Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2019 - I ZR 194/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
für Recht erkannt:
Tatbestand:
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- Die Klägerin ist der Versicherer der D. Internationale Spedition s.r.o. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Diese war von der V. AG mit dem Transport von 15.840 Einlassventilen für die Motorenproduktion von Mailand nach Salzgitter beauftragt worden und hatte ihrerseits denin W. in Polen geschäftsansässigen Beklagten zu 1, dessen GüterschadenHaftpflichtversicherer die in Wa. in Polen ansässige Beklagte zu 2 ist, mit dem Transport unterbeauftragt. Bei der Anlieferung der Ware am 13. Mai 2015 durch den von der Beklagten zu 2 weiter unterbeauftragten polnischen Transporteur Da. G. wurden Schäden am Transportgut festgestellt, die die Klägerin reguliert hat.
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- Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beiden Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Höhe von 10.923,65 € nebst Zinsen in Anspruch. Sie beruft sich dabei hinsichtlich der Beklagten zu 2 auf die Bestimmung des Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs. Nach dieser Vorschrift steht dem Geschädigten ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu.
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- Die Beklagte zu 2 hat die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Braunschweig gerügt. Dieses hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und mit Zwischenurteil ausgesprochen, dass die Klage zulässig und das angerufene Landgericht Braunschweig international, sachlich und örtlich zuständig ist. Die von der Beklagten zu 2 gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte zu 2 weiterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage als unzulässig.
Entscheidungsgründe:
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- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge im Streitfall zwar nicht aus Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung - Brüssel-Ia-VO), aber aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich sodann aus Art. 1a des Ratifizierungsgesetzes zur CMR und § 30 Abs. 1 ZPO. Dazu hat es ausgeführt:
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- Die Regelungen der CMR zur internationalen Zuständigkeit seien leges speciales im Verhältnis zur Brüssel-Ia-Verordnung, der insoweit nur eine lückenfüllende Funktion zukomme. Die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 Brüssel-IaVO , nach dem auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebe, die Art. 10 bis 12 dieser Verordnung anzuwenden seien, so- fern eine solche unmittelbare Klage zulässig sei, scheitere im Streitfall zudem daran, dass es bei der Klägerin als Assekuradeurin an der für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Schutzbedürftigkeit fehle.
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- Dagegen lägen die Anwendungsvoraussetzungen der CMR vor und umfasse die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR auch den gegen die Beklagte zu 2 als Versicherer des Transporteurs geltend gemachten Direktanspruch. Die Vorschrift des Art. 31 CMR sei, da sie nicht den Begriff "Beförderungsvertrag", sondern den Begriff "Beförderung" verwende, nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt, sondern gelte auch für Streitigkeiten über außervertragliche Ansprüche, die auf nationalem Deliktsrecht , Bereicherungsrecht oder Sachenrecht beruhten, sofern sie sich aus einem CMR-Transport ergäben.
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- In personeller Hinsicht betreffe Art. 31 CMR zwar grundsätzlich nur Streitigkeiten der Absender, Frachtführer und Empfänger als der am Frachtvertrag beteiligten Personen. Ihr Anwendungsbereich könne sich aber auch auf Ansprüche erstrecken, die - wie etwa Ansprüche von und gegen an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligte Personen - mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stünden. Füreinen solchen Zusammenhang des gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Direktanspruchs mit dem Beförderungsvertrag spreche insbesondere der Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken. Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR auch auf die Beklagte zu 2 als Güterschaden-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 ermögliche es dem Geschädigten, mehrere aus demselben Beförderungsvertrag herrührende Streitigkeiten vor den Gerichten eines einzigen Staates abzuwickeln. Außerdem könne die akzessorische Haftung der Beklagten zu 2 nach Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs nicht weiter gehen als die Haftung des Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2 könne daher gegenüber dem Direktanspruch der Klägerin dieselben Einwendungen aus der CMR gegen die Haftung des Beklagten zu 1 geltend machen wie dieser selbst. Der hinreichend enge Zusammenhang des Direktanspruchs gegen die Beklagte zu 2 mit dem Beförderungsvertrag folge daraus, dass dieser Anspruch den sich aus dem Beförderungsvertrag mit dem Beklagten zu 1 ergebenden Anspruch voraussetze und die Beklagte zu 2 lediglich die Haftung für den Beklagten zu 1 für diesen Anspruch übernehme. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2 sich dabei möglicherweise auf zusätzliche Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis zum Beklagten zu 1 stützen könne und im Streitfall auch stütze, löse den Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag nicht auf. Die Beklagte zu 2 habe dem Beklagten zu 1 für die Länder der Europäischen Union einschließlich Deutschland Versicherungsschutz für dessen zivilrechtliche Haftung aus Beförderungsverträgen gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Beförderungsrechts und der CMR gewährt.
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- II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung, die insoweit nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO gehindert ist (dazu II 1), stand (dazu II 2).
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- 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2018 - I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 11 = WRP 2019, 73 - Tork, mwN; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 9 = WRP 2019, 464 - Meda Gate). Soweit sich die revisionsrechtliche Prüfung nach dieser Bestimmung nicht darauf erstreckt, dass das Gericht des ersten Rechtszugs "seine" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, kann damit allein die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nicht dagegen diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 85 [juris Rn. 11]). Die internationale Zuständig- keit hat auch ein weitaus höheres Gewicht als die Zuständigkeitsverteilung unter den unterstelltermaßen gleichwertigen innerstaatlichen Gerichten, da sie die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten betrifft (BGHZ 153, 82, 86 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509 Rn. 3). Außerdem entscheidet sie anders als die örtliche, die sachliche , die funktionelle und die sonstige innerstaatliche Zuständigkeit über das Verfahrensrecht, dem der Rechtsstreit unterliegt, und über das anwendbare internationale Privatrecht und damit vielfach auch über das auf das streitige Rechtsverhältnis anwendbare materielle Recht (vgl. BGHZ 153, 82, 86 [juris Rn. 13]).
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- 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ergibt.
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- a) Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung allein die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für dessen Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 CMR gilt dieses Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen , wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für dessen Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist.
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- aa) Die Anwendung der CMR und insbesondere ihres Artikels 31 setzt danach einen wirksamen Beförderungsvertrag voraus; die bloße Tatsache einer internationalen Beförderung führt daher für sich allein gesehen nicht zur Anwendung der CMR (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 120/07, TranspR 2010, 76 Rn. 14; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 2 und Art. 31 CMR Rn. 4; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 2 und 3 und Art. 31 CMR Rn. 1; Großkomm.HGB/Reuschle, 5. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 60 bis 65 und Art. 31 CMR Rn. 7; Demuth in Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 31 Rn. 3; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 2; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 31 CMR Rn. 3, 4 und 6). Soweit die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 CMR mit der Wendung "Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung" in verkürzter Form auf die grundsätzliche Definition der Anwendungsvoraussetzungen der CMR verweist, spricht sie bewusst nur deshalb nicht von Ansprüchen aus Beförderungsverträgen , sondern verwendet sie den Begriff der Beförderung, um mit dieser erweiternden Formulierung ein Ausweichen auf die juristische Dogmatik der Vertragsstaaten zu verhindern (Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7).
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- bb) Die genannte Wendung beschränkt die Anwendung des Art. 31 CMR damit allerdings nicht auf sich aus der CMR ergebende vertragliche Ansprüche. Die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 CMR gilt dementsprechend auch für vertragliche und außervertragliche Ansprüche, die auf ergänzend anwendbare nationale Bestimmungen gestützt werden, sofern diese Ansprüche auf einer der CMR unterliegenden Beförderung beruhen (vgl. OGH, TranspR 2015, 399, 400; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7 mwN; zur Geltendmachung deliktischer Ansprüche vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. [juris Rn. 10] = VersR 2002, 213).
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- cc) Soweit Bestimmungen der CMR gemäß Art. 28 CMR auch für Ansprüche von Personen gelten, die nicht als Absender, Frachtführer oder Empfänger am Beförderungsvertrag beteiligt sind, ist auf diese Ansprüche Art. 31 Abs. 1 CMR ebenfalls anwendbar (vgl. Demuth in Thume aaO Art. 31 Rn. 7 und 8; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7; Koller aaO Art. 31 CMR Rn. 1a). Die Regelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR gelten ferner für Klagen gegen Hilfspersonen des Frachtführers im Sinne des Art. 3 CMR (vgl. BGH, Tran- spR 2001, 452 f. [juris Rn. 10 bis 12]; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Rn. 20 = VersR 2009, 807; Demuth in Thume aaO Art. 31 Rn. 9; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7; Koller aaO Art. 31 CMR Rn. 1a).
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- dd) Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR beschränkt sich allerdings auf Ansprüche, die mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden dabei jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt waren (vgl. BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 22).
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- b) Nach diesen Maßstäben ist der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR im Streitfall auch für den Direktanspruch eröffnet, den die Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer als Frachtführerin von der Absenderin in Anspruch genommenen Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 geltend macht. Die vom Berufungsgericht in dieser Hinsicht vorgenommenen Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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- aa) Für einen hinreichend engen Zusammenhang des gegen die Beklagte zu 2 als Güterschaden-Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend gemachten Direktanspruchs mit dem Beförderungsvertrag spricht insbesondere der Umstand, dass die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR es dem Geschädigten ermöglicht, mehrere aus demselben Beförderungsvertrag herrührende Streitigkeiten vor den Gerichten eines einzigen Vertragsstaates abzuwickeln. Da die Haftung des Versicherers nach Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs wegen ihrer Akzessorietät auch nicht weiter gehen kann als die Haftung des Schädigers, kann die Beklagte zu 2 gegen den dort geregelten Direktanspruch zudem dieselben Einwendungen erheben wie der Beklagte zu 1 gegen den gegenüber ihm aus der CMR geltend gemachten Anspruch. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR Rech- nung getragen, Streitigkeiten aus der CMR unterfallenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, um dadurch der Gefahr zu begegnen, dass über ein und denselben Lebenssachverhalt divergierende gerichtliche Entscheidungen ergehen (vgl. BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23 mwN). Diese Gefahr besteht - anders als die Revision meint - genauso auch dann, wenn ein solcher Lebenssachverhalt nicht nur im Verhältnis zwischen zwei Personen zu beurteilen ist, sondern - wie im Streitfall - auf der einen Seite oder aber auch auf beiden Seiten zwei oder mehr Personen stehen.
- 18
- bb) Der Umstand, dass der - wie im Streitfall die Beklagte zu 2 - im Wege einer Direktklage in Anspruch genommene Versicherer sich möglicherweise allein oder auch zusätzlich auf Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer berufen kann, löst den Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag nicht auf. Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 dem Beklagten zu 1 für die Länder der Europäischen Union einschließlich Deutschland Versicherungsschutz für dessen zivilrechtliche Haftung aus Beförderungsverträgen gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Beförderungsrechts und der CMR gewährt hat. Der Umstand, dass ein deutsches Gericht im Rahmen einer auf die CMR gestützten Klage gegebenenfalls über eine nach polnischem Versicherungsvertragsrecht zu beurteilende Rechtsfrage zu entscheiden hat, steht für sich gesehen der Bejahung eines inländischen Gerichtstandes nicht entgegen.
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- cc) Ohne Erfolg macht die Revision im Übrigen geltend, dass nach Art. 41 Abs. 2 CMR insbesondere jede Abmachung nichtig ist, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten lässt. Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Frachtführer wirtschaftlich gesehen dadurch freizeichnet, dass er sich die Versicherungsansprüche abtreten lässt, die der Geschädigte auf eigene Rechnung erworben hat. Sie betrifft daher nur Transportversicherungen des Absenders oder Empfängers, nicht dagegen Haftpflichtversicherungen des Frachtführers, sofern die Eindeckung dieses Versicherungsschutzes wirtschaftlich den Frachtführer belastet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - I ZR 162/96, TranspR 1999, 155, 159 [juris Rn. 44] = VersR 1999, 777; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 41 CMR Rn. 16; Koller aaO Art. 41 CMR Rn. 2, jeweils mwN). Außerdem gilt Art. 41 CMR insofern gerade nicht, als Art. 31 Abs. 1 CMR als Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 41 CMR die vertragliche Begründung zusätzlicher internationaler Gerichtsstände gestattet (Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 41 CMR Rn. 19).
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- III. Die Revision der Beklagten zu 2 ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 02.05.2018 - 9 O 944/16 (006) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.10.2018 - 2 U 47/18 -
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Annotations
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)