vorgehend
Landgericht Hamburg, 416 O 339/06, 16.01.2007
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 10/07, 25.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 140/07 Verkündet am:
16. Juli 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Versandkosten bei Froogle
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PreisangabenVO § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6
Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine
dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der
eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken
der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 140/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 25. Juli 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Wettbewerber beim Internetvertrieb von Elektronikprodukten.
2
Die Beklagte bewarb am 21. Juli 2006 Waren ihres Sortiments über die Preissuchmaschine froogle.de. Die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nannte sie dabei erst auf ihrer eigenen Internetseite, die über das Anklicken der Warenabbildung oder des als elektronischer Verweis gekennzeichneten Produktnamens zu erreichen war.
3
Nach Ansicht der Klägerin ist der Auftritt der Beklagten in der Preissuchmaschine unter dem Gesichtspunkt der Irreführung sowie wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig.
4
Das Landgericht hat die Beklagte gemäß den von der Klägerin auf die konkrete Verhaltensweise der Beklagten beschränkten Klageanträgen zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung festgestellt.
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat der Beklagten gemäß dem von der Klägerin im zweiten Rechtszug im Wege der Klageerweiterung gestellten Unterlassungsantrag unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Preisvergleichsseiten im Internet Waren des Sortiments im Wege des Fernabsatzes anzubieten und/oder in Bezug auf diese Waren für den Abschluss von Fernabsatzverträgen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne jeweils anzugeben, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen, wie in der Anlage H&P 1 geschehen.
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV sowie §§ 242, 259 BGB, § 9 UWG begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
8
Da die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst gewesen sei, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes ohne weiteres zugelassen habe, stelle die streitgegenständliche Werbung, ein Angebot der Beklagten i.S. von § 1 Abs. 2 PAngV, zumindest aber eine Werbung unter Angabe von Preisen i.S. von §1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV dar.
Gemäß dem damit anwendbaren § 1 Abs. 6 PAngV müssten sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer Nähe zu der Werbung oder dem Angebot befinden oder die Verbraucher jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe unzweideutig zu dem Preis mit all seinen Bestandteilen beispielsweise über elektronische Verweise hingeführt werden.
9
Das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens stelle keinen „sprechenden Link“ dar, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den geforderten Versandkosten aufrufen könne, weil wesentliche Teile der angesprochenen Verbraucher bei seinem Aufruf allenfalls weitere Produktinformationen , nicht aber Angaben zu den Versandkosten erwarteten. Außerdem handele es sich bei der Preisvergleichsseite von Froogle und dem Internetauftritt der Beklagten aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher um eigenständige und daher aus wettbewerbsrechtlicher Sicht jeweils selbständig zu beurteilende Internetseiten.
10
Die von der Beklagten begangene unlautere Wettbewerbshandlung sei auch geeignet, den Wettbewerb i.S. des § 3 UWG zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
11
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt auch im Blick auf die Ende 2008 erfolgte, der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrags zu berücksichtigen ist.
12
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unangegriffen davon ausgegangen, dass der beanstandete Auftritt der Beklagten in der Preissuchmaschine zumindest eine Werbung unter Angabe von Preisen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages darstellte und die Beklagte daher gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV auch die anfallenden Versandkosten in einer den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV entsprechenden Weise anzugeben hatte. Der Umstand, dass § 1 Abs. 2 PAngV nach seinem Wortlaut allein für Angebote gilt, steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung bei ihrer durch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt gebotenen richtlinienkonformen Auslegung auch die Werbung unter Angabe von Preisen erfasst (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 28 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis, m.w.N.).
13
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht genügt, wonach die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen (Satz 1) und dem Angebot oder der Werbung zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen (Satz 2). Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Senat inzwischen entschieden hat (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 31 = WRP 2008, 98 - Versandkosten ) - der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich zum Endpreis anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet und es daher genügt, wenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgesucht werden muss.
14
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass Preisvergleichslisten dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen sollen, was er für das fragliche Produkt letztlich zahlen muss. Hierzu erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten, insbesondere der Versandkosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher darauf angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten einschließt oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - auch nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und Näheres nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des konkreten Anbieters aufgesucht wird.
15
Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, bereits dadurch eine gewisse Vorauswahl trifft, dass er sich mit einem Angebot näher befasst und die Internetseite des fraglichen Anbieters mit Hilfe des elektronischen Verweises (Link) aufsucht. Dabei wird er naturgemäß aus der Fülle der Angebote die preislich günstigsten Angebote bevorzugen. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, ist die für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil aufgrund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass offenbar auch bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhängig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden Versandkosten fehlt.
16
3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 6 PAngV stellen Vorschriften dar, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2008, 84 Tz. 25 - Versandkosten; GRUR 2008, 532 Tz. 21 - Umsatzsteuerhinweis, m.w.N.). Es kann offenbleiben, ob die in Rede stehenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung im Interesse des Verbraucherschutzes strengere Maßstäbe setzen als die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Denn die fraglichen Bestimmungen dienen der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen : § 1 Abs. 2 PAngV entspricht dem Sinn und Ziel des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drucks. 579/02 S. 5), § 1 Abs. 6 PAngV entspricht der Regelung in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Verbraucherschutz bei Preisangaben. Diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sind daher für die dort geregelten Aspekte nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken maßgebend.
17
Unabhängig davon lässt sich die Verpflichtung zur Angabe der Versandkosten auch unmittelbar der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken entnehmen. Denn bei den Versandkosten handelt es sich um wesentliche Merkmale des beworbenen Produkts, auf die bei Angeboten oder bei einer Werbung unter Angabe von Preisen zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. a der Richtlinie hingewiesen werden muss. Diese Bestimmung ist durch § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG 2008 in das nationale Recht umgesetzt worden (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rdn. 29 f. und 34).
18
4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Verhaltensweise der Beklagten geeignet ist, den Wettbewerb i.S. des § 3 UWG 2004 zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Anwendung der heute geltenden Spürbarkeitsbestimmungen (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008) führt zu keinem anderen Ergebnis.
19
Zwar erfährt der Nutzer der Preisvergleichsliste - worauf die Revision hinweist - alsbald nach Weiterleitung auf die Internetseite der Beklagten, dass zu dem zunächst genannten Preis noch Versandkosten hinzuzurechnen sind. Dies ändert indessen nichts an der Spürbarkeit des Verstoßes. Die Nichtberücksichtigung der Versandkosten führt dazu, dass das Angebot der Beklagten in der Günstigkeitshierarchie der verschiedenen Angebote weiter oben erscheint. Eine solche Verschiebung in der ausgeworfenen Rangliste wird häufig bereits dann eintreten, wenn der Anteil der Versandkosten an den Gesamtkosten im Einzelfall gering sein sollte. Der Nutzer der Preisvergleichsliste wird dadurch dazu verleitet, sich näher mit dem Angebot zu befassen.
20
Auch der von der Revision angeführte Umstand, dass die Ordnungsbehörden den in Rede stehenden Gesetzesverstoß nach pflichtgemäßem Ermessen als Ordnungswidrigkeit ahnden könnten, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG geht es stets um Gesetzesverstöße, für die in den fraglichen gesetzlichen Bestimmungen andere Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen sind. Diese anderweitigen Sanktionsmöglichkeiten können indessen für sich genommen das Fehlen der Spürbarkeit nicht begründen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1169 = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise).
21
III. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2007 - 416 O 339/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 10/07 -

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Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEIL-VERSÄUMNIS- und ENDURTEIL
I ZR 22/05 Verkündet am:
4. Oktober 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Umsatzsteuerhinweis
BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Nr. 3b

a) Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen
wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer
enthält.

b) Gelten bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften
, braucht ein Unternehmer den Verbraucher nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b
BGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen
hinzuweisen.
BGH, Teil-Versäumnis- und Endurteil v. 4.10.2007 - I ZR 22/05 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Dezember 2004 insoweit aufgehoben, als die Beklagte nach dem Klageantrag zu 1g (Unterlassungsantrag ohne Insbesondere-Teil) sowie nach dem Klageantrag zu 2 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, KfH 16, vom 19. Dezember 2003 zurückgewiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten, das sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung nach dem Insbesondere-Teil des Klageantrags zu 1g ("es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern für Produkte, die im Wege des Fernabsatzes abgesetzt werden, in Printmedien mit Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im Radio unter Angabe der Telefonnummer oder Internetadresse, wie in den Anlagen K 1, K 2 oder K 3 geschehen, zu werben oder diese anzubieten" ) richtet, wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin 97/100 und der Beklagten 3/100 zur Last. Von den Kosten der Revision trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien vertreiben im Inland im Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und Accessoires.
2
Die Beklagte warb in der Ausgabe Mai 2003 des H. Kulturmagazins "K. " für Kaschmirpullover und eine Armbanduhr. In der Anzeige war der jeweilige Verkaufspreis ohne einen Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer angeführt. Zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten waren deren Internetadresse und Telefonnummer angegeben.
3
Für die gleichen Produkte warb die Beklagte am 12. Mai 2003 in einem Werbespot im Rundfunk-Lokalsender "Radio H. " und im TV-Kanal "H. 1" mit den Angaben aus der Anzeigenwerbung.

4
Die Klägerin hat die in der Anzeigenwerbung und den Werbespots der Beklagten enthaltenen Angaben als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Werbung der Beklagten verstoße gegen die Preisangabenverordnung , weil ein Hinweis auf die im Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer fehle. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten im Fernabsatzhandel ergebe sich daraus, dass die Beklagte - was im Übrigen unstreitig ist - nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die für den Verbraucher maßgeblichen Gewährleistungsregelungen informiere. Ein entsprechender Hinweis sei auch dann erforderlich, wenn mangels besonderer Vereinbarung die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zur Anwendung kämen.
5
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern für Produkte, die im Wege des Fernabsatzes abgesetzt werden, in Printmedien mit Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im Radio unter Angabe der Telefonnummer oder Internetadresse - insbesondere wie in den Anlagen K 1, K 2 oder K 3 - zu werben oder diese anzubieten, …
g) ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, dass es sich um den Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt; … 2. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei im Wege des Fernabsatzes abgesetzter Ware den Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die Gewährleistungsregelungen zu informieren.

6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage mit den vorstehenden Anträgen stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 236).
7
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Über die Revision ist - da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war - auf Antrag der Beklagten durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt wird. Das Urteil beruht allerdings auch insoweit auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
9
II. Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu 1g und 2 verfolgten Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG als begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
10
Die Beklagte habe gegen die sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV im Fernabsatzhandel ergebende Verpflichtung verstoßen, bei einem in der Werbung angegebenen Preis darauf hinzuweisen, dass dieser die Umsatzsteuer enthalte.

11
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV (a.F.) sei die Beklagte beim Handel im Fernabsatz gehalten, spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die Gewährleistungsregelungen einschließlich der gesetzlichen Gewährleistungsregeln zu informieren. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen.
12
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.
13
1. Unterlassungsantrag zu 1g
14
Die gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1g gerichtete Revision ist nur begründet, soweit die Beklagte über den Insbesondere-Teil hinaus zur Unterlassung verurteilt worden ist. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1g verfolgte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV nur insoweit zu, als er gegen die konkrete Werbung gerichtet ist, wie sie in den Anlagen K 1, K 2 und K 3 wiedergegeben ist.
15
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Klageantrag zu 1g allerdings hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
16
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
17
Den nach diesen Maßstäben zu stellenden Anforderungen an die Bestimmtheit genügt der Unterlassungsantrag zu 1g. Die zur Umschreibung des Verbots verwendeten Begriffe sind hinreichend konkret gefasst und zwischen den Parteien nicht umstritten. Dies gilt auch für die Formulierung "in unmittelbarem Zusammenhang", in dem sich Preisangabe und Hinweis zur darin enthaltenen Umsatzsteuer befinden sollen. Damit wird eine unmittelbare räumliche Nähe bezeichnet.
18
b) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht habe die Beklagte ohne Beschränkung auf bestimmte Werbemedien verurteilt. Dadurch habe das Berufungsgericht entweder gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen , indem es der Klägerin etwas zugesprochen, was sie nicht beantragt habe, oder einem unschlüssigen Klageantrag stattgegeben.

19
Der Klageantrag zu 1g und die darauf beruhende Verurteilung durch das Berufungsgericht sind jedoch auf ein Verbot beschränkt, das sich gegen eine Werbung in Printmedien (ohne Kataloge), im Radio und im Fernsehen richtet. Entgegen der Ansicht der Revision wird etwa eine Werbung im Internet vom Klageantrag nicht umfasst. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des Klageantrags und der Urteilsformel, auf den zunächst für die Auslegung der Reichweite des Verbotsausspruchs abzustellen ist (BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 232 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek). Für eine vom Wortsinn abweichende Auslegung zeigt die Revision keine Gesichtspunkte auf.
20
c) Die Klägerin kann nicht gemäß § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 PAngV von der Beklagten verlangen, dass diese eine Werbung in den näher bezeichneten Medien unterlässt, weil ein Hinweis auf die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Preisangabe fehlt.
21
aa) Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind gesetzliche Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 436 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge; Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 18 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II; Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 = WRP 2008, 98 Tz. 25 - Versandkosten).
22
bb) Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergibt sich jedoch nicht aus § 1 PAngV.

23
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimmt nicht, wie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein muss. Ein entsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folgt auch nicht aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen, erfordern, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis besteht (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 - Versandkosten ). Vielmehr reicht es in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt (BGHZ 139, 368, 377 - Handy für 0,00 DM). Auch für die Werbespots ergibt sich keine Verpflichtung, Preis und Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben.
24
d) Die Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich auch gegen die Verurteilung nach dem Insbesondere-Antrag zu 1g richtet.
25
aa) Mit diesem Teil des Unterlassungsantrags zu 1g wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte, wie in der in den Anlagen K 1, K 2 und K 3 aufgeführten Werbung geschehen, ohne Hinweis auf die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer geworben hat.

26
Der Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags zu 1g ist als Minus in dem weitergehenden verallgemeinernden Teil des Unterlassungsantrags enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP 1999, 842 - Auslaufmodelle II; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 117/01, GRUR 2004, 247, 248 = WRP 2004, 337 - Krankenkassenzulassung). Dies ergibt sich aus der Klagebegründung, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist (BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen). Dem Klagevortrag ist zu entnehmen, dass die Klägerin die konkrete Werbung mit Preisangaben auch deshalb beanstandet, weil die Umsatzsteuer überhaupt nicht genannt wird.
27
bb) Der gegen die konkrete Werbung gerichtete Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV hat derjenige, der dem Letztverbraucher gewerbsmäßig Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.
28
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift auch die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen erfasst (Harte/Henning/Völker, UWG, § 1 PAngV Rdn. 37; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 PAngV Rdn. 15; MünchKomm.UWG/Ernst, Anh. §§ 1-7 UWG G, § 1 PAngV Rdn. 33). Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV. Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt haben die Mitgliedstaaten, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, zumindest dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere angegeben wird, ob Steuern in den Preisen enthalten sind. Nach der Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung sollte - um unnötige Nachfragen und Missverständnisse zu vermeiden - durch den neugefassten § 1 Abs. 2 PAngV eine generelle Pflicht der Anbieter begründet werden, im Fernabsatz anzugeben, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist (BR-Drucks. 579/02, S. 7).
29
Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Hinweis auf die im Preis eingeschlossene Umsatzsteuer auch nicht wegen einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend i.S. von § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG. Als eine in diesem Sinne irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist eine Preiswerbung mit dem Hinweis auf eine darin enthaltene Umsatzsteuer nur anzusehen, wenn der Umsatzsteuerhinweis werbemäßig als Besonderheit herausgestellt wird (BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 217/88, GRUR 1990, 1029, 1030 = WRP 1991, 29 - incl. MwSt. III; Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 30/89, GRUR 1991, 323 = WRP 1991, 221 - incl. MwSt. IV). Die Beklagte kann daher in einer Art und Weise auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer hinweisen, ohne gegen das Irreführungsverbot zu verstoßen.
30
2. Unterlassungsantrag zu 2
31
Die Revision hat weiterhin Erfolg, soweit sie gegen die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag zu 2 gerichtet ist.
32
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Antrag allerdings hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das beantragte Verbot orientiert sich nach dem Klagevorbringen an der konkreten Verletzungsform.

33
b) Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 312 c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV indes nicht zu, weil ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach diesen Bestimmungen der BGB-InfoV nicht gegeben ist.
34
Mit dem Klageantrag zu 2 beanstandet die Klägerin eine Verletzung der Informationspflichten auch dann, wenn die Beklagte die Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen nicht informiert.
35
Zu einer Information der Verbraucher darüber, dass dem Vertragsverhältnis die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugrunde liegen und welchen Inhalt diese Bestimmungen haben, ist die Beklagte nach § 312c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV nicht verpflichtet (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB [2005], § 312c Rdn. 121; Lütcke, Fernabsatzrecht, (2002), § 312c BGB Rdn. 93; Härting, FernAbsG, (2000), § 2 Rdn. 174; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, 2. Aufl., § 312c Anh. 1, § 1 BGB-InfoV Rdn. 52; a.A. MünchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c Rdn. 66; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 33; HK-VertriebsRTonner , 2002, § 312c BGB Rdn. 105; Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, 2. Aufl., Kap. XIX Rdn. 33; differenzierend Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., BGBInfoV § 1 Rdn. 22).
36
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV geben keinen Anhalt dafür, dass nicht nur zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsbedingungen , sondern auch die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften von der Informationspflicht erfasst sein sollen. Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 3 der Fernabsatzrichtlinie, die durch § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F. und § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV umgesetzt worden ist, führt Informationen über einen Kundendienst und Garantiebedingungen an. Der Verordnungsgeber hat in § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV den Richtlinientext nicht wörtlich übernommen, sondern eine Informationspflicht über Gewährleistungsbedingungen ausdrücklich angeführt. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei Bedingungen um typischerweise rechtsgeschäftlich gesetzte Regelungen handelt. An deren Kenntnis hat der Verbraucher ein besonderes Interesse, weil er sich über rechtsgeschäftlich vereinbarte Regelungen nur bei seinem Vertragspartner informieren kann. Dagegen besteht auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einem besonderen Hinweis, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten und welchen Inhalt diese haben. Auch ein besonderes Schutzbedürfnis der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften besteht in dieser Hinsicht nicht.

37
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2003 - 416 O 222/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2004 - 5 U 17/04 -

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 143/04 Verkündet am:
4. Oktober 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Versandkosten
Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments
ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu bewerben
, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten
anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Bezeichnung
einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestandsmerkmale
des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.
Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits
dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware
nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf
hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem
Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im
Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen
; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen
Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1
Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und
gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch
vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 12. August 2004 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 12, vom 4. November 2003 abgeändert, soweit die Beklagte nach dem Hauptteil des Klageantrags zu I (Unterlassungsantrag ohne Insbesondere-Teil) sowie nach den hierauf rückbezogenen Klageanträgen zu II (Schadensersatzfeststellung) und zu III (Auskunft) verurteilt worden ist. Über die bereits erfolgte Klageabweisung hinaus wird die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen. Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte, die einen Internetversandhandel betreibt, warb am 25. Mai 2003 im Rahmen ihres Internetauftritts u.a. für Computer und Geräte der Unterhal- tungselektronik. Neben einigen der beworbenen Artikel stand der Preis, ohne dass angegeben war, dass darin die Umsatzsteuer enthalten war, und ohne Hinweis darauf, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfielen. Allgemeine Informationen dazu konnten unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ auf nachgeordneten Seiten abgerufen werden. Im Zuge des Bestellvorgangs wurden nach Auswahl eines Artikels die Preise der Waren, die anfallenden Versandkosten und der „Gesamtpreis inkl. MwSt“ im Einzelnen ausgewiesen.
2
Die Klägerin, die mit der Beklagten im Wettbewerb steht, ist der Ansicht, die Beklagte habe mit ihrer Internetwerbung gegen die Preisangabenverordnung verstoßen und dadurch zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Sie hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt, I. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf geschieht, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Lieferund Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, insb. wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003 geschehen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen , der dieser durch die unter Ziffer I benannten Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht; III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziffer I begangen hat, aufgeschlüsselt nach dem Datum und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweilige Internetseite.
3
Die Beklagte hat die Klageanträge als unbestimmt beanstandet. Die Klage sei auch unbegründet. Ihre allgemeinen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten seien ausreichend und könnten von der Startseite aus mit zwei Klicks unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ abgerufen werden. Der Internetnutzer erhalte die Einzelinformationen zudem rechtzeitig im Rahmen des Bestellvorgangs, den er jederzeit abbrechen könne.
4
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines nicht mehr streitgegenständlichen Zinsantrags stattgegeben.
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf die Zeit ab dem 25. Mai 2003 bezieht (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 27).
6
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als hinreichend bestimmt angesehen. Die Klage sei auch begründet, weil die Beklagte mit der angegriffenen Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße und dadurch wettbewerbswidrig handele.
8
Die Beklagte habe die geforderten Angaben über die Umsatzsteuer und die Versandkosten entgegen den Vorschriften in § 1 Abs. 2 und 6 PAngV weder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung für den betreffenden Artikel gemacht noch habe sie den Internetnutzer eindeutig und leicht erkennbar zu diesen Angaben hingeführt. Es könne allenfalls vermutet werden, dass allgemeine Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten unter den Rubriken „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“, auf die am oberen Bildschirmrand hingewiesen werde, zu finden seien. Die notwendigen Informationen würden zwar nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben; dies genüge aber nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten sei auch nicht unerheblich.
9
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und teilweise, und zwar hinsichtlich des Insbesondere-Teils des Unterlassungsantrags sowie der darauf rückbezogenen Auskunfts- und Schadensersatzanträge , zur Zurückverweisung, im Übrigen zur Abweisung der Klage als unzulässig.
10
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind der Hauptteil des Unterlassungsantrags (ohne Insbesondere-Teil) und die anderen Klageanträge, soweit sie auf diesen Teil des Unterlassungsantrags rückbezogen sind, nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Revision führt insoweit zur Abweisung der Klage als unzulässig.
11
a) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag, auf den die anderen Klageanträge bezogen sind, unzutreffend ausgelegt. Die Auslegung der Anträge als Prozesserklärungen hat das Revisionsgericht in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 – ad-hoc-Meldung; Beschl. v. 14.4.2005 – V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360 jeweils m.w.N.).
12
Der Unterlassungsantrag ist – abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts – in seinem Hauptteil nicht deshalb hinreichend auf eine bestimmte Verletzungsform zugeschnitten und zulässig verallgemeinert, weil mit seinem Insbesondere -Teil in Verbindung mit dem Vorbringen der Klägerin dazu eine konkrete Verletzungsform festgelegt wird. Nach dem klaren Wortlaut des Antrags bezeichnet sein Insbesondere-Teil lediglich einen Unterfall des Hauptteils, ohne diesen selbst hinsichtlich der Merkmale der zu verbietenden Verhaltensweise näher zu konkretisieren. Eine solche Konkretisierung lässt sich auch nicht dem Klagevorbringen der Klägerin entnehmen. Die Klägerin hat lediglich allgemein gefordert, die Beklagte müsse die Angaben gemäß § 1 Abs. 6 PAngV dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar machen.
13
b) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber , was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 = WRP 2005, 485 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II; Urt. v. 4.5.2005 – I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 – „statt“-Preis). Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die Formulierungen wie „eindeutig“ und „unübersehbar“ enthielten, für zu unbestimmt und damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH GRUR 2005, 692, 693 f. – „statt“-Preis, m.w.N.).
14
c) Nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags der Klägerin soll der Beklagten untersagt werden, Artikel des Sortiments „ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis“ darauf zu bewerben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten. Zur Bestimmung der Art und Weise, in der die geforderten Hinweise gegeben werden sollen, nimmt der Unterlassungsantrag unmittelbar und – wie dargelegt – ohne irgendeine Konkretisierung auf die entsprechenden Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug. Damit genügt er nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
15
Den gesetzlichen Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV kann auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden. Die notwendigen Hinweise können nicht nur jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen, sondern z.B. auch in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite (einer sog. Sternchen-Fußnote) oder auch auf einer nachgeordneten Seite, auf die ein unzweideutiger Link verweist. In allen diesen Fällen kommt es maßgeblich auf die Ausgestaltung der Hinweise im Einzelnen an. Hinweise, die der Art nach an sich möglich wären, können im konkreten Fall unzureichend sein. Der hier gestellte Unterlassungsantrag bezieht sich somit auf eine unübersehbare Zahl unterschiedlicher Verletzungsformen (vgl. dazu auch BGH GRUR 2005, 692, 693 – „statt“Preis ). Der Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags, der sich auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht, ändert daran nichts (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 18.2.1993 – I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 – Faltenglätter ). Durch die unbestimmte Wendung „ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis“ wird so der gesamte Streit, ob spätere angebliche Verletzungsformen unter das mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags begehrte Verbot fallen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dies ist der Beklagten nicht zumutbar.
16
Die Revisionserwiderung beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die Senatsentscheidung „Orient-Teppichmuster“ (Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517). Der Fall „Orient-Teppichmuster“ betraf ein Verbot, „mit der Abbildung von Teppichen im Orient-Teppich-Muster“ für Teppiche zu werben, „ohne unmissverständlich und deutlich hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass es sich um Webteppiche handelt“ (BGH GRUR 2000, 619). In diesem Fall hatte es der Kläger bereits als irreführend beanstandet, dass bei der Werbung mit der Abbildung eines Teppichs mit Orient-Teppich-Muster kein aufklärender Hinweis darauf gegeben worden war, dass der Teppich nicht handgeknüpft war. Unter diesen Umständen enthielt der Nebensatz des Unterlassungsantrags mit seinen unbestimmten Begriffen keine Einschränkung des begehrten Verbots, sondern nur die (selbstverständliche) Klarstellung, dass die behauptete Irreführung durch hinreichend deutlich aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin jedoch einschränkungslos, der Beklagten zu verbieten, die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben nicht in einer § 1 Abs. 6 PAngV entsprechenden Art und Weise zu machen.
17
2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags und den darauf rückbezogenen weiteren Anträgen hat ebenfalls keinen Bestand. Die Revision führt jedoch insoweit zur Zurückverweisung.
18
a) Auch hinsichtlich des Insbesondere-Teils genügt der von der Klägerin gestellte Antrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
19
Mit dem Insbesondere-Teil hat die Klägerin die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand ihres Antrags gemacht („wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003 geschehen“). Sie hat jedoch diese Verletzungsform weder im Klageantrag noch in der Klageschrift hinreichend umschrieben. Der Klageschrift ist lediglich zu entnehmen, dass sich die Angaben zu Versandkosten und Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 2 PAngV) nicht auf der als Anlage JS1 vorgelegten ersten sich öffnenden Seite befinden, auf der die angebotenen Produkte mit dem jeweiligen Preis beworben werden; außerdem wird in der Klageschrift die Ansicht vertreten, dass die Werbung der Beklagten den Anforderungen an die Hinweispflicht aus § 1 Abs. 6 PAngV nicht gerecht werde. In dieser auch noch im Berufungsverfahren gestellten Form ist der Klageantrag auch mit dem Insbesondere-Teil nicht hinreichend bestimmt.
20
b) Das Begehren, das die Klägerin mit dem Insbesondere-Teil ihres Antrags verfolgt, lässt sich nicht darauf reduzieren, dass es ihr ausschließlich um das Verbot gegangen wäre, im Internet mit Preisangaben zu werben, solange die Angaben zu Versandkosten und Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 2 PAngV nicht auf derselben Internetseite in unmittelbarer Nachbarschaft der Preisangaben zu finden sind.
21
Der Umstand, dass die Klägerin mit der Klage nur einzelne Seiten des beanstandeten Internetauftritts in Kopie vorgelegt und im Laufe des Verfahrens den Rechtsstandpunkt vertreten hat, die von § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie der Liefer- und Versandkosten müssten im Falle der Bildschirmwerbung ebenso wie die Preisangaben unmittelbar bei den Abbildungen und Beschreibungen der angebotenen Waren stehen, führt nicht zu einer entsprechenden Einschränkung des Klagebegehrens. Dass sich die Klägerin auf den ihr günstigen und vom Berufungsgericht bereits in einer früheren Entscheidung (OLG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2003 – 5 W 43/03) geteilten Rechtsstandpunkt gestellt hat, im Falle der Bildschirmwerbung müssten die Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV ebenso wie die Preisangaben unmittelbar bei den Abbildungen und Beschreibungen der angebotenen Waren stehen, bedeutet vernünftigerweise keine gegenständliche Beschränkung ihres Begehrens. Wäre es der Klägerin ausschließlich um ein Verbot der Internetwerbung gegangen, das immer dann eingreift , wenn die von § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben nicht bereits auf der ersten Angebotsseite unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Ware gemacht werden, hätte es nahegelegen, dies auch im Hauptantrag zum Ausdruck zu bringen. Unabhängig davon deutet ein Insbesondere-Antrag stets darauf hin, dass der Kläger eine Verurteilung auch für den Fall anstrebt, dass er sich mit seiner weitergehenden Rechtsansicht nicht wird durchsetzen können. Ein solcher Antrag dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich ma- chen, dass er – falls er mit seiner weitergehenden Rechtsansicht nicht durchdringt – jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 – Kaufpreis je nur 1 DM; Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 – Aktivierungskosten I; Urt. v. 16.11.2000 – I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 – 1-Pfennig-Farbbild; BGHZ 152, 268, 275 – Dresdner Christstollen).
22
c) Gleichwohl kommt im derzeitigen Stand des Verfahrens eine Abweisung der Klage als unzulässig auch hinsichtlich des Insbesondere-Teils des Unterlassungsantrags mit den darauf rückbezogenen Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen nicht in Betracht. In den Vorinstanzen ist von der Beklagten zwar die Unbestimmtheit des Hauptantrags gerügt worden. Der Insbesondere-Teil des Antrags ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht angesprochen worden. Hinzu kommt, dass schon in erster Instanz aufgrund des Parteivorbringens unstreitig war, wie der Internetauftritt der Beklagten hinsichtlich der Angaben zu den Versandkosten und zur Umsatzsteuer zur fraglichen Zeit („wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003 geschehen“) gestaltet war. Danach stand fest – und so lässt es sich auch dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils entnehmen –, dass in dem Internetauftritt der Beklagten Angaben zu Liefer- und Versandkosten sowie dazu, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten, weder auf der ersten sich öffnenden Seite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ sowie nach Einleitung des Bestellvorgangs, also nach Auswahl der Waren durch den Internetnutzer. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die nach § 1 Abs. 2 PAngV zu machenden Angaben informieren, musste er – ohne Hinweis, dass dort die fraglichen Angaben zu finden seien – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter „Service“ von sich aus durchsuchen.
23
Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken und insbesondere klären müssen , ob sich der Insbesondere-Teil des Klageantrags auf die lückenhafte Darstellung in der Klageschrift oder darauf beziehen sollte, wie sich die konkrete Verletzungsform inzwischen aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens und der vom Landgericht getroffenen Feststellungen darstellte. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und dem Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben , den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 – I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.; Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).
24
III. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Folgendes zu beachten sein:
25
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 8 und 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründen kann. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (vgl. noch zum UWG a.F. BGHZ 155, 301, 305 – Telefonischer Auskunftsdienst, m.w.N.).
26
2. Die Beklagte, die Verbrauchern im Rahmen ihres Internetauftritts Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Lieferund Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV).
27
Entgegen der Ansicht der Revision ist § 1 Abs. 2 PAngV auch nicht mangels einer Ermächtigungsgrundlage unwirksam (Art. 80 Abs. 1 GG). Die Vorschrift beruht auf § 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Preis“ umfasst nicht nur Preisbestandteile wie die Umsatzsteuer , sondern auch anfallende Liefer- und Versandkosten. Dieses Verständnis liegt (stillschweigend) auch der Änderung der Preisangabenverordnung durch § 20 Abs. 9 Nr. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) zugrunde, durch die § 1 Abs. 2 PAngV in seinen Sätzen 2 und 3 mit dem Rang eines einfachen Bundesgesetzes neu gefasst worden ist (vgl. dazu auch § 21 UWG).
28
3. Die Art und Weise, in der die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 PAngV. Wer Angaben nach der Preisangabenverordnung zu machen hat, ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV verpflichtet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Diese Voraussetzungen sind bei dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten, wie er dem unstreitigen Parteivorbringen entspricht und wie er vom Landgericht festgestellt worden ist, nicht erfüllt.
29
a) Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Beschreibungen wird durch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV nicht zwingend gefordert. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies auch nicht aus § 4 Abs. 4 PAngV. Nach dieser Vorschrift sind Waren, die auf Bildschirmen angeboten werden, dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV scheidet bereits deshalb aus, weil die nach § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zusätzlich zu den Preisen zu machen sind und sich § 4 Abs. 4 PAngV nur auf die Art und Weise der Angaben von Preisen bezieht (vgl. LG Hamburg MMR 2006, 420; Köhler in Hefermehl/Köhler /Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 PAngV Rdn. 1; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). Eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV kommt nicht in Betracht, weil die Regelung des § 1 Abs. 2 PAngV nicht lückenhaft ist.
30
b) Danach kann die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach § 1 Abs. 2 PAngV zu machenden Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sind, im Einzelfall auf unterschiedliche Weise erfüllt werden (vgl. Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Bd. II, § 1 Abs. 6 PAngV Rdn. 5). In jedem Fall müssen die Angaben allerdings der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Wenn wie hier Waren des täglichen Gebrauchs beworben und angeboten werden, ist dabei maßgeblich auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen (vgl. zu § 312c BGB BGH, Urt. v. 20.7.2006 – I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Tz. 21 = WRP 2006, 1507 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Dieser ist mit den Besonderheiten des Internets vertraut; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Wa- ren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise („Links“) verbunden sind.
31
c) Den Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1996 – I ZR 162/94, GRUR 1997, 479, 480 = WRP 1997, 431 – Münzangebot ; Urt. v. 5.10.2005 – VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211 Tz. 15). Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung (bezogen auf das einzelne Stück) abnehmende Belastung darstellen. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären (vgl. BGH NJW 2006, 211 Tz. 15). Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (vgl. zu § 312c BGB BGH NJW 2006, 211 Tz. 16; a.A. MünchKomm.UWG/Ernst, UWG Anh. §§ 1-7 G § 1 PAngV Rdn. 37).
32
d) Diese Anforderungen erfüllt der Internetauftritt der Beklagten im Hinblick auf die Angabe von Versand- und Lieferkosten nicht. Informationen in anderen, über Links erreichbaren Rubriken, wie sie hier unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ gegeben worden sind, genügen nicht. Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 – I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 – Internet-Reservierungssystem). Erhält er auf diese Weise die Angaben , die er für erforderlich hält, hat er keinen Anlass, auf weiteren Seiten nach zusätzlichen Informationen zu suchen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 441 = WRP 2005, 480 – Epson-Tinte).
33
Die Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Daher müssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht erfüllt.
34
e) Für die durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV geforderte Angabe, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, gilt nichts anderes. Für die angesprochenen Verbraucher stellt es allerdings eine Selbstverständlichkeit dar, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten (vgl. dazu auch Bornkamm in Hefermehl /Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 7.109 f.; MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV Rdn. 34; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). Deshalb genügt es, darauf leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hinzuweisen (a.A. MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV Rdn. 35). Auch hier darf der Hinweis jedoch nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben werden. RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm ist in Urlaub und kann deswegen Pokrant nicht unterschreiben. Bornkamm Büscher Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2003 - 312 O 484/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 U 187/03 -

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 210/98 Verkündet am:
5. Oktober 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Immobilienpreisangaben
Wegen der Besonderheiten des Immobilienmarktes besteht zwischen bundesweit
tätigen Anbietern von Immobilien nicht ohne weiteres ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
Eine Werbung für eine Immobilie, in der nur der m2-Preis, nicht auch der Endpreis
, angegeben ist, oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den m2Preis
blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung.
Sie ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt
wesentlich zu beeinträchtigen.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 210/98 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm
und Pokrant

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 1998 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Berufungsurteil im Ausspruch zu I wie folgt gefaßt wird: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 4. Februar 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist in München Immobilienmakler. Für eine Immobilie in Plauen warb er in der "Süddeutschen Zeitung" vom 21./22. Juni 1997 mit einer Anzeige, in der nur der m2-Preis, nicht auch der Endpreis, angegeben war, und
in der "Süddeutschen Zeitung" vom 28./29. Juni 1997 mit einer weiteren Anzeige , in der zwar die Endpreisangabe enthalten, aber der m2-Preis blickfangmäßig hervorgehoben war.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt in München, hat diese Anzeigen als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Angaben zum Preis der beworbenen Wohnungen mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht vereinbar seien. Von diesen Wettbewerbsverstößen sei auch er als Wettbewerber unmittelbar betroffen, weil er neben seinem Anwaltsberuf in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig sei und Eigentumswohnungen für Kapitalanleger anbiete.
Der Kläger hat mit seiner Klage begehrt, daß dem Beklagten verboten wird, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Vertrieb von Immobilien so zu werben, daß ein Preisbestandteil wie der m2-Preis angegeben wird, nicht jedoch der Gesamtendpreis, oder in der Weise, daß der m2-Preis gegenüber dem Gesamtendpreis blickfangmäßig hervorgehoben wird.
Der Beklagte hat bestritten, daß der Kläger Wettbewerber sei. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedenfalls rechtsmißbräuchlich, weil es dem Kläger nur darum gehe, als Rechtsanwalt Gebühren zu erzielen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger zu dem Beklagten nur in einem sog. abstrakten Wettbewerbsverhältnis stehe und deshalb nicht bereits nach § 1 UWG, sondern nur nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt sei. Der Kläger betätige sich in Berlin als Sanierer von Altbauten und lasse Wohnungen in diesen Objekten von seiner Ehefrau, die als Maklerin tätig sei, zum Kauf anbieten. Der Beklagte bewerbe als Immobilienmakler ebenfalls Wohnungen und zwar - wie der Kläger und seine Ehefrau - auch in der "Süddeutschen Zeitung". Die angebotenen Wohnungen seien vor allem für Kapitalanleger interessant. Der räumliche Markt, auf dem die Parteien in gleicher Weise als Anbieter von Wohnungen tätig seien, lasse sich deshalb nicht örtlich begrenzen. Der Kläger und seine Ehefrau würden jedoch durch die Werbung des Beklagten nicht als "unmittelbar Verletzte" betroffen. Beide müßten durch die angegriffene Werbung keine real spürbare Beeinträchtigung erleiden oder befürchten. Sie seien durch sie nicht mehr betroffen als jeder andere Gewerbetreibende oder Immobilienmakler, der Immobilien für Kapitalanleger anbiete.
Die beanstandeten Anzeigen verstießen gegen die Preisangabenverordnung. In der Anzeige vom 21./22. Juni 1997 sei mit m2-Preisen ohne Angabe des Endpreises geworben worden. Die Anzeige vom 28./29. Juni 1997 nenne zwar neben dem m2-Preis auch den Endpreis, der m2-Preis sei aber blickfangmäßig hervorgehoben. Diese Verstöße gegen die Preisangabenverordnung seien jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt
wesentlich zu beeinträchtigen. Ob sie dem Werbenden einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen könnten, lasse sich nicht feststellen. Immobilien und insbesondere Eigentumswohnungen könnten nicht - wie häufig Waren des täglichen Gebrauchs - auf der Grundlage der Endpreisangabe miteinander verglichen werden. Sie unterschieden sich in so vielfältiger Weise, daß die Angabe des Endpreises den Interessenten allenfalls in die Lage versetze zu entscheiden, ob die angebotene Immobilie für ihn überhaupt erschwinglich sei. Demgegenüber lasse sich anhand des Standorts und des m2-Preises ein erster sinnvoller Vergleich zwischen verschiedenen Immobilienangeboten vornehmen. Es sei zwar mit der Preisangabenverordnung nicht vereinbar, wenn nur der m2-Preis angegeben oder dieser gegenüber dem Endpreis hervorgehoben werde; ein solcher Verstoß habe aber aus den dargelegten Gründen nicht das Gewicht, den ein vergleichbarer Verstoß auf anderen Warengebieten haben könne. Das Ziel der Preisangabenverordnung, durch die Angabe eines klaren, alle Preisbestandteile enthaltenden Endpreises eine schnelle und zuverlässige Orientierung und einen zutreffenden Preisvergleich zu ermöglichen, lasse sich bei Immobilien an unterschiedlichen Standorten auch bei Angabe des Gesamtpreises nicht erreichen. Personen, die eine Immobilie zum Zweck der Kapitalanlage suchten, seien zudem daran gewöhnt, Preisvergleiche auf der Grundlage von m2-Preisen anzustellen, und in der Lage, den von dem Beklagten genannten m2-Preis unter Berücksichtigung des Standorts Plauen in der Skala zwischen den Preisen für Billig- und Luxuswohnungen einzuordnen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Kläger nicht bereits als unmittelbar betroffener Wettbewerber nach § 1 UWG sachbefugt ist.
Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen; Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, Umdruck S. 6 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, Umdruck S. 10 f. - Filialleiterfehler, jeweils m.w.N.). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II, m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint.
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, daß sich beide - jeweils in München ansässigen - Parteien an denselben Kundenkreis wendeten. Ihre Zielgruppe seien nicht Käufer, die beabsichtigten, die beworbenen Wohnungen selbst zu beziehen, sondern Kapitalanleger, die durch den Erwerb von Immobilien in den neuen Bundesländern Steuervergünstigungen erreichen wollten. Für diese sei der Standort von untergeordneter Bedeutung, solange von einer sicheren Vermietung und der Möglichkeit einer späteren Veräußerung ausgegangen werden
könne. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht durchdringen, weil es den Besonderheiten des Immobilienmarktes nicht hinreichend Rechnung trägt.
Immobilien sind auch aus der Sicht von Kapitalanlegern nicht beliebig austauschbar, sondern jeweils Einzelstücke, die sich insbesondere nach ihrem Standort, ihrem Alter (Alt- oder Neubau), ihren architektonischen Besonderheiten , ihrer Bausubstanz sowie ihrer Größe und Ausstattung voneinander unterscheiden. Auch ein vernünftiger Kapitalanleger, der eine Immobilie in erster Linie wegen der mit dem Kauf verbundenen Steuervergünstigungen erwerben will, wird diese Umstände, die über den späteren Wert, die mögliche Rendite und die Folgelasten entscheiden, maßgeblich in seine Entscheidung einbeziehen. Es mag zwar sein, daß Anbieter von Immobilien, soweit sie sich vor allem an Kapitalanleger wenden, ihre Kunden regelmäßig in demselben Personenkreis suchen, dies insbesondere dann, wenn sie für ihre Angebote mit Anzeigen in denselben überregionalen Tageszeitungen werben. Dies ändert aber nichts daran, daß in aller Regel keine Gefahr besteht, daß eine konkrete Werbemaßnahme unmittelbar einen bestimmten anderen Anbieter beeinträchtigen könnte. Angesichts der Größe des Immobilienmarktes in der Bundesrepublik Deutschland, sowohl nach der Zahl der Anbieter als auch nach der Zahl der angebotenen Objekte, ist es im allgemeinen außerordentlich unwahrscheinlich, daß sich die konkrete Art und Weise der Werbung für ein bestimmtes Immobilienangebot dahingehend auswirken könnte, daß sich ein Käufer für dieses statt für ein gleichzeitig angebotenes Objekt eines bestimmten, die Werbung beanstandenden Wettbewerbers entscheidet. Besonderheiten, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Beurteilung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zu Recht entschieden, daß der Kläger für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG sachbefugt ist.

a) Mit dem Berufungsgericht kann dabei davon ausgegangen werden, daß sich beide Parteien auf demselben sachlichen und räumlichen Markt betätigen und zwar dem Markt für Immobilienangebote in der Bundesrepublik Deutschland.

b) Die angegriffenen Anzeigen verstießen auch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung. Die Werbung vom 21./22. Juni 1997 hat entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV den Endpreis nicht angegeben, obwohl in der Anzeige ein Preisbestandteil , der m2-Preis, genannt war. Die blickfangmäßige Hervorhebung des m2-Preises statt des ebenfalls genannten Endpreises in der Anzeige vom 28./29. Juni 1997 widersprach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 PAngV a.F. Auch nach der Ä nderung der Preisangabenverordnung durch die Verordnung zur Ä nderung der Preisangaben- und der Fertigpakkungsverordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238) ist die beanstandete Art und Weise der Preisangaben nicht zulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 PAngV n.F.).

c) Entgegen der Ansicht der Revision sind derartige Verstöße jedoch nicht, wie dies § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG voraussetzt, geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
Die UWG-Novelle 1994 hat das Erfordernis der wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Voraussetzung für die Klagebefugnis von Wettbewerbern, die mit dem Antragsgegner nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, eingeführt, um die wettbewerbsrechtliche Verfolgung von Bagatellverstößen, die für das Wettbewerbsgeschehen insgesamt oder für einzelne Wettbewerber allenfalls eine marginale Bedeutung haben, zu unterbinden (vgl. Begründung des Entwurfs eines UWG-Ä nderungsgesetzes, BTDrucks. 12/7345 S. 4, 5 f., 10 ff. u. 13 f., abgedruckt WRP 1994, 369; BGHZ 133, 316, 322 - Altunterwerfung I). Die Ausübung der im allgemeinen Interesse gewährten Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 UWG sollte auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß seine Verfolgung auch wirklich im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. dazu auch Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 382; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 32). Dementsprechend kann es für die Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht genügen , daß dem Wettbewerbsverstoß die Verletzung eines gesetzlichen Geoder Verbots zugrunde liegt oder der Verstoß geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. Melullis aaO Rdn. 384, 388).
Das im Hinblick auf diese Zielsetzung des Gesetzes auszulegende Merkmal der Wettbewerbsbeeinträchtigung enthält objektive und subjektive Momente, an denen Art und Schwere des Verstoßes zu messen sind. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen u.a. ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, eine besondere Anreizwirkung der Werbung für den Umworbenen sowie die Größe
des erzielten Wettbewerbsvorsprungs gehören können (vgl. BGH, Beschl. v. 30.4.1998 - I ZR 40/96, GRUR 1998, 955 f. = WRP 1998, 867 - Flaschenpfand II; Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1121 = WRP 1999, 1159 - RUMMS!, m.w.N.). Danach hat das Berufungsgericht hier eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem maßgeblichen Markt zu Recht verneint. Auch wenn unterstellt wird, daß die beanstandeten Verstöße gegen die Preisangabenverordnung geeignet sind, dem Werbenden einen gewissen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ist dieser jedenfalls so geringfügig, daß die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes durch die nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugten Wettbewerber und Verbände nicht mehr im Interesse der Allgemeinheit liegt. Der mögliche Interessent wird durch die beanstandete Art der Preisangabe nicht irregeführt. Er wird lediglich nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise über den Endpreis informiert. Auch bei der Anzeige, in der kein Endpreis genannt ist, läßt sich dieser aus den übrigen Angaben ohne weiteres errechnen. Neben den vom Berufungsgericht dargelegten Umständen ist dabei auch zu berücksichtigen, daß Immobilien nicht allein aufgrund von Zeitungsanzeigen , sondern - jedenfalls von einem verständigen Immobilienkäufer - nur nach sorgfältiger Prüfung der Vor- und Nachteile gekauft werden. Ein Interesse der Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung, wie sie Gegenstand des Rechtsstreits sind, ist hier um so weniger gegeben, als die zuständigen Behörden eine solche Nichteinhaltung der Vorschriften der Preisangabenverordnung nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls auch als Ordnungswidrigkeiten ahnden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5 PAngV n.F.).

d) Das in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG genannte Merkmal der wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrifft eine materiell-rechtliche Anspruchs-
voraussetzung (vgl. BGHZ 133, 316, 318 - Altunterwerfung I). Die Klage ist danach nicht - wie die Vorinstanzen gemeint haben - unzulässig, sondern unbegründet. Dies ist im Urteilsausspruch zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen , daß nur der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 938 = WRP 1999, 918 - Hypotonietee; Urt. v. 2.3.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1647, jeweils m.w.N.).
III. Die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß seine Berufung - unter Neufassung von Ausspruch zu I des Berufungsurteils - mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, daß die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 104/99 Verkündet am:
5. Juli 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Fernflugpreise
Wird für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben, sind die Endpreise
anzugeben unter Einschluß der bei der Flugreise anfallenden Steuern sowie
der Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch
genommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.ä.).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung für Flugreisen, die
gegen Vorschriften der Preisangabenverordnung verstößt, geeignet ist, den
Wettbewerb auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen.
BGH, Urt. v. 5. Juli 2001 - I ZR 104/99 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Pokrant

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 1999 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieses den Unterlassungsantrag in seiner - auf Anlage K 7 bezogenen - zweiten Alternative abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen , vom 17. Juni 1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil im Kostenpunkt abgeändert und die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung unter Beibehaltung der Androhung von Ordnungsmitteln wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich ohne Angabe des Endpreises wie in Anlage K 7 für Flugreisen unter Angabe von Preisen und des Zusatzes "Alle Preise zzgl. Steuer" zu werben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 51 % der Klägerin, zu 49 % der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, ein Reisebüro, warb am 4. März 1997 in der "S. Zeitung" für Linienflüge nach Kuala Lumpur, Bangkok, Johannesburg und Harare. In der - nachfolgend verkleinert wiedergegebenen - Anzeige (Anlage K 1) war jeweils der Preis für den Flug selbst herausgestellt. Durch ein deutlich sichtbares Sternchen wurde auf eine Fußnote verwiesen, in der es einleitend hieß: "Preise gültig ab allen deutschen Flughäfen zzgl. Steuern und Gebühren von 20 bis 71,50 Mark".
In einem am 11. Juli 1997 in Me. v erteilten Prospekt (Anlage K 7) warb die Beklagte u.a. für Linienflüge zu einer Reihe von Fernzielen - wie nachfolgend verkleinert wiedergegeben - mit der Angabe der Preise für den Flug als solchen und dem auf alle entsprechenden Angebote bezogenen, hervorgehobenen Zusatz "Alle Preise zuzüglich Steuer".

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ist der Ansicht, daß die Beklagte durch diese Art der Preisangabe gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß , der geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Reisemarkt wesentlich zu beeinträchtigen.
Die Klägerin hat die Beklagte abgemahnt und ein Verfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer für M. durchgeführt. Dadurch sind ihr Kosten in Höhe von 476,15 DM entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
I. der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich für Flugreisen unter Angabe eines Preises und dem Hinweis zu werben, daß zusätzlich Kosten für Steuern und Gebühren in einer Marge anfallen, z.B. zwischen 20,-- DM und 71,50 DM, und/oder unter Angabe von Preisen zu werben, ohne gleichzeitig in bezifferter Form darauf hinzuweisen, daß zusätzlich Kosten für Sicherheitsgebühren/Steuern anfallen, und
II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 476,15 DM zu bezahlen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei nicht verpflichtet , neben dem Preis für den Flug als solchen die anfallenden Steuern und Gebühren anzugeben. Dies sei auch nicht möglich, weil Steuern und Gebühren (Flughafensteuer, Sicherheits- und Einreisegebühren) je nach Startund Zielflughafen, Datum der Buchungen, Flugzeit, Fluggesellschaft und Wechselkurs verschieden seien und häufigen, kurzfristigen Schwankungen unterlägen. Die Steuern und Gebühren könnten deshalb jeweils nur für einen bestimmten Flug auf Anfrage beziffert werden. Keinesfalls werde der Wettbewerb durch die beanstandete Art der Preisangabe wesentlich beeinträchtigt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,
daß die Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich ohne Angabe des Endpreises wie in Anlage K 1 für Flugreisen zu unterschiedlichen Zielen unter Angabe des jeweiligen Flugpreises und des alle Ziele betreffenden Hinweises zu werben , daß zusätzliche Kosten für Steuern und Gebühren in einer Marge anfallen, z.B. zwischen 20,-- DM oder 71,50 DM, oder
wie in Anlage K 7 für Flugreisen unter Angabe von Preisen und des Zusatzes "alle Preise zzgl. Steuer" zu werben.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG München OLG-Rep 1999, 221).

Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht aktivlegitimiert sei.
Die Beklagte habe allerdings durch die Art ihrer Preisangabe in der Anzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) und in ihrem am 11. Juli 1997 verteilten Prospekt gegen § 1 Abs. 1 PAngV verstoßen, weil sie nicht jeweils den für die Flüge zu zahlenden Endpreis angegeben habe. Die Angabe eines einheitlichen Flugpreises von allen deutschen Flughäfen zu einem ausländischen Zielflughafen und zurück sei zwar praktisch ausgeschlossen, weil von den aus dem Ausland ankommenden Reisenden unterschiedliche Passagier-Gebühren verlangt würden (bei 27 deutschen Flughäfen 14 verschiedene Gebühren zwischen 1,50 DM und 20,50 DM). In der Werbung könne aber ein Mindestpreis, ein Höchstpreis oder eine Preismarge als Endpreis genannt werden.
Der Klägerin stehe jedoch wegen der beanstandeten Handlungen kein Unterlassungsanspruch zu, weil der Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht geeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Dabei sei zu berücksichtigen , daß die beanstandete Art der Werbung in erheblichem Umfang üblich sei. Dies habe seinen Grund darin, daß sie in anderen Ländern, insbe-
sondere der Europäischen Union, zulässig sei, sowie darin, daß die Angabe des Endpreises für Flüge, die innerhalb eines längeren Zeitraums - noch ohne nähere Bestimmung des Datums und des Flugablaufs - stattfinden sollten, erhebliche Probleme bereite. Der Verkehr sei deshalb weitgehend an die Unterscheidung zwischen dem "reinen" Flugpreis und den hinzukommenden - erst bei der Buchung genau festzustellenden - Steuern und Gebühren gewöhnt.
Die mit den Angeboten von Fernreisen umworbenen Verkehrskreise seien bei einer Werbung wie in Anlage K 1 in der Lage zu erkennen, daß der Endpreis um etwa 20,-- DM bis 70,-- DM über dem herausgestellten Flugpreis liegen werde und innerhalb dieser Marge weder mit einem niedrigen noch mit einem hohen Preis sicher zu rechnen sei. Diese Werbung sei daher nicht geeignet , der Beklagten einen wesentlichen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Interessen der Allgemeinheit und der Verbraucher seien nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Für die Werbung der Beklagten in ihrem Prospekt (Anlage K 7), in dem auf hinzukommende Steuern und Gebühren nur mit dem unbezifferten Zusatz "Preise zzgl. Steuer" hingewiesen worden sei, gelte nichts anderes.
II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.
1. Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nur insoweit geltend machen, als sie sich gegen eine Werbung wie in dem am 11. Juli 1997 verteilten Prospekt der Beklagten (Anlage K 7) wendet.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte, auch wenn sie nur Vermittler gewesen sein sollte (vgl. Völker, Preisangabenrecht , 1996, § 1 PAngV Rdn. 28 m.w.N.), gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat, weil sie in ihrer Anzeige vom 4. März 1997 und in ihrem Prospekt für Flugreisen mit Preisangaben geworben hat, ohne die für die Flüge zu zahlenden Endpreise anzugeben. Endpreise sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. BGHZ 108, 39, 40 f. - Stundungsangebote; BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 13/93, GRUR 1995, 274,
275
= WRP 1995, 392 - Dollar-Preisangaben; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. PAngV Rdn. 7, jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die aus der Sicht der Letztverbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 291/89, GRUR 1991, 845, 846 = WRP 1991, 652 - Nebenkosten, m.w.N.). Die Werbung der Beklagten enthält aus der Sicht der Letztverbraucher einheitliche Leistungsangebote , die nicht nur den Flug selbst umfassen, sondern auch die Begleichung derjenigen Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.ä.) sowie der bei der Flugreise anfallenden Steuern (vgl. dazu auch - zur PreisangabenVO a.F. - BGH, Urt. v. 17.10.1980 - I ZR 132/78, GRUR 1981, 140, 141 = WRP 1981, 23 - Flughafengebühr). Von der Pflicht zur Endpreisangabe wurde die Beklagte auch nicht dadurch befreit, daß ihre Flugpreise genehmigte Beförderungsentgelte als Bestandteile einschließen, da diese nur die Preise für den Flug als solchen und nicht die zu zahlenden Endpreise sind. Auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 PAngV in ihrer früheren - durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Dritten Verordnung zur Ä nderung der Preisangabenverordnung vom 22.7.1997 (BGBl. I S. 1910) aufgehobenen - Fassung kann sich die Beklagte daher nicht berufen.
Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehende Verpflichtung zur Angabe der Endpreise ist unabhängig davon, ob der Verkehr bei Angeboten einer bestimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbestandteile zusammenzurechnen (vgl. dazu BGH GRUR 1981, 140, 141 - Flughafengebühr ), oder davon, ob die Errechnung des Endpreises anhand der Preisbestandteile, die in der Werbung genannt sind, für einen durchschnittlichen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1999 - I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise ; Völker aaO § 1 PAngV Rdn. 39). Die Pflicht der Beklagten, Endpreise anzugeben, entfällt auch nicht deshalb, weil die Flugreisen zu bestimmten Zielen je nach dem Reisetag, den Abflugs- und Ankunftszeiten und der Reiseroute unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet sind. Die Beklagte bewirbt der Sache nach nicht bestimmte, stets völlig gleiche Leistungen , sondern Leistungen, die wegen Abweichungen in der Flugroute, den Flugdaten usw. jeweils einen etwas unterschiedlichen Inhalt haben können. Jeder einzelne Flug hat jedoch einen bestimmten Preis, da die Preisbestandteile insoweit jeweils feststehen. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen mit Preisbestandteilen wirbt, hat sie den im Einzelfall tatsächlich zu entrichtenden Endpreis anzugeben (zur Angabe von Preisen mit variablen - insbesondere verbrauchsabhängigen - Bestandteilen vgl. dagegen BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 262 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis, m.w.N.).
Dies bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, daß sie im Ergebnis auf Werbung für die von ihr angebotenen Flugreisen verzichten müßte. So kann sie z.B. - wie dies andere Fluggesellschaften tun - in der Weise werben, daß sie Flüge "ab" einem bestimmten Preis anbietet und in der Werbung erläutert , warum ein bestimmter Preis nicht genannt wird. Die Verpflichtung zur Endpreisangabe bedeutet demgemäß nicht, daß der Beklagten - über den begrenzten Zweck der Preisangabenverordnung hinaus - vorgeschrieben würde, Endpreise zu bilden oder anzugeben, die sie als Unternehmen nicht fordern will (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 161/90, GRUR 1992, 857, 858 = WRP 1992, 696 - Teilzahlungspreis I; Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 284/90, GRUR 1993, 127 = WRP 1993, 108 - Teilzahlungspreis II; BGH GRUR 1995, 274, 275 - Dollar-Preisangaben).

b) Die beanstandeten Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind auch als Verstöße gegen § 1 UWG zu werten. Eine Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist allerdings nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig , auch wenn diese unmittelbar das Marktverhalten regelt (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1992 - I ZR 9/91, GRUR 1993, 62, 63 = WRP 1992, 693 - Kilopreise III; Urt. v. 11.11.1993 - I ZR 315/91, GRUR 1994, 311, 312 = WRP 1994, 177 - Finanzkaufpreis "ohne Mehrkosten"). Die Beklagte hat jedoch nicht nur versehentlich, sondern bewußt und planmäßig unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung geworben. Sie hat damit nicht nur möglichen Kunden den Vergleich mit den Preisen von gesetzestreuen Mitbewerbern erschwert, sondern ihre Preise - jedenfalls auf den ersten Blick - als günstiger erscheinen lassen, als dies tatsächlich der Fall war. Dies gilt auch für die Werbung in der Zeitungsanzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1), in der die Preisangabe durch den Text einer Sternchen-Fußnote ergänzt worden ist. Dieses Vorgehen war
geeignet, der Beklagten einen - wenn auch im Fall der Zeitungsanzeige nur geringen - Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen.

c) Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, ist der Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, den die Beklagte mit ihrer Anzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) begangen hat, jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem maßgeblichen Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Die UWG-Novelle 1994 hat das Erfordernis der wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Voraussetzung für die Klagebefugnis von Wettbewerbern, die mit dem Antragsgegner nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, eingeführt, um die wettbewerbsrechtliche Verfolgung von Bagatellverstößen, die für das Wettbewerbsgeschehen insgesamt oder für einzelne Wettbewerber allenfalls eine marginale Bedeutung haben, zu unterbinden (vgl. Begründung des Entwurfs eines UWG-Ä nderungsgesetzes, BTDrucks. 12/7345 S. 4, 5 f., 10 ff. u. 13 f., abgedruckt WRP 1994, 369; BGHZ 133, 316, 322 - Altunterwerfung I). Die Ausübung der im allgemeinen Interesse gewährten Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 UWG sollte auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß seine Verfolgung auch wirklich im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. dazu auch Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 382; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 32). Dementsprechend kann es für die Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht genügen , daß dem Wettbewerbsverstoß die Verletzung eines gesetzlichen Geoder Verbots zugrunde liegt oder der Verstoß geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 -
I ZR 210/98, GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben ; Melullis aaO Rdn. 384, 388).
Der beanstandete Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in der Zeitungsanzeige ist zwar geeignet, der Beklagten einen gewissen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, dieser ist aber so geringfügig, daß die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes durch die nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugten Wettbewerber und Verbände nicht mehr im Interesse der Allgemeinheit liegt. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte allerdings nicht darauf berufen, daß ein erheblicher Teil der Wettbewerber bei der Angabe von Flugpreisen ebenso verfährt wie sie selbst bei der Zeitungsanzeige vom 4. März 1997. Diejenigen Wettbewerber, die sich an die vorgeschriebene Form der Preisangabe halten, werden durch den beanstandeten Verstoß gegen die Preisangabenverordnung um so mehr beeinträchtigt, je häufiger solche Verstöße sind. Denn herausgestellte Endpreise werden auf den ersten Blick um so weniger werbewirksam sein, je mehr der Verkehr daran gewöhnt ist, daß mit dieser Preisangabe noch nicht der Endpreis genannt ist. Dieser Nachteil für die gesetzestreuen Wettbewerber ist bei einer Art der Preisangabe wie in Anlage K 1 jedoch nicht so erheblich, daß von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Flugreisen zu sprechen wäre.
Die beanstandete Art der Preisangabe wird einen verständigen Durchschnittsverbraucher , der die Entscheidung für das Angebot eines Fernfluges erst nach reiflicher Überlegung treffen wird, nicht irreführen. In der Anzeige wird zwar der für den Flug als solchen zu zahlende Preis herausgestellt, der Anmerkungsstern verweist aber unstreitig deutlich sichtbar auf die Fußnote, aus der sich ergibt, daß zu dem genannten Preis Steuern und Gebühren von
20,-- DM bis 71,50 DM hinzukommen. Wer an den angebotenen Fernflügen interessiert ist, wird bei einer Anzeige in der vorliegenden Gestaltung - auch im Hinblick auf den erheblichen Preis solcher Flüge - sogleich auch auf den Text der Sternchen-Fußnote aufmerksam werden, aus dem sich ergibt, daß der letztlich zu zahlende Preis höher ist als der herausgestellte Preis. Dies gilt um so mehr, als der Verkehr nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts weitgehend daran gewöhnt ist, zwischen dem "reinen" Flugpreis und den hinzukommenden Steuern und Gebühren zu unterscheiden. Ein Interessent hat - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - keinen vernünftigen Anlaß, sicher damit zu rechnen, daß der Zuschlag für Steuern und Gebühren eher im unteren Bereich der Marge liegen wird.
Das von der Preisangabenverordnung ebenfalls geschützte Interesse der Verbraucher an optimalen Preisvergleichsmöglichkeiten (vgl. dazu BGH GRUR 1999, 762, 763 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise) kann von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nur geltend gemacht werden, soweit es sich mit dem Interesse am Wettbewerb auf dem Markt deckt. Es wird hier nur geringfügig betroffen, weil bei einer Preisangabe wie in Anlage K 1 die Spanne der möglichen Flugpreise sehr einfach zu errechnen ist. Angesichts des Umstands, daß es sich hier um einen recht geringfügigen Gesetzesverstoß handelt, kommt auch der von der Revision hervorgehobenen Nachahmungsgefahr keine Bedeutung bei der Beurteilung der Frage zu, ob die beanstandete Art und Weise der Preisangabe geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Der Nachahmungsgefahr wird allerdings in diesem Zusammenhang dann Gewicht beizumessen sein, wenn von dem wettbewerbswidrigen Verhalten eine Sogwirkung in der Weise ausgeht, daß Wettbewerber veranlaßt werden, ein solches Verhalten deshalb zu übernehmen, weil sie sonst erhebliche Nachteile im Wettbewerb befürchten müßten (vgl. OLG
Karlsruhe NJW-RR 1996, 1326, 1327). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
Ein Interesse der Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung, wie sie Gegenstand des Rechtsstreits sind, ist hier um so weniger gegeben, als die zuständigen Behörden eine solche Nichteinhaltung der Vorschriften der Preisangabenverordnung nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls auch als Ordnungswidrigkeiten ahnden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 PAngV n.F.; BGH GRUR 2001, 258, 259 - Immobilienpreisangaben).

d) Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht auch bei der beanstandeten Form der Preisangabe in dem am 11. Juli 1997 verteilten Prospekt der Beklagten (Anlage K 7) eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs verneint hat.
In diesem Prospekt ist der für den Flug als solchen zu zahlende Preis deutlich herausgestellt, daneben allerdings unübersehbar darauf hingewiesen, daß die genannten Preise "zuzüglich Steuer" gelten. Trotz dieses Zusatzes ist die Preisangabe aber geeignet, das Angebot auf den ersten Blick günstiger erscheinen zu lassen, als es tatsächlich ist, weil dabei der Zusatz "Alle Preise zuzüglich Steuer" noch nicht wahrgenommen wird. Anders als im Fall der Anzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) kommt hier hinzu, daß dem Kunden keine weiteren Angaben zu den sonstigen Preisbestandteilen gemacht werden, so daß ihm der Endpreis noch nicht einmal in Form eines Mindest- und eines Höchstpreises genannt wird. Diese unvollständige - in Widerspruch zu § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stehende - Art der Preisangabe ist geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen. Sie ist
zwar nicht irreführend, erschwert aber erheblich die durch die Preisangabenverordnung geschützte Möglichkeit des Preisvergleichs, der ein unerläßlicher Bestandteil des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 763 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise).
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 315,65 DM. Die Klägerin verlangt insoweit - unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGHZ 115, 210, 212 - Abmahnkostenverjährung; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, WRP 2000, 633, 636 - Sicherungsschein [insoweit in GRUR 2000, 731 nicht abgedruckt], m.w.N.) - Aufwendungsersatz für ihre Abmahnung vom 6. Mai 1997, die sich nur gegen die Werbung der Beklagten in der Zeitungsanzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) gerichtet hat. Da ihr - wie dargelegt - hinsichtlich dieser Werbung kein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht, kann sie auch nicht die Erstattung ihrer insoweit entstandenen Abmahnkosten verlangen. Abmahnkosten für die zweite Abmahnung mit Schreiben vom 15. Juli 1997 - betreffend die Prospektwerbung der Beklagten (Anlage K 7) - hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht.
3. Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr infolge der Durchführung des Verfahrens vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten entstanden sind. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB) steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Durchführung des Verfahrens vor der Einigungsstelle nach den erfolglosen Abmahnungen nicht mehr dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach, sondern ein Versuch der Klägerin war, im eigenen Interesse einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. OLG Hamm GRUR 1988, 715 f.; vgl. weiter Großkomm/Köhler, § 27a UWG
Rdn. 119; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 555; Melullis aaO Rdn. 84 f.; Nieder, Außergerichtliche Konfliktlösung im gewerblichen Rechtsschutz, 1998, S. 80 f.).
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als dieses unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Unterlassungsantrag in seiner - auf die Anlage K 7 bezogenen - zweiten Alternative abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung war die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieses im Kostenpunkt abgeändert und die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Unterlassungsantrag der Klägerin neu gefaßt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)