vorgehend
Landgericht Traunstein, 2 HKO 2929/04, 21.02.2005
Oberlandesgericht München, 23 U 2381/05, 06.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 272/05 Verkündet am:
12. Februar 2007
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung
einer GmbH setzt einen unmittelbaren oder mittelbaren Einlagenrückfluss an
den Inferenten als Vergütung für eine von ihm erbrachte oder absprachegemäß
zu erbringende Leistung voraus. Sonstige Absprachen zwischen dem
Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel sind
unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich.

b) Eine verdeckte Sacheinlage liegt nicht schon dann vor, wenn die von einer
Konzerngesellschaft auf das erhöhte Kapital ihrer Tochter-GmbH geleistete
Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwester
-Gesellschaft verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar
noch mittelbar beteiligt ist.
BGH, Urteil vom 12. Februar 2007 - II ZR 272/05 - OLG München
LG Traunstein
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Oktober 2005 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein - 2. Kammer für Handelssachen - vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens der G. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Ihre Alleingesellschafterin war ursprünglich die F. GmbH (nachfolgend: F. GmbH), die Ende 2000 auf die Beklagte verschmolzen worden ist. Bis dahin war die F. GmbH eine 100 %ige Tochter der F. Beteiligungs GmbH, deren Alleingesellschafterin die Beklagte (als Konzernmutter) war.
2
Am 13. August 1992 beschloss die F. GmbH eine Erhöhung des Stammkapitals der Schuldnerin von 100.000,00 DM auf 9 Mio. DM und übernahm die entsprechende Stammeinlage. Am 17. August 1992 wurde der Einlagebetrag von 8,9 Mio. DM auf ein Konto der Schuldnerin überwiesen; sie überwies diesen Betrag am nächsten Tag weiter an die L. AG (nachfolgend: L. AG), ebenfalls eine 100 %ige Tochter der Beklagten. Mit der Zahlung sollte der Kaufpreis für den Erwerb eines Gießereibetriebes aufgrund eines privatschriftlichen Kaufvertrages zwischen der Schuldnerin und der L. AG vom 23. März 1992 beglichen werden. Durch notariellen Vertrag vom 24. August 1992 verkaufte die L. AG die Betriebsgrundstücke der Gießerei an die Schuldnerin. In den Vorbemerkungen beider Verträge ist sinngemäß festgehalten, dass es sich um eine Neuordnung der Guss-Aktivitäten innerhalb des Konzerns handle.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten erneute Zahlung der Bareinlage i.H.v. 4.550.497,74 € (= 8,9 Mio. DM), weil die Einlagenzahlung vom 17. August 1992 wegen deren Weiterleitung an die mit der Schuldnerin verbundene L. AG als verdeckte Sacheinlage zu qualifizieren sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr entsprochen. Dagegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

5
Das Berufungsgericht (ZIP 2005, 1923) meint, die Beklagte schulde als Rechtsnachfolgerin der F. GmbH (erneute) Zahlung der von dieser übernommenen Bareinlage, weil die Zahlung vom 17. August 1992 unter den gegebenen Umständen als verdeckte Sacheinlage zu qualifizieren sei. Entscheidend sei dafür, dass die Einlagezahlung der F. GmbH und der Unternehmenskauf der Schuldnerin wirtschaftlich unter einem Konzerndach abgewickelt und offenkundig vorher zwischen den beteiligten Gesellschaften unter Einschluss der Beklagten als Konzernmutter abgesprochen worden seien. Von einem "gewöhnlichen Umsatzgeschäft" könne hier nicht gesprochen werden. Die F. GmbH hätte den Kaufpreis auch ihrerseits direkt an die L. AG zahlen (§ 267 BGB) und ihren Erstattungsanspruch gegen die Schuldnerin als Sacheinlage einbringen können. Die Erschwerung von Bargründungen innerhalb eines Konzerns müsse zwecks Vermeidung einer Umgehung der Sacheinlagevorschriften hingenommen werden.

II.

