Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2005 - I ZR 311/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Im Verlag des Klägers erscheinen die erstmals im Jahre 1910 publizierten Briefmarken-Kataloge „Michel“. Die Kataloge werden seitdem laufend neu bearbeitet und erweitert. Sie sind unter Philatelisten überaus bekannt. Die Kataloge für die deutschsprachigen Sammelgebiete erreichen einen Marktanteil von über 70%. „Michel“-Kataloge erscheinen in regelmäßigen Abständen jeweils aktualisiert in Buchform und als CD-Rom.
- 2
- Die Beklagten zu 2 und zu 3 (im Folgenden: die Beklagten) betreiben als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Beklagten zu 1, ebenfalls einen Verlag, in dem – ausschließlich auf CD-Rom – unter der Bezeichnung „Philotax“ Briefmarkenkataloge für deutschsprachige Sammelgebiete erscheinen.
- 3
- In den „Michel“-Katalogen des Klägers sind die Briefmarken nach einem System geordnet, das auf den Verfasser des ersten „Michel“, den 1944 verstorbenen Georg Hugo Paul Michel-Triller, zurückgeht. Das System folgt geopolitischen, historischen und philatelistischen Ordnungsprinzipien und weist jeder Briefmarke innerhalb eines Sammelgebiets eine individualisierende, auf Besonderheiten hindeutende , aus Ziffern und Buchstaben zusammengesetzte Ordnungsnummer zu. Als Beispiel ist nachstehend die Seite 377 des „Michel“-Katalogs Deutschland Spezial 2002, Band 1, wiedergegeben. Sie betrifft eine im Oktober/November 1923, also in der Inflationszeit, herausgegebene Briefmarke mit Nominalwerten von 500.000 bis 20 Mrd. Mark. Die Ordnungsnummern sind dort durch einen Kasten hervorgehoben. Die dreistellige arabische Zahl (313 bis 329) wird für jedes Sammelgebiet chronologisch und nach Nominalwerten aufsteigend vergeben (beginnend für das Deutsche Reich mit der Zahl 1). Die großen Buchstaben vom Anfang des Alphabets (hier: A und B) kennzeichnen die Trennungsarten (gezähnt oder durchstochen), die Buchstaben P (Plattendruck) und W (Walzendruck) die Druckarten, die kleinen Buchstaben vom Anfang des Alphabets die unterschiedlichen Farben oder Farbnuancen. - 4 -
- 4
- Da im Handel und unter Sammlern ein Bedürfnis nach einem einheitlichen Katalogisierungssystem besteht, hat sich das Katalogisierungssystem des Klägers (im Folgenden: Michel-Nummern) im Verkehr mit Briefmarken weitgehend durchgesetzt. Es wird weltweit von etwa 250 bis 300 Lizenznehmern des Klägers verwendet.
- 5
- Die Beklagten gehören nicht zu den Lizenznehmern des Klägers. Sie verwenden ein eigenes Nummernsystem (im Folgenden: Philotax-Nummern). Das Programm zum Betrieb der „Philotax“-CD-Rom enthält eine Funktion, die es dem Benutzer ermöglicht, jeder Philotax-Nummer in einem als „Sammler-Nr.“ bezeichneten Fenster eine kurze Information (nach dem Beklagtenvortrag mit bis zu zwölf Anschlägen) zuzuordnen. Sie bewerben diese Funktion – wie nachstehend abgebildet – im Internet mit dem Hinweis: „Sammler-Nummer: Eingabealternative zur Philotax-Nummer, Möglichkeit zur Verwendung beliebiger anderer Katalognummern.“
- 6
- Die durch Eintragung eigener Sammlernummern erzeugten Daten können in Listenform dargestellt, exportiert und in andere (digitale) Philotax-Kataloge importiert werden. Nimmt es beispielsweise ein Sammler auf sich, jeder Philotax-Nummer die entsprechende Michel-Nummer zuzuordnen, kann er eine Datei mit einer Konkordanz der beiden Nummernsysteme erstellen und anderen Benutzern des Philotax-Katalogs – etwa per E-Mail – eine Kopie dieser Datei überlassen. Der andere Benutzer kann dann diese Datei in seinen Philotax-Katalog importieren mit der Folge, dass jeder im Katalog aufgeführten Briefmarke nicht nur die PhilotaxNummer , sondern auch die Michel-Nummer zugeordnet ist. In Sammlerkreisen besteht bei Nutzern des Philotax-Katalogs Nachfrage nach solchen Konkordanzdateien , die unstreitig u.a. über ein Forum von Benutzern des Philotax-Katalogs befriedigt wird.
- 7
- Der Kläger hat behauptet, die Funktion, mit der eine „Sammler-Nr.“ eingegeben , eine Konkordanzdatei erzeugt und diese Datei exportiert und importiert werden könne, diene allein dazu, die Eingabe der Michel-Nummern in das PhilotaxProgramm zu ermöglichen. Er ist der Ansicht, sein Nummernsystem sei als Datenbankwerk oder zumindest als einfache Datenbank urheberrechtlich geschützt. Im Übrigen sei das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig.
- 8
- Der Kläger hat beantragt, die Beklagten (einschließlich des Beklagten zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, in den von ihnen herausgegebenen Briefmarkenkatalogprogrammen „Philotax“ eine Importmöglichkeit von Briefmarkennummerierungen in Gesamtlistenform zu ermöglichen und hierfür zu werben.
- 9
- Im Laufe des weiteren Verfahrens hat der Kläger erläutert, dass unter „Gesamtlistenform“ eine Liste zu verstehen sei, die alle Michel-Nummern eines Sammelgebietes der einzelnen Philotax-Kataloge erfasse.
- 10
- Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die fragliche Export- und Importfunktion gehöre zum Standard von Datenbankprogrammen und werde vom Verkehr erwartet. Für diese Funktion bestehe eine Vielzahl rechtlich unbedenklicher Nutzungsmöglichkeiten.
- 11
- Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagtenvertreter „namens und im Auftrag der Beklagten zu 2 und 3“ Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und zu 3 hat es das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen (OLG München CR 2003, 564 = ZUM-RD 2003, 306).
- 12
- Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision des Klägers, mit der er den gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 gerichteten Unterlassungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 13
- I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 14
- Es könne unterstellt werden, dass aus der Sicht der Nutzer des PhilotaxKatalogs die Möglichkeit, in dem Feld „Sammler-Nr.“ Eintragungen vorzunehmen, im Wesentlichen dazu diene, die entsprechenden Michel-Nummern einzugeben. Denn auf Seiten der Benutzer des Philotax-Katalogs müsse ein erhebliches Interesse bestehen, die Philotax-Nummern den Michel-Nummern synoptisch gegen- überzustellen, und eine solche einmal geschaffene Konkordanz zu exportieren und mit anderen Sammlern auszutauschen. Doch auch unter diesen Umständen sei der Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Eine drohende Urheberrechtsverletzung – eine in der Vergangenheit liegende Verletzung sei ohnehin nicht dargetan – sei nicht ersichtlich.
- 15
- Da es nicht darum gehe, dass der Katalog des Klägers vollständig vervielfältigt werde, komme es darauf an, ob der Kläger für die Michel-Nummern, um deren Übernahme es allein gehe, urheberrechtlichen Schutz beanspruchen könne. Dies sei nicht der Fall. Das Katalogisierungssystem des Klägers folge altbekannten Gliederungsschemata. Die Anwendung eines solchen Systems auf ein möglicherweise urheberrechtlich geschütztes Ordnungssystem stelle keine persönliche geistige Schöpfung i.S. von § 2 Abs. 2 UrhG dar. Es handele sich dabei um eine rein handwerkliche, jedem mit derartigen Gliederungssystemen Vertrauten zugängliche Leistung. Hieran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beanstandete Programmfunktion dem Verwender durch die Bezugnahme auf den Michel -Katalog dessen Nutzung ermögliche. Eine derartige Bezugnahme gehöre nicht zu den dem Urheber vorbehaltenen Nutzungen seines Werks.
- 16
- Ein Anspruch des Klägers lasse sich auch nicht damit begründen, dass es sich bei seinem Katalog um eine Datenbank i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handele. Gemäß § 137g Abs. 2 UrhG bestehe der Datenbankschutz auch für Datenbanken , die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden seien. Daraus folge im Umkehrschluss, dass für Datenbanken, die vor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden seien, ein solcher Schutz nicht bestehe. Damit sei der überwiegende Teil des vorgelegten Katalogs „Deutschland Spezial 2002“ nicht als Datenbank geschützt. Aber auch für die nach 1983 erstellten Datenbankbestände lasse sich der beanspruchte Schutz nicht begründen. Denn für einen Großteil der Nutzer des Philotax-Programms stelle die Kopie der Num- mern eine zulässige Nutzung zum privaten Gebrauch dar (§ 87c Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Die im Gesetz für Datenbanken, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich seien, vorgesehene Ausnahme sei nicht einschlägig, weil gerade der Bezug zu den Philotax-Nummern, an dem die Nutzer besonders interessiert seien, mit elektronischen Mitteln nicht zugänglich sei. Dieser Bezug werde vielmehr erst dadurch hergestellt, dass die der jeweiligen Briefmarke entsprechende Michel-Nummer ermittelt und von Hand eingegeben werde.
- 17
- Unter diesen Umständen komme das beantragte Schlechthin-Verbot, mit dem den Beklagten eine Verwendung der beanstandeten Programmfunktion generell untersagt werden solle, nicht in Betracht, auch wenn die Nutzung dieser Funktion durch einzelne Sammler in vielen Fällen eine Urheberrechtsverletzung darstelle.
- 18
- Auch unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes lasse sich der geltend gemachte Anspruch nicht begründen. Selbst wenn das Katalogisierungssystem des Klägers über wettbewerbliche Eigenart verfüge, gelte dies nicht für die einzelnen Nummern, um deren Übernahme es bei der beanstandeten Programmfunktion allein gehe.
- 19
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Anspruch des Klägers verneint , der darauf gerichtet ist, den Beklagten den Vertrieb des Philotax-Programms zu verbieten, das den Import der Michel-Nummern in „Gesamtlistenform“ (wie vom Kläger in Ergänzung seines Antrags erläutert) ermöglicht.
- 20
- 1. Die Rechtskraft der gegen den Beklagten zu 1 ergangenen landgerichtlichen Entscheidung wirkt nicht zu Lasten der Beklagten zu 2 und zu 3. Die nach Verwerfung der Berufung rechtskräftige Verurteilung der Gesellschaft hat – entge- gen der Ansicht der Revision – nicht zur Folge, dass den beklagten Gesellschaftern die Einwendungen abgeschnitten wären, die der Gesellschaft durch das landgerichtliche Urteil abgesprochen worden sind (§ 129 Abs. 1 HGB analog).
- 21
- a) Die Revision geht allerdings zutreffend davon aus, dass die Verurteilung der Gesellschaft ungeachtet der von den Gesellschaftern eingelegten Berufung rechtskräftig geworden ist. Die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 146, 341) bedeutet, dass diese ebenso wie die offene Handelsgesellschaft neben den (persönlich haftenden) Gesellschaftern verklagt werden kann. Eine notwendige Streitgenossenschaft , die den Eintritt der Rechtskraft eines gegen einen Streitgenossen gerichteten Urteils verhindert, weil ein anderer Streitgenosse ein Rechtsmittel eingelegt hat, besteht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern nicht (BGHZ 54, 251, 255; 63, 51, 54 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 62 Rdn. 7 m.w.N.). Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten insofern die zur offenen Handelsgesellschaft entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341, 348 ff.).
- 22
- b) Den Beklagten sind keine Einwendungen abgeschnitten, die der Gesellschaft durch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig abgesprochen worden sind. Denn im Streitfall geht es nicht um eine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (für die offene Handelsgesellschaft: § 128 HGB). Der Kläger macht mit der Klage einen deliktsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs gegen eine Gesellschaft ist dabei stets die unerlaubte Handlung einer natürlichen Person, die der Gesellschaft, etwa über die Bestimmung des § 31 BGB, zuzurechnen ist. Daneben können auch gegen die handelnden Gesellschafter Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 – I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. – Sporthosen; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.21). Wird in einem solchen Fall neben der Gesellschaft der Gesellschafter als handelnde Person auf Unterlassung in Anspruch genommen, handelt es sich nicht um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft im Sinne von §§ 128, 129 HGB, für die der Gesellschafter einstehen müsste, sondern um einen Anspruch, der in erster Linie gegen den Gesellschafter persönlich gerichtet ist. Dem Gesellschafter soll dabei das beanstandete Verhalten unabhängig davon untersagt werden, ob sein Verhalten der Gesellschaft zugerechnet werden kann oder nicht. Das Schicksal dieses Anspruchs wird durch die Rechtskraft der gegen die Gesellschaft ergangenen Entscheidung nicht berührt.
- 23
- 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG oder aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 UrhG zu. Die Beklagten haften nicht als Störer für mögliche Rechtsverletzungen, die darin liegen könnten, dass Nutzer in erheblichem Umfang Daten aus dem Nummernsystem des Klägers kopieren.
- 24
- Im Streitfall bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob der Kläger nicht nur für seine Kataloge, in denen eine umfangreiche, komplexe Datenmenge nach bestimmten Ordnungsprinzipien gegliedert und übersichtlich dargestellt wird, sondern auch für das System der Michel-Nummern urheberrechtlichen Schutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG genießt. Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob der Kläger sich auf eine Verletzung seiner Rechte aus § 87b UrhG berufen kann. Die am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen §§ 87a bis 87e UrhG sind nach § 137g Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind; soweit es im Streitfall um Daten aus den Katalogen des Klägers geht, die vor dem 1. Januar 1983 erhoben worden sind, unterliegen sie daher grundsätzlich nicht dem Schutz der §§ 87a ff. UrhG (BGH, Urt. v. 21.7.2005 – I ZR 290/02, GRUR 2005, 857, 860 = WRP 2005, 1267 – HIT BILANZ, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Es kommt auch nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob bei einer ständig gepflegten und fortentwickelten Datenbank der gesamte Datenbestand an dem gesetzlichen Schutz teilhat, selbst wenn eine bestimmte Information vor dem 1. Januar 1983 in die Datenbank aufgenommen worden ist. Denn auch ein nach dem Urheberrechtsgesetz bestehender Schutz für ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder für eine Datenbank würde nicht dazu führen, dass der Kläger von den Beklagten beanspruchen könnte, ihr Programm „Philotax“ nicht mehr mit der beanstandeten Importfunktion zu vertreiben.
- 25
- a) Das Programm der Beklagten eröffnet die Möglichkeit, in Ergänzung der vorhandenen Philotax-Nummern die Nummer eines anderen Katalogisierungssystems einzutragen. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Diese Funktion entspricht – auf Kataloge in Buchform bezogen – der Möglichkeit, dass sich der Benutzer des einen Katalogs die Nummer handschriftlich notiert, die ein anderer Katalog der fraglichen Briefmarke zuordnet. Ebenso wenig kann es dem Verwender eines herkömmlichen gedruckten Katalogs verwehrt werden, eine eigene Konkordanzliste zu erstellen, aus der sich ablesen lässt, welche Nummer in dem einen Katalogisierungssystem der Nummer in dem anderen System entspricht.
- 26
- b) Liegt in dem Eintrag der Michel-Nummern in das Fenster „Sammler-Nr.“ sowie in dem Ablegen dieser Einzeldaten in einer gesonderten Datei als eigene Konkordanzliste kein Eingriff in ein mögliches Urheber- oder Datenbankrecht, kann es den Beklagten nicht untersagt werden, den Export oder Import dieser Daten elektronisch zu ermöglichen. Ein solcher Export und Import von Daten gehört heute zum Standard von Datenbankprogrammen. Er dient zudem nicht allein dazu , Dritten die Übernahme von Daten zu ermöglichen. Auch derjenige, der eine Konkordanzliste durch eigenhändige Eingaben erstellt hat, hat ein berechtigtes Interesse daran, diese Daten exportieren und importieren zu können, insbesondere wenn er eine Neuinstallation des Katalogprogramms vornehmen oder die eingegebenen Daten auf einem weiteren Rechner verwenden möchte. Im Interesse der Datensicherung ist eine derartige Export- und Importfunktion ebenfalls unerlässlich. Nur sie ermöglicht es dem Nutzer, die Daten im Falle eines Datenverlustes erneut einzuspielen.
- 27
- c) Der Kläger kann von den Beklagten nicht beanspruchen, dass sie ihre CD-Rom nur ohne eine Import- und Exportfunktion für eingegebene Benutzerdaten vertreiben. Dies gilt selbst dann, wenn diese Funktion es den Nutzern ermöglicht , selbst erstellte Konkordanzlisten, in denen für jede Briefmarke der PhilotaxNummer die Michel-Nummer zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren und diese Liste anderen Benutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verfügung zu stellen.
- 28
- 3. Einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch aus § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 9 UWG hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls mit Recht verneint. Dabei kann offen bleiben, ob das Nummernsystem des Klägers und die einzelnen vergebenen Nummern über wettbewerbliche Eigenart verfügen. Denn die Beklagten haben weder das System als Ganzes noch einzelne Ordnungsnummern übernommen. Sie haben lediglich dem einzelnen Benutzer die Möglichkeit eingeräumt, die Vergleichsnummern aus dem System des Klägers selbst einzutragen, ohne dass damit eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Ausnutzung oder gar Beeinträchtigung der Wertschätzung des Nummernsystems des Klägers verbunden gewesen wäre. Es fehlt zudem an einem Handeln der Nutzer des Programms der Beklagten, das sich im geschäftlichen Verkehr auswirkt und für das die Beklagten verantwortlich sein könnten. Auch wenn also – was nahe liegt – die wettbewerbliche Eigenart zu bejahen wäre, fehlt es doch an einer Übernahme und jedenfalls an einem Unlauterkeitsmerkmal, das nach altem (§ 1 UWG a.F.) wie nach neuem Recht (§ 4 Nr. 9 UWG) für einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch unerlässlich ist.
- 29
- III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Pokrant Schaffert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.10.2001 - 7 HKO 9532/01 -
OLG München, Entscheidung vom 21.11.2002 - 29 U 5766/01 -
moreResultsText
Annotations
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
(1) § 23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
- 1.
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, - 2.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c, - 3.
zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b, - 4.
zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b, - 5.
zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d, - 6.
zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend.
(4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a.
(5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) § 23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)