgründe wie gute dienstliche Leistungen, Geständnis , Schadenswiedergutmachung oder eine nicht ungünstige Zukunftsprognose ausreichen können, um von der Höchstmaßnahme abzusehen.
Diese Argumentation verkennt, daß die Anforderungen an die Entlastungswirkung der Milderungsgründe durch die Schwere des Dienstvergehens und nicht nur durch die Art des Delikts bestimmt werden. Nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs umfaßt das Dienstvergehen des Revisionsklägers nicht nur die beiden Fälle des Beihilfebetrugs zum Nachteil des Dienstherrn , sondern auch die betrügerischen Handlungen gegenüber der privaten Krankenkasse; außerdem wird das Gewicht des Vergehens durch den Vorwurf verstärkt, die Darstellung eines objektiv unrichtigen Behandlungsverlaufs gegenüber dem Versorgungsamt zwecks Erlangung erheblicher Vorteile verabredet zu haben. Hinzu kommt, daß die Pflichtverletzung wegen der herausragenden Stellung des Revisionsklägers wesentlich schädlichere Auswirkungen auf die allgemeine Dienstmoral und das Ansehen des öffentlichen Dienstes insge-
samt hat als die eines Beamten in untergeordneter Stellung (vgl. für Angehörige des gehobenen bzw. höheren Dienstes: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1979 - 1 D 97.77, DÖD 1979, 127, 128; Urteil vom 26. September 2001 - 1 D 32.00, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 = DÖD 2002, 277 = NVwZ-RR 2002, 285, 286). Bei einem so schwerwiegenden Dienstvergehen, das einen vorsätzlichen Treuebruch im Kernbereich der dienstlichen Pflichten beinhaltet, kann von einer Entfernung aus dem Dienst nur dann abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen, die den Vertrauensverlust abzuschwächen geeignet sind.
Solche Milderungsgründe hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Der Dienstgerichtshof hat sich dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Prüfung "anerkannter Milderungsgründe" (vgl. dazu Claussen /Janzen, Bundesdisziplinarordnung 8. Aufl. Einl. D 4 b) beschränkt, die, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nicht vorliegen. Er hat vielmehr auch die bisherige strafrechtliche und disziplinare Unbescholtenheit, die Dienstzeit und die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Revisionsklägers zur Tatzeit berücksichtigt und gewürdigt. Daß er dabei gegen revisibles Recht verstoßen hat, ist nicht ersichtlich. Die Abwägung der Umstände, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind, ist grundsätzlich Sache des Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiSt (R) 1/00, NJW 2002, 834, 837; vgl. für berufsgerichtliche Verfahren auch BGHSt 15, 372, 375). In Anlehnung an die revisionsrechtliche Überprüfung der Strafzumessung im Strafverfahren ist ein Eingriff in die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme durch das Revisionsgericht in der Regel nur möglich, wenn
die Festsetzung den gesetzlichen Maßstab verkennt, die Bemessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder sich die verhängte Disziplinarmaßnahme von ihrem Zweck löst, die Integrität der Justiz zu wahren (BGH aaO S. 837). Dafür vermag die Revision nichts aufzuzeigen.
bb) Auch die Ablehnung des Milderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit erfolgte entgegen der Ansicht der Revision rechtsfehlerfrei. Anders als das Dienstgericht, das in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Prof. Dr. Dr.S. und Prof. Dr. Le. .von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Revisionsklägers ausgegangen ist, weil das zur Tatzeit bestehende ätiologisch unklare depressive Erschöpfungssyndrom keinen Einfluß auf die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Anlaßtaten gehabt habe, hat das Berufungsgericht die Frage offen gelassen. Es hat sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, daß eine verminderte Schuldfähigkeit die Anordnung der Höchstmaßnahme jedenfalls dann nicht ausschließt, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von selbstverständlichen und leicht einsehbaren Grundpflichten eines jeden Beamtenverhältnisses handelt (vgl. BVerwGE 113, 8, 11, 12 m.w.Nachw.; BVerwG, Urteil vom 15. August 2000 - 1 D 44.98, NVwZ-RR 2001, 249, 250, 251). Zu diesen selbstverständlichen Grundpflichten gehört die Pflicht, dienstlich und außerdienstlich niemanden in strafbarer Weise an Eigentum und Vermögen zu schädigen.
Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß diese Grundpflichten für einen Richter nicht weniger gelten als für einen Beamten. Von einem Richter muß vielmehr in gesteigertem Maße erwartet werden, daß er Recht und Gesetz, mit deren Anwendung er betraut ist, selbst beachtet und auch bei möglicherweise verminderter Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen
strafbares Verhalten aufbietet. Abgesehen davon vermag die von dem Sachverständigen Dr. R. , der sein Gutachten erst 2002 erstellt hat, für den Zeitpunkt der Verabredung der Erschleichung der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und der Begehung des Beihilfebetrugs im Jahre 1996 diagnostizierte Erschöpfungsdepression des Revisionsklägers und die dadurch bedingte angebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht zu erklären, warum der Revisionskläger nach Wegfall seiner familiären Belastungen Ende 1996 noch im Juni 1997 versucht hat, seine Krankenversicherung zur anteiligen Erstattung einer fingierten Arztrechnung über 15.691,40 DM zu bewegen.
3. Der Dienstgerichtshof hat entgegen der Ansicht der Revision zu Recht davon abgesehen, dem Revisionskläger einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, ohne das frühere dienstliche Verhalten des Richters und die Dauer seiner Dienstzeit zu berücksichtigen. Ein Unterhaltsbeitrag darf einem Richter bzw. Beamten nach § 76 Abs. 1 Satz 1 DO NW bei Entfernung aus dem Dienst nur bewilligt werden, wenn er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig ist und diese nach seinem gesamten Verhalten nicht ungerechtfertigt erscheint. Angesichts der festgestellten Vermögensverhältnisse des Revisionsführers und des Einkommens seiner gegebenenfalls unterhaltspflichtigen Ehefrau , das zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1996 - 1 D 67.96, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 3), ist der Revisionskläger nicht bedürftig.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 77 Abs. 1 und 4 BDG, 154 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 63 Abs. 1 DRiG. Nobbe Richter am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi ? Dr. Boetticher ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift bei-
zufügen. Nobbe Kniffka Joeres
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(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen.
(2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu.
(3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorsehen.
(1) Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Revision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des Bundes durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
(3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(2) Die Revision ist stets zuzulassen.
(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
- 1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, - 2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, - 3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, - 4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, - 5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, - 6.
(weggefallen) - 7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - 8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, - 9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, - 10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, - 11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, - 12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, - 13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und - 14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
- 1.
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, - 2.
Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, - 3.
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder - 4.
Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes sinngemäß.
(2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.