Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2007 - I ZR 174/04

bei uns veröffentlicht am06.12.2007
vorgehend
Landgericht Darmstadt, 14 O 475/01, 26.03.2002
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 22 U 95/02, 14.10.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 174/04 Verkündet am:
6. Dezember 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Allein aufgrund des Umstands, dass ein Transportfahrzeug mit besonderen
technischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum Einsatz
kommt und die Parteien des Beförderungsvertrags keine Bedienung der Verladevorrichtung
durch den Absender vereinbart haben, kann nicht angenommen
werden, dass die beförderungssichere Verladung des Transportguts abweichend
von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Frachtführer obliegt.
Der Frachtführer kann aber dann zur beförderungssicheren Verladung des Gutes
verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die
Verladetätigkeit übernommen hatte, so dass der Absender nach Treu und
Glauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 174/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der DV in GmbH M. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 31. August 2000 mit dem Transport von Computerhardware von ihrem Sitz in L. nach H. . Beim Verladen des Gutes stürzte ein Festplattenturm von der Hebebühne des Transportfahrzeugs auf die Straße und wurde beschädigt.
3
Die Klägerin hat vorgetragen, es habe zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten eine Vereinbarung bestanden, dass das zu befördernde Gut von dem Verlader "ab Rampe" bereitgestellt werde. Es sei dann Sache des Fahrers der Beklagten gewesen, das Transportgut sachgerecht auf das Fahrzeug zu verbringen und dort beförderungssicher zu stauen. Auf diese Weise seien die der Beklagten erteilten Transportaufträge bis zu dem hier in Rede stehenden Auftrag auch stets abgewickelt worden. Die Beschädigung des Gutes sei daher in der Obhut der Beklagten beim Beladen des Transportfahrzeugs entstanden. Eine Beladepflicht der Beklagten ergebe sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass sie für den Transport ein Spezialfahrzeug eingesetzt habe, das wegen seiner Ausstattung mit einer Hebebühne in besonderem Maße für den Transport von hochempfindlicher Computerhardware geeignet gewesen sei.
4
Die Klägerin hat behauptet, der an dem Festplattenturm entstandene Schaden belaufe sich einschließlich der für die Schadensfeststellung aufgewandten Kosten auf 189.380,84 DM. Diesen Betrag habe sie abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 250 DM an ihre Versicherungsnehmerin ausgezahlt.
5
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.701,06 € (= 189.130,84 DM) nebst Zinsen zu zahlen.

