Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - III ZR 108/03

bei uns veröffentlicht am22.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 108/03
Verkündet am:
22. April 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HPflG § 2
Führt ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (hier: Wiederkehrzeit
von mehr als hundert Jahren) zu einem Rückstau in der Abwasserkanalisation
und zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers, kann sich
die Gemeinde gegenüber der Anlagenhaftung aus § 2 HPflG auf höhere
Gewalt berufen.
BGH, Urteil vom 22. April 2004 - III ZR 108/03 - LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Sprungrevision der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Am W. 30 in B. . Unmittelbar oberhalb des an einem Hang liegenden Grundstücks verlief früher ein von der beklagten Gemeinde unterhaltener und inzwischen verlegter verrohrter Bachlauf, die Amicke, die weiter unten in die Dörspe mündet. Nach der Behauptung der Kläger dient der Bach zugleich als Vorfluter für die städtische Kanalisation.
Am 3. Mai 2001 kam es im Raum W. /B. zu einem Unwetter mit starken Niederschlägen. Dabei drang Wasser in die Kellerräume der Kläger und einen Schuppen ein. Die Kläger nehmen deswegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 7.412,71 € nebst Zinsen in Anspruch. Sie haben behauptet, aus der Kanalleitung, insbesondere aus zwei Schachtbauwerken , sei das Wasser fontänenartig herausgeschossen und habe sich auf ihr Grundstück ergossen. Die Beklagte hat den Schadenshergang bestritten, technische Fehler der Anlage in Abrede gestellt und hat sich ferner auf einen Jahrhundertregen berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Spr ungrevision verfolgen die Kläger ihre Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe


Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.


Nach Ansicht des Landgerichts entfällt eine Anlagenhaftu ng nach § 2 Abs. 1 HPflG, weil der Schaden der Kläger durch höhere Gewalt verursacht worden sei (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG). Aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ergebe sich, daß in einer rund 15 km langen, von W. nordostwärts in das Stadtgebiet von B. hinein gerichteten Zone am 3. Mai 2001 von etwa 16.00 Uhr bis gegen 19.30 Uhr über
100 mm Niederschlag gefallen seien. Der höchste dabei gemessene Wert von 110 mm in W. könne in der Kernzone des Niederschlags in Richtung B. stellenweise sogar noch übertroffen worden sein. In der Region W. / B. seien, bezogen auf ein 3,5 Stunden andauerndes Regenereignis, Niederschlagshöhen ab 55 mm im Westen dieser Zone und 66 mm im Ostteil des Gebiets nur alle 100 Jahre oder seltener zu erwarten. Die für diesen Bereich analysierten Werte von mehr als 100 mm in 3,5 Stunden seien somit als noch weitaus selteneres Ereignis einzustufen.
Aus diesem Grunde stehe den Klägern auch kein Anspruch au s § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Bachlauf ausreichend dimensioniert gewesen sei und den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Die Überflutung des Grundstücks der Kläger sei gerade darauf zurückzuführen, daß die Regenmengen im Einzugsbereich des Bachs deutlich über dem gelegen hätten, wovor die Beklagte die Anwohner zu schützen verpflichtet sei. Insoweit sei auch nicht maßgeblich, daß es sich um den dritten Überflutungsschaden innerhalb von fünf Jahren gehandelt habe.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung st and.
1. Da das Landgericht weder zu der zwischen den Parteien streitigen Frage , ob der Bachlauf in die von der Beklagten betriebene Abwasserkanalisation einbezogen worden ist, noch zu den näheren Ursachen des Schadensfalles Feststellungen getroffen hat, ist das Klagevorbringen in beiden Punkten als
richtig zu unterstellen. Der Senat muß deshalb zum einen davon ausgehen, daß das verrohrte Gewässer der städtischen Kanalisation als Vorfluter dient, und zum anderen, daß die schadensstiftenden Wassermassen aus dem Kanalrohr ausgetreten sind und alsdann das Grundstück der Kläger überflutet haben.
2. Die Beklagte ist den Klägern hiernach nicht zum Schadensersatz aus § 2 Abs. 1 HPflG verpflichtet. Dem steht, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, der Haftungsausschluß wegen höherer Gewalt nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG entgegen.

a) Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Wirku ngshaftung) sind allerdings erfüllt. Zu den dort genannten Rohrleitungsanlagen, an die das Gesetz eine Gefährdungshaftung ihres Inhabers knüpft, rechnet der Senat in ständiger Rechtsprechung auch die städtische Abwasserkanalisation (BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; Urteil vom 26. April 2001 - II ZR 102/00 - NVwZ 2001, 1448; zuletzt Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 274/03 - für BGHZ vorgesehen ). Nach dem zu unterstellenden Sachverhalt hat von der Kanalisation ausgehendes Wasser den geltend gemachten Schaden verursacht.

b) Ob und inwieweit sich die Gemeinde in Fällen, in denen ein seltener Starkregen zu einem Rückstau in der Kanalisation und daher zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers aus dem Kanalnetz geführt hat, auf höhere Gewalt berufen kann, ist streitig (bejahend OLG Düsseldorf ZMR 1994, 326, 328 für eine Wiederkehrzeit von 100 Jahren; OLG München OLG-Report 2000, 62 für ein Regenereignis mit höherer als 10jähriger bis zu 40jähriger Wiederkehr; OLG Zweibrücken BADK-Inf. 1991, 53 f. bei 20jähriger oder 25bis 100jähriger Wiederkehrzeit; Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 74 für einen
sogenannten "Jahrhundertregen"; verneinend bei einer Wiederkehrzeit von 10 Jahren OLG Karlsruhe NVwZ-RR 2001, 147, 148; die Revision gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 19. Oktober 2000 - III ZR 322/99 - nicht angenommen; OLG Rostock VersR 2003, 909, 911 bei einer Wiederkehrzeit von 20 Jahren, sofern die Kapazität der Anlage [Regenrückhaltebecken] nicht den veränderten Umständen angepaßt wurde). Der erkennende Senat hat diese Frage bisher offengelassen (BGHZ 109, 8, 14 f.; Urteil vom 26. April 2001 aaO S. 1449; s. auch Senatsurteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104, 105). Er beantwortet sie nunmehr dahin, daß bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Regenereignis (Katastrophenregen), wie es mit einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren hier vorliegt, der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen ist.
