Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2007 - I ZR 138/04

bei uns veröffentlicht am18.10.2007
vorgehend
Landgericht Hamburg, 420 O 34/03, 01.08.2003
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 U 178/03, 19.08.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 138/04 Verkündet am:
18. Oktober 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet
diese spätestens mit dem Beginn der Verladung des Gutes auf das Beförderungsmittel
, mit dem der nachfolgende Landtransport durchgeführt werden soll
(Ergänzung zu BGHZ 164, 394).
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 138/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 19. August 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der M. AG (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die von der Versicherungsnehmerin mit dem Transport von Druckmaschinen von Bremerhaven über Portsmouth/Virginia nach Durham/North Carolina beauftragt worden war, wegen der am 27. Februar 2002 im Hafen von Portsmouth eingetretenen Beschädigung einer Druckmaschine aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Die Kiste 405 mit der bei dem Schadensereignis beschädigten Druckmaschine befand sich während des Seetransports von Bremerhaven nach Portsmouth zusammen mit der Kiste 412 auf einem für den Umschlag benutzten sogenannten Mafi-Trailer. Nach der Ankunft in Portsmouth wurden die Kisten auf dem Trailer aus dem Schiff heraus in eine etwa 300 m entfernte Lagerhalle gezogen , um dort auf einen LKW verladen zu werden. Nach dem Lösen der Sicherungsketten und dem Verladen der Kiste 412 wurde der Trailer rangiert, um die Kiste 405 besser verladen zu können. Dabei stürzte die nicht mehr gesicherte Kiste 405 auf den Boden. An ihrem Inhalt entstand ein Schaden in Höhe von 232.673,08 €. Für eine neue Verpackung sowie zwei Schadensgutachten fielen Kosten in Höhe von 4.679 € und 5.397,25 US-Dollar an.
3
Die Klägerin hat die Beklagte aus ihr von der Versicherungsnehmerin und der Empfängerin abgetretenem Recht auf Zahlung von 237.352,08 € und 5.397,25 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
5
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Haftung der Beklagten sei gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf zwei Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht der Druckmaschine beschränkt, und hat der Klage daher nur in diesem Umfang stattgegeben.
6
Die Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrag geführt, da das Berufungsgericht nicht die Haftungsbeschränkung des Seefrachtrechts (§ 660 Abs. 1 HGB), sondern die für die Fracht auf der Straße maßgebliche Bestimmung des § 431 Abs. 1 HGB für anwendbar gehalten hat (OLG Hamburg TranspR 2004, 402 = VersR 2005, 428).

7
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
9
Die für die Anwendbarkeit deutschen Rechts erforderliche Rechtswahl sei jedenfalls darin zu erblicken, dass die Parteien auch im Berufungsverfahren ausdrücklich von seiner Geltung ausgegangen seien. Da der zwischen den Parteien geschlossene Frachtvertrag die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln vorgesehen habe und der Schadensort bekannt sei, sei das deutsche Recht auch für die Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts maßgeblich.
10
Gemäß dem danach anzuwendenden § 452a Satz 1 HGB hafte der Frachtführer nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke anzuwenden wären, auf der die Beschädigung eingetreten sei. Da beide Parteien davon ausgingen, dass die Beklagte durch das Ausstellen der Multimodal Transport Bill of Lading, in dem sie als Carrier bezeichnet sei, den Selbsteintritt erklärt habe, habe die Beklagte jedenfalls gemäß § 458 Satz 2 HGB die Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.

11
Der Schaden sei schon der dem Landtransportrecht unterliegenden Teilstrecke zuzuordnen. Die Umschlagsleistung habe keinen unselbständigen Annex der Beförderung über See, sondern als ortsbezogene Güterbeförderung gemäß der mit der gesetzlichen Regelung des multimodalen Transports verfolgten Intention eine selbständige Teilstrecke dargestellt. Zum einen habe es sich um Beförderung gehandelt, da für das Beladen des LKW eine Strecke von mehreren hundert Metern habe zurückgelegt werden müssen. Zum anderen habe die Umladephase wegen ihres besonderen Aufwandes auch eigenes Gewicht besessen; denn die Kisten seien zu kranen gewesen und hätten zudem wegen ihres Gewichts und ihrer Abmessungen auf Mafi-Trailern transportiert werden müssen, wobei die besonderen Anweisungen der Versicherungsnehmerin für Kranung und Laschung zu berücksichtigen gewesen seien. Im Übrigen sei der Schaden jedenfalls in einer Phase eingetreten, die nicht mehr dem Löschen aus dem Schiff, sondern dem Beladen des LKW zuzurechnen sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass nicht nur der Trailer bereits das Schiff verlassen habe, sondern auch schon die an den beiden Kisten angebrachten Ketten gelöst gewesen seien, die erste Kiste vollständig auf den LKW verladen worden und der Schaden eingetreten sei, weil der Trailer nochmals rangiert worden sei, um die zweite Kiste besser auf dem LKW verladen zu können.
12
Ein entsprechender Sachverhalt wäre allerdings bislang abweichend eingeordnet worden, wenn die Versicherungsnehmerin die Beklagte nur mit der Durchführung eines Seetransports von Bremerhaven nach Portsmouth beauftragt hätte. Unabhängig davon, ob diese Beurteilung beim "einfachen" Seefrachtvertrag auch künftig noch so vorzunehmen sei, sei jedenfalls im Streitfall nach der Einführung der Vorschriften über den multimodalen Vertrag eine abweichende Abgrenzung geboten.