6
Nach Darstellung der Beklagten hat sie sich nicht verpflichtet, das Beladen des LKW zu übernehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den unstreitigen Umständen des Falles. Der Schaden sei von einem Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin verursacht worden, der den Computerschrank auf die herabgelassene Hebebühne des LKW gerollt und dort ungesichert abgestellt habe mit der Folge, dass der Schrank von der Hebebühne heruntergerollt und auf den Hof gestürzt sei. Die Beklagte hat ferner die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - eine Haftung der Beklagten für den in Rede stehenden Schaden verneint, weil dieser nicht während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten sei. Dazu hat es ausgeführt:
10
Die Verpflichtung zur Verladung des Transportgutes obliege gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich dem Absender der Ware. Den Frachtführer treffe eine Beladungspflicht nur dann, wenn dies zwischen den Parteien des Beförderungsvertrags ausdrücklich oder konkludent vereinbart sei oder sich aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergebe. Eine ausdrückliche Vereinbarung habe die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Von einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin hierzu keinerlei Tatsachen vorgetragen habe. Ebenso wenig könne eine Beladungspflicht der Beklagten aus den Umständen des vorliegenden Falls hergeleitet werden. Der Umstand, dass das Transportfahrzeug mit einer Hebebühne ausgerüstet gewesen sei, reiche dafür nicht aus. An dieser Beurteilung ändere sich auch dann nichts, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffe, die Hebebühne sei von dem Fahrer der Unterfrachtführerin bedient worden. Eine solche Tätigkeit stelle lediglich eine bloße Gefälligkeit dar.
11
Eine Verpflichtung der Beklagten zum Beladen des bereitgestellten Transportfahrzeugs könne schließlich auch nicht auf eine zwischen der Beklagten bzw. ihrem Unterfrachtführer und der Versicherungsnehmerin wiederholt praktizierte Art und Weise der Verladung gestützt werden. Die Klägerin habe zwar behauptet, die Abwicklung der Transportaufträge sei stets in der Weise gehandhabt worden, dass die Absenderin die Ware an einem dafür bestimmten Ort abgestellt und der jeweilige Fahrer sie sodann auf das Transportfahrzeug verbracht und dort verstaut habe. Für diesen von der Beklagten bestrittenen Vortrag habe die Klägerin jedoch keinen Beweis angetreten. Ihr Beweisangebot auf Seite 3 der Klageschrift beziehe sich ganz offensichtlich nicht auf die von ihr behaupteten Verlademodalitäten. Gleiches gelte für den in der Berufungsbegründung auf Seite 4 enthaltenen Beweisantritt.
12
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angefoch- tene Urteil kann keinen Bestand haben, da das Berufungsgericht einem erheblichen Beweisantrag der Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen ist.
13
1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , dass die beförderungssichere Verladung des Transportgutes gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich dem Warenversender obliegt, sofern sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt. Richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass es sich bei § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB um eine dispositive Norm handelt, von der durch ausdrückliche oder konkludente Parteivereinbarung abgewichen werden kann (vgl. nur Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 412 HGB Rdn. 7).
14
2. Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, dass das Berufungsgericht aus den unstreitigen Umständen des Streitfalls nicht auf einen Übergang der Beladungspflicht von der Versicherungsnehmerin auf die Beklagte geschlossen hat.
15
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Einsatz eines mit einer Hebebühne ausgerüsteten Transportfahrzeugs rechtfertige für sich allein nicht den Schluss auf eine Verlagerung der Beladungsverpflichtung vom Warenversender auf den Frachtführer, da die Bedienung einer solchen Einrichtung keinerlei konkrete Vorkenntnisse erfordere und von jedermann per Knopfdruck vorgenommen werden könne. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass im Streitfall ein Transportfahrzeug mit besonderen technischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum Einsatz gekommen ist und die Parteien keine Bedienung der Verladevorrich- tung durch den Absender vereinbart haben, angenommen werden, die beförderungssichere Verladung des Transportguts habe der Beklagten oblegen.
16
Wie die vertraglichen Pflichten verteilt sind, ergibt sich - vorbehaltlich einer späteren (einvernehmlichen) Änderung - zunächst grundsätzlich aus den von den Parteien bei Abschluss des Frachtvertrages getroffenen Abreden. Zu den "Umständen" i.S. des § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB zählen daher in erster Linie solche Gegebenheiten, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen haben. Dementsprechend kommt es im Streitfall darauf an, ob nach der Vorstellung der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besondere technische Verladevorrichtungen zum Einsatz kommen sollten (vgl. Koller aaO § 412 HGB Rdn. 9). Im Streitfall fehlt es jedoch an Feststellungen, dass die Versicherungsnehmerin und die Beklagte bereits bei Abschluss des Frachtvertrages davon ausgegangen sind, wegen der Art der zu befördernden Güter oder aus anderen Gründen sei der Einsatz eines Transportfahrzeugs mit einer Hebebühne erforderlich.
17
3. Mit Erfolg beanstandet die Revision aber die Annahme des Berufungsgerichts , eine Verpflichtung der Beklagten zum Beladen des Transportfahrzeugs könne auch nicht auf eine vor dem streitgegenständlichen Schadensfall zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten bzw. deren Unterfrachtführer wiederholt praktizierte Art und Weise der Verladung von Transportgut gestützt werden.
18
Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , dass der Frachtführer abweichend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB zur beförderungssicheren Verladung des Gutes verpflichtet sein kann, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren (vgl. Koller aaO § 412 HGB Rdn. 7). Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe für eine derartige von ihr behauptete Abwicklung der Transportaufträge zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten keinen Beweis angetreten. Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO verstößt.
19
a) Die Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, ihre Versicherungsnehmerin habe die Beklagte regelmäßig mit der Beförderung von hochempfindlicher Computerware beauftragt. Die Aufträge seien stets in der Weise abgewickelt worden, dass die Versenderin die Ware jeweils "ab Rampe" bereitgestellt habe. Es sei dann Sache des Fahrers der Beklagten gewesen, das Gut sachgerecht auf das Transportfahrzeug zu bringen und dort beförderungssicher zu stauen. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, dass sie an ihrem Vortrag hinsichtlich der Verlademodalitäten festhalte. Darüber hinaus hat sie dargelegt, dass die geübte Praxis der Beklagten bekannt gewesen sei und deshalb in den schriftlichen Transportaufträgen der Versicherungsnehmerin an die Beklagte nicht habe gesondert erwähnt werden müssen.
20
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Vortrag der Klägerin zu den Verlademodalitäten den Schluss auf eine zumindest konkludente Vereinbarung hinsichtlich einer Verlagerung der Verladepflicht von der Versenderin (= Versicherungsnehmerin der Klägerin) auf die Beklagte zulässt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, ihre Versicherungsnehmerin habe die Beklagte gerade deshalb laufend mit Transporten von hochempfindlicher Computerware beauftragt, weil sie auf Computertrans- porte spezialisiert gewesen sei. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.
21
b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Klägerin diesen Vortrag unter Beweis gestellt. Sie hat hierzu bereits in der Klageschrift (GA 3) den Zeugen T. benannt. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin gerügt, das Landgericht habe "den gesamten Sachvortrag auf Seite 3 der Klageschrift einschließlich des dortigen Beweisantrittes übergangen, wonach im Rahmen der von der Beklagten abgewickelten Transportaufträge die zu befördernde Ware vom Verlader 'ab Rampe' bereitgestellt wurde und es dann Sache des Fahrers der Beklagten war, die Ware sachgerecht auf das Fahrzeug zu verbringen und dort beförderungssicher zu stauen". Zudem enthält die Berufungsbegründung zusammenhängenden Vortrag der Klägerin zu den Verlademodalitäten und dazu, dass der Beklagten diese Umstände bekannt gewesen seien. Am Ende des Absatzes folgt erneut das Beweisangebot Zeugnis T. . Das Berufungsgericht konnte nicht davon ausgehen, dass sich dieses Beweisangebot lediglich auf den unmittelbar vorangegangenen Satz und nicht auf den gesamten Absatz bezog.
22
Das Berufungsgericht durfte das Beweisangebot (Zeugnis T. ) auch nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, der Zeuge sei als Leiter der Vertriebsabteilung der Versicherungsnehmerin nicht mit der tatsächlichen Abwicklung von Transportaufträgen befasst gewesen und könne daher keine Angaben dazu machen, wie die Beladung in früheren Fällen und insbesondere im konkreten Fall vor sich gegangen sei. Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (vgl. BVerfG NJW 1993, 254, 255; BGH, Urt. v. 26.11.2003 - IV ZR 438/02, NJW 2004, 767, 769).
23
Hiervon kann im Streitfall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Zeuge T. zur maßgeblichen Zeit nicht nur Vertriebsleiter, sondern auch Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin der Klägerin war. Unter diesen Umständen durfte es das Berufungsgericht nicht von vornherein als ausgeschlossen erachten, dass er zu den praktizierten Verlademodalitäten Angaben machen kann.

