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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 199/00 Verkündet am:
14. November 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Staatsbibliothek
Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst.
Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermutung
für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung,
nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie
es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet
worden ist.
BGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 199/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2000 wird hinsichtlich des Feststellungshauptantrags mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser Antrag statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.
Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Einrichtung Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, für die in Berlin-Tiergarten der Neubau der Staatsbibliothek errichtet worden ist. Als Urheber der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst gilt gemeinhin Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun. Der klagende Architekt arbeitete ab 1957 mit Prof. Scharoun zusammen , nach seiner Darstellung schon in der Anfangszeit der Planungen für die Staatsbibliothek als dessen Partner.
Der Kläger behauptet, Miturheber zu sein. Die Beklagte, die dies in Abrede stellt, plant Änderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes. Der Kläger befürchtet, diese könnten sich werkentstellend auswirken. Seiner Aufforderung, ihn als Miturheber (im ganzen und in den Details) anzuerkennen, kam die Beklagte nicht nach.
Der Errichtung der Staatsbibliothek ging ein Wettbewerb voraus, den die Bundesbaudirektion Berlin als Vertreterin der Beklagten im Jahre 1963 für elf Architekten, darunter Prof. Scharoun, ausschrieb. Der Kläger erstellte dafür zu Übersichtszwecken eine graphische Umsetzung des in der Ausschreibung vorgegebenen Raumprogramms sowie erste Strukturskizzen zu einem Erdgeschoß und zu einem zweiten Obergeschoß. Weiter fertigte er u.a. eine Handskizze zu Sonderlesesälen im zweiten Obergeschoß, sieben Skizzen einer Lesesaal -Landschaft (mit weiteren Skizzen für dort einzusetzende kreuzförmige Stützen), Querschnittsskizzen zum geplanten Gebäude (vom Reichpietschufer aus gesehen) sowie Skizzen zur Entwicklung einer Hänge- und Spannbetonkonstruktion für drei an einem brückenartigen Haupttragwerk abzuhängende Geschoßebenen im Ostfoyer.

Nach Einreichung der Wettbewerbsarbeiten vergab das Preisgericht im Juli 1964 auf der Grundlage eines anonym durchgeführten Preisvergabeverfahrens den ersten Preis an Prof. Scharoun. Da der Stiftungsrat der Beklagten eine Verringerung des in der Wettbewerbsarbeit vorgesehenen Bauvolumens von 403.257 m³ verlangte, entwickelte der Kläger nunmehr eine sog. Schrumpffassung mit einem Bauvolumen von 322.777 m³. Er entwarf weiter zwei Flächenmagazine als Tiefgeschosse und fünf Hochmagazine, weil das - in der Wettbewerbsfassung als Tiefanlage geplante - Magazin die doppelte Kapazität erhalten sollte. In der Zeit von 1964 bis 1968 fertigte er Skizzen und skizzenhafte Zeichnungen zur Planung eines Tiefmagazins und einer Tiefgarage vor dem Gebäude. In Abstimmung mit dem Bibliotheksausschuß arbeitete er Ende 1964 eine Konzeption für die Lesesäle aus, die nach seinem Vorbringen die Grundlage für die weitere Planung bis zur Bauausführung bildete.
Auf der Grundlage der sog. Schrumpffassung schlossen die Beklagte und Prof. Scharoun unter dem 18. Januar/5. Februar 1965 einen Architektenvertrag. Von 1965 bis 1975 erstellte der Kläger Skizzen und skizzenartige Zeichnungen zur Deckengestaltung des Lesesaals und zu verschiedenen Entwicklungsphasen des Bauwerkes. Der Kläger behauptet, er habe weiterhin die Planungen für das Ibero-Amerika-Institut durchgeführt, das dem Gebäude (nach einem im Juni 1966 gefaßten Beschluß) an der Südwestecke - statt eines bis dahin vorgesehenen Restaurants - angegliedert werden sollte.
Die am 5. August und 10. Oktober 1966 eingereichten Vorentwurfspläne weisen im Architektenvermerk jeweils "Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun" aus. Auf ihrer Grundlage wurden im Büro Scharoun Entwurfspläne gefertigt und - von Prof. Scharoun unterzeichnet - der Bundesbaudirektion Berlin übergeben.
Für die Ausführungsplanung, die im wesentlichen von 1969 bis 1971 entstand , wurden Zeichnungen für den Rohbau des Hauptbauteils mit den Lesesälen und Foyers sowie für alle bibliothekarischen Bereiche, Magazine und technischen Anlagen erarbeitet.
Im November 1972 - die Staatsbibliothek befand sich bereits im Bau - verstarb Prof. Scharoun. Zum 1. Januar 1973 schlossen die Parteien einen Vertrag, nach dem der Kläger im Rahmen der weiteren Planung für die Staatsbibliothek als beauftragter Architekt beratend mit der Bundesbaudirektion zusammenarbeiten sollte. Seine Mitarbeit sollte danach "der Weiterführung und Vollendung des Werkes von Prof. Scharoun im Sinne von dessen Planung und Gestaltung" dienen. Nach dem Tod von Prof. Scharoun entstandene Entwürfe zu Treppen- und Vitrinendetails übernahm die Bundesbaudirektion in die endgültige Baugestaltung. Auf den anderen Ausführungsplänen ist Prof. Scharoun als Entwurfsverfasser aufgeführt.
Der Kläger hat behauptet, er habe bis zum Wettbewerbsentwurf die schöpferische Arbeit zur Gestaltung der Staatsbibliothek allein geleistet. Dementsprechend habe er bereits 1963 die wesentlichen Strukturelemente des Bauwerkes entwickelt. Erst danach habe Prof. Scharoun begonnen, die Planung beratend zu begleiten. Dies habe sich aber vor allem auf Detailüberlegungen der Planung ausgewirkt.
Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe nach 1968 in jeder Entwicklungsphase und in allen Bereichen der Staatsbibliothek in dem von ihm geleiteten Planungsbüro die wesentlichen gestalterischen Vorgaben für die Werkpläne geleistet. Nach dem Tod von Prof. Scharoun hätten ihm als Alleinurheber die Gestaltungsvorgaben für den Innenausbau des öffentlichen Bereichs (insbesondere die Gestaltung der Brüstungen, der Treppengeländer, der Decken
und aller Wandverkleidungen) sowie für die Fassadenverkleidungen des Baukörpers oblegen. Seine Planungsleistungen hätten vorrangig den Hauptbauteil und den Bau des Ibero-Amerika-Instituts mit dem Otto-Braun-Saal und dem Simon-Bolivar-Saal betroffen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß er gleichwertig Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ist, hilfsweise, festzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ist, hilfs-hilfsweise, festzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Urheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ist. Die Beklagte hat entgegnet, Prof. Scharoun habe sämtliche urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen für die Staatsbibliothek erbracht. Der Kläger habe bei der zeichnerischen Umsetzung (durch ihn selbst und andere Mitarbeiter ) als Leiter des Büros lediglich koordinierend gewirkt. Auf der Grundlage der vorhandenen Entwürfe von Prof. Scharoun habe die Bundesbaudirektion nach dessen Tod die technischen Detailzeichnungen durch eigene Mitarbeiter fertigen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag als hinreichend bestimmt angesehen. Dieser ziele auf die Feststellung ab, daß der Kläger zu "mindestens 50 %" Miturheber sei. Der Kläger habe ein Interesse an dieser Feststellung, weil die Beklagte seine Miturheberschaft leugne.
Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag seien jedoch unbegründet, weil nicht nachgewiesen sei, daß der Kläger Miturheber der neuen Staatsbibliothek sei.
Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das den später ausgeführten Bau schöpferisch vorwegnehme. Urheberrechtsschutz komme aber auch für die Ausführungsplanung in Betracht, soweit diese vom Wettbewerbsentwurf abweiche und dabei die erforderliche Gestaltungshöhe aufweise.
Schöpferische Beiträge des Klägers zur Gestaltung der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst könnten nicht festgestellt werden. Der Umstand, daß der Kläger die organisatorische Hauptlast getragen habe, genüge dazu nicht. Nach § 10 UrhG spreche für die Alleinurheberschaft von Prof. Scharoun eine Vermutung, weil dieser hinsichtlich des Wettbewerbsentwurfs und hinsichtlich der späteren Vorentwurfs- und Entwurfspläne durch den Architektenvermerk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet worden sei. Der Kläger ha-
be diese Vermutung nicht widerlegen können. Er behaupte selbst nicht, daß die Staatsbibliothek nicht nach diesen Plänen errichtet worden sei. Bei Abgabe der Wettbewerbsarbeit habe Prof. Scharoun seine Urheberschaft daran ehrenwörtlich versichert. Der Kläger habe es jahrzehntelang hingenommen, daß allgemein Prof. Scharoun als Alleinurheber der Staatsbibliothek angesehen worden sei. Auch bei den Vertragsverhandlungen mit der Bundesbaudirektion nach dem Tod von Prof. Scharoun habe der Kläger eine Miturheberschaft nicht geltend gemacht.
Nach den Aussagen der vernommenen Zeugen, von denen nur zwei eigenes Wissen zur Wettbewerbsphase gehabt hätten, sei ebenfalls nicht erkennbar , daß der Kläger als Miturheber schöpferische Beiträge zu dem Wettbewerbsentwurf oder zu der Entwurfs- und Ausführungsplanung geleistet habe. Aus seinen behaupteten zeichnerischen Leistungen sei eine Miturheberschaft ebensowenig herzuleiten wie daraus, daß es - wie er behaupte - keine Grobskizze von Prof. Scharoun gebe. Entscheidend sei nicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern auf wen die schöpferischen Vorgaben dafür zurückgingen. Ob es in der Phase der Entwurfs- und Ausführungsplanung noch schöpferische Beiträge zur Gestaltung der Staatsbibliothek gegeben habe, könne offenbleiben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe , daß diese dem Kläger zuzurechnen seien.
Auf schöpferische Leistungen nach dem Tod von Prof. Scharoun - wie bei der Innengestaltung und der Vollendung der Fassade - könne der Kläger seine Anträge auf Feststellung einer Miturheberschaft, die eine Zusammenarbeit der Urheber voraussetze, nicht stützen.
Auch der zweite Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet. Der Kläger habe nicht beweisen können, daß er jedenfalls originäre Urheberrechte an einzelnen Werkteilen, z.B. der Inneneinrichtung, erworben habe.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Hauptantrag des Klägers ist auf die Feststellung gerichtet, daß er "gleichwertig Prof. Scharoun" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Dieser Antrag ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig.

