Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2000 - II ZR 64/99

02.10.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 64/99 Verkündet am:
2. Oktober 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Möglichkeit des Einzelausgleichs einer Nachteilszufügung im qualifiziert
faktischen GmbH-Konzern, wenn eine abhängige Gesellschaft im Stadium der
Unterbilanz gegenüber einem anderen Konzernunternehmen auf einen Befreiungs
- oder Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich einer eigenen Verbindlichkeit
im Konzerninteresse verzichtet und dadurch ihren Gläubiger nicht mehr
befriedigen kann.
LG Kempten (Allgäu)
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenat in Augsburg, vom 28. Januar 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. Juli 1998 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der I. GmbH (nachfolgend: I. GmbH) und war dies ab Dezember 1992 auch bei der N. Gesellschaft für M. mbH (nachfolgend: N. GmbH). Da die
I. GmbH beabsichtigte, als Bauträger ein Wohn-, Gesundheits- und Operationszentrum zu errichten, beauftragte sie die N. GmbH mit der Erstellung eines Vertriebskonzepts. Diese beauftragte ihrerseits in der zweiten Hälfte des Jahres 1992 den Kläger, die vertraglichen Grundlagen für einen Vertrieb durch einen geschlossenen Immobilienfond zu erstellen. Der Kläger verlangte für den Entwurf mehrerer Verträge und die Teilnahme an Finanzierungsgesprächen von der N. GmbH - unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von 13.800,-- DM - ein Resthonorar von 143.719,64 DM und erwirkte hierüber ein Urteil des Oberlandesgerichts M. vom 26. April 1996, das - infolge der Verwerfung der Revision der N. GmbH - seit dem 20. März 1997 rechtskräftig ist. Vollstreckungsversuche des Klägers in das Vermögen der N. GmbH blieben bereits im Jahre 1996 erfolglos. Am 15. März 1997 beschloß der Beklagte die Liquidation der N. GmbH. Auf Betreiben des Klägers gab er am 27. März 1997 für diese die eidesstattliche Versicherung ab; dabei erklärte er u.a., daß die N. GmbH ihren Geschäftsbetrieb seit Anfang 1996 vollständig eingestellt habe, vermögenslos sei und keine Außenstände habe. Ein Antrag der N. GmbH vom 3. April 1997 auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde durch Beschluß des Amtsgerichts K. vom 14. Mai 1997 mangels Masse abgelehnt. Einen am 17. Juli 1997 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den ein angeblicher Aufwendungsersatzanspruch der N. GmbH gegen die I. GmbH hinsichtlich des Anwaltshonorars gepfändet worden war, hat der Kläger nicht mehr weiterverfolgt, nachdem beide Gesellschaften erklärt hatten, die Forderung sei bei ihnen nicht verbucht und existiere nicht. Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern auf Zahlung des im Vorprozeß mit der N. GmbH ausgeurteilten Anwaltshonorars von 143.719,64 DM und der festge-
setzten Prozeßkosten von 11.572,22 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage wegen des Anwaltshonorars stattgegeben, sie jedoch hinsichtlich der Prozeßkosten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage insgesamt.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte dem Kläger nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern für die Begleichung seiner Anwaltshonorarforderung gegen die N. GmbH einzustehen habe. Der Beklagte sei im Zeitpunkt des Fälligwerdens des Honoraranspruchs aufgrund seiner Rechtsstellung als Alleingesellschafter und Geschäftsführer sowohl der I. GmbH als auch der N. GmbH Konzernherr beider Gesellschaften gewesen. Er habe seine Herrschaftsmacht dadurch mißbraucht, daß er zugunsten der I. GmbH auf einen der N. GmbH gegen diese zustehenden Anspruch auf Aufwendungsersatz im Umfang des Anwaltshonorars verzichtet und dadurch bewirkt habe, daß die N. GmbH ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger nicht mehr habe nachkommen können. Der der N. GmbH zugefügte Nachteil könne durch Einzelausgleichsmaßnahmen nicht mehr behoben werden; infolge des Erlasses habe die N. GmbH keine Möglichkeit mehr, den Aufwendungsersatzan-
spruch gegen die I. GmbH geltend zu machen. Diese Beurteilung hält nicht in allen Punkten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
II. 1. Im Ansatz zutreffend legt allerdings das Berufungsgericht seiner Würdigung die vom Senat entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern zugrunde. Danach haftet der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb dieser Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (vgl. Sen.Urt. v. 25. November 1996 - II ZR 352/95, ZIP 1997, 416 im Anschluß an BGHZ 122, 123 - TBB - m.w.N.).
Rechtsbedenkenfrei bejaht das Oberlandesgericht die Unternehmereigenschaft des Beklagten im Sinne der §§ 15 ff. AktG, da dieser auf der Grundlage seiner Stellung als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der N. GmbH und der I. GmbH konzernrechtliche Leitungsmacht über diese Gesellschaften ausübte (vgl. Senat aaO, ZIP 1997, 416, 417). Dem Berufungsgericht kann auch noch darin gefolgt werden, daß es einen objektiven Mißbrauch von Konzernleitungsmacht, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der beherrschten Gesellschaft nimmt, darin sieht, daß der Beklagte - als Geschäftsführer für beide Gesellschaften handelnd - der I. GmbH den ihr gegenüber bestehenden Befreiungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruch der N. GmbH (§§ 670, 257 BGB) hinsichtlich des Anwaltshonorars des Klägers erlassen hat; die Feststellungen des Tatrichters zum Zustandekommen eines Erlaßvertrages im Sinne des § 397 BGB, die sich
auf den wesentlichen Inhalt der vom Beklagten für die N. GmbH abgegebenen eidesstattlichen Offenbarungsversicherung, sein Verhalten anläßlich der vergeblichen Vollstreckungsversuche des Klägers sowie die Erklärungen bei der Zurückweisung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stützen, sind frei von revisiblen Rechtsfehlern. Gleiches gilt für die Feststellung des Nachteils, der darin liegt, daß die N. GmbH infolge des im Konzerninteresse ausgeübten Verzichts auf den Befreiungs- und Aufwendungsersatzanspruch gegenüber der I. GmbH ihre Verbindlichkeiten in Form der Resthonorarschuld gegenüber dem Kläger nicht erfüllen kann.
2. Gleichwohl hat die Annahme einer Haftung des Beklagten aus qualifiziert faktischem Konzern keinen Bestand, weil sich der der N. GmbH zugefügte Nachteil - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren läßt. Der N. GmbH steht nämlich insoweit wegen Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG ein Anspruch gemäß § 31 GmbHG gegen die I. GmbH auf Wiederbegründung der erlassenen Verbindlichkeit zu (BGHZ 95, 188, 193). Da die N. GmbH nicht nur durch Vorschußzahlung an den Kläger schon teilweise Aufwendungen getätigt hat, sondern darüber hinaus der Vollstreckung der im übrigen titulierten Resthonorarschuld ausgesetzt ist, kann sie insgesamt unmittelbar Zahlung von der I. GmbH verlangen (vgl. BGHZ 95, 188, 193). Das Bestehen einer Unterbilanz im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG in dem für den verbotenen Verzicht nach Aktenlage in Betracht kommenden Zeitraum zwischen dem 26. April 1996 (Erlaß des Berufungsurteils im Vorprozeß) und dem 27. März 1997 (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) ergibt sich zweifelsfrei aus den Gesamtumständen: Nach eigenem Vorbringen des Beklagten war die N. GmbH aufgrund ihrer sonstigen geschäftlichen Inakti-
vität bereits bei Beauftragung des Klägers nicht in der Lage, dessen erhebliche Honorarforderung - mit Ausnahme der relativ geringen Anzahlung - aus eigenen Mitteln aufzubringen; schon im Jahre 1991 bestand bei einem Jahresverlust von 2.461,-- DM eine Unterbilanz; dementsprechend blieben sämtliche Vollstreckungsversuche des Klägers im Jahre 1996 erfolglos, so daß der Beklagte anläßlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erklären mußte, daß das Stammkapital nicht mehr vorhanden sei, und schließlich die Eröffnung des Konkurses mangels Masse abgelehnt werden mußte. Die I. GmbH ist als abhängiges Unternehmen in dem vom Beklagten beherrschten faktischen Konzern (§ 18 AktG) wegen der relevanten Nähe zum Gesellschafter nicht nur als Empfänger der Vorteilsgewährung im Sinne des § 30 GmbHG anzusehen , sondern auch Schuldner des Rückgewähranspruchs der N. GmbH gemäß § 31 GmbHG (Sen.Urt. v. 13. November 1995 - II ZR 113/94, ZIP 1996, 68, 69 m.w.N.). Dieser Rückgewähranspruch der N. GmbH kann als Einzelforderung vom Kläger nach Pfändung und Überweisung verfolgt werden.
3. Da die nur auf die Grundsätze der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern gestützte Klage endgültig abweisungsreif ist, kann der Senat diese Entscheidung in der Sache selbst treffen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2000 - II ZR 64/99 zitiert 11 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 30 Kapitalerhaltung


(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen


(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Aktiengesetz - AktG | § 18 Konzern und Konzernunternehmen


(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch


Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so

Aktiengesetz - AktG | § 302 Verlustübernahme


(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrü

Aktiengesetz - AktG | § 303 Gläubigerschutz


(1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10

Referenzen

(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.

(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.

(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.

(1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

(3) Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden.

(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.

(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.

(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.

(1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

(3) Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.