24
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2002 - 14 O 475/01 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.10.2004 - 22 U 95/02 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung


(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladun

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2003 - IV ZR 438/02

bei uns veröffentlicht am 26.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 438/02 Verkündet am: 26. November 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2007 - I ZR 174/04.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2014 - III ZR 82/13

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 82/13 Verkündet am: 23. Oktober 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280; ZPO

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(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 438/02 Verkündet am:
26. November 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Überträgt eine Erblasserin Vermögen durch eine unter Lebenden vollzogene Verfügung
zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB),
unterliegen die auf diese Weise begründeten Rechtsbeziehungen nicht nur im
Deckungs-, sondern auch im Valutaverhältnis den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, nicht aber dem Erbrecht. Das gilt sowohl für die rechtliche
Einordnung der im Valutaverhältnis begründeten Rechtsbeziehung als auch
für deren Anfechtung (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 – IVa
ZR 71/82 – NJW 1984, 480 unter 1).
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt im Hinblick auf das Testament der Erblasserin Zahlung von 52.317,67 DM (jetzt: 26.749,59 vom 5. Juni 1996 teilt die Erblasserin ihre Sparbriefe, die ihr wesentliches Vermögen darstellten, zu je einem Drittel auf die Klägerin, den Beklagten und einen weiteren Miterben auf. Nach Abzug des Guthabens eines Kontos, das die Erblasserin dem Beklagten bereits im Jahre 1984 durch Verfügung zugunsten Dritter zugewandt hatte, sowie zweier Vermächtnisse zugunsten der Kinder der Klägerin belief sich das restliche