a) Der Antrag ist allerdings - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Antrag zutreffend - abweichend von seinem Wortlaut - dahin ausgelegt, daß es dem Kläger um die Feststellung geht, daß er zu "mindestens 50 %" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Zwar ist bei der Auslegung von Prozeßerklärungen zunächst auf den Wortlaut abzustellen, eine Prozeßpartei darf aber nicht unter allen Umständen am Wortsinn festgehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ 146, 298, 310; BGH, Urt. v. 9.7.2002 - KZR 13/01, Umdruck S. 9, jeweils m.w.N.). Der Kläger ist, wie aus der Klagebegründung, die zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.), hervorgeht, der Ansicht, daß er den weit überwiegenden Anteil an der schöpferischen Gestaltung der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst habe. Es geht ihm demgemäß mit seinem Hauptantrag nicht darum, daß festgestellt wird, er sei genau "zu
50 %" Miturheber, sondern um die Feststellung, daß sein schöpferischer Beitrag dem von Prof. Scharoun zumindest gleichkomme. Der Antrag zielt deshalb nach seiner Begründung auf eine Feststellung über den Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wie sie nach § 8 Abs. 3 UrhG zwischen Miturhebern als Voraussetzung für die Verteilung der Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes in Betracht kommt.

b) Mit diesem Inhalt ist der Feststellungshauptantrag zwar bestimmt, aber - wie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 145, 316, 330) - mangels Feststellungsinteresses unzulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung, daß der Kläger im Verhältnis zu Prof. Scharoun zu mindestens 50 % an der Schöpfung der Staatsbibliothek mitgewirkt hat, ist nur von Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Erben von Prof. Scharoun. Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein; dafür ist aber Voraussetzung, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer baldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1995 - V ZR 31/94, NJW 1995, 3183; Urt. v. 17.4.1996 - XII ZR 168/94, NJW 1996, 2028 f., jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil jeder Miturheber - grundsätzlich unabhängig vom Umfang seiner Miturheberbeteiligung - nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Verhältnis zu Dritten berechtigt ist, Ansprüche wegen einer Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen. Auch für die - im einzelnen umstrittene - Befugnis eines Miturhebers, Ansprüche wegen einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts geltend zu machen (vgl. dazu Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 10, 20; Möhring /Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 29 ff., 40; Nordemann in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 8 Rdn. 21, jeweils m.w.N.), kommt es
- anders als für das Innenverhältnis zu den anderen Miturhebern - grundsätzlich nicht auf den Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes an.
Der Feststellungshauptantrag ist danach statt als unbegründet als unzulässig abzuweisen.
2. Die Revisionsangriffe gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags haben dagegen Erfolg.
Der Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung, daß der Kläger neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) ist, so wie es in dem errichteten Gebäude verkörpert ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung ). Der Antrag geht davon aus, daß die Staatsbibliothek als Gebäude eine Vervielfältigung eines einheitlichen Werkes der Baukunst ist.
Die Revision rügt zu Recht, daß die Entscheidung über diesen Antrag verfahrensfehlerhaft ist.