aa) Die Gefährdungshaftung für gefährliche Anlagen b eruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der zur Förderung seiner Zwecke erlaubtermaßen Gefahren schafft, denen sich andere nicht in zumutbarer Weise entziehen können , auch ohne Verschuldensnachweis für die Schäden aufkommen soll, die bei dem gefahrenträchtigen Betrieb - auch bei Einhaltung aller Sorgfalt - entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03 - Umdruck S. 14 m.w.N., für BGHZ vorgesehen). Ausnahmen sieht das Gesetz insbesondere dann vor, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Darunter versteht die höchstrichterliche Rechtsprechung ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufig-
keit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (RGZ 171, 104, 105 f.; BGHZ 7, 338, 339; 109, 8, 14 f.; BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 aaO S. 16; s. ferner Filthaut, aaO § 1 Rn. 158 f.; § 2 Rn. 71 m.w.N.). Das Merkmal der höheren Gewalt ist ein wertender Begriff, mit dem diejenigen Risiken von der Haftung ausgeschlossen werden sollen, die bei einer rechtlichen Bewertung nicht mehr dem gefährlichen Unternehmen (Bahnbetrieb, Rohrleitungsanlage usw.), sondern allein dem Drittereignis zugerechnet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 115/87 - NJW-RR 1988, 986 = VersR 1988, 910).
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Überlastung einer Abw asserkanalisation durch einen Katastrophenregen bei wertender Betrachtung nicht mehr den Risiken der Anlage, sondern dem von außen hinzutretenden "Drittereignis" zuzurechnen. Es geht in solchen Fällen - ungeachtet dessen, daß hier auch das aus dem konzentrierten Transport von Wasser stammende Risiko zum Schaden beigetragen hat - letztlich um ganz außergewöhnliche, katastrophenartige Wirkungen elementarer Naturkräfte, auf die die Gemeinde wegen deren Seltenheit ihr Kanalsystem wirtschaftlich zumutbar nicht einrichten kann und muß. Von der Gemeinde darf zwar im allgemeinen erwartet werden, daß die von ihr betriebene Abwasserkanalisation das aufgenommene Wasser schadlos ableitet; insofern gehen auch die Anforderungen an den Tatbestand der "höheren Gewalt" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG über die an das Aufnahmevermögen des Kanalnetzes, mit denen sich der Senat verschiedentlich unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung befaßt hat (vgl. BGHZ 109, 8, 10 f.; 115, 141, 147 f.; 140, 380, 385; Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307 f.; s. auch Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 = VersR 1991, 888, 889), hinaus. Gleichwohl findet die Gefährdungshaftung für Rohrleitungsanlagen ebenfalls ihre Grenze
in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen und dem von ihnen vernünftigerweise zu erwartenden Aufwand bei der Auslegung ihres Kanalsystems. Wo genau die Grenzlinie zu ziehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung. Im vorliegenden Fall, in dem nach den Feststellungen des Landgerichts die gemeindliche Abwasseranlage Niederschlagsmengen zu bewältigen hatte, die seltener als alle 100 Jahre zu erwarten sind, ist aber diese Grenze jedenfalls überschritten.
cc) Der Berufung auf höhere Gewalt steht im Streitfal l auch nicht entgegen , daß die Anlage nach den Behauptungen der Kläger nicht ausreichend dimensioniert gewesen ist und nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat. Das Landgericht hat festgestellt, daß sich derartige Mängel jedenfalls nicht ausgewirkt haben, vielmehr die Überflutung gerade auf die katastrophenartig erhöhten Regenmengen zurückzuführen ist. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden. Verfahrensrügen hiergegen sind bei einer Sprungrevision grundsätzlich nicht zulässig (§ 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und werden auch nicht erhoben.
3. Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) wegen der behaupteten fehlerhaften Errichtung oder Dimensionierung des Abwasserkanals hat das Landgericht dementsprechend an dem fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem Schaden scheitern lassen. Das ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden und wird von der Revision ebensowenig angegriffen.
4. Andere Ersatzansprüche sind nicht gegeben. Für einen neben der Haftung aus Amtspflichtverletzung zu prüfenden Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gilt zur Kausalität dasselbe wie hinsichtlich der Amtshaftung. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwar außerdem, wenn ein Bachlauf - wie hier - verrohrt und in das gemeindliche Kanalsystem einbezogen ist, ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht in Betracht (Urteil vom 27. Januar 1983
- III ZR 70/81 - LM Nr. 74 zu § 839 [Fe] BGB = DVBl. 1983, 1055, 1056 f.). Auch in dieser Beziehung wäre jedoch die Kausalitätsfrage nicht abweichend zu beurteilen.
Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Zivilprozessordnung - ZPO | § 566 Sprungrevision


(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn1.der Gegner in die Übergehung der Beru

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 274/03
Verkündetam:
11. März 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HPflG § 2 Abs. 1; GG Art. 14 Cd
Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens
entstandene Überschwemmung.
BGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 274/03 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Eigentümer der Wohn- und Geschäftshäuser W. 2, 4 und 6 in B. . Die Grundstücke liegen am Fuße eines Hanges. Hangaufwärts befinden sich innerhalb eines Wohngebiets zwei Regenrückhaltebecken der beklagten Stadt, die die im Einzugsbereich anfallenden Niederschlagsmengen aus der städtischen Kanalisation aufnehmen und sie gedrosselt an den weiterführenden Regenwasserkanal abgeben. An das erste, geschlossene Regenrückhaltebecken schließt sich über einen Notüberlauf ein größeres offenes Erdbecken an.
Am 4. Juli 2000 kam es in B. zu heftigen Regenfällen mit einem Wassereinbruch in die Häuser des Klägers. Ursache des Schadens war nach dem Klagevorbringen, daß das offene Rückhaltebecken überlief, Wassermassen von dort den Hang herabstürzten und die benachbarten Grundstücke überschwemmten. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ersatz seines auf 34.330,34 € bezifferten Schadens.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2004, 69 abgedruckt ist, stellt als Schadensursache entsprechend der Behauptung des Klägers einen Überlauf des offenen Regenrückhaltebeckens fest; für die von der Beklagten nur sehr pauschal behauptete Überflutung der angrenzenden Grundstücke durch nicht gefaßtes Oberflächenwasser fänden sich keine Anhaltspunkte. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). Somit ist auch für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß das
zweite Regenrückhaltebecken überstaut wurde und das ausströmende Wasser die Häuser des Klägers überschwemmt hat.