Guthaben der Erblasserin bei ihrer Sparkasse beim Erbfall auf 156.953 DM, d.h. das Dreifache der Klageforderung. Die Erblasserin hat im Testament angeordnet, daß der Beklagte berechtigt sei, ihr Vermögen zu verwalten. Er hat das Amt des Testamentsvollstreckers mit Schreiben vom 27. Mai 1997 angenommen.
Vor der Klägerin forderte bereits der an diesem Verfahren nicht beteiligte dritte Miterbe die Aufteilung des Guthabens der Erblasserin bei der Sparkasse. Der Beklagte berief sich demgegenüber auf eine weitere Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall, mit der die Erblasserin am 25. März 1996 durch ihre Unterschrift auf einem vorgedruckten Formular der Sparkasse den Beklagten bezüglich des gesamten, von den Miterben herausverlangten Guthabens begünstigt hatte, sofern der Beklagte die Erblasserin überleben werde. Mithin stehen nach Ansicht des Beklagten den anderen Miterben keine Ansprüche auf das Sparkassenguthaben zu; ein Widerruf der zu seinen Gunsten getroffenen Verfügung durch das Testament der Erblasserin sei nicht möglich. Der weitere Miterbe erklärte darauf mit Anwaltsschreiben vom 11. September 1997 gegenüber dem Anwalt des Beklagten, er fechte die Verfügung zugunsten Dritter vom 25. März 1996 an; die Erblasserin sei unmittelbar nach Beerdigung ihres Mannes am 21. März 1996 wegen ihrer Krebserkrankung zur Sterbebegleitung in das Hospiz aufgenommen worden, in dem sie am 22. September 1996 verstarb; der Beklagte habe lediglich als Testamentsvollstrecker Verfügungsgewalt über das Guthaben der Erblasserin erlangen sollen, die Verteilung des Guthabens ergebe sich aber aus dem wenig später errichteten Testament. Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen dem weiteren Miterben und dem Beklagten, in dem letzterer rechtskräftig zur Zahlung von 52.317,67 DM verurteilt wurde.

Im Anschluß an jenes Verfahren macht die Klägerin geltend, die Erblasserin habe sich bei Unterzeichnung der Verfügung zugunsten Dritter vom 25. März 1996 in einem Irrtum befunden, da sie dem Beklagten lediglich Kontenvollmacht habe einräumen wollen. Er habe das Sparkassenguthaben nach Abzug von Nachlaßverbindlichkeiten unmittelbar an die anderen Erben auszahlen sollen. Die Anfechtung des weiteren Miterben wirke auch zu ihren Gunsten. Der Beklagte behauptet dagegen , die Erblasserin habe ihm das gesamte Guthaben geschenkt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Oberlandesgericht hat dessen Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht der Vorinstanzen kann die Klägerin den geforderten Betrag vom Beklagten gemäß §§ 2218, 667 BGB verlangen. Denn die Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996 sei wirksam angefochten worden. Die Vorschrift des § 2078 BGB sei auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar. Nach Meinung des Berufungsgerichts entfalten die Urteile in dem vorangegangenen Verfahren des dritten Miterben gegen den Beklagten zwar keine Rechtskraft im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten. Wie aber aus der im Urkundenbeweis verwertbaren Zeugenvernehmung in jenem Verfahren hervorge-

he, habe sich die Erblasserin tatsächlich in dem behaupteten Irrtum befunden. Dafür spreche insbesondere ihr nur gut zwei Monate später errichtetes Testament. Für eine zwischenzeitliche Änderung des Zuwendungswillens fehle jeder Anhalt. Einer erneuten Vernehmung des Mitarbeiters der Sparkasse, in dessen Gegenwart die Erblasserin die Verfügung vom 25. März 1996 errichtet habe, bedürfe es nicht. Auf ihn komme es zwar entscheidend an, er habe sich aber schon bei seiner Vernehmung in dem vorangegangenen Verfahren nicht mehr erinnern können, was mit der Erblasserin konkret besprochen worden sei. Die von dem dritten Miterben mithin wirksam erklärte Anfechtung komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 230/83 - NJW 1985, 2025 unter III) auch der Klägerin zugute.
II. Diese Würdigung ist in rechtlicher Hinsicht aus mehreren Gründen zu beanstanden.
1. Sie läßt zunächst außer Betracht, daß bei der am 25. März 1996 zwischen der Erblasserin, ihrer Sparkasse und dem Beklagten vereinbarten Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall zu unterscheiden ist zwischen dem Deckungsverhältnis der Erblasserin zur Sparkasse einerseits und dem Valutaverhältnis der Erblasserin zum Beklagten andererseits.

