Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2006 - II ZR 166/05

bei uns veröffentlicht am11.12.2006
vorgehend
Landgericht Berlin, 28 O 394/02, 05.02.2004
Kammergericht, 23 U 70/04, 14.04.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 166/05
Verkündet am:
11. Dezember 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist ein GmbH-Gesellschafter
grundsätzlich verpflichtet, seinen Mitgesellschafter über Vorgänge,
die dessen mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren und ihm nicht
bekannt sein können, vollständig und zutreffend zu informieren. Unterlässt er
dies, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch ergeben.

b) Wird an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Wissen eines Mitgesellschafters
ein Geschäftsführergehalt gezahlt, kann der Mitgesellschafter nur
dann einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn er nicht aufgrund
der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten ist, die Zahlung zu
genehmigen. Dafür ist maßgebend, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer
eine Arbeitsleistung erbringt, die unter Berücksichtigung der Ausgestaltung
des Gesellschaftsvertrages vernünftigerweise nur gegen eine gesonderte
Vergütung zu erwarten ist.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05 - KG
LG Berlin
II. Zivilsenat Der des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn
und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht einen ihr von ihrem Ehemann abgetretenen Schadensersatzanspruch geltend. Der Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Zedent ), der Beklagte und W. Sch. waren zu gleichen Anteilen Gesellschafter der S. GmbH. Der Zedent hat seinen Geschäftsanteil mittlerweile veräußert. Kurz vor dem Verkauf sprach er den Beklagten auf die wirtschaftliche Situation der GmbH an. Der Beklagte antwortete , es sei mit keinem Gewinn zu rechnen. Nicht erwähnt wurde, dass an den Mitgesellschafter und -geschäftsführer Sch. Geschäftführergehälter i.H.v. 113.534,20 DM im Jahre 1999 und 25.180,69 DM im Jahre 2000 gezahlt worden waren.
2
Der Zedent veräußerte seinen Geschäftsanteil zum Nennwert. Die Klägerin hat behauptet, dass ihr Ehemann dabei von den Zahlungen an Sch. nichts gewusst habe und dass er sich einen entsprechenden Gewinnanspruch vorbehalten hätte, wenn er von diesen - ihrer Auffassung nach unberechtigten - Zahlungen gewusst hätte. Sie hält den Beklagten wegen Verletzung eines Auskunftsvertrages , jedenfalls aber wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zum Schadensersatz in Höhe eines Drittels der Zahlungen an Sch. für verpflichtet.
3
Das Landgericht hat die auf Zahlung dieses Drittels und eines weiteren Betrages gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe des Drittels stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet und führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
5
I. Das Berufungsgericht hat, soweit es der Klage stattgegeben hat, zur Begründung ausgeführt: Zwischen dem Zedenten und dem Beklagten sei kein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Wohl aber sei der Beklagte wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte habe den Zedenten darüber informieren müssen, dass hinter dessen Rücken dem Mitgesellschafter Sch. eine Vergütung gezahlt worden sei. Der Einwand des Beklagten, die Zahlungen an Sch. seien nicht unberechtigt gewesen, weil Sch. einen Anspruch auf eine - in diesem Umfang angemessene - Vergütung gehabt habe, beruhe auf Hypothesen und sei deshalb unbeachtlich.
6
II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
7
1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Zedenten und dem Beklagten sei kein selbständiger, eine Haftung des Beklagten auslösender Auskunftsvertrag zustande gekommen. Die von der Klägerin dazu vorgetragenen Umstände - Frage des Zedenten an den damals noch mit ihm befreundeten Beklagten anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens in einer Pizzeria nach den Bilanzen der GmbH und Antwort des Beklagten: "Da kommt ja sowie nichts bei heraus, das wird sowieso Null sein" - reichen für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages nicht aus.
8
2. Nicht von den getroffenen Feststellungen gedeckt ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit seiner Antwort auf die Frage des Zedenten nach der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen und sei deshalb dem Zedenten und nun der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
9
a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Gesellschafter aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich verpflichtet ist, einen Mitgesellschafter über Vorgänge, die dessen mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren und ihm nicht bekannt sein können, vollständig und zutreffend zu informieren (so für die BGB-Gesellschaft Sen.Urt. v. 9. September 2002 - II ZR 198/00, ZIP 2003, 73, 74; zur gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zwischen Mitgesellschaftern s. auch BGHZ 65, 15, 18 f.). Dazu gehört auch die Offenlegung etwaiger verdeckter Gewährungen von Sondervorteilen an einen dritten Mitgesellschafter. Denn solche Sondervorteile können einen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft auslösen, der in der Bilanz zu aktivieren ist und damit den Gewinn und die Liquidität der Gesellschaft vergrößert bzw. einen Verlust verringert. Zutreffend ist auch die Annahme, dass die Zahlung eines Geschäftsführergehalts ohne zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG unzulässig ist. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein solcher Gesellschafterbeschluss nicht gefasst worden.
10
b) Das Verschweigen der an den Mitgesellschafter Sch. geleisteten Zahlungen kann aber nur dann zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten führen, wenn diese Zahlungen nicht nur gegen die gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung verstoßen haben, sondern auch in der Sache unberechtigt waren. Ein verdeckter Sondervorteil lag darin nämlich nur dann, wenn der Leistung keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber stand (vgl. Senat, BGHZ 111, 224, 227 f.; Urt. v. 13. November 1995 - II ZR 113/94, ZIP 1996, 68). Deckten sich dagegen der Wert der Leistung ganz oder teilweise mit dem Wert der Gegenleistung, kann der Zedent, hinter dessen Rücken das Geschäftsführergehalt gewährt worden ist, aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten sein, die Gehaltszahlung im entsprechenden Umfang zu genehmigen.
11
Danach kommt es darauf an, ob der Gesellschafter Sch. eine Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbracht hat, die unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere des Gewinnverteilungsschlüssels , und der Beiträge der Mitgesellschafter vernünftigerweise nur gegen eine gesonderte Vergütung zu erwarten war. In diesem Fall hätte sich eine gewissenhafte , nach kaufmännischen Grundsätzen handelnde und die berechtigten Belange aller Gesellschafter berücksichtigende Gesellschafterversammlung dem Wunsch nach einer entsprechenden Vergütung nicht verschlossen. Dann aber sind die Mitgesellschafter auch verpflichtet, der Gehaltszahlung in der entsprechenden Höhe nachträglich zuzustimmen (zur Stimmpflicht aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht s. BGHZ 98, 276, 278 ff.; Sen.Urt. v. 23. März 1987 - II ZR 244/86, BB 1987, 1200).
12
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Leistungen des Gesellschafters Sch. eine gesonderte Vergütung - ggf. in der gezahlten Höhe - gerechtfertigt haben. Es hat gemeint, das sei unerheblich, weil Sch. und der Beklagte durch die Zahlungen hinter dem Rücken des Zedenten verhindert hätten , dass diese Frage im Vorhinein in der Gesellschafterversammlung habe geklärt werden können. Darauf kommt es indes nicht an. Entscheidend ist allein , ob Sch. tatsächlich einen Anspruch gegen seine Mitgesellschafter auf Bewilligung einer Geschäftsführervergütung hatte. Dass Sch. und der Beklagte nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 46 Nr. 5 GmbHG verstoßen haben, indem sie die Vergütung ohne Wissen des Klägers veranlasst haben, spielt dagegen nur für die Beweislast eine Rolle. Dass trotz des Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung kein unzulässiger Sondervorteil gewährt worden ist, hat derjenige zu beweisen, der gegen die Kompetenzordnung verstoßen hat, hier also der Beklagte.
13
c) Dieser Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht setzt weiter voraus, dass der Mitgesellschafter Sch. zu dem Zeitpunkt , als sich der Zedent nach den Bilanzen erkundigt hat, überhaupt in der Lage war, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Denn nur dann hätte in der Bilanz ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aktiviert werden dürfen, so dass die Lage der Gesellschaft besser gewesen wäre, als von dem Beklagten dargestellt.
14
3. Eine Haftung des Beklagten kommt auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt in Betracht. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zusammen mit dem Mitgesellschafter Sch. hinter dem Rücken des Zedenten die Gehaltszahlungen vorgenommen. Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt dann nicht erst in dem Verschweigen dieses Umstandes anlässlich der Frage des Zedenten nach den Bilanzen. Vielmehr kann sich eine Schadensersatzpflicht schon aus dem Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung nach § 46 Nr. 5 GmbHG in Form der nicht durch einen Gesellschafterbeschluss gedeckten Gehaltszahlung an Sch. ergeben. Auf die Frage, ob der daraus folgende Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft werthaltig war, kommt es dabei nicht an. Zu prüfen ist aber auch hier, ob der Leistung an Sch. eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand , so dass der Zedent verpflichtet war, sie zu genehmigen.
15
4. Danach ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
16
a) Dabei wird das Berufungsgericht auch die Rüge der Revision zu beachten haben, die bisherigen Feststellungen seien nicht fehlerfrei getroffen worden.
17
Allerdings hat das Berufungsgericht - anders als die Revision meint - nicht nach der Beweislast entschieden, als es angenommen hat, die durch den Sachvortrag des Beklagten genährte Vermutung, die Zahlung des Geschäftsführergehalts an Sch. sei mit dem Zedenten nicht abgestimmt gewesen, habe sich durch die Vernehmung des Zeugen Sch. zur Gewissheit verstärkt. Auch durfte das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung den Umstand berücksichtigen, dass sowohl der Beklagte als auch der Zeuge Sch. den entscheidenden Sachverhalt nur sehr vage dargestellt haben.
18
Fehlerhaft war aber, sich allein auf diesen Umstand und die Angaben des im ersten Rechtszug als Zeugen vernommenen Zedenten zu stützen und damit die gegenteilige - zweitinstanzliche - Aussage des Zeugen Sch. als widerlegt anzusehen. Zwar steht es nach § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen in erster Instanz vernommenen Zeugen ein zweites Mal vernehmen will. Dieses Ermessen kann sich jedoch - das gilt u.a., wenn es auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ankommt - auf eine Pflicht zur wiederholten Vernehmung reduzieren. Hier hat das Berufungsgericht ohne persönlichen Eindruck von der Auskunftsperson der Aussage des Zedenten zum einen schon deshalb ein anderes Gewicht beigemessen, als es das Landgericht getan hatte, weil es diese Aussage der zweitinstanzlichen Aussage des Gegenzeugen vorgezogen hat. Zum anderen fehlte es im ersten Rechtszug an einer den förmlichen Anforderungen genügenden Zeugenvernehmung , da der Zedent - den hier streitigen Punkt betreffend - weitgehend nur informatorisch angehört worden war. Das Berufungsgericht hätte deshalb neben Sch. auch den Zedenten als Zeugen vernehmen müssen. Nur so hätte es sich ein abschließendes Urteil darüber bilden können, welche der beiden Sachdarstellungen als bewiesen anzusehen ist.
19
b) Im Rahmen des neu eröffneten Berufungsverfahrens wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die von der Klägerin eingeräumten Gespräche über die Frage einer Vergütung für den Mitgeschäftsführer Sch. im Rahmen von - nach § 10 der Satzung auch formlos möglichen - Gesellschafterversammlungen geführt worden sind und der Sache nach einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss darstellen. Anders als die Revisionserwiderung meint, unterlag Sch. bei dieser Beschlussfassung keinem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG (vgl. BGHZ 18, 205, 210). Einer förmlichen Feststellung des Beschlusses durch einen Versammlungsleiter bedarf es in der GmbH nicht (BGHZ 76, 154, 155 f.; 88, 320, 329).
Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2004 - 28 O 394/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.04.2005 - 23 U 70/04 -

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung


(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Proze

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 47 Abstimmung


(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (3) Vollmachten

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Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 198/00 Verkündet am:
9. September 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von dem Gesellschafter einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, daß er seine Mitgesellschafter im Rahmen
der Auseinandersetzung über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen
berühren, zutreffend und vollständig informiert.
BGH, Urteil vom 9. September 2002 - II ZR 198/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines restlichen Honoraranteils in Höhe von 188.701,91 DM = 96.481,75
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie hatten 1988 zur gemeinschaftlichen Berufsausübung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, die am 30. November 1993 endete. Der Sozietätsvertrag sah vor, daß sämtliche Ein-
nahmen aus der Berufstätigkeit der Parteien einschließlich der Vergütung für die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker der Sozietät zufließen und nach Abzug der Betriebsausgaben zwischen den Parteien hälftig geteilt werden sollten.
Nach Beendigung der Sozietät kam es zwischen den Parteien zum Streit über die Auseinandersetzungsrechnung. Eine wesentliche Rolle spielte dabei die Frage, ob und inwieweit die Vergütung des Beklagten als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß Dr. H. zugunsten der Sozietät zu berücksichtigen war. Der Beklagte übte das Amt des Testamentsvollstreckers in jener Sache vom 25. April 1991 bis zum 25. April 1996 aus. Nachdem er in einem Schreiben vom 6. Februar 1996 ausgeführt hatte, daß sich aus dem Mandat Dr. H. "- unter Vernachlässigung aller Bedenken - höchstens per 30. November 1993 ein Gesamttestamentsvollstreckerhonorar von 267.967,00 DM" brutto ergeben würde, schlossen die Parteien am 6. März 1996 einen Vergleich, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
"4. Herr R. zahlt an Herrn Dr. G. als dessen Anteil an den Gewinnen aus nach dem 30.11.1993 bei ihm eingegangenen Honoraren für Mandate, die der früheren Sozietät vor dem vorgenannten Stichtag erteilt worden waren, einen Betrag von 90.000,00 DM ...
5. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche der Herren R. und Dr. G. aus der früher zwischen ihnen bestehenden Sozietät und deren Beendigung abgegolten, unabhängig davon, ob sie bekannt sind oder nicht."
Am 24. Juni 1996 ging der Beklagte in einem Entwurf seiner Testa- mentsvollstrecker-Schlußrechnung von einer Bruttovergütung von 1.220.386,90 DM aus, unter dem 12. November 1996 rechnete er gegenüber der Erbengemeinschaft Dr. H. seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und die sich daran anschließende Abwicklung des Nachlasses mit 1.403.750,00 DM brutto ab. Im Rahmen eines im Januar 1997 von den Erben Dr. H. gegen den Beklagten eingeleiteten Verfahrens auf Rechnungslegung schloß dieser am 29. Juli 1998 mit den Erben einen Vergleich, der ihm eine Vergütung von insgesamt 1.150.000,00 DM brutto zugestand.
Der Kläger sieht sich vom Beklagten über die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung getäuscht. Er hat den Vergleich vom 6. März 1996 deshalb angefochten und Zahlung der Hälfte des der Sozietät nach seinen Berechnungen noch zustehenden Betrages von 377.403,83 DM von dem Beklagten verlangt.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung der Sache.
I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, seinem Zahlungsverlangen stehe der Vergleich der Parteien vom 6. März 1996 entgegen. Der Vergleich habe nach Inhalt, Vorgeschichte , Sinn und Zweck und letztlich auch der Ausgleichsklausel alle gegen-
seitigen Ansprüche aus der gemeinsamen beruflichen Tätigkeit erfassen sollen. Er sei wirksam, weil das Mandat Dr. H. nicht Grundlage, sondern Gegenstand des Vergleichs gewesen sei und eine arglistige Täuschung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung - Parteivernehmung des Beklagten - nicht festgestellt werden könne. Mit Rücksicht auf die Ausgleichsklausel könne der Kläger Zahlung auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangen.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Beklagte, wie die Revision mit Recht rügt, dem Kläger bei Abschluß des Vergleichs einen für seine Willensbildung wesentlichen Umstand arglistig verschwiegen hat.
II. 1. Der Beklagte hat dem Kläger verschwiegen, daß seine Angaben über die Höhe des insgesamt aus der Testamentsvollstreckung für die Sozietät der Parteien höchstens zu erwartenden Honorars nicht auf einer gründlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte. Er hat die vom Kläger im Schreiben vom 25. Oktober 1995 geäußerte Vorstellung von einem der Gesellschaft zustehenden Vergütungsanteil von 551.660,00 DM brutto mit Schreiben vom 6. Februar 1996, nur wenige Wochen vor Vergleichsschluß also, als unzutreffend zurückgewiesen und als höchstens erreichbar einen Bruttobetrag von 267.967,00 DM genannt, ohne dabei oder in den Vergleichsverhandlungen darauf hinzuweisen, daß er sich bei Abschluß des Vergleichs noch gar nicht ernsthaft mit der Abrechnung des Mandats befaßt hatte. Letzteres ergibt sich aus seiner Aussage vor dem Berufungsgericht, der zufolge er sich erstmals mit dem Ende der Testamentsvollstreckung Ende April 1996 Gedanken über die Abrechnung des Mandats gemacht hatte.

Der Beklagte hätte dem Kläger offenbaren müssen, daß seine Zahlenangaben nur eingeschränkt verläßlich waren und unter dem Vorbehalt standen, daß sie auch bei eingehender Befassung mit den für die Berechnung des Testamentsvollstreckerhonorars maßgeblichen Einzelheiten und Regeln Bestand haben würden. Das ergab sich aus der Treuepflicht, die Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den Mitgesellschaftern obliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 30, 195, 201; 44, 40; 64, 253, 257; 68, 81, 82) und bis zur vollständigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses fortdauert (MünchKomm. BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 182 f.; § 738 Rdn. 4; Baumbach/ Hopt, HGB 30. Aufl. § 109 Rdn. 23 f.). Die Treuepflicht verlangt von den Gesellschaftern , die Belange der Mitgesellschafter nicht zu beeinträchtigen. Hierzu gehört es, Mitgesellschafter über Vorgänge vollständig und zutreffend zu informieren , die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, ihnen aber nicht bekannt sein können.
Für den Kläger war von Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Gesellschaft noch Ansprüche aus dem Mandat Dr. H. zustanden, da er an solchen Ansprüchen zur Hälfte beteiligt war. Als nicht mit der Testamentsvollstrekkung befaßter Gesellschafter hatte er, zumal die Sozietät seit mehr als zwei Jahren beendet war, keine zuverlässige eigene Kenntnis von den für die Honorarberechnung maßgebenden Umständen, wie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit und Wert des Nachlasses, sondern war auf Angaben des Beklagten angewiesen.
2. Der Beklagte handelte arglistig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Arglist gegeben, wenn im Bewußtsein ihrer Bedeutung für die Entschließung des Vertragspartners und der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit
Angaben ohne tatsächliche Grundlage "ins Blaue hinein" gemacht werden (BGHZ 63, 382, 388; BGH, Urt. v. 16. März 1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303). Die Angabe des Beklagten, das Bruttohonorar werde höchstens 267.967,00 DM betragen, war objektiv unrichtig, wie sein nach gründlicher Befassung mit der Materie im Juni 1996 gefertigter Entwurf einer Schlußrechnung zeigt. Sie erfolgte , da ihr nach der eigenen Aussage des Beklagten eine eingehende rechtliche Prüfung nicht zu Grunde lag, ohne tatsächliche Anhaltspunkte "ins Blaue hinein", obwohl der Beklagte unter den gegebenen Umständen mit der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit rechnete und ihm als Rechtsanwalt auch ihre Bedeutung für die Vergleichsentscheidung des Klägers selbstverständlich bewußt war. Die Anfechtung des Klägers greift daher durch.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es, gegebenenfalls nach ergänzender Anhörung der Parteien, über Grund und Höhe der eingeklagten Forderungen entscheidet.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.