II.


1. Das Berufungsgericht bejaht auf dieser Grundlage eine Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Wirkungshaftung). Das Regenrückhaltebecken sei Teil der von der Beklagten betriebenen Abwasseranlage. Daß es sich insoweit um einen relativ großen offenen Bereich des Kanalsystems gehandelt habe, sei unerheblich, da der notwendige Zusammenhang mit der Funktion der Anlage gewahrt sei. Mit dem Wiederaustritt des Wassers im Bereich des Rückhaltebeckens und der anschließenden Überflutung habe sich gerade die mit dem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitung typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht, die den gesetzgeberischen Grund für die Einführung der strengeren Haftung gebildet habe. Das Wasser habe die Kanalisation zu keinem Zeitpunkt verlassen und sei damit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG "von" einer Rohrleitungsanlage ausgegangen. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Rostock (OLG-Report 2003, 10 = VersR 2003, 909; ebenso Kunschert in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl. 2004, Kap. 22 Rn. 61) entspreche es gerade dem Schutzzweck der Norm, derartige offenliegende Teile des Kanalsystems wie ein Rückhaltebecken im Falle ihres Versagens ebenfalls in die Haftung einzubeziehen.
Auf höhere Gewalt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG könne sich die Beklagte ebensowenig berufen. Einen ganz ungewöhnlichen Katastrophenregen habe
die Beklagte nicht nachgewiesen. Vielmehr sei eine Wiederkehrhäufigkeit von nur 1,5 bis 7, höchstens 14 Jahren, belegt.
2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, daß die gemeindliche Abwasserkanalisation zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG genannten Rohrleitungsanlagen gehört. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 109, 8, 12 m.w.N.; 115, 141, 142; Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - DVBl. 2001, 1272 = VersR 2002, 444). Dem Berufungsgericht ist auch zuzugeben, daß über die räumliche Verbindung hinaus ein enger Funktionszusammenhang zwischen der Kanalisation und dem ihrer Entlastung dienenden Regenrückhaltebecken besteht. Das genügt jedoch nicht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß die neu geordnete und erweiterte Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG ausschließlich verrohrte Anlagen erfaßt, während es hinsichtlich nicht eingefaßter offener Gräben und Kanäle bei den allgemeinen Risiken und Haftungsnormen verbleiben sollte (BT-Drucks. 7/4825 S. 13 = 8/108 S. 12; vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - VersR 1988, 1041, 1042 = NJW 1989, 104 f. und vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208). Ist deshalb eine Anlage teils verrohrt, teils offen, so ist - ungeachtet dessen, daß es in beiden Fallgestaltungen um vergleichbare Gefahrenpotentiale aus dem konzentrierten Transport von Flüssigkeiten geht - nach der bindenden gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich maßgebend, an welcher Stelle die schadensstiftenden Flüssigkeiten ausgetreten sind (Filthaut, HPflG, 6. Aufl. 2003, § 2 Rn. 10). Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 (aaO) dem Umstand, daß die Rohrleitungsanlage dort durch eine offene Betonwanne von 1,50 m Länge geringfügig unterbrochen war, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Er hat aber später in ausdrücklicher Abgrenzung zu dieser Entscheidung einen sich an die Verrohrung anschließenden offenen Straßengraben, in dem das Wasser
nach etwa 35 m versickert war, nicht mehr als lediglich unbedeutende Unterbrechung eines ansonsten zusammenhängenden Rohrleitungssystems angesehen (Urteil vom 13. Juni 1996 aaO). So verhält es sich auch im Streitfall. Das offene Regenrückhaltebecken, dessen Grundfläche zwar nicht festgestellt ist, das aber vom Berufungsgericht als "relativ groß" bezeichnet wird und das auch nach den vorgelegten Lichtbildern jedenfalls beträchtliche Ausmaße besitzt, unterbricht schon von seiner Größe her das übrige geschlossene Leitungssystem. Infolgedessen sind die von dem Erdbecken zunächst aufgenommenen und schließlich seine Ränder überflutenden Wassermassen nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG "von" der verrohrten Leitungsanlage ausgegangen.

III.


Das Berufungsurteil stellt sich indessen aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Feststellungen dazu, ob der Beklagten Fehler bei der Planung , dem Bau oder dem Betrieb des Regenrückhaltebeckens oder sonstiger Teile ihrer Abwasserkanalisation anzulasten sind, hat das Berufungsgericht zwar - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand lassen sich daher weder Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) noch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (dazu etwa Senatsurteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - LM BGB § 839 [Fe] Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055, 1057 und vom 2. Februar 1984 - III ZR 13/83 - NJW 1985, 496 f.) bejahen. Die Beklagte ist dem Kläger für den entstandenen Schaden aber jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs verantwortlich. Daß ein solcher Anspruch nicht auf vollen Schadensausgleich, sondern lediglich auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen gerichtet ist (vgl. nur BGHZ 140, 200, 201; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839
Rn. 450, 478), steht einer Bestätigung des angefochtenen Grundurteils nicht entgegen, da die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen (Sachschäden , Mietausfall, Vermittlungskosten) sämtlich auch auf dieser Grundlage ersatzfähig sind.
1. Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muß, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 112, 392, 399; 129, 124, 125 f.; 140, 285, 298; s. ferner Staudinger/Wurm aaO, § 839 Rn. 450, 478). Entschädigungsansprüche solcher Art hat der Senat etwa wegen Immissionen von hoher Hand zugebilligt, soweit diese unter privaten Nachbarn nach § 906 BGB nicht ohne Ausgleich hinzunehmen wären (Verkehrs- oder Fluglärmimmissionen: BGHZ 59, 378, 379; 64, 220, 222; 97, 114, 116; 97, 361, 362 f.; 122, 76 f.; 129, 124, 125 f.; s. auch BGHZ 140, 285, 298; Geruchsimmissionen: BGHZ 91, 20, 21 f.; Staubimmissionen : BGHZ 48, 98, 101 f.; Anlocken von Vögeln durch eine Mülldeponie : Senatsurteil vom 13. Dezember 1979 - III ZR 95/78 - NJW 1980, 770). Insofern ist der Anspruch aus enteignendem Eingriff das öffentlich-rechtliche Gegenstück zum zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Nachbarn nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGHZ 91, 20, 27; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423, 2424). Bei der Überschwemmung von Grundstücken hat der Senat eine Haftung der öffentlichen Hand aus enteignendem Eingriff bisher in Fällen angenommen, in denen der Schaden durch Hochwasserschutzmaßnahmen entstanden war (Erhöhung von Seedeichen: BGHZ 80, 111, 113 ff.; Beschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 258/86 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff Hochwasserschutz 1; Absperrung eines
Entwässerungsgrabens: BGHZ 117, 240, 252 ff.; Aufstau einer Talsperre: Urteil vom 22. Februar 1971 - III ZR 221/67 - NJW 1971, 750). Demgegenüber hat er beim Bruch einer gemeindlichen Wasserleitung eine unmittelbare Beeinträchtigung des überschwemmten Grundstücks wegen des Hinzutretens weiterer Umstände verneint (BGHZ 55, 229, 230 ff.; s. auch BGHZ 125, 19, 21 und ferner BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 - NJW 2003, 2377, 2378 f., für BGHZ 155, 99 bestimmt).
2. Der Streitfall weist, auch wenn es hier nicht um den Schutz vor Hochwasser , sondern um Schäden aus der Überschwemmung durch gesammeltes Niederschlagswasser geht, Parallelen zu den Senatsurteilen BGHZ 117, 240 und BGHZ 125, 19 sowie dem Urteil vom 22. Februar 1971 (aaO) auf. Die Beseitigung von Regen- und Abwasser stellt einen Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge dar und ist damit der sogenannten schlicht-hoheitlichen Verwaltung zuzuordnen; das gilt auch für ein in das Kanalsystem der Gemeinde eingegliedertes Regenrückhaltebecken. Durch dessen Überlauf ist der Schaden am Eigentum des Klägers adäquat verursacht worden. An der notwendigen Unmittelbarkeit des Eingriffs läßt sich unter diesen Umständen ebensowenig zweifeln, ungeachtet dessen, daß es dazu erst aufgrund der starken Regenfälle vom 4. Juli 2000 kommen konnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - LM BGB § 839 [Fe] Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055, 1057). Diese Umstände liegen nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in dem Bauwerk selbst angelegten Gefahrenlage, vielmehr realisiert sich bei einem Überstau allein die ständige latente Gefährdung der Anliegergrundstücke. Etwas anderes ließe sich bei wertender Betrachtung (s. Senatsurteil BGHZ 125, 19, 21) allenfalls für einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen) annehmen, auf den die Gemeinde ihr Kanalsystem auch unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährdung benachbarter Grund-
stücke möglicherweise nicht auslegen muß. Einen solchen Katastrophenregen hat das Berufungsgericht hier jedoch rechtsfehlerfrei verneint. Die auch in diesem Punkt gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch; von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO gleichfalls ab.
Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 69/03
Verkündet am:
17. Februar 2004
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HPflG § 1 Abs. 1, § 13
Wird bei einem Bahnunfall der Triebwagen eines Eisenbahnverkehrsunternehmens
dadurch beschädigt, daß er auf einen auf den Schienen liegenden Stein
auffährt, so haftet das für den Betrieb der Schienenstrecke verantwortliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen
dem Eisenbahnverkehrsunternehmen für den
Schaden grundsätzlich aufgrund der Gefährdungshaftung des § 1 Abs. 1 HPflG.
Die Betriebsgefahr des Eisenbahnfahrzeugs ist im Rahmen der nach § 13
Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F. (entsprechend § 13 Abs. 2 HPflG n.F.) vorzunehmenden
Abwägung zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, verlangt von der Beklagten , einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Schadensersatz wegen eines Bahnunfalls. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob das Haftpflichtgesetz anwendbar ist. Die Beklagte betreibt unter anderem die Schienenstrecke zwischen Sigmaringen und Tübingen. Sie ist für den Bau, für die Unterhaltung und für die Betriebsleit- und Sicherungssysteme verantwortlich. Die Beklagte führt an der Strecke Regelbegutachtungen durch, bei denen auch Teilbereiche der entlang der Strecke stehenden Felswände mit Seil- und Sicherungsvorrichtungen kontrolliert werden.
Die Klägerin befährt die Strecke mit ihren Schienenfahrzeugen regelmäßig gegen die Entrichtung von Trassenentgelt. Sie betreibt Personennahverkehr , für den sie die wirtschaftliche Ergebnisverantwortung trägt. Im März 2000 kollidierte ein Triebwagen der Klägerin mit einem in der Nacht aus einer nahegelegenen Felswand herausgebrochenen und auf die Schienen gerollten größeren Felsbrocken. Bei dem Zusammenstoß wurde der Triebwagen erheblich beschädigt. Die Klägerin hat den deshalb im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzanspruch zuletzt auf die seinerzeit geltende Haftungshöchstsumme nach dem Haftpflichtgesetz von 51.129,19 weitergehende Klage zurückgenommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht in dem angefochtenen Urteil (abgedruckt in: VersR 2003, 648 f.) die Haftung der Beklagten nach § 1 Abs. 1 HPflG. Es meint, auch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen wie die Klägerin könne Geschädigter im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG sein. Aus der Aufgabenverteilung zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen entstünden verschiedene Gefahrenquellen. Beide Unternehmer seien für verschiedene Bereiche des Bahnbetriebs verantwortlich und hätten darüber die aus-