a) Im Deckungsverhältnis liegt ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten des Beklagten vor, durch den dieser einen Anspruch auf das Guthaben gegenüber der Sparkasse nach dem Tod der Erblasserin erworben hat (§§ 328, 331 BGB). Nach gefestigter höchstrichterlicher

Rechtsprechung unterliegen die Rechtsbeziehungen im Deckungsver- hältnis nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht. Deshalb gilt § 2301 Abs. 1 BGB für sie auch dann nicht, wenn es sich im Valutaverhältnis um eine unentgeltliche Zuwendung handelt (BGHZ 41, 95, 96; 66, 8, 12 f.; Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1). Die besonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln für letztwillige Verfügungen sind auf die Auslegung der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung , durch die der Anspruch aus § 331 BGB begründet wird, auch nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - IV ZR 227/92 - NJW 1993, 2171 unter 2).

b) Dementsprechend ist auch die Frage, ob der Begünstigte den auf diese Weise erlangten Anspruch behalten darf oder an die Erben nach § 812 BGB herausgeben muß, also die Frage nach dem rechtlichen Grund im Valutaverhältnis, nicht nach Erbrecht, sondern nach Schuldrecht zu beurteilen (Urteil vom 19. Oktober 1983 aaO). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob derartige Zuwendungen zwar nicht in der Rechtsform, wohl aber in anderen Beziehungen erbrechtlichen Normen unterstellt werden müssen, im Hinblick auf erbvertragliche oder diesen gleichstehende Bindungen des Erblassers durch wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament erwogen, aber verneint, um erhebliche Abgrenzungschwierigkeiten sowie Rechtsunsicherheit zu vermeiden (BGHZ 66, 8, 12 ff.). Als Valutaverhältnis kommt, wenn eine unentgeltliche Zuwendung gewollt ist, im allgemeinen nur eine Schenkung in Betracht ; im Hinblick auf den "Von-Selbst-Erwerb" des Begünstigten ist sowohl Vollziehung im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB als auch Heilung des Formmangels gemäß § 518 Abs. 2 BGB anzunehmen (Urteil vom 19. Oktober 1983 aaO). Es sind aber auch andere Rechtsgeschäfte unter

Lebenden im Valutaverhältnis möglich, etwa eine ehebedingte Zuwendung ; die erbrechtliche Vorschrift des § 2077 BGB ist in einem solchen Fall auf die Begünstigung nicht anwendbar (BGHZ 128, 125, 132 ff.). An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.

c) Die Urteile der Vorinstanzen befassen sich demgegenüber undifferenziert mit der Anfechtung des Vertrages zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996. Nach den Urteilen im vorangegangenen Verfahren betrifft die Anfechtung des dritten Miterben vom 11. September 1997, die er dem Beklagten gegenüber erklärt hat, nicht das Deckungsverhältnis gegenüber der Sparkasse, sondern eine im Valutaverhältnis gegenüber dem Beklagten vorliegende Schenkung. Insoweit bedarf es auch im vorliegenden Verfahren tatrichterlicher Feststellungen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die unter den Parteien streitige Frage, was die Erblasserin mit dem Rechtsgeschäft vom 25. März 1996 bezweckt hat, nicht erst für einen eventuellen Anfechtungsgrund, sondern schon für die rechtliche Charakterisierung des Valutaverhältnisses Bedeutung erlangen kann.
2. a) Nach dem Vortrag der Klägerin ging es im Valutaverhältnis um einen Auftrag oder eine Geschäftsbesorgung; der Beklagte habe die Guthaben für die Erblasserin verwalten sollen. Insoweit ist wie bei jedem Rechtsgeschäft unter Lebenden gemäß §§ 133, 157 BGB maßgebend, was als Wille der Erblasserin für den Beklagten als Empfänger ihrer Erklärung erkennbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 unter II 1 b). Für die Behauptung der Klägerin , der Beklagte habe die Guthaben lediglich verwalten sollen, ist die Klägerin beweispflichtig (vgl. Palandt/Sprau, BGB 62. Aufl. § 667