a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, daß der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek sei, gegen seine aus § 286 ZPO folgende Pflicht verstoßen, sich mit dem ihm unterbreiteten Prozeßstoff umfassend auseinanderzusetzen.
(1) Der Kläger hat in den Vorinstanzen eine Vielzahl von Skizzen und Zeichnungen vorgelegt. Im Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß diese - wie der Kläger mit konkreten Ausführungen behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt hat - belegen, daß er beginnend mit den ersten Ideenskizzen die urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung erarbeitet hat, die Grundlage
des Wettbewerbsentwurfs für die Staatsbibliothek geworden ist und Eingang in die später durch den Neubau verwirklichte Staatsbibliothek als Werk der Baukunst gefunden hat.
Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß dieser Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert war. Dies könnte auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Wer sich auf eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung beruft, hat allerdings nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ergeben soll (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, GRUR 1991, 456, 458 - Goggolore). Die Frage, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt aber wesentlich von der konkreten Werkart ab. So sind bei Werken der bildenden Kunst keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen, da bei ihnen die Schwierigkeit nicht zu verkennen ist, ästhetisch wirkende Formen überhaupt mit den Mitteln der Sprache auszudrücken (vgl. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebssystem , m.w.N.). Nähere Darlegungen sind entbehrlich, wenn sich die maßgeblichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen. In solchen einfach gelagerten Fällen kann ein Kläger seiner Darlegungslast auch durch die Vorlage des Werkes genügen (vgl. dazu auch Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 97, 565; vgl. weiter österr. OGH MuR 2001, 106, 107 f. - Weinviertelkarte). Bei Architektenplänen, deren Verständnis eine besondere Sachkunde erfordert, wird dies dagegen nicht angenommen werden können. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht dargelegt, daß der Kläger im Hinblick auf die Art der Unterlagen, mit denen er seine Miturheberschaft an der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst belegen will, seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist.
Die Urheberschaft des Klägers an den vorgelegten Skizzen und Zeichnungen ist für einen Teil von ihnen unstreitig; für die anderen hat der Kläger zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
(2) Das Berufungsgericht hat diese Unterlagen verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt.
aa) Wird das Vorbringen des Klägers unterstellt, sind die von ihm vorgelegten Skizzen und Zeichnungen im vorliegenden Verfahren die bei weitem wichtigsten Beweismittel. Derartige Unterlagen zum Werkschaffen selbst sind bei einem Werk der Baukunst für die Klärung der Urheberschaft in aller Regel wesentlich aussagekräftiger als Zeugenaussagen. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die maßgeblichen Vorgänge Jahrzehnte zurückliegen und kaum noch Zeugen, die zur besonders wichtigen Phase der Erstellung des Wettbewerbsentwurfs aussagen können, zur Verfügung stehen.
Das Berufungsgericht durfte von der Würdigung der eingereichten Unterlagen auch nicht mit der allgemeinen Erwägung absehen, entscheidend sei nicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern wer die schöpferischen Vorgaben dazu gemacht habe. Ob der Rechtsgrundsatz, daß nicht Urheber ist, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werkes mitgewirkt hat (vgl. RGZ 108, 62, 64; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529 - Happening ; Schricker/Loewenheim aaO § 7 Rdn. 8; Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO § 7 Rdn. 12; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 7 Rdn. 9; Schack, Urheber - und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 282; Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 170), im vorliegenden Fall anwendbar ist, wäre gerade anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu prüfen gewesen. Dabei wäre gegebenenfalls ebenso zu untersuchen gewesen, ob und in welchem Umfang eine Urheberschaft eines anderen als desjenigen, der die einzelnen Entwürfe eigen-
händig niedergelegt hat, in Betracht kommen kann. Je mehr ein Entwurf der Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses zuzurechnen ist und je individueller die eingesetzten zeichnerischen Mittel sind, um so weniger wird regelmäßig ein anderer als der Zeichner Miturheber oder gar Alleinurheber sein können. Bloße Ideen, die noch nicht Gestalt angenommen haben oder Anregungen zu einem Werk begründen jedenfalls keine Urheberschaft (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994 - I ZR 156/92, GRUR 1995, 47, 48 = WRP 1995, 18 - Rosaroter Elefant, m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich aus den Architektenvermerken auf den für den Neubau verwendeten Plänen eine Vermutung für die Urheberschaft von Prof. Scharoun ergeben kann (vgl. dazu Möhring /Nicolini/Ahlberg aaO § 10 Rdn. 8). Entgegen der Ansicht der Revision gilt die Urhebervermutung des § 10 UrhG entsprechend dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu erleichtern , für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und damit auch für Entwürfe zu Werken der Baukunst. Die - ohnehin widerlegliche - Vermutung der Urheberschaft aufgrund von Urhebervermerken auf Architektenplänen gilt aber nur für die Urheberschaft an den in diesen Entwürfen verkörperten Gestaltungen. Aus dem Berufungsurteil geht nicht zweifelsfrei hervor, welche Tragweite danach der Urhebervermutung im konkreten Fall zukommt. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß die Staatsbibliothek nach den Entwürfen, die Prof. Scharoun im Architektenvermerk angeben, gebaut worden ist, aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nicht, daß alle schöpferischen Gestaltungen, die im Lauf der Jahre in die Staatsbibliothek als Werk der Baukunst Eingang gefunden haben, einschließlich aller schöpferischen Beiträge, für die der Kläger seine Urheberschaft behauptet, bereits in diesen Entwürfen verkörpert sind.