schließliche Verfügungsgewalt. Deshalb seien beide Betriebsunternehmer im Sinne des Haftpflichtgesetzes. Im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F. (jetzt § 13 Abs. 2 HPflG n.F.) hafte jeder dieser Betriebsunternehmer auch dann nach § 1 Abs. 1 HPflG, wenn durch den ihm zuzurechnenden Betrieb ein Schaden bei dem anderen Betriebsunternehmer verursacht werde. Dem könne nicht entgegengehalten werden, die Bahnbetriebsunternehmen setzten sich der von der Infrastruktur ausgehenden Gefahr bewußt aus. Dies gelte auch für die Reisenden , denen aber unzweifelhaft ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 HPflG zustehe. Auch bei der Unfallbeteiligung mehrerer Kraft- oder Luftfahrzeuge oder mehrerer Züge verschiedener Bahnverkehrsunternehmen stelle niemand die gegenseitige Haftung in Frage. Der Unfall sei nicht durch höhere Gewalt verursacht worden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG a.F.). Die Klägerin lasse sich bei einem un- "! # %$" '&%$( ) * streitigen Gesamtschaden von 84.258,06 Drittel anrechnen, die zwischen den Parteien gleichfalls außer Streit stehe. Der danach verbleibende Betrag übersteige die verbliebene Klagesumme.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat eine Gefährdungshaftung der Beklagten für die Folgen des Bahnunfalls zu Recht bejaht. 1. Nach § 1 Abs. 1 HPflG ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, daß bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Diese grundlegenden Haftungsvoraussetzungen gelten sowohl nach
der ab dem 1. August 2002 als auch nach der bis dahin – also auch im Unfall- zeitpunkt (Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) - geltenden Gesetzesfassung. Unstreitig ist eine Sache der Klägerin, nämlich ihr Triebwagen, bei dem Unfall beschädigt worden. Die Beschädigung geschah auch beim Betrieb einer Schienenbahn. Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGHZ 1, 17, 19; Senatsurteile vom 18. Dezember 1956 - VI ZR 166/56 - VersR 1957, 112; vom 5. März 1963 - VI ZR 15/62 - VersR 1963, 583, 584; vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781). Beide Umstände liegen vor. Der Unfall ereignete sich während der regulären Fahrt des Bahntriebwagens der Klägerin auf der Schienenstrecke der Beklagten. Zudem verwirklichten sich typische Gefahren des Eisenbahnbetriebs. Die Kollision beruht (zumindest auch) auf dem langen Anhalteweg und der fehlenden Ausweichmöglichkeit des schienengebundenen Fahrzeugs. Die Haftung des beklagten Eisenbahninfrastrukturunternehmens hängt demnach nur noch davon ab, ob es als Betriebsunternehmer anzusehen ist und ob ein Eisenbahnverkehrsunternehmen wie die Klägerin Geschädigter im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG sein kann. Beides hat das Berufungsgericht für den Streitfall zutreffend bejaht. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte Betriebsunternehmerin im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG. Dem steht nicht entgegen, daß sie mit der Bereitstellung der Infrastruktur lediglich über einen Teil des Eisenbahnbe-
triebs, nicht aber über die Gesamtheit, bestehend aus Fahrbetrieb und Infrastruktur , verfügt.
a) Betriebsunternehmer nach § 1 Abs. 1 HPflG (wie zuvor schon nach § 1 Reichshaftpflichtgesetz und § 1 Sachschadenhaftpflichtgesetz) ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Bahn für eigene Rechnung betreibt und dem die Verfügung über den Betrieb zusteht (Senatsurteile BGHZ 9, 311, 312; vom 23. April 1985 - VI ZR 154/83 - VersR 1985, 764, 765; BGH, Urteil vom 8. März 1951 - III ZR 34/50 - VRS 3, 217, 218; Urteil vom 14. Februar 1963 - II ZR 19/61 - VersR 1963, 745, 747; RGZ 66, 376, 378; 146, 340, 341). Damit ist zwar grundsätzlich die Verfügung über den Bahnbetrieb als Ganzes gemeint, also über Beförderungsmittel und Infrastruktur (vgl. Senatsurteil BGHZ 9, 311, 313; BGH, Urteil vom 8. März 1951 - III ZR 34/50 - aaO; RGZ 146, 340, 341 f.; OLG Düsseldorf, VRS 9, 432, 434). Betriebsunternehmer kann aber auch sein, wer lediglich die Herrschaft über einen Teil des Betriebes innehat, wenn das Merkmal des Betreibens auf eigene Rechnung erfüllt ist. Entscheidend ist, daß er gerade durch die Einwirkungsmöglichkeiten und - verpflichtungen hinsichtlich dieses Teils des Betriebes imstande ist, die hiervon ausgehenden Gefahren abzuwenden oder zu verringern (Senatsurteil BGHZ 9, 311, 313 f.; BGH, Urteil vom 8. März 1951 - III ZR 34/50 - aaO; RGZ 66, 376, 378 f.; 146, 340, 341; OLG Düsseldorf, VRS 9, 432, 433). Dementsprechend ist in der bisherigen Rechtsprechung als Betriebsunternehmer verschiedentlich derjenige angesehen worden, der den Schienentransport durchführte unabhängig davon, wer die Verfügungsgewalt über die Infrastruktur auf dem entsprechenden Gleisstück innehatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 154/83 - VersR 1985, 764, 765; BGH, Urteile vom 8. März 1951 - III ZR 34/50 - aaO; vom 14. Februar 1963 - II ZR 19/61 - VersR 1963, 745, 747; OLG Bremen, VersR 1953, 308; RG, LZ 1915 Sp. 52). In anderen Fällen wurde hingegen nicht derjenige, der den Transport durchführte, sondern der Betreiber der Bahnanla-
ge für haftbar gehalten (vgl. etwa RGZ 124, 204, 206 f.; RGZ 146, 340, 342; RG, EE 10, 11, 12 f.; EE 15, 129 ff.).
b) Schon vor der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur konnte demnach als Betriebsunternehmer im Einzelfall auch derjenige anzusehen sein, der lediglich die Verfügungsgewalt über einen der beiden Bestandteile des Bahnbetriebs hatte. Nunmehr ist davon auszugehen, daß Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Regelfall nebeneinander Betriebsunternehmer sind, die im Schadensfall einem (außenstehenden ) Geschädigten als Gesamtschuldner haften. aa) Mit der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 wurden diese beiden Teilbereiche dauerhaft verselbständigt. Sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind nun regelmäßig als Betriebsunternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG anzusehen. Eine Enthaftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens war mit der Trennung nicht beabsichtigt ; etwaige Nachteile für Geschädigte wollte man keinesfalls in Kauf nehmen (vgl. BR-Drucks. 754/95 S. 8; BR-Drucks. 250/98, S. 4 und 8 f. und BTDrucks. 13/10867, S. 5 und 6). bb) In das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 2378, 2396; AEG) wurde ein dualistischer Eisenbahnbegriff aufgenommen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG gilt das Gesetz für Eisenbahnen. Nach § 2 Abs. 1 AEG sind Eisenbahnen öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen ) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen ). Beide betreiben jeweils selbständig einen Teil der Eisenbahn (§ 3 AEG).
