Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2000 - I ZR 144/98

published on 26/10/2000 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2000 - I ZR 144/98
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 144/98 Verkündet am:
26. Oktober 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Unterhaltungselektronik und Telekommunikationsgeräten. Die Klägerin gehört zur M. /S. - Gruppe und unterhält einen Verbrauchermarkt in Frankfurt am Main. Die Beklagte gehört zur R. -Handelsgruppe und betreibt im Raum Frankfurt am Main Filialen unter der Bezeichnung Radio D. .
Am 7. März 1996 warb die Beklagte in der B. -Zeitung für ein Siemens Funktelefon Megaset 950. Hierbei stellte sie den eigenen Verkaufspreis einer "ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers" gegenüber, die nicht der letzten ehemals gültigen Preisempfehlung des Herstellers entsprach.
Die Klägerin erwirkte deswegen am 4. April 1996 eine einstweilige Verfügung , mit der der Beklagten diese Werbung untersagt wurde. Mit Schreiben vom 24. April 1996 erklärte die Beklagte, daß sie die einstweilige Verfügung als endgültige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung zwischen den Parteien anerkenne. Insbesondere verzichte sie auf die Rechte aus den §§ 924, 926, 927 ZPO (Widerspruch, Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage und Aufhebung wegen veränderter Umstände), soweit diese zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vorgelegen hätten. Klargestellt werde, daß die einstweilige Verfügung räumlich nur insoweit Gültigkeit besitze, als die Klägerin die Verletzung durch einen späteren Verstoß oder das Vorliegen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG geltend machen könne.
Die Klägerin hat diese Erklärung im Hinblick auf die dort enthaltene räumliche Beschränkung für nicht ausreichend erachtet und die Beklagte auf Unterlassung der beanstandeten Werbung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und der Beklagten auf deren Widerklage den Betrag von 4.871,72 DM zugesprochen, den diese auf den von der Klägerin wegen der außergerichtlichen Kosten erster Instanz erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluß gezahlt hatte.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet, die Widerklage hingegen für begründet erachtet und ausgeführt:
Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse ergebe sich daraus, daß mit dem Streit über die räumliche Reichweite des titulierten Unterlassungsanspruchs oder jedenfalls der Möglichkeit seiner Verfolgung auch Unklarheiten über den Inhalt und die Tragweite der Abschlußerklä-
rung und insbesondere über deren Kongruenz mit dem in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbot bestünden.
Die Klage sei aber unbegründet, da die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Allerdings sei die angegriffene Werbung irreführend und das Schreiben vom 24. April 1996 genüge nicht den an eine Abschlußerklärung zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Letzteres folge zwar nicht schon aus dem die räumliche Begrenzung enthaltenden "klarstellenden" Zusatz der Beklagten, der nicht den Bestand und die Wirkung des titulierten Unterlassungsanspruchs, sondern dessen Vollstreckungsmöglichkeit betroffen habe; denn diese habe sich wegen der mit § 13 Abs. 2 UWG n.F. eingetretenen Einschränkungen der Verfolgbarkeit von Unterlassungsansprüchen tatsächlich auf Wettbewerbshandlungen beschränkt, für die die Klägerin als unmittelbar Verletzte oder als gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG Berechtigte aktivlegitimiert gewesen sei. Durchgreifende Bedenken gegen die Gleichstellung des Verfügungstitels mit einem Hauptsachetitel ergäben sich aber daraus, daß der von der Beklagten in dem Schreiben vom 24. April 1996 erklärte Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO die Einrede der Verjährung nicht erfaßt habe.
Die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten ergebe jedoch, daß die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Denn die Beklagte habe bereits auf die vorprozessuale Abmahnung der Klägerin hin erklärt, sie wolle eine etwa ergehende einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen. Außerdem habe sie sich im Rechtsstreit nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern sei im Gegenteil selbst von einem unbeschränkten Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO ausgegangen. Das im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigende Verhalten der Beklagten dokumentiere damit deren ernsthaften und
endgültigen Unterlassungswillen, so daß sichergestellt sei, daß die mit der einstweiligen Verfügung verbotene Wettbewerbshandlung auch künftig zuverlässig unterbleiben werde. Da die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, habe sie der Beklagten gemäß § 717 Abs. 2 ZPO auch ihre von dieser bereits bezahlten außergerichtlichen Kosten zurückzuzahlen.
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz und zur Abweisung der von der Beklagten im zweiten Rechtszug erhobenen Widerklage.
1. Die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 24. April 1996 abgegebene Abschlußerklärung in Verbindung mit deren sonstigen Verhalten war nicht nur deshalb ungeeignet, die aufgrund des von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weil sie keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung enthalten hat, sondern auch deshalb, weil sie zu Unrecht von einer im Hinblick auf die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. räumlich beschränkten Reichweite der einstweiligen Verfügung vom 4. April 1996 ausgegangen ist. Wie der Senat nach dem Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat, hat die Neuregelung der Klagebefugnis des Mitbewerbers in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht dazu geführt, daß wettbewerbsrechtliche Ansprüche, für die ein Mitbewerber als unmittelbar Verletzter oder nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt ist, dessen räumlichem Tätigkeitsbereich entsprechend beschränkt sind (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 76/98, Umdr. S. 18 f. - Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung, z. Veröffentl. in BGHZ bestimmt; Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 243/97, Umdr. S. 8 - Altunterwerfung IV).
Danach war auch das im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Sachverhalts mit einzubeziehende übrige Verhalten der Beklagten nicht geeignet , die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Dies gilt namentlich für deren auf die vorprozessuale Abmahnung der Klägerin hin erfolgte Erklärung, sie werde eine etwa ergehende einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen; denn die von der Beklagten entsprechend dieser Ankündigung abgegebene Abschlußerklärung war dann in zweifacher Hinsicht zu eng gefaßt. Die von der Beklagten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgegebenen Erklärungen beseitigten dann nur den hinsichtlich der Einrede der Verjährung bestehenden Mangel, nicht aber denjenigen hinsichtlich der räumlichen Geltung.
2. Mit dem Erfolg der Revision gegen die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts entfällt die Grundlage für die Rückzahlung der mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 18. März 1997 festgesetzten außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der ersten Instanz. Dementsprechend ist auch die Widerklage abzuweisen, ohne daß es - angesichts der zwingenden Regelung des § 91 Abs. 1 ZPO - hierzu noch weitergehender Ausführungen in der Revisionsbegründung bedurfte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/04/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 76/98 Verkündet am: 6. April 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja .
published on 06/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 243/97 Verkündet am: 6. Juli 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Alt
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)