b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungshilfsantrag kann aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben.
Eine eigene Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. Die Zeichnungen und Entwürfe, die der Kläger in den Vorinstanzen vorgelegt hat, um seine Miturheberschaft zu beweisen, sind nach Abschluß des Berufungsverfahrens zurückgegeben worden. Es kann offenbleiben, ob der Mangel, daß die Unterlagen für die revisionsrechtliche Prüfung nicht zur Verfügung stehen, geheilt werden könnte, wenn sie erneut eingereicht und von der Beklagten als vollständig und mit den ursprünglich zu den Akten gegebenen Unterlagen identisch anerkannt würden (vgl. dazu BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urt. v. 8.3.1982 - II ZR 10/81, NJW 1982, 2071). Eine Prüfung der Frage, ob alle vorgelegten Skizzen und Zeichnungen von der Hand des Klägers stammen, und eine Würdigung , inwieweit sich aus ihnen Hinweise auf eine Miturheberschaft des Klägers an der Staatsbibliothek ergeben, wäre dem Senat ohnehin mangels eigener Sachkunde nicht möglich. Diese Beurteilung wird auch das Berufungsgericht im neu eröffneten Berufungsverfahren nur mit sachverständiger Hilfe vornehmen können.
III. Für das erneute Berufungsverfahren wird hinsichtlich des ersten Feststellungshilfsantrags auf folgendes hingewiesen:
1. Die Annahme einer Miturheberschaft setzt rechtlich ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag leistet, der in das gemeinsame Werk einfließt. Bei einem während eines langen Zeitraums entstehenden Werk - wie im vorliegenden Fall der Staatsbibliothek - können in verschiedenen, aufeinander aufbauenden Stadien des Gestaltungsprozesses mehrere schöpferisch als Miturheber mitwirken. Erforderlich ist dabei allerdings, daß jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die
gemeinsame Gesamtidee erbringt (vgl. BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungsprogramm ; Schricker/Loewenheim aaO § 8 Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 Rdn. 9; Schack aaO Rdn. 277 ff.) und dadurch ein einheitliches Werk entsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 3.3.1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären). Dementsprechend bestimmt im vorliegenden Fall der Todestag von Prof. Scharoun - anders als es das Berufungsgericht gemeint hat - nicht notwendig eine zeitliche Grenze, bis zu der eine Miturheberschaft des Klägers allenfalls denkbar wäre. Unter diesem Gesichtspunkt kann es möglicherweise schon bei der Entscheidung über den ersten Hilfsantrag des Klägers auf die Einvernahme von Zeugen ankommen, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. November 1999 zum Beweis dafür benannt hat, daß er nach dem Tod von Prof. Scharoun schöpferische Leistungen zur Gestaltung der Staatsbibliothek erbracht hat.
2. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch den Rügen der Revision gegen die Würdigung der Aussagen der bisher vernommenen Zeugen nachzugehen haben. Ebenso werden die Parteien Gelegenheit haben, zu der Frage vorzutragen, welche weiteren Originalentwürfe zur Gestaltung der Staatsbibliothek vorgelegt werden können. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils besitzt die Beklagte solche Unterlagen. Andererseits hat die Beklagte behauptet, daß sehr viele - noch nicht ausgewertete - Zeichnungen für die Staatsbibliothek aus dem Nachlaß von Prof. Scharoun im Besitz des Klägers seien.
IV. Für den Fall, daß sich der erste Feststellungshilfsantrag im erneuten Berufungsverfahren als unbegründet erweisen sollte, ist zum zweiten Hilfsantrag folgendes auszuführen:
Nach der Fassung dieses Antrags ist unklar, auf welchen Gegenstand sich der Antrag bezieht und welche Art der Urheberschaft der Kläger insoweit geltend macht. Ein Werk der Baukunst ist als Immaterialgut von dem errichteten Gebäude zu unterscheiden, in dem es - in unveränderter oder veränderter Form - konkretisiert ist. Die unveränderte Umsetzung eines Werkes der Baukunst in einem Gebäude ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Veränderungen bei der Umsetzung können, wenn ihnen urheberrechtlich schutzfähige Leistungen zugrunde liegen, u.a. darauf beruhen, daß das Werk der Baukunst bearbeitet worden ist (§ 23 UrhG) oder - von diesem zu unterscheidende - weitere Werke der Baukunst geschaffen worden sind, die in selbständigen Bauteilen des errichteten Gebäudes konkretisiert sind. Es ist demgemäß Sache des Klägers , gegebenenfalls den Gegenstand seines zweiten Hilfsantrags klarzustellen.
V. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungshauptantrags war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieser Antrag statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Auf die Revision des Klägers gegen die Abweisung seiner Hilfsanträge war das Berufungsurteil insoweit
aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
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bei uns veröffentlicht am 26.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/06 Verkündet am: 26. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2011 - I ZR 53/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 53/10 Verkündet am: 12. Mai 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Okt. 2007 - I ZR 22/05

bei uns veröffentlicht am 04.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-VERSÄUMNIS- und ENDURTEIL I ZR 22/05 Verkündet am: 4. Oktober 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 13/01 Verkündet am:
9. Juli 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Werbeagentur, befaßt sich mit der Vermittlung von Verträgen über den Abdruck von Werbeanzeigen in Telefonbüchern. Die Beklagte (ursprünglich: Beklagte zu 1), ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, gibt teils im Eigenverlag, teils in Kooperation mit anderen Verlagen - unter ihnen die früheren Beklagten zu 2 bis 6 - regionale und örtliche Telefonbücher sowie das Telefonverzeichnis "Gelbe Seiten" heraus.
Die Klägerin arbeitet mit einer Firma W. gesellschaft mbH zusammen, die gegen Erfolgshonorar eine sogenannte Bedarfsoptimierung für solche Kunden durchführt, die bereits in einem der von der Beklagten (mit-)herausgegebenen Telefonverzeichnisse inseriert haben. Ziel dieser Beratungstätigkeit ist eine Senkung der Insertionskosten, die zu entsprechenden Mindereinnahmen der Beklagten und ihrer Kooperationspartner führt. Mit zwei Schreiben vom 3. und 8. März 2000 lehnte die Beklagte im einzelnen bezeichnete Anzeigenaufträge der Klägerin "für die kommende Ausgabe - 2000/2001 -" der örtlichen Telefonbücher für Berlin und einige weitere Städte ab. Schreiben entsprechenden Inhalts erhielt die Klägerin Mitte Dezember 1999 sowie im Zeitraum März bis Mai 2000 auch von den früheren Beklagten zu 2 bis 6. Mit der daraufhin im Mai 2000 eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte und die mit dieser kooperierenden Telefonbuchverlage auf die Annahme im einzelnen aufgelisteter Anzeigenaufträge bestimmter Kunden für jeweils im einzelnen bezeichnete Telefonverzeichnisse in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß die Beklagte - alleine bzw. gemeinsam mit dem jeweiligen Kooperationspartner - verpflichtet ist, "die von der Klägerin vermittelten Anzeigenaufträge ihrer Kunden zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen und zwar in den von ihr herausgegebenen Örtlichen Telefonbüchern, Telefonbüchern und Gelben Seiten für die Bücher und Buchnamen wie aus dem Klageantrag Ziff. ... [es folgt die Bezeichnung des auf die jeweilige(n) Beklagte(n) bezogenen Leistungsantrags ] ersichtlich". Die Klägerin stützte dieses Begehren auf §§ 20, 33 GWB und § 826 BGB. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der im Dezember 2000 eingelegten und zugleich begründeten Berufung hat die Klägerin die Wieder-
holung ihrer erstinstanzlichen Anträge angekündigt und die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung im einzelnen angegriffen. Die Beklagte und die früheren Beklagten zu 2 bis 6 haben in ihren Berufungserwiderungen unter anderem die Auffassung vertreten, für eine Weiterverfolgung der erstinstanzlichen Klageanträge bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die betreffenden Ausgaben der Telefonverzeichnisse zwischenzeitlich erschienen und verteilt worden seien, so daß dort ein Abdruck der von der Klägerin vermittelten Werbeanzeigen nicht mehr möglich sei. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. März 2001 nurmehr Feststellungsanträge angekündigt, die inhaltlich im wesentlichen mit dem zunächst hilfsweise verfolgten Feststellungsbegehren übereinstimmen, und die Klage um einen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Antrag erweitert. Nach Rücknahme der Klage gegen die ursprünglichen Beklagten zu 2 bis 6 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz die angekündigten Feststellungsanträge allein hinsichtlich der Beklagten gestellt und hilfsweise den insoweit in der Berufungsbegründung angekündigten Leistungsantrag für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 547 ZPO (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung , § 26 Nr. 7 EGZPO) statthafte Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Berufung unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolge, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stelle. Die Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz könne nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, setze vielmehr eine zulässige Berufung voraus. Nach diesen Maûstäben sei die Berufung der Klägerin unzulässig, denn sie wende sich nicht - auch nicht teilweise - gegen die in dem erstinstanzlichen Urteil liegende Beschwer. Der in erster Instanz verfolgte Leistungsantrag sei darauf gerichtet gewesen, die Beklagte zum Abdruck ganz bestimmter Eintragungen in der aus damaliger Sicht nächsten Ausgabe für die Jahre 2000/2001 der von der Beklagten (mit-)verlegten Telefonbücher zu verpflichten. Diese konkrete Zielrichtung ergebe sich schon aus der in den Leistungsantrag aufgenommenen Angabe bestimmter Auftrags- und Kundennummern. Auch die der Klageerhebung vorausgegangenen Ablehnungsschreiben der Beklagten bezögen sich ausdrücklich auf die "kommende Ausgabe - 2000/2001 -" der jeweils näher bezeichneten Telefonbücher. Für den in erster Instanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag gelte nichts anderes. Die darin enthaltene ausdrückliche Bezugnahme auf die im Leistungsantrag bezeichneten Telefonverzeichnisse spreche dagegen, dem Feststellungsantrag eine zeitlich weiterreichende Zielrichtung zu entnehmen. Ausweislich der von der Klägerin in erster Instanz gegebenen Begründung sei der Feststellungsantrag vorsorglich für den Fall gestellt worden, daû das Landge-
richt den Leistungsantrag als zu unbestimmt ansehen werde. Weder in der Klageschrift noch im weiteren schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin vor dem Landgericht fänden sich Anhaltspunkte dafür, daû der Feststellungsantrag darüber hinaus auch dem Zweck habe dienen sollen, die Pflicht der Beklagten zum Abdruck von Eintragungen in den von ihr herausgegebenen Telefonverzeichnissen schlechthin festzustellen. Daû die Klägerin dies rückblickend anders darstelle, sei für die Auslegung ihres erstinstanzlichen Klagebegehrens ohne Belang. Der in zweiter Instanz gestellte Feststellungsantrag diene demgegenüber allein dem Ziel, die Verpflichtung der Beklagten zur Annahme und zum Druck der von der Klägerin vermittelten Insertionsaufträge für die Zukunft festzustellen. Die von den erstinstanzlichen Anträgen betroffenen Telefonverzeichnisse für die Jahre 2000/2001 seien bei Einlegung und Begründung der Berufung längst erschienen gewesen und könnten deshalb nicht mehr Ziel der Berufung sein. In ihrem Schriftsatz vom 29. März 2001 habe die Klägerin die Änderung ihrer Anträge gerade mit der zeitlichen Überholung ihres ursprünglichen Begehrens begründet. Nach alledem verfolge die Klägerin mit dem in der Berufung gestellten Feststellungshauptantrag ausschlieûlich ein neues Prozeûziel, das in ihrem erstinstanzlichen Feststellungshilfsantrag auch nicht teilweise enthalten gewesen sei. Dasselbe gelte für den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Auch der hilfsweise gestellte Erledigungsantrag mache die Berufung nicht zulässig.

II.

Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Unzulässig ist die Berufung daher, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloûe Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeûziel eine zulässige Berufung voraus (st. Rspr.; z.B. BGH, Urt. v. 11.10.2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 unter II 1 m. w. N.). 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen, soweit es die Berufung der Klägerin nach diesen Maûstäben für unzulässig hält.
a) Das Berufungsgericht stellt für die Frage, ob die Klägerin mit der Berufung die in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer geltend macht oder einen neuen Klageanspruch verfolgt, nicht auf den Inhalt der Berufungsbegründung , sondern auf die in der Berufungsverhandlung gestellten Klageanträge ab (ebenso BGH, Urt. v. 15.3.2002 - V ZR 39/01, z. V. b.). Der Senat hat hiergegen zwar Bedenken (s. dazu i. e. Gaier, NJW 2001, 3289, 3291 m.w.N.). Einer Anrufung des Groûen Senats für Zivilsachen bedarf es jedoch nicht, weil die Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision nämlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren sei mit dem im wesentlichen gleichlautenden Hauptantrag der Klägerin in der Berufungsinstanz deswegen nicht - auch nicht teilweise - identisch , weil das Feststellungsbegehren erster Instanz sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Annahme und Ausführung von Anzeigenaufträgen für die Ausgabe 2000/2001 der von ihr (mit-)verlegten Telefonverzeichnisse beschränke , während der zweitinstanzliche Antrag sich auf künftig erscheinende Ausgaben beziehe. Die dem zugrundeliegende Auslegung des erstinstanzlichen Feststellungsbegehrens der Klägerin bindet den Senat nicht. Das Revisionsgericht kann Prozeûerklärungen vielmehr in freier Würdigung selbst auslegen (st. Rspr.; z.B. BGHZ 115, 286, 290; BGH, Urt. v. 18.6.1996 - VI ZR 325/95, NJWRR 1996, 1210 unter II 2 m. w. N.). Die Auslegung durch den Senat ergibt, daû das erstinstanzliche Feststellungsbegehren der Klägerin sich nicht auf die Ausgabe 2000/2001 der von der Beklagten (mit-)verlegten Telefonverzeichnisse beschränkt. aa) Dem Wortlaut des Feststellungsantrags ist für eine derartige Beschränkung kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Er bezieht sich ohne erkennbare Beschränkung auf "die", d.h. im Zweifel alle "von der Klägerin vermittelten Anzeigenaufträge ihrer Kunden". Erstrebt wird der Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten, derartige Anzeigenaufträge zu den "jeweils geltenden" Vertragsbedingungen anzunehmen; dieser Teil der Antragsfassung, mit dem sich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzt, spricht deutlich gegen eine Beschränkung auf eine einzige Ausgabe der Telefonverzeichnisse. Die Bezugnahme auf den Klageantrag zu I 1 (Leistungsantrag) bietet gleichfalls keine tragfähige Grundlage für die einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts. Ausdrücklich findet sich auch dort kein Hinweis auf eine
zeitliche Beschränkung des Leistungsbegehrens; allenfalls mittelbar läût sich eine solche daraus herleiten, daû die Klägerin bei der Formulierung ihres Leistungsantrags - anders als bei ihrem Feststellungsbegehren - zusätzlich zu der Bezeichnung der jeweiligen Telefonverzeichnisse einzelne Auftragsnummern aufgeführt hat, die sich, so die Argumentation des Berufungsgerichts, jeweils nur auf eine, nämlich die bei der Erteilung des Auftrags nächst anstehende Ausgabe des betreffenden Telefonbuchs bezogen haben dürften. Selbst wenn man dem Berufungsgericht darin folgt, daû der Leistungsantrag durch die Verknüpfung mit bestimmten Auftragsnummern auf die Ausgabe 2000/2001 der Telefonverzeichnisse beschränkt war, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Klägerin habe eine solche zeitliche Beschränkung durch den bloûen Verweis auf "die Bücher und Buchnamen wie aus dem Klageantrag Ziff. I 1 ersichtlich" auch für ihr Feststellungsbegehren, das sich gerade nicht auf einzelne Aufträge bestimmter Kunden beschränkt, übernehmen wollen. bb) Vor allem aber verstöût die restriktive Auslegung des Berufungsgerichts gegen den Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maûstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (s. dazu z. B. BGH, Urt. v. 8.11.1988 - VI ZR 117/88, NJW-RR 1989, 254 unter II 2 a; BGH NJW-RR 1996, 1210 unter II 2 m. w. N.). Es mag zutreffen, daû der Feststellungsantrag, wie das Berufungsgericht annimmt, "für den Fall gedacht" war, daû das Landgericht den korrespondierenden - vorrangigen - Leistungsantrag als zu unbestimmt ansehen würde. Das schlieût jedoch keineswegs aus, daû der Feststellungsantrag daneben und darüber hinaus auch dem Ziel dienen sollte, die Pflicht der Beklagten zur Annahme und Ausführung der von der Klägerin vermittelten Anzeigenaufträge in den von ihr (mit-)herausgegebenen Telefonbüchern schlechthin festzustellen. Daû der Feststellungsantrag in erster Instanz nur hilfsweise gestellt worden ist, besagt nicht, daû sein Geltungsbereich nicht über den des
primären Leistungsantrags hinausreichen könnte. Daû ein nicht auf die Ausgabe 2000/2001 begrenzter Geltungsbereich des Feststellungsbegehrens nach den Maûstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage auf seiten der Klägerin entspricht, liegt auf der Hand. Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - annimmt, die angestrebte Eintragung in den Ausgaben 2000/2001 der Telefonverzeichnisse sei schon vor Einreichung der Klage beim Landgericht, spätestens aber ab Zustellung der Klage an die Beklagte nicht mehr möglich gewesen. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daû aus diesem Grund das auf die Ausgabe 2000/2001 der Telefonverzeichnisse beschränkte Leistungsbegehren der Klägerin von vornherein zum Scheitern verurteilt war, so machte - auch aus der Sicht des Berufungsgerichts - der Prozeû vor dem Hintergrund der recht verstandenen Interessen der Klägerin überhaupt nur dann Sinn, wenn wenigstens das Feststellungsbegehren eine Möglichkeit bot, die unter den Parteien strittigen Fragen für die Zukunft zu klären. cc) Bei richtiger Auslegung des erstinstanzlichen Hilfsfeststellungsantrags ist die Berufung der Klägerin selbst dann zulässig, wenn man auf die in der Berufungsverhandlung gestellten Anträge abstellen wollte. Mit dem in zweiter Instanz primär verfolgten Feststellungsbegehren macht die Klägerin die in der Abweisung ihres erstinstanzlichen Hilfsfeststellungsantrags liegende Beschwer zumindest insoweit geltend, als dieser Antrag künftige, auf die Ausgabe 2000/2001 folgende Ausgaben der von der Beklagten (mit-)verlegten Telefonverzeichnisse zum Gegenstand hatte. Ist die Berufung mithin insoweit zulässig, so begegnet auch die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz um den Antrag, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festzustellen, im Hinblick auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels keinen Bedenken. Über den zweitinstanzlichen Hilfsantrag, die Erledigung des zunächst angekündigten Leistungsantrags festzustellen, ist nicht zu entscheiden, da dieser Antrag unter der nicht
eingetretenen prozessualen Bedingung steht, daû in dem Übergang zu dem in der Berufungsverhandlung gestellten Feststellungsantrag eine unwirksame Klageänderung zu sehen sein sollte.

III.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a. F.). Eine abschlieûende Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil es an den hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a. F.).
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 115/99 Verkündet am:
7. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Jubiläumsschnäppchen
Zur Frage der Auslegung eines Unterlassungsantrags, der auf das Verbot einer
Werbung "mit Aussagen wie ..." gerichtet ist.
Zur Beurteilung der Werbung mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage, in der mit
dem Hinweis auf das einjährige Geschäftsjubiläum der Verkaufsstätte und den
Worten "die Jubiläumsschnäppchen warten schon" eine Vielzahl von - als besonders
günstig gekennzeichneten - Angeboten beworben wird, als Werbung
für eine unzulässige Sonderveranstaltung.
BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 20. Januar 1998 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als das Landgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Der Urteilsausspruch des landgerichtlichen Urteils wird wie folgt neu gefaßt: 1. Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten , untersagt, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Aussagen wie "1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen warten schon" besondere Verkäufe anzukündigen und/oder ankündigungsgemäß durchzuführen, sofern es sich nicht um Saisonschlußverkäufe , Jubiläumsverkäufe oder Räumungsverkäufe handelt.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 27. Februar 1997 im Wirtschaftsraum D. in der in Ziffer 1 wiedergegebenen Weise geworben hat, wobei die Beklagte die Werbung nach Werbeträgern, deren Auflage und Erscheinungsintervallen aufzuschlüsseln hat.
3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten, der der Klägerin durch die in Ziffer 1 genannten Wettbewerbshandlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entsteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Elektronik- und Elektrogeräten im Gebiet von D. und Umgebung.
Die Beklagte warb mit einer Beilage zur Ausgabe der Zeitung "D. E. " vom 2. Februar 1997 unter der Überschrift "1 Jahr M. Markt E. ". Die erste Seite der Beilage ist nachfolgend verkleinert und in schwarzweißer Form wiedergegeben:

Die Klägerin beanstandet die Zeitungsbeilage als Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung. Sie hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Beklagten untersagt wurde,
in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Aussagen wie "1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen warten schon" besondere Verkäufe anzukündigen und/oder ankündigungsgemäß durchzuführen, sofern es sich nicht um Saisonschlußverkäufe, Jubiläumsverkäufe oder Räumungsverkäufe handelt. Die Beklagte hat die einstweilige Verfügung in ihrer Abschlußerklärung vom 19. April 1997 nur mit verschiedenen Einschränkungen als verbindliche Regelung anerkannt. Sie hat dabei die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung insbesondere mit folgenden Sätzen begrenzt:
"Diese Abschlußerklärung erfaßt nicht das Wort 'wie' unmittelbar vor dem Zitat der Werbeaussage unserer Mandantin. Statt dessen wird die Beschlußverfügung mit der Maßgabe anerkannt, daß es dort heißt: '... zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage ...' (folgt Zitat der Werbeaussage ...)." Die Klägerin hält die Abschlußerklärung der Beklagten für unzureichend. Sie hat beantragt,
1. der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Be-
klagten, zu untersagen, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Aussagen wie "1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen warten schon" besondere Verkäufe anzukündigen und/oder ankündigungsgemäß durchzuführen, sofern es sich nicht um Saisonschlußverkäufe , Jubiläumsverkäufe oder Räumungsverkäufe handelt; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 27. Februar 1997 im Wirtschaftsraum D. in der gemäß Ziffer 1 wiedergegebenen Weise geworben hat, wobei die Beklagte die Werbung nach Werbeträgern, deren Auflage und Erscheinungsintervallen aufzuschlüsseln hat; 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten, der der Klägerin durch die in Ziffer 1 genannten Wettbewerbshandlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entsteht. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die beanstandete Werbung sei nicht wettbewerbswidrig. Die Klage sei jedenfalls unzulässig , weil die Abschlußerklärung das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin beseitigt habe und die Klageanträge unbestimmt seien.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.
Beide Parteien haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die gestellten Klageanträge unzulässig seien. Der Unterlassungsantrag sei unbestimmt, weil er sich nicht nur gegen das konkret beanstandete Verhalten richte, sondern mit seiner Wendung "Aussagen wie ..." ein Verbot begehre, das sich auch auf eine mit der beanstandeten Werbung lediglich vergleichbare Werbung erstrecke.
Ein in dem Unterlassungsantrag etwa (als Minus) enthaltener Antrag, der sich auf die konkrete Verletzungsform beschränke, wäre - wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat - unbegründet, weil die Werbung der Beklagten bei den Verbrauchern nicht den Eindruck hervorrufe, es werde aus Anlaß eines Firmenjubiläums für eine Sonderveranstaltung mit herabgesetzten Preisen geworben. Es bestünden schon Zweifel, ob mit dem Satz "1 Jahr M. Markt E. " auf ein Firmenjubiläum hingewiesen werde. Aber auch sonst erwecke die Werbung nicht den Eindruck, es finde eine zeitlich begrenzte Sonderveranstaltung statt. In der Branche der Parteien werde aggressiv geworben.
Der Verkehr sei daher an die Werbung mit angeblich besonders günstigen Preisen gewöhnt. Die Angabe "nur" in den auf die Preise gerichteten Pfeilen werde lediglich als Hinweis darauf verstanden, daß die Angebote günstig seien. Gerade der Satz "Futter fassen, Freunde - die Jubiläumsschnäppchen warten schon" stehe dem Eindruck entgegen, daß eine Sonderveranstaltung stattfinde, weil ihm zu entnehmen sei, daß die "Nur-Preise" die regulären Preise der Beklagten seien und einige "Jubiläumsschnäppchen" im Geschäftslokal als Sonderangebote bereitstünden.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur zulässig, sondern auch begründet.

a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
(1) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Erfolg rügt - den Unterlassungsantrag der Klägerin unzutreffend dahingehend ausgelegt, daß die dort benutzte Wendung "Aussagen wie" gleichbedeutend mit den Worten "Aussagen ähnlich wie" zu verstehen sei.
Der Senat kann als Revisionsgericht die Auslegung des Unterlassungsantrags als einer Prozeßerklärung in vollem Umfang selbst überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 - adhoc -Meldung; Urt. v. 23.11.2000 - IX ZR 155/00, ZIP 2001, 124, 125 = WM 2001, 164, jeweils m.w.N.). Dabei ist auch das Vorbringen heranzuziehen, auf das sich die Klage stützt (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1998 - I ZR 264/95, GRUR
1998, 1045 = WRP 1998, 739 - Brennwertkessel, m.w.N.). Aus diesem ergibt sich hier, daß die Klägerin bei der Fassung des Unterlassungsantrags bewußt nicht von "Aussagen ähnlich wie" gesprochen hat, sondern nur von "Aussagen wie". Nach dem Klagevorbringen ging es der Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht um ein Verbot, in dem das untersagte Verhalten lediglich beispielhaft umschrieben ist und auch nur ähnliche Handlungen einbezogen sind. Ein solcher Antrag wäre allerdings nicht hinreichend bestimmt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 f. = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 238 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, WRP 2001, 400, 402 - TCM-Zentrum). Die Klägerin begehrt vielmehr einen Verbotsausspruch, der - anders als die Abschlußerklärung der Beklagten - nicht nur eine ganz konkret benutzte Werbeaussage erfaßt , sondern auch eine solche Werbung, die im Kern der konkret verbotenen Werbung entspricht. Die Klägerin beantragt damit ausweislich ihres Klagevorbringens in zulässiger Weise den Ausspruch eines Verbots, das nicht bereits durch geringfügige Abänderungen der Werbung umgangen werden kann. Es handelt sich dabei der Sache nach nicht um eine Verallgemeinerung über die konkrete Verletzungsform hinaus (vgl. zur Zulässigkeit von Verallgemeinerungen BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, WRP 2000, 1131, 1132 - Lieferstörung; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild, jeweils m.w.N.), sondern um einen zulässigen Hinweis darauf, daß einem gerichtlichen Verbot des Werbeverhaltens grundsätzlich nicht nur identische, sondern auch kerngleiche Handlungen unterfallen (vgl. BGHZ 126, 287, 296 - Rotes Kreuz; vgl. weiter Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 57 Rdn. 11 ff.; Melullis , Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 943 f.; Pa-
stor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 40 Rdn. 109). Ein solcher Hinweis konnte hier im Hinblick auf die Fassung der Abschlußerklärung der Beklagten angebracht erscheinen, weil sich diese nur auf eine Werbung mit dem Satz "1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen warten schon" bezieht, obwohl das "Jubiläum" eines einjährigen Bestandes des Geschäftsbetriebs in E. nicht wiederkehren kann.
(2) Die Aufnahme der Wendung "besondere Verkäufe" in den Unterlassungsantrag macht diesen - entgegen der von der Beklagten im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung - ebenfalls nicht unbestimmt. Diese Wendung dient nicht der näheren Umschreibung des Gegenstands des Verbots, sondern ist lediglich ein Begründungselement, das - an sich überflüssig - in den Antrag aufgenommen worden ist.

b) Die Abschlußerklärung der Beklagten vom 19. April 1997 hat das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Unterlassungsklage schon deshalb nicht beseitigt, weil sie nicht dem mit dem Unterlassungsanspruch konkret beanstandeten Verstoß entspricht (vgl. dazu nachstehend).

c) Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist auch begründet. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfahrungssätze selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 10.10.1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438).
(1) Der Unterlassungsantrag richtet sich - ungeachtet seines Wortlauts - nicht schlechthin gegen eine Werbung mit Aussagen wie "1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen warten schon", sondern gegen die Ver-
wendung einer solchen Aussage im Rahmen einer Werbung wie in der konkret beanstandeten Zeitungsbeilage der Beklagten. Dies ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - daraus, daß die Klägerin ihren Unterlassungsantrag durchweg nicht lediglich mit dem Eindruck begründet hat, der bei den angesprochenen Verbrauchern durch die beiden in den Antrag aufgenommenen Sätze hervorgerufen wird, sondern mit dem Gesamtbild der Beilage. Wird der Unterlassungsantrag in dieser Weise - unter Heranziehung seiner Begründung - nur als Angriff auf eine Werbung verstanden, die das Gesamtbild der beanstandeten Zeitungsbeilage aufweist, geht er auch nicht - infolge einer zu weitgehenden Verallgemeinerung - über das hinaus, was die Klägerin beanspruchen kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.1996 - I ZR 164/94, GRUR 1997, 476, 477 = WRP 1997, 439 - Geburtstagswerbung II; Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1119 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern; Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1121 f. = WRP 1999, 1159 - RUMMS!).
(2) Die beanstandete Werbung ist als Ankündigung einer nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung zu werten.
aa) Einem Unternehmen ist es durch § 7 Abs. 1 UWG nicht verwehrt, auch außerhalb des 25-Jahres-Rhythmus des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu Werbezwecken auf ein Firmenjubiläum hinzuweisen und dies auch mit einer Werbung für die angebotenen Waren zu verbinden. Die Werbung mit besonderen Angeboten im Zusammenhang mit dem Hinweis auf ein Firmenjubiläum ruft bei den angesprochenen Verbrauchern allerdings häufig den Eindruck hervor, es handele sich um eine außergewöhnliche, auf die Zeit des Begehens des Jubiläums beschränkte Veranstaltung mit einem aus dem Rahmen des Üblichen fallenden, aus dem gegebenen Anlaß im Preis herabgesetzten Angebot (vgl.
BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 - Der M.-Markt packt aus; Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 75/96, GRUR 1998, 1046, 1047 = WRP 1998, 982 - Geburtstagswerbung III; Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 201/95, GRUR 1998, 486 = WRP 1998, 301 - Geburtstags-Angebot; BGH GRUR 1999, 1116, 1119 - Wir dürfen nicht feiern). Zwingend ist dies jedoch nicht. Es ist auch möglich, daß unter Hinweis auf die Wiederkehr des Jahrestages des Bestehens des Unternehmens lediglich Sonderangebote, wie sie im Geschäftsbetrieb des Unternehmens üblich sind, beworben werden (vgl. BGH GRUR 1997, 476, 477 - Geburtstagswerbung II).
Für die Beurteilung, ob bei einer Werbung mit dem "Jubiläum" des Unternehmens eine (unzulässige) Sonderveranstaltung angekündigt wird oder lediglich Sonderangebote gemacht werden, kommt es nach § 7 Abs. 1 UWG auf das Erscheinungsbild der Werbung insgesamt an. Eine Sonderveranstaltung ist maßgeblich davon gekennzeichnet, daß sie außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet. Sie muß sich deshalb aus der Sicht des Verkehrs von den Verkaufsformen absetzen, die sonst in der betreffenden Branche üblich sind (vgl. BGH GRUR 1998, 1046, 1047 - Geburtstagswerbung III). Gewinnen die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund einer Ankündigung den Eindruck, das werbende Unternehmen unterbreche aus Anlaß des Firmenjubiläums den gewöhnlichen Verkauf und biete aus diesem Anlaß und abweichend von den üblichen Sonderangeboten vorübergehend besondere Kaufvorteile, ist sie als Ankündigung einer Sonderveranstaltung anzusehen, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG zulässig ist (vgl. BGH GRUR 1997, 476, 477 - Geburtstagswerbung II).
bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Zeitungsbeilage nur den Eindruck einer Werbung für einzelne Sonderangebote hervorrufe, ist erfahrungswidrig. Von den angesprochenen Verbrauchern wird die Werbung vielmehr weit überwiegend als Ankündigung einer Sonderveranstaltung aus dem besonderen Anlaß des einjährigen Bestehens des M. Markts in E. verstanden werden.
Bei dieser Beurteilung kommt es - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht darauf an, ob die Verbraucher das einjährige Bestehen eines Unternehmens im allgemeinen mit dem Gedanken an ein Jubiläum verbinden. Maßgeblich ist vielmehr, daß die angegriffene Werbung diesen Anlaß als etwas Besonderes blickfangartig oben auf der Vor- und Rückseite der Beilage und weiter auf jeder ungeraden Seite hervorhebt und ihm mit den Worten "die Jubiläumsschnäppchen warten schon" selbst einen Jubiläumscharakter beimißt. Der Umstand, daß es sich bei der Vielzahl der Angebote in der Beilage insgesamt um "Jubiläumsschnäppchen" handeln soll, wird weiter durch die sonstige Gestaltung der Beilage betont: Die Worte "die Jubiläumsschnäppchen warten schon" sind auf der ersten Beilagenseite einem Schweinchen in den Mund gelegt. Auf vier der folgenden - von insgesamt 12 - Seiten wird diese Bemerkung dadurch wieder aufgegriffen, daß das Schweinchen erneut abgebildet wird, nun mit dem Satz "Na, zuviel versprochen?".
Sämtliche beworbenen Angebote sind zudem groß herausgestellt. Ihre Preise sind - mit Ausnahme eines einzigen - jeweils durch einen breiten weißen Pfeil, in den das Wort "nur" eingeschrieben ist, als besonders günstig und niedrig hervorgehoben. Eine größere Zahl dieser Preise wird zusätzlich durch den groß in einen schwarzen Balken eingeschriebenen Hinweis "M. Markt-Preis" zum Blickfang gemacht.

Auch bei der gebotenen Berücksichtigung, daß in der Branche und gerade auch von der Beklagten üblicherweise aggressiv geworben wird, liegt bei der gegebenen Sachlage die Annahme des Berufungsgerichts fern, die angesprochenen Verbraucher verstünden die beworbenen "Nur"-Preise als die regulären Preise der Beklagten; als "Jubiläumsschnäppchen" warteten dagegen im Geschäftslokal der Beklagten einzelne andere - nicht ausdrücklich beworbene - Sonderangebote.
2. Dem Antrag der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist ebenfalls stattzugeben. Die für das Feststellungsinteresse erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens ist hier ohne weiteres zu bejahen. Denn die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung lenkt üblicherweise einen nicht unerheblichen Teil der vorhandenen Kaufkraft zu dem Werbenden hin und ist daher für die Wettbewerber im allgemeinen spürbar (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84, 85 = WRP 2000, 1266 - Neu in Bielefeld II). Es ist daher davon auszugehen, daß die beanstandete Ankündigung den Warenabsatz im Geschäft der Klägerin als einer unmittelbaren Wettbewerberin der Beklagten nachteilig beeinflußt hat. Aus den gesamten Umständen geht weiterhin hervor, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt hat.
3. Der Auskunftsanspruch ist ebenso zuzusprechen.

a) Der auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichtete Klageantrag ist zulässig, obwohl er den an sich unbestimmten Begriff "Wirtschaftsraum" enthält. Im vorliegenden Fall ist die Aufnahme dieses Begriffs in den Klageantrag sachlich bedeutungslos, weil es sich bei der Werbung, über die Auskunft
erteilt werden soll, ohnehin nur um Werbung für das Geschäftslokal der Beklagten in E. handeln kann.

b) Der Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs begründet (§ 242 BGB).
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit abzuändern, als das Landgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Insoweit war festzustellen, daß die Beklagte zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist, sowie ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
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3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.