cc) Die Beklagte nimmt im nunmehr aufgegliederten Eisenbahnsektor ei- ne selbständige Teilaufgabe des Bahnbetriebs wahr. Das Infrastrukturunternehmen baut, unterhält und vermarktet für eigene Rechnung das in seiner Verfügungsgewalt stehende Netz an interessierte Eisenbahnverkehrsunternehmen, indem es ihnen Schienentrassen gegen Entgelt überläßt, Einfluß auf die Fahrpläne nimmt und den Netzbetrieb abwickelt. Das Infrastrukturunternehmen überläßt dem Verkehrsunternehmen nicht nur die Schienentrasse zur räumlichen Nutzung, sondern es gewährt auch die Dienstleistungen, die mit der Unterhaltung und Nutzung der Trasse verbunden sind, wie etwa das Bedienen von Weichen, Signalen, Schranken, betrieblichen Melde- und Sicherheitssystemen sowie die Stromversorgung. Weiter hat das Infrastrukturunternehmen die Sicherheit der Schienentrasse zu gewährleisten, wozu nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen auch der Schutz der Trasse vor Steinschlag gehört. Zur Erfüllung seiner Aufgaben muß das Infrastrukturunternehmen auch Personal auswählen und überwachen (zu den gesetzlich definierten Aufgaben siehe § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 AEG; zur Sicherheitsverantwortung der Beklagten Hoppe/Schmidt/Busch/Schieferdecker, aaO, §§ 15 und 51; Tavakoli, aaO, S. 60 f.; Filthaut, VersR 2001, 1348, 1351; zur rechnerischen Trennung § 9 Abs. 1 AEG). Die Beklagte beeinflußt daher bei Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wesentlich die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs.
c) Das Betreiben der Infrastruktur einerseits und die Durchführung der Verkehrsvorgänge mit dem Fahrzeugpark andererseits sind gleichwertige Erfordernisse des Bahnbetriebs. Ein Vorrang des Fahrbetriebs besteht nicht. Der Betreiber der Infrastruktur kann entgegen der Auffassung der Revision nicht - analog zum Straßenverkehr - lediglich als "Schienenbaulastträger" angesehen werden. Er ist Betreiber eines selbständigen Teils des Systems Bahn. Er stellt nicht nur den Fahrweg als solchen zur Verfügung, sondern auch weitere für den
Bahnbetrieb unabdingbare Voraussetzungen, wie etwa die Energieversorgung. Ferner beeinflußt er durch die Bedienung von Signalen, Weichen, Schranken, betrieblichen Melde- und Sicherheitssystemen mit eigenem Personal aktiv den Bahnbetrieb und damit die davon ausgehenden Gefahren. Ein reibungsloser Bahnverkehr ist nur durch das Zusammenwirken sämtlicher Bestandteile des Gesamtsystems zu erreichen. Sowohl von den Bestandteilen der Infrastruktur als auch vom Fahrbetrieb gehen die erheblichen Gefahren aus, die in der Regel zusammen den Bahnbetrieb prägen. Dementsprechend wird auch im Schrifttum ganz überwiegend die Auffassung vertreten, daß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Betriebsunternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG ist (vgl. Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 1 Rn. 51 ff., 55, 59; derselbe VersR 2001, 1348, 1351; Freise, TranspR 2000, 49, 50; Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 22 Rn. 14; Tavakoli , Privatisierung und Haftung der Eisenbahn, 155 ff., 177 ff., 212 f.; Tschersich , VersR 2003, 962, 964; Wussow/Rüge, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 15 Rn. 21; a.A. Hoppe/Schmidt/Busch/Schieferdecker, Sicherheitsverantwortung im Eisenbahnwesen, § 29). Dies führt jedenfalls bei der Schädigung eines unbeteiligten Dritten in der Regel zu einer gemeinschaftlichen Haftung als Gesamtschuldner (Filthaut, HPflG, aaO, § 1 Rn. 56; Freise, aaO; Geigel/Kunschert , aaO; im Ergebnis auch Tavakoli, aaO, S. 177 f.; die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer nach § 1 RHG verantwortlicher Eisenbahnunternehmer hat bereits RGZ 61, 56 ff. bejaht).
d) Als Indiz für die Einordnung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betriebsunternehmer im Sinne des Haftpflichtgesetzes kann entgegen der Auffassung der Revision auch die Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (EBHaftpflV) herangezogen werden. Diese verpflichtete in ihrer Ursprungsfassung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I, 2101) öffentliche Ei-
senbahnen, öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen und öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen , eine Versicherung zur Deckung von Ansprüchen aus dem Haftpflichtgesetz abzuschließen. In den Gesetzesmaterialien ist ausgeführt , da Schadensursachen ausschließlich im Bereich des Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder des Eisenbahnverkehrsunternehmens liegen könnten , sei damit für den Schadensfall sichergestellt, daß den Geschädigten keine Nachteile aus der Trennung von Fahrweg und Betrieb entstünden (BR-Drucks. 754/95 S. 7, 8). Die Neufassung durch Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 25. August 1998 (BGBl. I, 2431) hat zwar den Umfang der Versicherungspflicht über die Deckung von Ansprüchen aus dem Haftpflichtgesetz hinaus auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen erweitert. Eine Beseitigung der Pflicht des Eisenbahninfrastrukturunternehmens , sich gegen Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz zu versichern, war damit jedoch nicht gewollt (vgl. Filthaut, NZV 1999, 71, 72; Freise , TranspR 2000, 49, 50 f.; Tavakoli, aaO, S. 170 ff., 174). Vielmehr ging die Gesetzesbegründung weiterhin ausdrücklich davon aus, daß auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Gefährdungshaftung aus dem Haftpflichtgesetz trifft (vgl. BR-Drucks. 250/98, S. 4 und 8 f. und BT-Drucks. 13/10867 S. 5 und

6).

3. Die Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen ist auch Geschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG.
a) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen könne ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht aus § 1 Abs. 1 HPflG in Anspruch nehmen. Infrastruktur und Fahrbetrieb begründeten keine selbständige Haftung. Beide seien vielmehr nur Teile des Bahnbetriebs, der allein in seiner Gesamtheit der verschärften Haftung nach § 1 HPflG unterliege. Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen seien
Mitunternehmer und hafteten als solche den Geschädigten als Gesamtschuldner , ohne Rücksicht darauf, wer den Unfall im Einzelfall verursacht habe. Eine Ersatzpflicht zwischen den Mitunternehmern liege außerhalb des Schutzbereichs der Gefährdungshaftung, weil das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Gefahr, die den Gesetzgeber veranlaßt habe, die strengere Haftung nach § 1 HPflG einzuführen, selbst (mit)schaffe (vgl. Filthaut, HPflG, aaO, Rn. 147, 56, 28 f., derselbe, VersR 2001, 1348, 1352 f. und VersR 2003, 1512, 1513).
b) Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Jedenfalls dann, wenn die den Unfall auslösenden Ursachen im Bahnbetrieb liegen und dem Risikobereich eines Betriebsunternehmers zuzuordnen sind, ist es gerechtfertigt, dem jeweils anderen Bahnbetriebsunternehmer einen Anspruch aus Gefährdungshaftung zuzuerkennen. aa) Die Anerkennung eines zum Schutze des geschädigten Dritten nach außen wirkenden gesamtschuldnerischen Haftungsverbands zwingt im Falle der Schadensverwirklichung bei einem der am Haftungsverband Beteiligten nicht zur Ablehnung einer Haftung der Betriebsunternehmer untereinander (ebenso: Freise, TranspR 2003, 265, 272 re. Sp. Fn. 39; Tavakoli, aaO, S. 245, 246 f.; Tschersich, VersR 2003, 962, 964 f.; weitergehend, für eine Aufspaltung des Haftungsverbandes im Einzelfall nach außen: Freise, aaO; Wussow/Rüge, aaO, Kap. 15 Rn. 21; kritisch hierzu Tavakoli, aaO, S. 178 ff.). bb) Daß unfallursächliche bahntypische Betriebsgefahren nicht nur vom eigentlichen Fahrbetrieb, sondern auch von der Infrastruktur ausgehen können, wurde bereits dargelegt. Bei einem Bahnunfall, wie er hier geschehen ist, können daher verschiedene, den beteiligten Unternehmen jeweils zuzuordnende Betriebsgefahren mitwirken. Da nach § 2 Abs. 1 AEG sowohl das Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch das Eisenbahnverkehrsunternehmen als sol-
che bereits eine "Eisenbahn" sind, kann haftungsrechtlich jedem der Unterneh- men ein eigener aus dem Betrieb einer Schienenbahn herrührender Gefahrenkreis zugeordnet werden, der bei Verwirklichung der Gefahr eine Inanspruchnahme aus der Gefährdungshaftung rechtfertigt. Dies wird durch § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F. (entsprechend § 13 Abs. 2 HPflG n.F.) bestätigt. Danach hängt, wenn der Schaden einem der Ersatzpflichtigen entstanden ist, die Ersatzpflicht , die einen anderen von ihnen trifft, von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen verursacht worden ist. Der Annahme, das Infrastrukturunternehmen hafte für den "Betrieb einer Schienenbahn", weil ihm ein insoweit relevanter Gefahrenbereich zugeordnet werden kann, steht nicht entgegen, daß das reine Vorhalten der Infrastruktur als solches noch kein Betrieb der Schienenbahn ist und daher keine eigenständige, für die Gefährdungshaftung relevante Gefahrenquelle darstellt (vgl. etwa RG, EE 17, 244; Filthaut, HPflG, aaO, Rn. 76 ff., m.w.N.). Auch Vorgänge, die nicht unmittelbar mit dem Fahren eines Zuges verknüpft sind, können zum Betrieb der Bahn gehören (vgl. etwa RGZ 46, 23 ff. - Umlegen einer Weiche -), wenn ein ausreichender Bezug zum Bahnbetrieb vorhanden ist (vgl. Filthaut, HPflG, aaO, § 1 Rn. 121 ff., m.w.N.). So verhält es sich in Fällen wie dem Streitfall, in dem sich eine bahntypische Gefahr aus dem dem Infrastrukturunternehmen zugewiesenen Risikobereich bei einem Verkehrsvorgang der Bahn verwirklicht hat. cc) Eine solche Haftung der beteiligten Bahnunternehmen untereinander entspricht auch dem Zweck der in § 1 Abs. 1 HPflG angeordneten Gefährdungshaftung.
(1) Das Argument der Revision, Geschädigter im Sinne des § 1 HPflG könne nur ein unbeteiligter Dritter sein, der sich dem besonderen Risiko der mit dem Bahnbetrieb verbundenen Gefahr nicht entziehen könne (vgl. Filthaut, VersR 2001, 1348, 1352), überzeugt nicht. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß dies im Widerspruch dazu steht, daß den Reisenden, die sich der Bahngefahr "freiwillig" aussetzen, unzweifelhaft ein Anspruch aus Gefährdungshaftung zusteht (vgl. auch Tavakoli, aaO, S. 241 f.; Tschersich, aaO). Ebenso kann bei anderen Tatbeständen der Gefährdungshaftung derjenige Anspruchsinhaber sein, der sich bewußt der Gefahrenquelle ausgesetzt hat. Auch im Bereich des Straßenverkehrsgesetzes kann der eine Halter von dem Halter eines anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs aus Gefährdungshaftung Schadensersatz verlangen. Dasselbe gilt für § 33 LuftVG bei einem Zusammenstoß mehrerer Luftfahrzeuge in der Luft, also zwischen Teilnehmern am Luftverkehr (Senat, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 329/89 - VersR 1991, 341; Geigel/ Schönwerth, aaO, Kap. 29 Rn. 21 zu § 33 LuftVG; Tschersich, VersR 2003, 962, 965; Tavakoli, aaO, S. 242; vgl. auch zur Tierhalterhaftung die Senaturteile vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367 m.w.N.; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1146 f. und vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 - VersR 1993, 369). Auch die Haftung von Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander, etwa beim Zusammenstoß zweier Züge, dürfte zu bejahen sein (vgl. Filthaut, VersR 2003, 1512, 1513). (2) Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen scheide aus dem Schutzbereich des § 1 HPflG aus, weil es die sich bei einem Eisenbahnunfall verwirklichende Gefahr gemeinsam mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschaffen habe (vgl. Filthaut, HPflG, aaO, Rn. 146; derselbe VersR 2001, 1348, 1352 und VersR 2003, 1512, 1513).