6
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es sich bei dem Unternehmenskauf der Schuldnerin nicht um ein "normales Umsatzgeschäft" gehandelt hat, weil es aus dem Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs herausfiel (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 176/05, ZIP 2007, 178, 182 Tz. 28). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieses Kriterium aber unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln (§ 19 Abs. 2, 5 GmbHG) nur von Bedeutung, soweit es um (unmittelbare oder mittelbare) Kapitalrückflüsse an den Inferenten aufgrund des betreffenden Rechtsgeschäftes geht (vgl. dazu Senat aaO S. 179 f. Tz. 11 f.; BGHZ 125, 141, 143 f.; 153, 107, 110; 155, 329, 334 f.). Im vorliegenden Fall floss an die F. GmbH als Inferentin nichts zurück. Sie war auch nicht Partnerin des Unternehmenskaufvertrages, der vielmehr zwischen der Schuldnerin und der L. AG abgeschlossen wurde. Die Regelung der Sachübernahme gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG gilt selbst im Aktienrecht nicht bei einer Kapitalerhöhung (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 183 Rdn. 2) und findet im Übrigen im GmbH-Recht bei fehlender Anrechnung des Gegenstandes der Sachübernahme auf die Bareinlagepflicht des Inferenten keine entsprechende Anwendung (vgl. BGHZ 28, 314, 318 f.; Ulmer in Großkomm.z.GmbHG § 5 Rdn. 110).
8
Nach der Rechtsprechung des Senats setzt zwar der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln eine personelle Identität zwischen dem Inferenten und dem Rückzahlungsempfänger nicht unbedingt voraus. Ausreichend , aber auch erforderlich ist vielmehr bei Weiterleitung der Einlagemittel an einen Dritten, dass der Inferent dadurch in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst; das gilt insbesondere bei Leistung an ein von dem Inferenten beherrschtes Unternehmen (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO S. 180 Tz. 15; BGHZ 153, 107, 111; 166, 8 = ZIP 2006, 665 Tz. 17 f.), u.U. auch bei Leistungen an ein Unternehmen, von dem der Inferent seinerseits abhängig ist (vgl. BGHZ 110, 47, 66 ff.; Bayer, GmbHR 2004, 445, 454; weitergehend Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 153; derselbe in MünchKommAktG 2. Aufl. § 27 Rdn. 121). Ein Abhängigkeitsverhältnis dieser Art bestand zwischen der F. GmbH als Inferentin und ihrer Schwestergesellschaft, der L. AG, als Kaufpreisempfängerin nicht. Ebenso wenig floss der von der Schuldnerin gezahlte Kaufpreis mittelbar an die F. GmbH zurück. Dass ihr der Gegenwert in Gestalt des von der Schuldnerin gekauften Unternehmens mittelbar zugute kam, ist ohne Bedeutung, weil Einlagemittel gerade zur Finanzierung von Anschaffungen der Gesellschaft bestimmt sind und diese immer mittelbar dem Gesellschafter bzw. Inferenten zugute kommen.
9
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine "verdeckte Sacheinlage" bzw. eine Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln hier auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Transaktionen unter einem "Konzerndach" abgewickelt und zuvor zwischen den beteiligten Gesellschaften unter Einschluss der Beklagten als Konzernmutter abgesprochen worden sind.
10
a) Wie die Revision zu Recht rügt, widerspricht die Auffassung des Berufungsgerichts den Grundsätzen in dem von ihm selbst angeführten Senatsurteil vom 22. Juni 1992 (II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305 = WM 1992, 1432). Im dortigen Fall war die von dem Alleingesellschafter einer GmbH an diese geleistete "Kapitalerhöhungseinlage" absprachegemäß zur Gründung einer weiteren GmbH verwendet und an diese weitergeleitet worden. Obwohl es sich auch dort um ein Konzernverhältnis zwischen den Beteiligten handelte (vgl. § 18 Abs. 1 AktG) und der Inferent sogar zugleich der "Konzernherr" war, hat der Senat eine wirksame Tilgung der Bareinlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) angenommen. Er ist dabei insbesondere der Ansicht entgegengetreten, der Inferent habe seiner Tochtergesellschaft in Wahrheit keine Bareinlage, sondern die mit ihr zu erwerbende Beteiligung an einer neu zu gründenden Enkelgesellschaft als verdeckte Sacheinlage verschafft. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nämlich schuldrechtliche Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel bei einer Kapitalerhöhung unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie nur zur Erreichung bestimmter geschäftlicher Zwecke dienen und nicht dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Inferenten zurückfließen zu lassen (vgl. auch BGHZ 153, 107, 110 m.w.Nachw.). Das gilt für das vorliegende Ver- hältnis zwischen konzernverbundenen Schwestergesellschaften (vgl. § 18 Abs. 2 AktG) um so mehr, weil hier die Einlagemittel nicht an ein Unternehmen weiterfließen, an dem der Inferent irgendwie beteiligt ist.
11
b) An der Zulässigkeit der Verwendungsabsprache zwischen der F. GmbH (Inferentin) und der Schuldnerin ändert sich auch dadurch nichts, dass die Absprache möglicherweise von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Konzernmutter initiiert wurde. Sie war weder Einlageschuldnerin noch Partnerin des Austauschvertrages zwischen der Schuldnerin und der L. AG; ihrem Vorstand gegenüber hatte sie auch keine gesellschaftsrechtlich fundierten Weisungsbefugnisse (vgl. § 76 Abs. 1 AktG). Da nicht die Beklagte, sondern die F. GmbH Inferentin im Verhältnis zu der Schuldnerin war, kommt es auch nicht darauf an, ob die Kaufpreiszahlung der Schuldnerin an die L. AG mittelbar der Beklagten aufgrund ihrer Beteiligung an der L. AG zugute kam. Dass die F. GmbH und die L. AG für Rechnung der Beklagten handelten und der Kaufpreis an diese weitergeleitet worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
12
c) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, eine verdeckte Sacheinlage liege hier schon deshalb vor, weil mit der Kapitalmaßnahme eine Umstrukturierung der Konzernaktivitäten bezweckt worden sei und die Schuldnerin deshalb bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Bar-, sondern einen Sachwert, nämlich den Gießereibetrieb, habe erhalten sollen. Das wäre nur bei - hier nicht gegebener - Anwendbarkeit des § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG von Bedeutung (vgl. oben II 1) und widerspricht wiederum der schon erwähnten Zulässigkeit von Verwendungsabsprachen, die immer darauf zielen, dass Einlagemittel für bestimmte Zwecke eingesetzt werden sollen. Anderes gilt nur dann, wenn die Gesellschaft den Sachwert bei wirtschaftlicher Betrachtung "von dem Anleger" (BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 75/04, ZIP 2006, 665 f. Tz. 11) aufgrund eines mit ihm oder mit einem von ihm beherrschten Unter- nehmen zu schließenden Austauschgeschäfts erhalten soll, das zu einem Rückfluss der Bareinlagemittel an den Inferenten oder an das von ihm beherrschte Unternehmen führt. Da diese Voraussetzungen, wie schon ausgeführt , hier nicht vorliegen, kann eine Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln bzw. eine verdeckte Sacheinlage auch nicht mit der Erwägung angenommen werden, dass im vorliegenden Fall die Alternative einer Sachkapitalerhöhung der Schuldnerin unter direkter Beteiligung der L. AG bestanden hätte, oder die F. GmbH den Gießereibetrieb auch selbst hätte erwerben und als Sacheinlage in die Schuldnerin einbringen können. Derartigen isolierten Alternativerwägungen , welche den unternehmerischen Entscheidungsspielraum beschneiden und auf einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zwang zur Wahl einer Sachkapitalerhöhung hinauslaufen, ist der Senat schon im Urteil vom 22. Juni 1992 aaO (vgl. oben 2 a) entgegengetreten.
13
Ebenso wenig greift die Alternativüberlegung des Berufungsgerichts durch, die F. GmbH hätte den von der Schuldnerin an die L. AG zu zahlenden Kaufpreis als Dritte gemäß § 267 BGB direkt an die L. AG zahlen und einen Erstattungsanspruch gegen die Schuldnerin (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 267 Rdn. 7 m.w.Nachw.) als Sacheinlage in diese einbringen können. Das Berufungsgericht verkennt ebenso wie die Revisionserwiderung, dass die Alternative einer schuldbefreienden Drittleistung des Inferenten (§ 267 BGB) bei jeder Absprache über die Verwendung der Einlagemittel besteht und deren grundsätzlicher Zulässigkeit nicht entgegensteht. Ein Zwang zur Wahl einer Sach- anstelle einer Barkapitalerhöhung besteht auch in einem Konzern nicht, wenn die geleistete Einlage nicht unmittelbar oder mittelbar an den Inferenten zurückfließt. Grundsätzlich gilt für die einzelnen Gesellschaften im Konzernverbund das Trennungsprinzip (vgl. Kölner Komm.z.AktG/Lutter, 2. Aufl. § 66 Rdn. 35). Die Kapitalerhöhung einer Konzerngesellschaft muss auch nicht zu einer Aufstockung des Konzernkapitals insgesamt führen, sondern kann auch durch eine Umschichtung - wie im vorliegenden Fall - bewerkstelligt werden, wenn die genannten Kautelen beachtet sind.
14
d) Die Auffassung des Berufungsgerichts führt im Übrigen - auch unabhängig von dem vorliegenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin - zu dem unangemessenen und von dem Normalfall einer verdeckten Sacheinlage abweichenden Ergebnis, dass die F. GmbH bzw. die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin die Einlage nochmals zahlen müsste, während der Anspruch auf Rückzahlung des an die L. AG gezahlten Kaufpreises der Schuldnerin zustünde, weil der wegen (vermeintlicher) Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln nichtige Unternehmenskaufvertrag im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der L. AG rückabzuwickeln wäre (§ 812 BGB). Dagegen wird im Fall einer verdeckten Sacheinlage das Gegengeschäft regelmäßig zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft abgeschlossen und in diesem Verhältnis rückabgewickelt (vgl. insoweit Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780; Ulmer in Großkomm.z.GmbHG § 19 Rdn. 135), wobei der Inferent unwirksam an die Gesellschaft übertragenes Eigentum auch nach § 985 BGB herausverlangen kann (vgl. BGHZ 155, 329). Des weiteren kann eine verdeckte Sacheinbringung durch nachträgliche offene Einbringung ihres Gegenstandes (außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Gesellschaft) auch geheilt werden (BGHZ 132, 141; 155, 329), was im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gießereibetriebes mangels Verfügungsbefugnis der Beklagten hierüber nicht möglich wäre, wenn man von dem hier eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin absieht.

III.

15
Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Da die Sache aus Rechtsgründen entscheidungsreif ist und deshalb weiterer Sachvortrag nicht in Betracht kommt, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Goette Kraemer Gehrlein Strohn Caliebe

Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 21.02.2005 - 2 HKO 2929/04 -
OLG München, Entscheidung vom 06.10.2005 - 23 U 2381/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 19 Leistung der Einlagen


(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten. (2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 267 Leistung durch Dritte


(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Aktiengesetz - AktG | § 18 Konzern und Konzernunternehmen


(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen d

Aktiengesetz - AktG | § 76 Leitung der Aktiengesellschaft


(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Pe

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5 Stammkapital; Geschäftsanteil


(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. (2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehm

Aktiengesetz - AktG | § 27 Sacheinlagen, Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen


(1) Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände übernehmen (Sachübernahm

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 55 Erhöhung des Stammkapitals


(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der E

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2008 - II ZR 108/07

bei uns veröffentlicht am 05.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 108/07 Verkündet am: 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen.

(2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.

(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.

(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 176/05 Verkündet am:
20. November 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Soll im Zusammenhang mit der Gründung der Aktiengesellschaft von einem der
Gründungsaktionäre - oder von einem durch diesen beherrschten Unternehmen -
ein Gegenstand (hier: ein Warenlager) gegen ein Entgelt übernommen werden, das
den Betrag der von diesem Inferenten übernommenen Einlage übersteigt, so liegt
insoweit eine gemischte Sacheinlage in Form einer Kombination von Sacheinlage
und Sachübernahme vor. Diese Art der Kapitalaufbringung ist jedenfalls dann, wenn
sie eine unteilbare Leistung betrifft, als einheitliches Rechtsgeschäft grundsätzlich in
ihrem gesamten Umfang den Regelungen über Sacheinlagen zu unterwerfen (§ 27

b) Dem Gründungsaktionär ist die Gestaltungsmöglichkeit, statt der an sich gebotenen
regulären (gemischten) Sacheinlage den Aufbringungsvorgang in eine Barzeichnung
und eine Sachübernahme aufzuspalten, ausnahmsweise nur dann eröffnet,
wenn er die in § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG als Schutz vor der Umgehung der Sacheinlagevorschriften
für die Sachübernahme in gleicher Weise angeordneten strengen
Regeln über die Offenlegung in der Satzung - die durch die Wertprüfungsvorschriften
in §§ 38 Abs. 2, 34 AktG "flankiert" werden - einhält.

c) Werden in den vorgenannten Konstellationen die Verlautbarungsbestimmungen des
§ 27 Abs. 1 Satz 1 AktG umgangen, so ist der Inferent nach den Regeln über die
verdeckte Sacheinlage zur Bareinzahlung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtet.

d) Bei der Gründung der Aktiengesellschaft ist eine vollständige Ausklammerung sog.
"gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" aus
dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage nicht zulässig. Die (Sach
)Übernahme eines Warenlagers des Inferenten anlässlich der Gründung der Aktiengesellschaft
stellt für diese in der Regel kein "gewöhnliches Umsatzgeschäft im
Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" dar.
BGH, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 176/05 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. August 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 18. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 5. Juli 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. AG (nachfolgend: Schuldnerin), die am 20. November 1999 mit einem Grundkapital von 691.500,00 € errichtet und am 17. Dezember 1999 in das Handelsregister eingetragen wurde. Hauptgründungsaktionäre und zugleich Mitglieder des ersten dreiköpfigen Vorstands der Schuldnerin waren der Beklagte, G. S. und W. P. , die jeweils Aktien im Wert von 128.000,00 € übernommen hatten; die restlichen 15 Gründer waren mit Aktien in Höhe von je 20.500,00 € beteiligt. Der Beklagte und seine Mitgründer zahlten ihre bar zu erbringenden Einlagen am 1. Dezember 1999 auf das Gesellschaftskonto ein.
2
Schon vor der Gründung der Schuldnerin waren der Beklagte zu 75 % und der ebenfalls zu den Gründungsaktionären der Schuldnerin gehörende Si. Sch. zu 25 % an der H. GmbH (nachfolgend: H. GmbH) beteiligt; zugleich waren sie deren Geschäftsführer. Der Mitgründungsaktionär S. hielt eine Mehrheitsbeteiligung von 85 % an der S. GmbH (nachfolgend: S. GmbH). Das Gründungskonzept für die Schuldnerin sah vor, die geschäftlichen Aktivitäten der H. GmbH und der S. GmbH zu bündeln und in der Schuldnerin unter dem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand der "Planung , Projektierung und Ausführung von Gebäudeautomations- und prozesstechnischen Anlagen" zusammenzuführen; daneben sollte die Schuldnerin - wie bis dahin die H. GmbH - Großhändlerin für eine E. GmbH (nachfolgend: E. GmbH) sein. Dementsprechend war schon bei der Errichtung der Schuldnerin unter ihren Gründungsaktionären fest vereinbart, dass sie die beiden bei der H. GmbH und der S. GmbH vorhandenen Warenlager zu übernehmen hatte.
3
Absprachegemäß erwarb die Schuldnerin noch im Dezember 1999 von der H. GmbH deren Warenlager zum Gesamtpreis von 377.260,61 € sowie das Warenlager der S. GmbH für 63.816,45 €; die Kaufpreise beglich sie jeweils in drei Raten in der Zeit von Januar bis Mitte Februar 2000. Die H. GmbH und die S. GmbH gaben sodann - wie geplant - ihr operatives Geschäft auf und waren fortan nur noch als Verpachtungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Überlassung ihres "Know-how" an die Schuldnerin tätig.
4
Der Kläger nimmt den Beklagten mit der Klage aus dem Gesichtspunkt einer verdeckten Sachgründung auf Zahlung der übernommenen Einlage in Höhe eines Teilbetrages von 25.000,00 € in Anspruch.
5
Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage im Umfang der vom Beklagten gezahlten Einlage von 128.000,00 € wegen des schon bei der Gründung verabredeten Erwerbs des Warenlagers der von ihm beherrschten H. GmbH bejaht und deshalb der Klage stattgegeben. Demgegenüber hat das Berufungsgericht (ZIP 2005, 1138) die Klage mit der Erwägung abgewiesen, die Übertragung des Warenlagers sei ein gewöhnliches Umsatzgeschäft gewesen, durch das die Sacheinlagevorschriften nicht umgangen würden. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils des Landgerichts (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO).
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Der Beklagte habe die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht unzulässig durch eine verdeckte Sacheinlage umgangen. Abgesehen davon, dass er angesichts seiner "lediglich" 75 %-igen Beteiligung an der H. GmbH das in deren Eigentum stehende Warenlager gar nicht als Sacheinlage habe leisten können, sei auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Hinblick auf den großen Unterschied zwischen dem Einlagebetrag von 128.000,00 € und dem Kaufpreis von 377.260,61 € der Einlage des Beklagten kein bestimmter Teil des einheitlichen Warenlagers zuzuordnen. Darüber hinaus sei für den Vorstand der Schuldnerin die freie Verfügung über die von dem Beklagten bar eingezahlten 128.000,00 € nicht ausgeschlossen gewesen, weil dieser trotz der an sich bindenden Vereinbarung der Gründungsaktionäre über den Erwerb des Warenlagers der H. GmbH nicht an einer anderweitigen, vertragswidrigen Verfügung über diese Barmittel gehindert gewesen sei. Letztlich entscheidend sei jedoch, dass gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs nicht als Umgehung der Sachgründungsvorschriften in Form einer verdeckten Sacheinlage anzusehen seien. Eine solche Ausnahme von dem Umgehungsverbot müsse nicht nur für Geschäfte zur Deckung des laufenden Bedarfs, sondern bei der Gründung einer Aktiengesellschaft auch für die Übernahme eines betriebsnotwendigen Warenlagers im Rahmen der Erstausstattung gelten. Dabei sei für die Annahme eines gewöhnlichen Umsatzgeschäftes entscheidend, ob das im Rahmen der Verfolgung des Unternehmenszwecks vereinbarte Rechtsgeschäft zu Konditionen abgeschlossen worden sei, wie sie auch mit einem außenstehenden Dritten vereinbart worden wären. Das sei hier der Fall gewesen, weil die Schuldnerin - wie unstreitig geworden sei - die das Warenlager umfassenden Einzelteile zu denselben Einkaufspreisen übernommen habe, die die H. GmbH dafür gezahlt habe und die auch die E. GmbH oder sonstige Hersteller der Schuldnerin seinerzeit berechnet haben würden.
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II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Ausgabewertes für die von ihm übernommenen Aktien in Höhe des mit der Teilklage geltend gemachten Betrages von 25.000,00 € gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 AktG, weil dieser durch die Einzahlung der 128.000,00 € auf das Gesellschafts- konto am 1. Dezember 1999 die nach § 4 Abs. 2 der Satzung der Schuldnerin bar zu erbringende Einlage nicht, wie für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung erforderlich, wirksam geleistet hat und damit nicht von seiner Einlageverbindlichkeit frei geworden ist (§ 362 BGB). Denn dieser Zahlungsvorgang war - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - wegen der von vornherein bei der Errichtung der Gesellschaft zwischen den Gründungsaktionären abgesprochenen Verknüpfung mit dem Erwerb des Warenlagers der von dem Beklagten beherrschten H. GmbH lediglich Teil eines gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG verstoßenden und damit nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG gegenüber der Schuldnerin unwirksamen Umgehungsgeschäftes in Form einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage.
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1. a) Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, ZIP 2006, 665, 666, Tz. 11 - "Cash-Pool", z.V.b. in BGHZ 166, 8). Bei einer solchen Aufspaltung des wirtschaftlich zusammengehörigen Vorgangs in eine Barzeichnung und ein Erwerbsgeschäft macht es keinen Unterschied, ob das für die einzubringenden Gegenstände vereinbarte Entgelt entgegen dem Verbot des § 66 Abs. 1 Satz 2 AktG mit dem für die Aktien einzuzahlenden Betrag verrechnet wird (vgl. auch § 27 Abs. 1 Satz 2 AktG), ob die Gesellschaft die übernommenen Sachgüter zunächst bezahlt und der veräußernde Inferent alsdann mit dem Erlös seine Bareinlageschuld begleicht oder ob die Gesellschaft eine schon erbrachte Bareinlage abredegemäß alsbald wieder zur Vergütung einer Sachleistung zurückzahlt (vgl. Sen.Urt. v. 19. April 1982 - II ZR 55/81, ZIP 1982, 689, 692 - Holzmann -, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 83, 319). Denn in allen diesen Gestaltungsvarianten werden die dem Schutz der realen Kapitalaufbringung dienenden gesetzlichen Sacheinlageregeln über die Satzungspublizität (§ 27 Abs. 1 AktG) und die Werthaltigkeitsprüfung (§ 38 Abs. 2 AktG i.V.m. § 34 AktG) umgangen.
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b) Eine derartige Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlich gewollten Vorgangs einer Sacheinbringung in zwei rechtlich getrennte Geschäfte, bei denen der Gesellschaft zwar formal Bargeld als Einlage zugeführt, dieses jedoch im Zusammenhang mit einem zweiten Rechtsgeschäft gegen die Zuführung eines anderen Gegenstandes zurückgewährt wird, und mit dem die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis keine Bar-, sondern eine Sacheinlage erhält, lag in Bezug auf den Beklagten vor.
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Die für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage erforderliche, den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinbringung umfassende Abrede (st. Senatsrechtsprechung seit: BGHZ 132, 133, 139 m.Nachw.) ergibt sich unmittelbar aus der - tatrichterlich einwandfrei festgestellten - verbindlichen Gründungsplanung der Gründungsaktionäre. Danach sollte die Schuldnerin zwar insgesamt im Wege einer Bargründung errichtet werden. Jedoch war zugleich als Bestandteil des Gründungskonzepts zwischen allen Inferenten im Zeitpunkt der Errichtung der Schuldnerin verabredet, dass diese das Warenlager der H. GmbH, an der der Beklagte eine Mehrheitsbeteiligung von 75 % und der Mitinferent Sch. die Restbeteiligung von 25 % innehatten, gegen - aus den Bareinlagen aufzubringendes - Entgelt zu übernehmen hatte; gleichgelagert war die Situation hinsichtlich des Erwerbs des Warenlagers der - von dem Mitinferenten S. aufgrund seiner Beteiligung von 85 % beherrschten - S. GmbH. Die Notwendigkeit der Übertragung der Warenlager auf die Schuldnerin ergab sich - wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat - daraus, dass der Beklagte und sein Mitgesellschafter Sch. ebenso wie S. als beherrschender Gesellschafter der S. GmbH die Übertragung der jeweiligen Warenlager auf die Schuldnerin zur Bedingung für ihre Beteiligung an deren Gründung gemacht hatten. Denn angesichts der beabsichtigten faktischen Übernahme des operativen Geschäfts beider Gesellschaften durch die Schuldnerin bestand bei diesen kein Bedarf mehr für die von ihnen bis dahin unterhaltenen umfangreichen Warenlager.
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c) Die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage scheitert nicht etwa daran, dass der Beklagte - wie das Berufungsgericht gemeint hat - rechtlich an einer Sacheinbringung des im Eigentum der H. GmbH stehenden Warenlagers gehindert gewesen wäre.
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Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils im Ansatz zutreffend erkannt hat - die personelle Identität zwischen dem Inferenten und dem "Auszahlungsempfänger" nicht voraus. Es genügt vielmehr, dass der Inferent durch die Leistung des Dritten bzw. an den Dritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt wird wie durch die unmittelbare Leistung; u.a. bei der Einbindung eines von dem Inferenten beherrschten Unternehmens in den Kapitalaufbringungsvorgang und die damit verbundenen Leistungshin- und -rückflüsse ist dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, aaO Tz. 17 f.; vgl. auch: BGHZ 153, 107, 111; 125, 141, 144). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb erfüllt, weil der Beklagte nicht nur - was bereits ausreichte - Gesellschafter-Geschäftsführer der H. GmbH mit einer Mehrheitsbeteiligung von 75 % war, sondern auch der Mitgesellschafter Sch. zu den Gründungsaktionären der Schuldnerin gehörte, mit denen einvernehmlich die von vornherein beabsichtigte Einbringung des Warenlagers der GmbH in die Schuldnerin verabredet war. Durch die Zahlung des - die Einlagen sowohl des Beklagten als auch des Mitgesellschafters Sch. von 128.000,00 € 128.000,00 € bzw. 20.500,00 € übersteigenden - Kaufpreises von 377.260,61 € an die H. GmbH sind der Beklagte und sein Mitgesellschafter auch (mindestens

)

mittelbar in gleicher Weise begünstigt worden, wie wenn ihnen der Betrag unmittelbar selbst zugeflossen wäre.
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d) Eine Anwendung der Regeln über die verdeckte Sacheinlage ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil - wie das Oberlandesgericht offenbar meint - der von dem Beklagten geschuldeten Einlage von 128.000,00 € wegen der großen Wertdifferenz zu dem Kaufpreis von über 377.000,00 € kein bestimmter oder bestimmbarer Teil des als Sacheinheit anzusehenden Warenlagers zugeordnet werden könnte. Das Berufungsgericht verkennt, dass es sich bei dieser Konstellation der Wertverschiedenheit um den typischen Fall einer sog. gemischten Sacheinlage handelt.
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Unter einer gemischten Sacheinlage ist die Übertragung eines Vermögensgegenstandes zu verstehen, dessen Wert den Betrag der übernommenen Einlage übersteigt und für den der Gründer deshalb im Umfang der Einlage Aktien der Gesellschaft, hinsichtlich des darüber hinausgehenden Wertes hingegen ein anderes Entgelt erhält (vgl. Röhricht in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 27 Rdn. 106; Pentz in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 27 Rdn. 62 - jew. m.w.Nachw.). Bei dieser Art der Kapitalaufbringung liegt eine Kombination von Sacheinlage und Sachübernahme vor, die jedenfalls dann, wenn sie - wie hier bezüglich der Sachgesamtheit des Warenlagers - eine kraft Parteivereinbarung unteilbare Leistung betrifft, als einheitliches Rechtsgeschäft zu behandeln und in ihrem gesamten Umfang den Regeln über Sacheinlagen zu unterwerfen ist (vgl. Röhricht aaO Rdn. 107; Pentz aaO Rdn. 68 - jew. m.w.Nachw.). Das bedeutet insbesondere, dass derartige gemischte Sacheinlagen der in § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG bestimmten Festsetzung in der Satzung bedürfen. Dabei ist nicht nur die Einbringung als Sacheinlage gegen Gewährung von Aktien in Höhe eines bestimmten Nennbetrages zu verlautbaren, sondern - zur Vermeidung eines unrichtigen Eindrucks über die Kapitalausstattung - auch offenzulegen, dass der Gründer zusätzlich Anspruch gegen die Gesellschaft auf Vergütung des darüber hinausgehenden Mehrwertes des von ihm einzulegenden Gegenstandes haben soll. Da die Gründer der Schuldnerin diesen Weg der gemischten Sacheinlage hinsichtlich der Einbringung des Warenlagers der H. GmbH durch den Beklagten (und dessen Mitgesellschafter Sch. ) nicht beschritten haben, ist der Beklagte nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage den aus § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG resultierenden Unwirksamkeitsfolgen und der Verpflichtung zur Bareinzahlung nach § 27 Abs. 3 Satz 3 AktG zu unterwerfen, ohne dagegen mit der von ihm zweitinstanzlich erklärten Hilfsaufrechnung mit Gegenforderungen durchzudringen (vgl. § 66 Abs. 1, 2 AktG).
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e) Die Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage sind im vorliegenden Fall in Bezug auf den Beklagten auch dann nicht ausgeschlossen, wenn man es bei der Gründung der Aktiengesellschaft - anders als bei der Kapitalerhöhung - grundsätzlich als zulässig ansieht, dass ein Gründer, der als Einlage einen Vermögensgegenstand in die Gesellschaft einbringen will, nach § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG anstelle einer (regulären) Sacheinlage auch den Weg der Aufspaltung in eine Bareinlage und eine davon getrennte Sachübernahmevereinbarung wählen kann (vgl. dazu Lutter/Gehling, WM 1989, 1445, 1451 f. m.w.Nachw.). Denn ein solcher Weg der Verbindung von Barzeichnung und gleichzeitiger Sachübernahme, bei der die Gesellschaft einen Gegenstand von dem Gesellschafter gegen Zahlung eines - aus den Bareinlagen zu entrichtenden - Entgelts übernimmt, kann von dem Inferenten bei der Gründung allenfalls deshalb gewählt werden, weil das Gesetz an diesen Vorgang die gleichen Anforderungen stellt wie an die Leistung einer Sacheinlage (BGHZ 110, 47, 58). Regelungszweck der Sachübernahmeregelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG ist es nicht etwa, die Handlungsweisung aus den zwingenden Sacheinlagevorschriften an die Gesellschaftsorgane zu begrenzen und den Inferenten durch Einräumung von Gestaltungsfreiheit zu privilegieren. Vielmehr waren die Sachübernahmevorschriften bereits bei ihrer Einführung im Jahre 1870 (vgl. Art. 209 b ADHGB 1870; s. dazu Entwurf eines AktG 1870 nebst Motiven, Protokolle der Reichstagsverhandlungen 1870, Bd. 4, Aktenstück Nr. 158, S. 655) als Umgehungsschutz im Sinne der Ergänzung der Sacheinlagevorschriften konzipiert: Nicht nur der Sacherwerb vom Gründer, sondern auch von jedem Dritten wurde im Gründungsstadium den Offenlegungs- und Wertprüfungsvorschriften unterstellt.
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Die Gestaltungsmöglichkeit, statt der an sich gebotenen regulären Sacheinlage den Aufbringungsvorgang in eine Barzeichnung und eine Sachübernahme aufzuspalten, ist daher dem Inferenten bei der Gründung der Aktiengesellschaft ausnahmsweise nur dann eröffnet, wenn er die in § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG als Schutz vor Umgehung der Sacheinlagevorschriften für die Sachübernahme in gleicher Weise angeordneten strengen Regeln über die Offenlegung in der Satzung - die durch die Wertprüfungsvorschriften in §§ 38 Abs. 2, 34 AktG "flankiert" werden - einhält. Tut er dies - wie im vorliegenden Fall die Gründer der Schuldnerin trotz Vereinbarung einer Sachübernahme des Warenlagers (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Absprache: RGZ 121, 99, 102; RGZ 167, 99, 108; Pentz aaO § 27 Rdn. 62; eingehend Röhricht aaO § 27 Rdn. 117 m.w.Nachw.) - nicht, so steht ihm ein Wahlrecht hinsichtlich der daraus resultierenden Rechtsfolgen im Sinne einer Beschränkung der Unwirksamkeit auf das isolierte Sachübernahmegeschäft nicht zu. Vielmehr gebietet der Schutzzweck der Vorschriften über die Kapitalaufbringung - wie er auch in der Fiktion des § 27 Abs. 1 Satz 2 AktG über die Behandlung eines "typischen Umgehungsfalls" einer Sachübernahme als Sacheinlage zum Ausdruck kommt (vgl. BT-Drucks. 8/1678, S. 12) -, auch eine derartige Umgehungskonstellation, wie die hier vorliegende, uneingeschränkt den Rechtsfolgen der Regeln über die verdeckte Sacheinlage zu unterwerfen.
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f) Schon im Ansatz verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage stünden einer wirksamen Erfüllung der Bareinlageschuld durch Leistung der 128.000,00 € seitens des Beklagten am 1. Dezember 1999 "zur endgültig freien Verfügung" der Geschäftsleitung der Schuldnerin nicht entgegen, weil der Vorstand trotz der verbindlichen Vereinbarung der Gründungsaktionäre über den Erwerb des Warenlagers der H. GmbH nicht an einer abredewidrigen Verwendung der Einlagemittel gehindert gewesen sei. Eine derartige Ansicht, durch welche die dem Schutz der verbindlichen Kapitalaufbringungsvorschriften gegen Umgehung dienenden Regeln über die verdeckte Sacheinlage stets nach Belieben der Organe der Gesellschaft "ausgehebelt" werden könnten, ist schlechthin unvertretbar und steht in Widerspruch zur ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. bereits Sen.Urt. v. 19. Dezember 1974 - II ZR 177/72, WM 1975, 177, 178; vgl. auch BGHZ 113, 335, 347 f.); die vom Berufungsgericht als vermeintlicher Beleg für seine Auffassung zitierte Senatsentscheidung vom 11. November 1985 (II ZR 109/84, NJW 1986, 837, 839 f.), die sich mit der Bankenhaftung für Konkursverschleppung befasst, ist ersichtlich nicht einschlägig.
21
2. Schließlich ist auch die vom Berufungsgericht als letztlich entscheidungstragend angesehene Annahme, die Übertragung des Warenlagers stelle trotz der unstreitigen verbindlichen Absprache der Gründungsaktionäre im Zusammenhang mit der Errichtung der Schuldnerin als gewöhnliches Umsatzgeschäft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs keine unzulässige Umgehung der Sachgründungsvorschriften dar, in mehrfacher Hinsichtlich rechtlich nicht haltbar.
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a) Eine vollständige Ausklammerung der vom Berufungsgericht so genannten "gewöhnlichen Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage - wie sie das Berufungsgericht im Anschluss an Stimmen im Schrifttum (so insbesondere Henze, ZHR 154 (1990), 105, 112 f.; zum Meinungsstand vgl. Röhricht aaO § 27 Rdn. 204 m.w.Nachw.) vertritt - hält der Senat jedenfalls für den hier zu entscheidenden Bereich der Gründung der Aktiengesellschaft nicht für zulässig.
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Die dafür gegebene Begründung, dass der Zweck der Bestimmungen über die Kapitalaufbringung ihre Einbeziehung nicht gebiete, weil der Wert solcher Gegenstände leicht und zuverlässig zu ermitteln sei, trifft in dieser Verallgemeinerung nicht zu. Der Zulassung einer generellen Bereichsausnahme stehen die §§ 27 Abs. 1, 34, 38 AktG entgegen, die unabhängig von der Bestimmbarkeit des Wertes des jeweiligen Gegenstandes die Gründer ausnahmslos dazu verpflichten, ihre vorabgesprochenen Geschäfte sowohl bei der Sacheinlage als auch - dem gleichgestellt - bei einer Sachübernahme, die mit einer Bargründung kombiniert werden soll, in der Satzung offenzulegen und einer präventiven Werthaltigkeitskontrolle unterziehen zu lassen (vgl. Röhricht aaO § 27 Rdn. 204); zudem ist für das Eingreifen der Regeln über die verdeckte Sacheinlage nicht die Werthaltigkeit des Gegenstandes, sondern allein die Umgehung der Sacheinlagevorschriften entscheidend (so zutreffend Pentz aaO § 27 Rdn. 97).
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b) Für "normale" (alltägliche) Umsatzgeschäfte des laufenden Geschäftsverkehrs der Gesellschaft mit ihrem Gesellschafter wird im Schrifttum erörtert (vgl. u.a. Pentz aaO § 27 Rdn. 397; Röhricht aaO § 27 Rdn. 205 - jew. m. umfangreichen Nachw.), ob von der sonst allgemein befürworteten, an den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Einlageleistung und Verkehrsgeschäft anknüpfenden Vermutung abgesehen werden kann, dass den Geschäften eine zur Anwendung der Sacheinlagevorschriften führende Zweckabrede zugrunde liegt. Zur effektiven Durchsetzung der Kapitalschutzvorschriften erscheint es nicht in jedem Fall zwingend geboten, dem Inferenten den Nachweis des Fehlens einer Vorabsprache aufzuerlegen, wenn er einige Zeit nach der Gründung der Gesellschaft mit ihr ein normales Umsatzgeschäft des laufenden Geschäftsverkehrs wie mit jedem Dritten abschließt (vgl. dazu auch für den Bereich der Nachgründung die Ausnahme in § 52 Abs. 9 AktG).
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Der vorliegende Fall gibt indessen zu einer näheren Erörterung dieser Frage schon deswegen keinen Anlass, weil das Berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei festgestellt hat, dass die beteiligten Personen eine entsprechende - wie oben ausgeführt: schädliche - Abrede getroffen haben.
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Steht eine derartige Absprache, durch die im wirtschaftlichen Ergebnis die zu erbringende Bareinlage in Gestalt einer Vergütung für eine Sachleistung wieder an den Gründer zurückfließen soll, fest, so kommt es auf den zeitlichen Abstand zwischen Gründung oder Erfüllung der Einlageverpflichtung und der Abwicklung des Gegengeschäfts sowie die Frage, ob ein Umsatzgeschäft gegeben ist, nicht an; denn dann spielen Indizien und Darlegungs- bzw. Beweislastfragen keine Rolle, weil bei Vorliegen der Abrede stets von einer verdeckten Sacheinlage auszugehen ist (vgl. BGHZ 132, 133, 140; so auch: Röhricht aaO § 27 Rdn. 201; Traugott/Groß, BB 2003, 481, 483; im Ansatz wohl auch Ulmer, ZHR 154 (1990), 128, 140 f.).
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c) Abgesehen davon stellte aber der Erwerb des Warenlagers sowohl der vom Beklagten beherrschten H. GmbH als auch desjenigen der von dem Mitgründer S. beherrschten S. GmbH kein "gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" zwischen der Schuldnerin und jenen Gesellschaften der betreffenden Gründer dar.
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Schon der Umstand, dass hier im Rahmen des Gründungskonzepts die Warenlager beider Gesellschaften, die faktisch mit ihrem operativen Geschäft in der neu zu gründenden Schuldnerin aufgehen sollten, durch die Schuldnerin erworben werden mussten, steht der Qualifizierung dieser Übernahmen als gewöhnliche Umsatzgeschäfte entgegen, abgesehen davon, dass auch der Gesamtwert der Transaktionen, der sich auf über 60 % des Grundkapitals der Schuldnerin belief, gegen eine derartige Einstufung spricht. Vor allem aber ist auch das zusätzlich erforderliche Kriterium, dass sich normale Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs abgespielt haben müssten, bei sachgerechter Einordnung dieses Kriteriums nicht erfüllt. Denn die Lieferung eines kompletten Warenlagers gehörte ersichtlich nicht zum jeweiligen üblichen Geschäftsbetrieb der H. GmbH bzw. der S. GmbH. Vielmehr steht die Veräußerung der beiden Warenlager als Sachgesamtheiten faktisch der Übertragung des jeweiligen wesentlichen Aktivums der beiden übertragenden Gesellschaften gleich. Auch aus der Sicht der die Warenlager erwerbenden Schuldnerin handelte es sich um einmalige außergewöhnliche Transaktionen, die darin begründet lagen, dass die beiden veräußernden Gesellschaften jeweils ihr operatives Geschäft mit der Gründung der Schuldnerin einstellen sollten.
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Hinzu kommt schließlich, dass es im Gründungsstadium der Aktiengesellschaft regelmäßig an einem schützenswerten bereits "laufenden Geschäftsverkehr" fehlt; ein solcher findet in der Regel erst mit einer bestehenden Gesellschaft statt. Durch eine derartige restriktive Interpretation des Begriffs der laufenden Geschäfte für den Bereich der Gründung einer Aktiengesellschaft wird im Übrigen die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht beschränkt, sondern lediglich die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung im Sinne von § 27 Abs. 1 AktG durchgesetzt; will oder soll ein Gesellschafter im Einzelfall Sachwerte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Bareinlagezahlung an die Ge- sellschaft veräußern, so ist den Beteiligten die Einhaltung der Sacheinlagebzw. Sachübernahmeregeln zuzumuten (so zutreffend Priester bereits: ZIP 1991, 345, 353; ders. in GroßKomm.z.AktG 4. Aufl. § 52 Rdn. 92 ff. - zur Auslegung von § 52 Abs. 9 AktG).
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Angesichts dessen ist für eine Einstufung der Übertragung der beiden Warenlager als gewöhnliche Umsatzgeschäfte im Rahmen eines laufenden Geschäftsverkehrs - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - kein Raum (so auch in Bezug auf die vorliegende Fallkonstellation: Reiff, EWiR § 27 AktG 2005, 413, 414; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 40; vgl. auch Traugott/Groß aaO S. 483; OLG Hamburg, ZIP 1988, 372, 373; zweifelnd auch Röhricht aaO § 27 Rdn. 204; a.A. wohl OLG Hamm, BB 1990, 1221, 1222).
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III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung. Da weitere rechtlich erhebliche tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen und damit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst durch Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Reichart

Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 18.09.2003 - 13 O 31/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2004 - 27 U 189/03 -

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände übernehmen (Sachübernahmen), so müssen in der Satzung festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sachübernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien oder die bei der Sachübernahme zu gewährende Vergütung. Soll die Gesellschaft einen Vermögensgegenstand übernehmen, für den eine Vergütung gewährt wird, die auf die Einlage eines Aktionärs angerechnet werden soll, so gilt dies als Sacheinlage.

(2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist; Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein.

(3) Ist eine Geldeinlage eines Aktionärs bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Aktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Aktionärs wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Aktionär.

(4) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Aktionär vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 3 zu beurteilen ist, so befreit dies den Aktionär von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 37 anzugeben.

(5) Für die Änderung rechtswirksam getroffener Festsetzungen gilt § 26 Abs. 4, für die Beseitigung der Satzungsbestimmungen § 26 Abs. 5.

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände übernehmen (Sachübernahmen), so müssen in der Satzung festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sachübernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien oder die bei der Sachübernahme zu gewährende Vergütung. Soll die Gesellschaft einen Vermögensgegenstand übernehmen, für den eine Vergütung gewährt wird, die auf die Einlage eines Aktionärs angerechnet werden soll, so gilt dies als Sacheinlage.

(2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist; Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein.

(3) Ist eine Geldeinlage eines Aktionärs bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Aktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Aktionärs wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Aktionär.

(4) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Aktionär vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 3 zu beurteilen ist, so befreit dies den Aktionär von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 37 anzugeben.

(5) Für die Änderung rechtswirksam getroffener Festsetzungen gilt § 26 Abs. 4, für die Beseitigung der Satzungsbestimmungen § 26 Abs. 5.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 75/04 Verkündet am:
16. Januar 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn
und Caliebe

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. März 1999 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin ). Er nimmt den Beklagten und dessen im Parallelrechtsstreit II ZR 76/04 verklagten Sohn Ra. M. auf Leistung übernommener, angeblich rückständiger Einlagen in Höhe von jeweils 750.000,00 DM (= 383.468,91 €) aus einer am 16. Dezember 1997 beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals der Schuldnerin von 2,5 Mio. DM auf 4,0 Mio. DM in Anspruch.
2
Der Beklagte und Ra. M., die bereits seit 1. Dezember 1995 Mitgesellschafter der Schuldnerin sind und diese aufgrund ihrer Beteiligungen gemeinsam beherrschten, hatten zumindest bis zur Eröffnung des Gesamtvoll- streckungsverfahrens aufgrund "maßgeblicher" Beteiligung zugleich zusammen die Mehrheitsmacht über die D. von R. M. GmbH & Co. KG (nachfolgend: D.). Die D. hatte seit langem als Zentralgesellschaft zusammen mit anderen Unternehmen eines Konzernverbundes mit der Dr. AG Da. (nachfolgend: Dr.-Da.) das sog. "drecon-Verfahren", ein automatisches Cash-Managementsystem (nachfolgend: Cash-Pool), vereinbart, bei dem zum Zwecke des besseren Liquiditätsmanagements buchungstäglich zu Gunsten oder zu Lasten des sog. Zentralkontos der D., über das diese allein verfügungsberechtigt war, sämtliche "Nebenkonten" der anderen teilnehmenden Konzerngesellschaften "auf Null gestellt" wurden; dabei sollte die Übertragung der Guthaben und Debetsalden jeweils mit endgültiger Wirkung erfolgen. Ab Oktober 1996 wurde auch die Schuldnerin mit ihrem seitdem als Nebenkonto behandelten einzigen - bei der Dr. AG P. geführten - Geschäftskonto (im Folgenden: Nebenkonto) in den Cash-Pool einbezogen.
3
Einen Tag nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss, am 17. Dezember 1997, transferierte die D. von einem bei der Sparkasse Da. geführten Konto die vom Beklagten und seinem Sohn Ra. M. übernommenen neuen Einlagen von insgesamt 1,5 Mio. DM auf ein von dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Pe., auf Anraten der Rechtsabteilung der D. bereits vor Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses bei der R.bank Di., Me., als Termingeldkonto (Konditionen: 30 Tage) errichtetes Sonderkonto; dort sollten die Einlagebeträge bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung belassen werden, um die endgültige Leistung zu freier Verfügung der Geschäftsleitung der Schuldnerin zu gewährleisten. Nach Eintragung der Kapitalerhöhung am 12. Januar 1998 überwies die Schuldnerin von dem Sonderkonto den gesamten dort angelegten Einlagenbetrag einschließlich aufge- laufener Zinsen - unter Angabe des Verwendungszwecks "Erhöhung Stammkapital" - auf ihr in den Cash-Pool einbezogenes Nebenkonto. Nachdem dort am 21. Januar 1998 die Wertstellung erfolgt war, wurde der Gesamtbetrag gemäß der dem drecon-Verfahren zugrunde liegenden Verrechnungsabrede mit Ablauf desselben Tages von dem Nebenkonto - durch Stellung dieses Kontos "auf Null" - wieder abgebucht und dem Zentralkonto der D. gutgeschrieben. In diesem Umfang verringerten sich die bis zum Abend des 20. Januar 1998 auf mindestens 4.266.106,36 DM angewachsenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der D. im Rahmen des Cash-Pool-Verfahrens; gleichzeitig reduzierten sich die Verbindlichkeiten der D. im (Außen-)Verhältnis zur Dr.-Da. entsprechend. In der Folgezeit erhöhte sich der interne Sollsaldo der Schuldnerin bei der D. bis zur Beendigung ihrer Teilnahme am Cash-Pool am 17. Dezember 1998 wieder um 1,65 Mio. DM.
4
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr - mit Ausnahme eines geringen Teils des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.
6
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
7
Die von dem Beklagten und seinem Sohn über die von ihnen beherrschte D. auf das Sonderkonto der Schuldnerin geleisteten Zahlungen hätten deren Einlageverbindlichkeiten aus der Kapitalerhöhung nicht wirksam getilgt, weil der Gesamtbetrag entsprechend einer angesichts des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nach den Gesamtumständen zu vermutenden, vom Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegten Vorabsprache alsbald nach Art eines Zahlungskreislaufs über das Nebenkonto im Rahmen des Cash-Pool-Systems an die D. und damit - aufgrund der Beherrschungsverhältnisse - zugleich an die Inferenten zurückgeflossen sei und dadurch in entsprechender Höhe die bereits zuvor bestehende Darlehensverbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber der D. verringert habe. Im wirtschaftlichen Ergebnis sei daher der Schuldnerin objektiv nicht die im Kapitalerhöhungsbeschluss festgesetzte Bareinlage, sondern aufgrund des verrechnungsähnlichen Hin- und Herzahlens lediglich die Befreiung von einer Verbindlichkeit zugeflossen. Damit sei der Umgehungstatbestand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt, so dass die Einlageschuld nicht getilgt sei. Die Tatsache, dass der Kapitalaufbringungsvorgang schließlich auch im Rahmen eines Cash-Pool-Systems stattgefunden habe , rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine nachträgliche Erfüllung der Einlageverbindlichkeit habe der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Abgesehen davon könne die spätere erneute Inanspruchnahme des Cash-PoolZentralkontos in Höhe von weiteren 1,65 Mio. DM seitens der Schuldnerin nicht als zulässige, die Einlageverbindlichkeit tilgende Verrechnung angesehen werden.
8
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
9
Das Berufungsgericht hat zu Recht den Beklagten - ebenso wie in dem Parallelverfahren dessen Sohn Ra. M. - zur (nochmaligen) Leistung der jeweils übernommenen Stammeinlage von 750.000,00 DM (= 383.468,91 €) aus der Kapitalerhöhung vom 16. Dezember 1997 verurteilt.
10
Beide Inferenten haben mit der Einzahlung der Einlagebeträge durch die von ihnen gemeinsam beherrschte D. auf das zuvor nur für kurze Zeit errichtete Festgeld-Sonderkonto der Schuldnerin am 17. Dezember 1997 nicht - wie für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung erforderlich (vgl. BGHZ 153, 107, 109) - zur freien Verfügung des Geschäftsführers der Schuldnerin geleistet und damit ihre Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) nicht wirksam getilgt. Denn dieser Zahlungsvorgang war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - lediglich Teil eines gegen § 56 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßenden und damit unwirksamen Umgehungsgeschäftes in Form einer verdeckten Sacheinlage.
11
Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 331).
12
Eine solche verdeckte Sacheinlage lag hier vor, weil - nach den vom Berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen - die gesamte Einlage, wie von vornherein beabsichtigt, alsbald nach der nur knapp einen Monat später erfolgten Eintragung der Kapitalerhöhung unter Auflösung des Sonderkontos auf das einzige Geschäftskonto der Schuldnerin weitergeleitet und von dort im Rahmen des bestehenden Cash-Pools noch am Abend desselben Tages kraft der Poolvereinbarung "automatisch" dem Zentralkonto der von den Inferenten beherrschten D. gutgeschrieben worden ist mit der Folge einer entsprechenden anteiligen Tilgung der die Einlage seinerzeit erheblich übersteigenden Darlehensverbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der D.. Aufgrund dieses verrechnungsähnlichen Hin- und Herzahlens ist der Schuldnerin im wirtschaftlichen Ergebnis objektiv nicht der im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbarte Barbetrag, sondern - die Wirksamkeit des Vorgangs unterstellt - die anteilige Befreiung von den gegenüber der D. bereits seit längerem bestehenden Darlehensverbindlichkeiten aus der Cash-PoolVerbindung zugeflossen (vgl. zur Darlehensschuld als Gegenstand verdeckter Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung bereits BGHZ 110, 47, 60; 113, 335, 339 f.; zur Qualifizierung der Geldbewegungen zwischen Zentral- und Quellkonten im Cash-Pool als Darlehen: vgl. Hellwig in FS Peltzer, 163, 165; Sieger/ Hasselbach, BB 1999, 645, 646; Ränsch in Freundesgabe Döser, 557, 558; Jäger, DStR 2000, 1653; Cahn, ZHR 166 (2002), 278, 280 - jew. m.w.Nachw.).
13
1. Schon der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Einzahlung des gesamten Einlagebetrages auf das als Termingeldkonto auf Empfehlung der Rechtsabteilung der D. eigens eingerichtete Sonderkonto am Tage nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss und dem praktisch von vornherein vorgezeichneten "Rücklauf" des Geldes knapp einen Monat später auf dem Weg über den Cash-Pool an die von den Inferenten gemeinsam beherrschte D. begründet die Vermutung, dass die (objektive) Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln durch Einschaltung des Cash-Pool zwischen den beteiligten Gesellschaftern vorher so abgesprochen wurde (vgl. Senat, BGHZ 153, 107, 109 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat insoweit in nahe liegender, revisionsrechtlich einwandfreier Würdigung ein planartig abgestimmtes Handeln daraus abgeleitet, dass die festgestellte stillschweigende Billigung des der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin bekannt gegebenen Vorgehens der Geschäftsführung einer Verabredung im vorliegenden Fall gleich steht, in deren Folge der Einlagebetrag - wie beabsichtigt - zwangsläufig wieder an den Inferenten zurückfloss.
14
Nachdem sich der Geschäftsführer der Schuldnerin, Pe., unmittelbar an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der D. KG, Dr. Mer., mit der Forderung gewandt hatte, die D. müsse die Überschuldung der Schuldnerin "reparieren" , wurde von dort aus offensichtlich für die beiden Inferenten, die gemeinsam beide Gesellschaften beherrschten, die Stammkapitalerhöhung bei der Schuldnerin in die Wege geleitet. Dabei erteilte die Rechtsabteilung der D. dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Pe., den - von diesem auch befolgten - Rat, zur (vermeintlichen) Gewährleistung einer "Leistung zur freien Verfügung" die Einlagen aus der Kapitalerhöhung auf ein eigens zu diesem Zweck zu errichtendes Festgeldsonderkonto überweisen zu lassen und es dort bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung zu belassen, weil die Schuldnerin ansonsten nur noch über das in den Cash-Pool einbezogene Nebenkonto als einziges Geschäftskonto verfügte, über das im Falle einer sofortigen Überweisung der Einlage dorthin diese noch am selben Tage unmittelbar an die D. zurückgelangt und damit die Einzahlung zur endgültig freien Verfügung verfehlt worden wäre.
15
Angesichts dieser der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin bekannten Umstände hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei die Überzeugung gewonnen, die Einrichtung des befristeten Termingeldsonderkontos an Stelle eines weiteren Geschäftsgirokontos außerhalb des Cash-Pool sei in der von vornherein feststehenden Erkenntnis und in der Absicht erfolgt, den Kapitalerhöhungsbetrag nach einer - fälschlich für ausreichend erachteten - "Karenzfrist" unmittelbar im Anschluss an die Eintragung der Kapitalmaßnahme im Handelsregister dem einzigen Geschäftskonto der Schuldnerin - und damit zugleich dem Cash-Pool - zuzuführen. Da die Verknüpfung zwischen Einzahlung und Rückfluss angesichts der lediglich auf kurze Frist angelegten Einrichtung des Sonderkontos bei der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung solchermaßen bereits vorgezeichnet war und die weitere Vorgehensweise von der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin, auf der sich die Inferenten in zurechenbarer Weise von dem Geschäftsführer Pe. vertreten ließen, mitgetragen , jedenfalls aber nicht beanstandet wurde, bedurfte es - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - keiner weitergehenden ausdrücklichen, auf das Ziel der Übertragung des Einlagebetrages in den Cash-Pool und damit die automatische Teiltilgung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der D. gerichteten Absprachen.
16
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge nach § 398 ZPO, das Berufungsgericht habe verabsäumt, den Zeugen Pe. erneut zu vernehmen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat seine im Ergebnis von dem Landgericht abweichende Überzeugung nicht auf Umstände gestützt, die die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage betrafen. Vielmehr hat es in zulässiger Weise im Rahmen der Ausfüllung des Rechtsbegriffs der "Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsleitung" unstreitige Tatsachen bewertet, die das Landgericht außer Betracht gelassen hatte; insoweit kam es auf die - nicht durch objektive Tatsachen gestützte - persönliche Bewertung der Vorgänge durch den Zeugen nicht entscheidend an. Es blieb allein dem Berufungsrichter im Rahmen seiner freien tatrichterlichen Überzeugungsbildung überlassen, welche Schlüsse er aus solchen nicht beweisbedürftigen, weil unstreitigen Tatsachen zog. Eine Bindung an lückenhafte erstinstanzliche Feststellungen - zumal wenn es sich wie hier um unstreitiges Tatsachenmaterial handelte - bestand entgegen der Ansicht der Revision nicht.
17
2. Vergeblich versucht die Revision auch, die unter dem Blickwinkel der Beherrschung der D. durch die beiden Inferenten i.S. der §§ 15 ff. AktG ge- botene Zurechnung der Einbindung dieser Gesellschaft in den Kapitalerhöhungsvorgang , insbesondere die Geldhin- und -rückflüsse bezüglich der Einlagezahlungen , mit der Rüge angeblich fehlender Feststellungen zu den genauen Beteiligungsverhältnissen in Frage zu stellen.
18
Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt die personelle Identität zwischen Inferent und Auszahlungsempfänger nicht unbedingt voraus (BGHZ 153, 107, 111). Es genügt vielmehr, dass der oder die Inferenten durch die Leistung des Dritten bzw. an den Dritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt werden, wie durch eine unmittelbare Leistung; u.a. bei der Leistung an ein von dem oder den Inferenten beherrschtes Unternehmen ist dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall (vgl. BGHZ 125, 141, 144).
19
Zwar beherrschten der Beklagte und Ra. M. nach dem vom Kläger vorgelegten Handelsregisterauszug nicht jeweils einzeln die D.. Das ist aber im vorliegenden Fall unerheblich, weil die Inferenten die von ihnen jedenfalls gemeinsam beherrschte D. im gleichgerichteten Interesse übereinstimmend als Hilfsinstrument zum gemeinsamen Zweck der Aufbringung ihrer Einlageverbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin eingesetzt haben und auch die Rückflüsse entsprechend der vom Berufungsgericht - wie ausgeführt: ordnungsgemäß - festgestellten vorherigen Abrede ihnen wiederum über die D. zugute kommen sollten. Im Übrigen haben sich der Beklagte und sein Sohn in den Tatsacheninstanzen selbst als "maßgeblich" Beteiligte bzw. sogar als "Mehrheitsgesellschafter" der D. bzw. diese Gesellschaft als "ihr" Unternehmen bezeichnet, so dass sie ohnehin nicht nunmehr in der Revisionsinstanz in zulässiger Weise ihren beherrschenden Einfluss i.S. des § 17 AktG und die daraus resultierende Zurechnung der Einlagezahlungen und Rückflüsse in Abrede stellen können.
20
3. Die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats entsprechend § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG auch im GmbH-Recht die Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Rechtsgeschäfts hinsichtlich der Einlage zur Folge haben (BGHZ 155, 329), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa deshalb suspendiert, weil der Kapitalaufbringungsvorgang bei der Kapitalerhöhung im Rahmen eines Cash-Pool-Systems stattgefunden hat.
21
Auch die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" für diese Art der Finanzierung anerkannt werden könnte - bei der Gründung und der Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Das ist im Übrigen auch den an der Kapitalerhöhung im vorliegenden Fall Beteiligten bewusst gewesen. Nur deswegen haben sie es - im Ansatz zutreffend - für erforderlich gehalten, die Einlagen nicht sogleich auf das einzige vorhandene, aber in den Cash-Pool einbezogene Geschäftskonto der Schuldnerin einzuzahlen, sondern stattdessen den - hier indessen verfehlten - Umweg über ein für wenige Tage neu eingerichtetes Termingeldkonto zu wählen.
22
An der unzulässigen Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften im Wege der verdeckten Sacheinlage durch die automatische Umbuchung des in den Cash-Pool eingespeisten Einlagebetrages vom Nebenkonto der Schuldnerin auf das Zentralkonto der D. ändert sich - entgegen der Ansicht des Beklagten - insbesondere dadurch nichts, dass der Schuldnerin aufgrund der Cash-Pool-Vereinbarung die Möglichkeit eingeräumt war, durch Verursachung eines -durch das Zentralkonto auszugleichenden - weiteren Debetsaldos auf ihrem P.er Nebenkonto wirtschaftlich die auf dem Zentralkonto bewirkte partielle Rückführung ihrer dortigen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der D. wieder zu egalisieren. Ersichtlich steht eine solche nur schuldrechtlich eingeräumte mittelbare Möglichkeit der Belastung des der alleinigen (dinglichen) Verfügungsberechtigung der D. als Kontoinhaberin unterliegenden Zentralkontos durch die Schuldnerin nicht - wie dies zu einer wirksamen Kapitalaufbringung erforderlich wäre - deren uneingeschränkter, endgültig freier Verfügungsmacht über die auf einem eigenen Geschäftskonto außerhalb des Cash-Pool befindliche Einlage gleich.
23
4. Die mithin wegen der nicht ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung hier noch offene Einlageschuld ist auch nicht nachträglich vom Beklagten und seinem Sohn bzw. - ihnen zurechenbar - von der D. als von ihnen beherrschtem Unternehmen erfüllt worden.
24
Zwar kann - wie beim verbotenen, nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung führenden Hin- und Herzahlen (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 und v. 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, z.V.b.) - auch im Falle der verdeckten Sacheinlage die weiterhin geschuldete Bareinlage grundsätzlich durch nochmalige Zahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung bewirkt werden. Eine derartige Leistung muss sich dann aber zweifelsfrei der noch offenen Einlage zuordnen lassen, sei es im Wege einer ausdrücklichen oder - sofern keine anderen Forderungen in ähnlichem Umfang bestehen - konkludenten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Tilgungsbestimmung (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO S. 2204 m.w.Nachw.).
25
Eine solche nochmalige (nachträgliche) Zahlung in Verbindung mit einer derartigen Tilgungsbestimmung bezüglich der ausstehenden Einlageschuld hat der Beklagte indessen nicht substantiiert vorgetragen. Seine wiederholte, allgemein gehaltene Berufung darauf, dass die Schuldnerin auch nach der - fehlgeschlagenen - Einlagezahlung erneut "Auszahlungen" in Form weiterer darlehensweiser Inanspruchnahme des Zentralkontos erhalten habe, reicht hierfür nicht aus. Das ständige automatische Zero-Balancing im Rahmen des Cash-Management-Systems lässt eine derartige - gebotene - Zuordnung zu der noch ausstehenden Einlageschuld nicht einmal ansatzweise erkennen.
26
Abgesehen davon wäre im Anschluss an die im Wege des (einfachen) Hin- und Herzahlens oder der verdeckten Sacheinlage unzulässig umgangene Kapitalaufbringung eine seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Inferenten durchgeführte Verrechnung des dann bestehen gebliebenen (Bar-)Einlageanspruchs mit etwaigen Neuforderungen des Gesellschafters nach ständiger Senatsrechtsprechung nur dann zulässig, wenn diese fällig, liquide und vollwertig sind und die spätere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Begründung der (ursprünglichen) Einlageschuld abgesprochen war bzw. eine solche Absprache nicht vermutet wird (BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.). Die der Vereinbarung des Cash-Management-Systems allgemein zugrunde liegende Kontokorrent- oder Verrechnungsabrede lässt einen Bezug zu der konkreten Einlageforderung schon deshalb vermissen, weil die Beteiligten seinerzeit - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - irrtümlich von einer unmittelbar am 17. Dezember 1997 wirksam gewordenen Tilgung ausgegangen sind.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 24.06.2003 - 5 O 207/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2004 - 18 U 1314/03 -

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.