Rdn. 10). Da sie aber an dem Rechtsgeschäft zwischen der Erblasserin, der Sparkasse und dem Beklagten vom 25. März 1996 nicht beteiligt war, ist der Beklagte zu einer substantiierten Darlegung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa).

b) Die Klägerin hat sich in ihrer Berufungserwiderung auf die Protokolle der Aussagen der vom Amtsgericht im vorangegangenen Verfahren vernommenen Zeugen bezogen. Danach habe die Erblasserin stets erklärt, ihr Nachlaß werde gleichmäßig verteilt. Insbesondere habe sie nach der Beerdigung ihres Mannes am 21. März 1996 im Hinblick auf ihre eigene Erkrankung erklärt, der Beklagte solle, da er örtlich und zeitlich am besten verfügbar sei, die Gelddinge für sie regeln, da sie nicht mehr aus dem Hospiz herauskomme.
Diesem Vortrag steht nicht etwa der Wortlaut der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996 entgegen. Im vorgedruckten Text heißt es zwar: "Für den Fall des Widerrufs der Vereinbarung gelten auch ein darin liegendes Schenkungsversprechen bzw. Schenkungsangebot an den Begünstigten sowie ein etwaiger Auftrag zur Weiterleitung dieses Versprechens/Angebots an ihn als widerrufen." Daraus geht aber nicht hervor, daß in der hier getroffenen Vereinbarung zugleich eine Schenkung an den Beklagten als anwesendem Begünstigten liegen sollte.
Der Beklagte hat demgegenüber zum Beweis seines Vortrags, das Bankguthaben der Erblasserin sei ihm durch deren Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996 geschenkt worden, in der

Berufungsbegründung ausdrücklich die Vernehmung des seinerzeit anwesenden Sparkassenangestellten als Zeugen beantragt.

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, im Hinblick auf die von ihm als Urkunden verwerteten Vernehmungsprotokolle des vorangegangenen Verfahrens sowie den Inhalt des Testaments von der erneuten Vernehmung auch des vom Beklagten zum Zwecke des unmittelbaren Beweises benannten Zeugen abzusehen, ist rechtsfehlerhaft, wie die Revision mit Recht rügt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - NJW 2000, 1420 unter II 2 a). Daran ändert die Meinung des Berufungsgerichts, der Zeuge werde sich jetzt nicht genauer erinnern können als bei seiner Vernehmung im Jahre 1999, nichts. Der Richter darf auch im Zivilverfahren von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen ist; bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurückhaltung geboten; es muß jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, daß der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben könnte (BVerfG NJW 1993, 254 unter 1 b; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 1998 - II ZR 164/97 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Beweisantrag , Ablehnung 20). Hier hat der Zeuge im vorangegangenen Verfahren u.a. bekundet, wenn jemand möchte, daß das Guthaben zum Zeitpunkt seines Todes vom Begünstigten verteilt werden solle, werde von Seiten der Sparkasse darauf hingewiesen, daß die Verfügung zugunsten Dritter nicht der richtige Vertrag sei. Das Berufungsgericht hat mithin unzulässig eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen.


d) Die Sache muß daher zur weiteren Aufklärung schon der Frage, wie der Beklagte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände das von der Erblasserin ihm gegenüber am 25. März 1996 begründete Valutaverhältnis verstehen durfte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Klägerin nimmt den Beklagten im übrigen nicht, wie das Landgericht gemeint hat, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker aus § 2218 BGB in Anspruch, sondern persönlich. Auch nach der Behauptung des Beklagten ist das streitige Guthaben nicht in den Nachlaß gefallen. Zwar macht die Klägerin ihren Anspruch als Miterbin geltend (§§ 2039, 667 BGB in Verbindung mit dem Testament; der Nachlaß ist nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts im übrigen bereits auseinandergesetzt und eine Klage unmittelbar auf Zahlung an die Klägerin ohne besondere Erbauseinandersetzung daher zulässig ). Der Anspruch richtet sich gegen den Beklagten aber in seiner Eigenschaft als Nachlaßschuldner, so daß das Prozeßführungsrecht der Erbin selbst zusteht (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - III ZR 19/02 - ZEV 2003, 75 unter I).
3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß im Valutaverhältnis von einer Schenkung an den Beklagten auszugehen ist, kommt es weiterhin auf die hier erklärte Anfechtung an. Hierzu gibt der Senat folgende Hinweise:

a) Im Schrifttum wird die - von den Vorinstanzen zugrunde gelegte - Ansicht vertreten, die erbrechtliche Anfechtungsregelung in § 2078 BGB sei entsprechend auch auf Verträge zugunsten Dritter auf den To-

desfall anzuwenden (MünchKomm/Leipold, BGB 3. Aufl. § 2078 Rdn. 15; Palandt/Edenhofer, aaO § 2078 Rdn. 12; Soergel/Loritz, BGB 13. Aufl. § 2078 Rdn. 9; v.Hippel NJW 1966, 867 f.; a.A. Staudinger/Otte, BGB [2003] § 2078 Rdn. 4). Nach Auffassung des Senats steht jedoch der Schutz des Vertragspartners der Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die im Deckungs-, aber auch im Valutaverhältnis geschlossen werden, einer Erweiterung der sich aus §§ 119 ff. BGB ergebenden Anfechtungsmöglichkeiten entgegen. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner den von § 2078 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB zu nehmen. Daß die verfügende Partei durch einen solchen Vertrag zu ihren Lebzeiten wirtschaftlich nicht belastet und insofern nicht mehr mit den Folgen des Geschäfts konfrontiert wird, wie das Berufungsgericht und die Klägerin hervorheben, ist nicht allein maßgebend.

b) Das Anfechtungsrecht nach § 119 BGB geht beim Tod des Erklärenden auf dessen Erben über; es kann grundsätzlich nur von allen Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden (RGZ 107, 238, 239; BGH, Urteil vom 26. Januar 1951 - V ZR 61/50 - NJW 1951, 308; MünchKomm/ Mayer-Maly/Busche, BGB 4. Aufl. § 142 Rdn. 6). Da es hier der Begründung eines Anspruchs gegen den Beklagten persönlich dient, steht diesem als Miterben wegen des Interessenwiderstreits kein Stimmrecht zu (vgl. BGHZ 56, 47, 53; Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 285/02 - MDR 2003, 1116, 1117). Die Anfechtung muß nicht von allen Miterben gleichzeitig und in einem einheitlichen Rechtsakt erklärt werden; wie auch sonst bei Verfügungsgeschäften der Miterben genügen zeitlich aufeinander folgende Erklärungen oder die Genehmigung einer Erklärung, die von einem Miterben zugleich für die anderen abgegeben worden ist (vgl.

MünchKomm/Dütz, aaO § 2040 Rdn. 14). Insoweit wird der Tatrichter das Verhalten der Klägerin gegebenenfalls aufzuklären und auszulegen haben. Die Anfechtung ist gegenüber dem Empfänger der anzufechtenden Willenserklärung zu erklären; da es hier um das Valutaverhältnis geht, war der Beklagte (und nicht, wie die Revision meint, die Sparkasse ) der richtige Erklärungsempfänger. Die Anfechtung muß gemäß § 121 BGB unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Insoweit bliebe also weiterhin zu klären, wann die Klägerin des vorliegenden und der Kläger des vorangegangenen Verfahrens die erforderliche Kenntnis erlangt und ob sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungsfrist rechtzeitig angefochten haben. Dabei kommt die Kenntnis eines Anfechtungsgrundes erst in Betracht, wenn überhaupt von einem durch Irrtum beeinflußten Rechtsgeschäft im Valutaverhältnis auszugehen ist. Eine Verzögerung könnte überdies entschuldbar sein, soweit nach der Rechtsauffassung beider Vorinstanzen eine eigene Anfechtung durch die Klägerin nicht erforderlich war.

c) Schließlich bliebe zu prüfen, ob die Erblasserin in einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum war. Auch insofern durfte das Berufungsgericht nicht ohne Vernehmung des von dem Beklagten als Zeugen benannten Mitarbeiters der Sparkasse entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf