Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2000 - III ZR 183/99

published on 14/09/2000 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2000 - III ZR 183/99
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 183/99 Verkündet am:
14. September 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
Zur Passivlegitimation für einen Anspruch auf eine "steckengebliebene
Entschädigung" wegen einer Enteignung nach dem DDR-Aufbaugesetz.
BGH, Urteil vom 14. September 2000 - III ZR 183/99 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerinnen sind kraft zweifachen Erbgangs Rechtsnachfolgerinnen des im Jahre 1951 verstorbenen J. G. Dieser war Eigentümer des Grundstücks W.-R.-Straße in M. Dieses Grundstück wurde nach dem Aufbaugesetz der DDR mit Wirkung vom 1. Januar 1956 für die Errichtung der Hochschule für Schwermaschinenbau in Anspruch genommen und später in Volkseigentum überführt. Für die Enteignung wurde mit Feststellungsbescheid vom 7. Juni 1966 eine Entschädigung in Höhe von 25.500 Mark der DDR festgesetzt, die jedoch nicht zur Auszahlung gelangte; insoweit wurde auch keine Einzelschuldbuchforderung begründet.
Das Grundstück steht inzwischen im Eigentum des beklagten Landes und dient der Universität M.
Ein Antrag der Klägerinnen auf Rückübertragung bzw. Entschädigung nach dem Vermögensgesetz wegen des Verlustes des Eigentums an dem Grundstück wurde durch bestandskräftig gewordenen Bescheid der Landeshauptstadt M., Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, vom 16. Januar 1997 zurückgewiesen.
Die Klägerinnen nehmen nunmehr das beklagte Land auf Auszahlung der im Verhältnis 2:1 umgestellten Entschädigung, d.h. in Höhe von 12.750 DM, in Anspruch.
Das beklagte Land meint, Schuldnerin eines etwaigen Entschädigungsanspruchs sei die Bundesrepublik Deutschland.
Die Vorinstanzen haben das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt es seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die hier in Rede stehende Enteignung nicht den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 VermG unterfällt. Vielmehr war die Enteignung nach dem Recht der ehemaligen DDR rechtmäßig gewesen. Diese Rechtmäßigkeit wird nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, daß den Berechtigten im Einzelfall die festgesetzte Entschädigung tatsächlich nicht zugeflossen ist (BVerwGE 95, 284 und 289 = NJW 1994, 2105, 2106; BGHZ 129, 112, 114 f; Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 - III ZR 176/96 = NJW 1998, 222, 224). Da auch die sonstigen in § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, ber. BGBl. 1995 I S. 110 - Entschädigungsgesetz - EntschG) genannten Ansprüche nicht in Betracht kommen, scheidet eine Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds aus.
2. Ebensowenig besteht ein Anspruch gegen den Erblastentilgungsfonds nach §§ 1, 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds i.d.F. d. Bek. v. 16. August 1999 (BGBl. I S. 1883 - ErblastentilgungsfondsGesetz - ELFG) i.V.m. §§ 1, 2, 7 des Gesetzes zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2634 - DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz - SchuldBBerG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Schuldbuchbereinigungsgesetzes wäre gewesen, daß wegen der hier in Rede stehenden Entschädigung eine Schuldbuchforderung gegen die Deutsche Demokratische Republik nach § 14 Abs. 2 des DDR-Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl.-DDR I S. 257) i.V.m. der Verordnung über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik vom 2. August 1951 (GBl.-DDR I S. 723) begründet worden wäre. Hierzu wäre indessen eine Eintragung in das Schuldbuch erforderlich gewesen, mit der der Gläubiger einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die DDR als Schuldnerin erworben hätte (§ 3 Abs. 3 SchuldbuchO). Diese Eintragung war zwar in Ziff. 7 des Feststellungsbescheides vom 7. Juni 1966 vorgesehen gewesen, ist jedoch unstreitig nicht zustande gekommen. Nachdem der Versuch des Bundesrates aus dem Jahre 1998, durch Schaffung eines neuen § 1 c VZOG auch die Erfüllung "steckengebliebener Entschädigungen" an den Erblastentilgungsfonds zu verweisen, gescheitert ist (vgl. BT-Drucks. 13/9719; dazu: Rodenbach, NJW 1999, 1425, 1429), fehlt es für die Inanspruchnahme des Erblastentilgungsfonds hinsichtlich solcher Ansprüche, die inhaltlich erst auf Begründung einer Schuldbuchforderung gerichtet waren, an einer Rechtsgrundlage.
3. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das enteignete Grundstück zum Verwaltungsvermögen des beklagten Landes i.S.v. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 EinigV gehört.

a) Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird in Art. 21 EinigV grundsätzlich in dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis verwendet. Verwaltungsvermögen in diesem Sinne dient durch seine Zweckbestimmung und seinen Gebrauch unmittelbar der öffentlichen Verwaltung. Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Verwaltungsvermögen muß in der Regel eine entsprechende Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 vorgelegen und noch am 3. Oktober 1990 bestanden haben. Welcher Verwaltungsträger das Verwaltungsvermögen erhält, richtet sich nach der Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes am 1. Oktober 1989 (Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EinigV; vgl. BGHZ 128, 393, 396 f mit zahlreichen w.Nachw.).

b) Zu den unmittelbaren Verwaltungsaufgaben im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EinigV gehört auch das staatliche Hochschulwesen. Nach den rechtsfehlerfreien tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes waren die mit der Errichtung, dem Ausbau und der Unterhaltung der hier in Rede stehenden Hochschule in M. zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben solche, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in die Zuständigkeit der Länder fielen. Dementsprechend ist es unstreitig, daß die Hochschule, zu deren Ausbau das enteignete Grundstück diente, in der Trägerschaft des beklagten Landes steht und dieses auch Eigentümer des Grundstücks ist.

c) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß zum Verwaltungsvermögen i.S.d. Art. 21 EinigV auch Verbindlichkeiten gehören , sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399 f mit zahlr. w.Nachw.). Der hiernach erforderliche enge Bezug des Vermögens zu bestimmten Verwaltungsaufgaben gilt auch für die Passiva (BGH aaO S. 400). Dieser Zusammenhang ist hier zu bejahen. Die Enteignungsentschädigung ist das Ä quivalent für das dem Eigentümer entzogene Eigentum. Diesem Zweck dient auch der Feststellungsbescheid vom 7. Juni 1966. In diesem Sinne hat auch die Bundesregierung zu dem vom Bundesrat geplanten neuen § 1 c VZOG (siehe oben) Stellung genommen (BT-Drucks. 13/9719 S. 47): Die unmittelbare rechtliche und wirtschaftliche Verbindung zwischen dem enteigneten Grundstück und der hierfür zu zahlenden Entschädigung nach dem Recht der DDR ergebe sich aus dem Umstand, daß der Enteignungsbegünstigte regelmäßig den Entschädigungsbetrag aufzubringen gehabt habe. Nur wenn er diesen während des Bestehens der DDR an den Staatshaushalt der DDR abgeführt habe, hafte hierfür jetzt der Entschädigungsfonds, der auch in bezug auf bestimmte, für dem Staatshaushalt der DDR zustehende Forderungen als Sammelbecken gedient habe. - Hierdurch wird ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem vom beklagten Land übernommenen Grundstück und der noch offenen Entschädigungsforderung begründet. Entschädigungspflichtig ist nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen der Begünstigte, d.h. derjenige Verwaltungsträger , dessen Aufgaben mit dem Eingriff wahrgenommen werden (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 5. Aufl. 1998 S. 212 m.w.Nachw.). Dementsprechend wird auch im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß der Anspruch sich gegen denjenigen richtet, dem der enteignete Vermögenswert zugeordnet
worden ist (Fieberg/Reichenbach/Neuhaus VermG Loseblattausgabe Stand 1999 § 1 Rdn. 45).

d) Hiergegen kann nicht eingewendet werden, daß sich der Anspruch bereits mit seiner Festsetzung, also noch vor der etwaigen Begründung einer entsprechenden Schuldbuchforderung, verselbständigt habe und den Verbindlichkeiten des Zentralstaates DDR zuzuordnen sei. Die Aufteilung des Verwaltungsvermögens der DDR auf unterschiedliche öffentliche Rechtsträger ist eine notwendige Folge der Umwandlung von einer zentralstaatlichen in eine bundesstaatliche Ordnung, die sowohl vom Einigungsvertrag als auch vom Grundgesetz (Art. 135 a Abs. 2 GG) vorhergesehen und hingenommen worden ist. Deswegen scheitert die Passivlegitimation des beklagten Landes auch nicht daran, daß dieses selbst zum Stichzeitpunkt (1. Oktober 1989) als Rechtssubjekt überhaupt noch nicht existierte. Soweit den Ausführungen von Wilhelms (VIZ 1997, 325, 327) eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegen sollte, kann ihr nicht gefolgt werden.
4. Das Berufungsgericht prüft - und verneint - sodann die Frage, ob die Entschädigungsforderung nach dem Recht der DDR verjährt sei. Auch hiergegen wendet sich die Revision. Eine Sachprüfung der materiell-rechtlichen Verjährungsvoraussetzungen nach §§ 472 ff ZGB-DDR i.V.m. § 11 EGZGB ist im vorliegenden Fall indessen ausgeschlossen. Denn auch die nach dem Recht der DDR bereits eingetretene Verjährung ist in einem Rechtsstreit um den Anspruch nach dem 3. Oktober 1990 nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 122, 308). Vielmehr darf eine Klageabweisung aufgrund des Eintritts der Verjährung nur dann ausgesprochen werden, wenn der Schuldner die entsprechende Einrede erhoben hat. Dies ist indessen, wie das Berufungsge-
richt rechtsfehlerfrei - und auch von der Revision nicht angegriffen - feststellt, in den Vorinstanzen nicht geschehen. Der gegen die Verneinung der Verjährung gerichtete Revisionsangriff enthält also in der Sache die erstmalige Geltendmachung dieser Einrede durch das beklagte Land. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch anerkannt, daß die Verjährungseinrede in der Revisionsinstanz nicht erstmalig erhoben werden kann (so schon BGHZ 1, 234; siehe ferner Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. 1999 § 561 Rdn. 7).
Rinne Wurm Schlick Dörr Galke
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/06/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Kläger, ein Landkreis im Freistaat Thüringen, gegenüber dem Entschädigungsfonds wegen eines vormals dem V
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.

(2) Soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.

(3) Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, werden an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird Bundesvermögen.

(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsvermögen Bundesvermögen wird, ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch für die Verwendung der Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Dieses Gesetz regelt Ansprüche, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgehend von der Verordnung über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik vom 2. August 1951 (GBl. Nr. 93 S. 723) nach

1.
dem Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz - Entschädigungsgesetz - vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257),
2.
dem Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 209)
begründet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ansprüche aus ehemals gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten Schuldbuchforderungen, die einer staatlichen Verwaltung unterlagen und aus diesem Grunde bereits gelöscht wurden.

(1) Bei Schuldbuchforderungen mit besonderen Vermerken können Berechtigte (Entschädigungsberechtigte und ihre Gläubiger oder deren Rechtsnachfolger) bis spätestens 31. Dezember 1995 Anträge auf Auszahlung ihres Anteils an der Schuldbuchforderung stellen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn ein Antrag bei einem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Rückgabe eines Vermögenswertes, auf den sich die Schuldbuchforderung bezieht, gestellt wurde. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Ansprüche.

(2) Die Anträge sind bei den jeweiligen Schuldbuchstellen der Kreditanstalt für den Wiederaufbau, in deren Teilschuldbuch die Schuldbuchforderung eingetragen ist, zu stellen. Diese Stellen sind für die Bearbeitung der gestellten Anträge, für die Auszahlung an die Berechtigten sowie für die Löschung der entsprechenden Schuldbuchforderung zuständig.

(3) Der Nachweis der einzelnen Ansprüche ist bei der Antragstellung nach Absatz 1 durch schriftliche Vereinbarungen der Berechtigten mit beglaubigten Unterschriften oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu erbringen.

(4) Wenn die Ansprüche auf Erben übergegangen sind, ist dies durch Erbnachweis gegenüber der Schuldbuchstelle zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheines wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Auszahlung aus Schuldbuchforderungen verwendet werden soll. Bei Abtretungen der Schuldbuchforderung ist der Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu erbringen.

(5) Die Berechtigten haben bei der Antragstellung zu erklären, ob sie für das entschädigte Vermögensobjekt Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten haben. Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau ist ermächtigt, der Ausgleichsverwaltung über die Tilgung der Schuldbuchforderungen Kontrollmitteilung zu erteilen.

(6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Nachweise müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1998 erbracht sein, andernfalls erlöschen diese Ansprüche entsprechend Absatz 1.

Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Aufwendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen.