Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2012 - IX ZR 116/11

bei uns veröffentlicht am29.03.2012
vorgehend
Amtsgericht Halle (Saale), 93 C 998/10, 20.01.2011
Landgericht Halle, 2 S 35/11, 22.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 116/11
Verkündet am:
29. März 2012
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners
kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das
Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den
jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabwehrklage
).
Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schuldners
, die von seiner Abtretungserklärung nicht erfasst sind, während ihrer Laufzeit zu
einer teilweisen Befriedigung, so darf der Insolvenzgläubiger an den weiteren Verteilungen
nur nach dem Berücksichtigungswert seiner Restforderung teilnehmen.
BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 116/11 - LG Halle
AG Halle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. Juli 2011 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale ) vom 20. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren des M. K. . Gegen ihn bestand nach dem Schlussverzeichnis des am 19. Dezember 2008 aufgehobenen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine Steuerforderung des beklagten Landes von 125,25 €. Mit dieser Forderung rechnete das Land gegen den Einkommensteuererstattungsanspruch des Jahres 2007 in Höhe von 105,25 € auf.
2
Das Amtsgericht hat antragsgemäß die weitere Teilnahme des beklagten Landes an Verteilungen des Treuhänders für unzulässig erklärt, soweit seine in das Schlussverzeichnis aufgenommene Forderung den Betrag von 20 € über- steige. Die zugelassene Berufung hatte Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


3
Revision und Klage sind ebenso zulässig wie begründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat schon die Prozessführungsbefugnis des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren zur Geltendmachung nachträglicher Einwendungen gegen die in das Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen verneint. Es hat ferner angenommen, dass die erhobene Klage auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei; denn das beklagte Land mache infolge seiner Aufrechnung keine höhere Restforderung mehr geltend als die im Klageantrag bezeichneten 20 €. Letztlich sei die Klage auch unbegründet , weil die in das Schlussverzeichnis aufgenommene Forderung des beklagten Landes unstreitig noch nicht vollständig befriedigt sei. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

II.


5
Die Klage des Treuhänders ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zulässig.

6
1. Der Treuhänder ist als Partei kraft Amtes befugt, gegen die zur Tabelle festgestellten, in das Schlussverzeichnis des aufgehobenen Insolvenzverfahrens aufgenommenen Forderungen eine Verteilungsabwehrklage entsprechend § 767 ZPO zu erheben. Diese Rechtsschutzform ist wegen der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung und der Bindungswirkung des Verzeichnisses hier genauso statthaft wie für den Insolvenzverwalter, der mit der Begründung, die festgestellte Forderung sei ganz oder teilweise erloschen, ihre Aufnahme in ein Verteilungsverzeichnis ablehnt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, NJW 1985, 271, 272 unter II. 2.; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, WM 2009, 275 Rn. 12). Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift kommt in beiden Fällen wegen der Vollstreckungsverbote des § 89 Abs. 1 InsO und des § 294 Abs. 1 InsO nicht in Betracht.
7
Auch der Treuhänder während des Restschuldbefreiungsverfahrens ist zur Erhebung dieser Abwehrklage befugt. Denn für seine Verteilung an die Insolvenzgläubiger nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO bleibt sonst das Schlussverzeichnis maßgebend. Kraft eigener Rechtsmacht kann der Treuhänder die Berücksichtigungswerte des Schlussverzeichnisses nicht ändern. Durch die unveränderte Fortsetzung der Ausschüttungen trotz nachträglichen Erlöschens einer festgestellten Insolvenzforderung würde deren Gläubiger auf Kosten der anderen Insolvenzgläubiger und ihrer Verteilungsquote ungerechtfertigt bereichert. Es entstünde ein mit allen Durchsetzungsrisiken behafteter Rückforderungsanspruch (vgl. für den Fall der Verwertung eines Absonderungsrechts MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 52 Rn. 27).
8
Könnte der Treuhänder den Eintritt dieser Lage nicht als Partei kraft Amtes durch eine eigene Abwehrklage verhindern, bliebe nur eine Klage des Schuldners und der benachteiligten Insolvenzgläubiger, die von den Letztgenannten in notwendiger Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO zu erheben wäre. Denn der Streit über das nachträgliche Erlöschen des Verteilungsanrechts eines Insolvenzgläubigers könnte den anderen Gläubigern gegenüber entsprechend § 183 Abs. 1 InsO nur einheitlich entschieden werden. Einzelklagen mit der Möglichkeit widersprechender Entscheidungen wären unzulässig. Die Wahrung dieses Gesamtinteresses an der richtigen Verteilung des schuldnerischen Sondervermögens während der Laufzeit der Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 InsO gehört folglich nach Sinn und Zweck des Amtes zu den Aufgaben des Treuhänders, der dementsprechend prozessführungsbefugt ist. Er untersteht dabei nach § 292 Abs. 3 Satz 2, § 58 InsO der Aufsicht des Insolvenzgerichts , wie die Revision mit Recht gegen das Berufungsurteil rügt. Die Frage der Treuhänderhaftung entsprechend § 60 Abs. 1 InsO (vgl. HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl. § 292 Rn. 23 mwN) für einen etwaigen Verteilungsschaden kann hier wie in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, ZInsO 2008, 971 Rn. 20) offenbleiben.
9
Die vom Berufungsgericht ansonsten herangezogenen Unterschiede zwischen dem Amt des Insolvenzverwalters und des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren sind im hier gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung.
10
2. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr Ziel ist nicht die unstreitige Feststellung, dass die in das Schlussverzeichnis aufgenommene Forderung des beklagten Landes jedenfalls in Höhe von 105,25 € erloschen ist oder die Abwehr einer nach § 294 Abs. 1 InsO unzulässigen und nicht beabsichtigten Zwangsvollstreckung. Es geht um die offene Streitfrage, welches Verteilungsanrecht dem beklagten Land nach den erklärten Aufrechnungen noch zusteht und die danach womöglich notwendige Umgestaltung in der Bindungswirkung des Schlussverzeichnisses.

III.


11
Die Klage dringt sachlich in dem erhobenen Umfang durch.
12
1. Die Aufrechnung des beklagten Landes war wirksam. Das Aufrechnungsverbot des § 294 Abs. 3 InsO stand nicht entgegen, weil die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO den Gegenanspruch auf Einkommensteuerrückerstattung nicht umfasst (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 392 ff; Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NZI 2006, 246 Rn. 9 f; BFHE 216, 1, 3).
13
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Verteilungsanspruch des beklagten Landes nach § 292 Abs. 1 InsO trotz der Teilaufrechnung bis zum gänzlichen Erlöschen seiner in das Schlussverzeichnis nach § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO aufgenommenen Forderung unverändert fortbesteht. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz der Doppelberücksichtigung für den Fall der nachträglichen Zahlung eines Bürgen auf die festgestellte Insolvenzforderung aus § 68 KO (jetzt § 43 InsO) abgeleitet (Urteil vom 4. Oktober 1984, aaO) und auch auf andere Fälle persönlicher Mithaftung angewendet (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008, aaO Rn. 14). Um eine solche Sachlage geht es, wie die Revision zutreffend rügt, im Streitfall nicht. Das beklagte Land hat nur einen Schuldner. Diesem standen aus den Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2007 und 2008 Ansprüche zu, gegen die der Beklagte aufrechnen konnte, solange ihre Insolvenzbeschlagnahme im Wege einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO unterblieb (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006, aaO Rn. 11 f).
14
In der allgemeinen insolvenzrechtlichen Interessenwertung wird der Gläubiger durch eine Aufrechnungsmöglichkeit in ähnlicher Weise geschützt wie durch ein Absonderungsrecht (BGH, Urteil vom 9. Mai 1960 - II ZR 95/58, WM 1960, 720, 721 unter 3. b; vom 24. März 1994 - IX ZR 149/93, WM 1994, 1045, 1046 unter 1. c; Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 51/07, BGHZ 177, 1 Rn. 29 f; Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, WM 2009, 416 Rn. 32 unter Hinweis auf die gleiche Schutzwürdigkeit der Gläubiger; differenzierend Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 224/03, BGHZ 160, 107, 111 unter II. 3. zur Konzernverrechnungsklausel ). Auch das beklagte Land kann deshalb im Verteilungsverfahren während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht besser stehen, als wenn es durch nachträgliche Verwertung einer im Insolvenzverfahren freigegebenen Schuldnersicherheit, die es zur abgesonderten Befriedigung berechtigte, teilweise Deckung seiner in das Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderung erlangt hätte. Die Rechtsfolge dieses Tatbestandes findet sich in dem Ausfallprinzip des § 52 Satz 2 InsO. Das beklagte Land war mithin zur anteilsmäßigen Befriedigung aus dem vom Treuhänder verwalteten Sondervermögen des Schuldners nur noch berechtigt, soweit seine Aufrechnung zu einer Befriedigung nicht geführt hatte, ein Ausfall daher eingetreten war. In dieser Höhe hatte das beklagte Land auch auf seine weitergehende Aufrechnungsmöglichkeit verzichtet und den Erstattungsbetrag ausgekehrt. Entsprechend § 52 Satz 2 InsO ist die Klage auf Änderung des Berücksichtigungswertes gerechtfertigt. In diesem Sinne ist das amtsgerichtliche Erkenntnis auszulegen.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 20.01.2011 - 93 C 998/10 -
LG Halle, Entscheidung vom 22.07.2011 - 2 S 35/11 -

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(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient 1. zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,2. zur Erhebung von Einwendungen gegen

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Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abges

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(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient

1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.

(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

12
a) Bei einer Abschlagsverteilung ist gemäß § 188 Satz 1 InsO ein mit der Tabelle identisches (HK-InsO/Depré, 5. Aufl. § 188 Rn. 1) Verteilungsverzeich- nis zu erstellen, in das sämtliche festgestellten Forderungen - mithin hier auch diejenige der Klägerin - aufzunehmen sind (MünchKomm-InsO/Füchsl/ Weishäupl, aaO § 188 Rn. 4). Dies folgt aus der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung (MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO). Der Insolvenzverwalter darf die Aufnahme nicht mit der Begründung, die Forderung sei ganz oder teilweise erloschen, verweigern (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO). Dazu ist der Verwalter nur berechtigt, wenn er gegen den Gläubiger mit einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) durchgedrungen ist (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 188 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO; HKInsO /Depré, aaO § 188 Rn. 4). Schon nach Erhebung der Vollstreckungsgegenklage ist der Insolvenzverwalter bis zur rechtskräftigen Entscheidung analog § 189 Abs. 2, § 198 InsO zu einer Zurückhaltung und Hinterlegung des betroffenen Betrages befugt (HK-InsO/Depré, aaO). Kennt er dessen Höhe nicht, hat ihm der Gläubiger auf entsprechendes Verlangen Auskunft über die Erlöse von Sicherheitenverwertungen zu erteilen. Ist er dem nachgekommen, verweigert der Verwalter gleichwohl die Aufnahme eines Gläubigers in das Verzeichnis , kann dieser mit Hilfe einer sofortigen Beschwerde (§ 194 Abs. 2 Satz 2 InsO ) seine Berücksichtigung erzwingen (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO).

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

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a) Bei Ablauf der Zwei-Jahres-Frist Ende April 2004 war das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Schuldnerin befand sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase. Ob der im Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff bestellte Treuhänder den Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 60 InsO zum Schadensersatz verpflichtet sein kann oder ob, wie das Landgericht angenommen hat, ausschließlich die Vorschrift des § 280 BGB heranzuziehen ist, nach welcher der Treuhänder nur nach allgemeinen Grundsätzen haftet (zum Meinungsstand vgl. Uhlenbruck, aaO § 60 Rn. 72), hat der Senat bislang nicht entschieden. Einer entsprechenden Anwendung des § 60 InsO könnte entgegenstehen, dass Absatz 3 Satz 2 des § 292 InsO, der die Rechtsstellung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren regelt, anders als § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO für das vereinfachte Insolvenzverfahren nur auf die Vorschriften der §§ 58, 59 InsO, nicht jedoch auf die Regelungen über die Haftung des Insolvenzverwalters verweist.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

9
Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, wird der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst , weil er öffentlich-rechtlicher Natur ist und nicht den Charakter eines Einkommens hat, das dem Berechtigten aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zusteht (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, ZVI 2005, 437, 438).

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient

1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.

(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

29
Deutlich wird dies durch einen Vergleich mit den Absonderungsrechten, denen die Aufrechnungsbefugnis ähnelt (BGHZ 160, 107, 111). Auch die Anerkennung von Absonderungsrechten widerspricht dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt jedoch eine Reihe von zur abgesonderten Befriedigung berechtigenden Rechtspositionen, die in der Insolvenzordnung nur dem Typus nach oder überhaupt nicht geregelt sind (zu letzteren zählen etwa die Ansprüche aus einer Versicherung für fremde Rechnung oder das Befriedigungsrecht des Kommissionärs, vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO vor §§ 49 bis 52 Rn. 16). Die Insolvenzordnung enthält insofern keine abschließende Regelung, sondern nur eine institutionelle Garantie der Absonderungsrechte (MünchKomm -InsO/Ganter, aaO vor §§ 49 bis 52 Rn. 9, 13). Ebenso wie diese Rechtspositionen in der Insolvenzordnung nicht eigens genannt sein müssen, um insolvenzrechtlich Bestand zu haben, kann auch nicht verlangt werden, dass die Verrechnungsbefugnis nach § 52 SGB I, weil sie dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz zuwiderläuft, in der Insolvenzordnung ausdrücklich anerkannt wird. Damit wird zugleich das Argument widerlegt, nach Einleitung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens hätten die eine bevorzugte Befriedigung einschränkenden Bestimmungen der Insolvenzordnung spezialgesetzlichen Vorrang (so jedoch BayObLG NZI 2001, 367, 368; Häsemeyer aaO).
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cc) Der Zessionar einer Sicherungsabtretung oder der Gläubiger eines Pfandrechts an einer künftig erst entstehenden Forderung hat die erforderliche gesicherte Rechtsposition nur dann, wenn das Recht ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht. Insoweit können die Grundsätze zu § 95 InsO (BGHZ 160, 1,
6) auf § 91 InsO übertragen werden. Hat der Gläubiger eine derart gesicherte Rechtsposition, muss er ebenso wie bei der Aufrechnungsmöglichkeit gemäß § 95 InsO geschützt sein. Der Gläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf vertrauen durfte, dass seine Forderungen gegen den Schuldner durch ein Absonderungsrecht in Form einer Sicherungszession oder eines ver- traglichen Pfandrechts gesichert sein würden, ist in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Gläubiger, der darauf vertrauen durfte, dass er sich durch Aufrechnung würde befriedigen können.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.