(2.1) Die Gefährdungshaftung für gefährliche Anlagen, wie sie u.a. § 1 Abs. 1 HPflG vorsieht, beruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der zur Förderung seiner Zwecke erlaubtermaßen Gefahren schafft, denen sich andere bei der Teilnahme am Verkehr nicht in zumutbarer Weise entziehen können, auch ohne Verschuldensnachweis für die Schäden aufkommen soll, die bei dem gefahrenträchtigen Betrieb - auch bei Einhaltung aller Sorgfalt - entstehen, sofern nicht einer der zum Teil gesetzlich bestimmten Ausnahmetatbestände (etwa höhere Gewalt) nachgewiesen wird (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66; 115, 84, 86; 117, 337, 340 f., alle zu § 7 StVG; BGH, Urteil vom 10. Mai 1976 - III ZR 150/73 - aaO, jew. m.w.N.; zu § 1 RHG schon RGZ 1, 247, 251; vgl. auch Senatsurteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72 - VersR 1974, 356, 357 zu § 833 BGB; vgl. auch die amtl. Begründung des Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977, BGBl. I, 1577, in: BT-Drucks. 8/108, S. 6). Derjenige, der die Gefahr im eigenen Interesse schafft, soll Dritten, die dadurch Schaden erleiden, verantwortlich sein. Die Gefährdungshaftung ist quasi der Preis dafür, daß der Verursacher den Verkehr der Gefahr aussetzen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 84, 86). Gehen von mehreren "Eisenbahnen" jeweils unterschiedliche spezifische Gefahren aus, die sich bei einem Unfallgeschehen auswirken, so steht dieser Zweck der Gefährdungshaftung einer gegenseitigen Einstandspflicht der beteiligten Unternehmen nicht entgegen. In seinem jeweiligen Teilbereich eröffnet jeder Unternehmer die ihm zuzuordnende Gefahrenquelle allein. Verwirklicht sich eine daraus stammende Gefahr, hat der verantwortliche Unternehmer dem hierdurch geschädigten anderen Unternehmer wie einem am Bahnbetrieb nicht beteiligten Dritten einzustehen. Das Risiko einer Schadensverwirklichung trifft die beteiligten Unternehmer wegen der Häufigkeit ihrer Kontakte in besonderem Maße. Auch sind sie im Hinblick darauf, daß wegen der Trennung der Aufgabenbereiche regelmäßig rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten
auf die Gefahrenquelle fehlen, bei Konstellationen wie im Streitfall in vergleichbarer Position wie ein unbeteiligter Dritter. (2.2) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, Inhaber des Anspruchs aus Gefährdungshaftung könne nicht derjenige sein, der die Gefahr mitgeschaffen habe. Zwar ist dieser Grundsatz zutreffend und in der Rechtsprechung ist ihm bereits verschiedentlich Rechnung getragen worden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1976 - III ZR 150/73 - NJW 1976, 1686, 1687 zu § 22 WHG; OLG Köln, VersR 2000, 861 zu § 833 BGB; Nachweise aus der Literatur bei Filthaut, HPflG, aaO, § 1 Rn. 147). Er hat auch in § 8 Nr. 2 StVG als Ausfluß eines allgemeinen Rechtsgedankens Niederschlag gefunden (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 329/89 - VersR 1991, 341 f.; ferner: Geigel/Kunschert , aaO, Kap. 25 Rn. 284; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 17 StVG, Rn. 3; Wussow/Baur, aaO, Kap. 17 Rn. 95; Römer, ZfS 2002, 313, 327 m.w.N.). Der genannte Grundsatz trifft auf die vorliegende Fallkonstellation indes nicht zu. Hier ist den verschiedenen Betriebsunternehmern durch die Aufspaltung der Betriebsbereiche ein jeweils eigenständiger Gefahrenkreis zugeordnet, für den jeder auch im Verhältnis der Betriebsunternehmer untereinander eigenständig die Verantwortung trägt. Bei der Schädigung unbeteiligter Dritter kann zwar regelmäßig auf die von den verschiedenen Betriebsunternehmern gemeinsam geschaffene Gefahr abgestellt und deshalb eine gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher beteiligter Betriebsunternehmer gegenüber dem Dritten bejaht werden. Für die Haftung der Betriebsunternehmer untereinander behalten aber die von ihnen eigenständig zu verantwortenden aus dem Bahnbetrieb herrührenden Gefahren, die sich in einem Unfallereignis verwirklichen, ihre eigenständige Bedeutung. Der geschädigte Betriebsunternehmer hat in Fällen wie dem Streitfall, soweit es um die Haftung der Betriebsunternehmer untereinander
geht, die Gefahr, die sich in dem Schadensfall verwirklicht hat, gerade nicht gemeinsam mit dem Schädiger geschaffen. Der vorliegende Schaden konnte zwar nur dadurch entstehen, daß der Triebwagen der Klägerin auf den auf den Schienen der Beklagten liegenden Stein auffuhr. In Anbetracht der Trennung der Verantwortungs- und Risikobereiche ist im Verhältnis der Betriebsunternehmer untereinander die Versperrung des Fahrwegs aber allein dem Risikobereich der Beklagten zuzurechnen. In den Risikobereich der Klägerin fällt hingegen allein das Fahren des Zuges, dessen Betriebsgefahr sich die Klägerin in Höhe eines Drittels des Schadens anrechnen läßt. 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Ausschluß der Haftung wegen höherer Gewalt verneint. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist höhere Gewalt i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG ein "betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist" (Senatsurteile vom 15. November 1966 - VI ZR 280/64 - VersR 1967, 138, 139; vom 15. März 1988 - VI ZR 115/87 - 1988, 910; BGH BGHZ 7, 338, 339; RGZ 171, 104, 105 f. m.w.N. und RG JW 1918, 176). Das Berufungsgericht hat von der Revision unbeanstandet festgestellt, daß es weder außergewöhnlich noch unabwendbar ist, daß sich aus einer steilen Felswand durch Witterungseinflüsse und infolge des Durchdringens mit Baumwurzeln Felsbrocken ablösen und so auf die Schienentrasse gelangen können. 5. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berücksichtigung der von der Klägerin selbst angenommenen Mithaftungsquote von einem Drittel
sowie zur Höhe des Anspruchs und des ausgeurteilten Betrages werden von der Revision hingenommen und sind nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1.
der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2.
das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.