13
Aus der Klausel 8.3 der Multimodal Transport Bill of Lading ergebe sich keine abweichende Haftungsregelung, da der dort angegebene, von § 431 HGB abweichende Betrag nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sei. Der eingetretene Schaden liege noch innerhalb des Haftungsrahmens des § 431 Abs. 1 HGB.
14
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte , die die Beförderung der beim Ladevorgang am 27. Februar 2002 beschädigten Druckmaschine im Wege des Selbsteintritts ausgeführt hat, den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schaden gemäß § 425 Abs. 1, §§ 426, 428 Satz 2, § 429 Abs. 2 und 3, §§ 430, 431 Abs. 1 und 4, § 452 Satz 1 und 2, § 452a Satz 1, §§ 453, 458 Satz 1 und 2 HGB in voller Höhe zu ersetzen hat.
15
1. Das Berufungsgericht ist, ohne darauf ausdrücklich einzugehen, von der Zuständigkeit der deutschen Gerichte sowie - unter Heranziehung des Art. 27 EGBGB - von der Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts ausgegangen. Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht angegriffen und lässt jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.
16
Nicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrages in Bezug auf diesen getroffen haben, auf die hypothetischen Teilstreckenverträge durchschlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf TranspR 2002, 33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 11; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., Erg-Lfg. 1/07, § 452a HGB Rdn. 19; Ruß in HK-HGB, 7. Aufl., § 452a Rdn. 4; Basedow, Festschrift für Herber, 1999, S. 15, 43; einschränkend Ramming, TranspR 1999, 325, 341; Herber, TranspR 2001, 101, 103 und TranspR 2006, 435, 436 f.; a.A. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 Rdn. 1a und § 452a HGB Rdn. 5; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Anh. § 656 Rdn. 25 f.; ders., TranspR 1998, 429, 432 ff.; Drews, TranspR 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multimodale Frachtvertrag nach deutschem Recht, 2002, S. 204 f.). Für den Fall, dass eine entsprechende Rechtswahl nicht anzunehmen oder unzulässig wäre, folgte die Anwendbarkeit des deutschen Rechts daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (vgl. OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5; Valder in Hein/Eichhoff/ Pukall/Krien aaO § 452a HGB Rdn. 9 ff., 12; Mast aaO S. 102 ff., 108 f.), ihre Hauptniederlassung jeweils in Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006, 466).
17
2. Das Berufungsgericht ist von einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke (§ 452 Satz 1 und 2 HGB) und wegen des bekannten Schadensorts von der Anwendbarkeit des § 452a Satz 1 HGB ausgegangen. Auch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings wird zum Teil in der Literatur bei einem Umschlag zwischen dem Beladen und dem Entladen einerseits und der Landphase andererseits unterschieden und auf diese ausschließlich § 452 HGB angewandt (Herber, TranspR 2006, 435, 438). Diese Auffassung erleichtert zwar die Rechtsanwendung. Sie lässt sich aber mit dem System der §§ 452 ff. HGB und insbesondere damit nicht vereinbaren, dass § 452 HGB ersichtlich davon ausgeht, dass sich jeder Multimodaltransport vollständig in Teilstrecken i.S. des § 452a HGB zerlegen lässt (Koller aaO § 452 HGB Rdn. 15 Fn. 47).
18
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Druckmaschine nicht auf der Seestrecke, sondern erst auf der anschließenden Landstrecke beschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten sei daher nicht gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf zwei Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht beschränkt. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
19
a) Allerdings ist in dem Verbringen des Transportguts nach dem Ausladen aus dem Schiff innerhalb des Hafens zu dem LKW, mit dem der Weitertransport erfolgen sollte, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine eigenständige (Land-)Teilstrecke zu sehen. Dies hat der Senat - zeitlich nach dem Berufungsurteil - für den Regelfall entschieden (BGHZ 164, 394, 396 f.). Auch die Umstände des Streitfalls - Verbringen des Transportguts auf einem Mafi-Trailer innerhalb des Hafengeländes über eine Strecke von ca. 300 m - legen keine andere Beurteilung nahe. Dennoch hat die angefochtene Entscheidung Bestand. Denn das Frachtgut ist hier - anders als in dem der Entscheidung BGHZ 164, 394 zugrunde liegenden Fall - nicht vor, sondern bei seiner Verladung auf den LKW, mit dem es weitertransportiert werden sollte, beschädigt worden. Der Verladevorgang ist aber nicht mehr der Seestrecke, sondern schon der sich daran anschließenden Landstrecke zuzuordnen. Insofern bedarf die in der Entscheidung BGHZ 164, 394 getroffene Aussage, die Seestrecke ende erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll, der Präzisierung.

20
Bei der Annahme, dass die Seestrecke nicht schon mit dem Ausladen des Gutes aus dem Schiff endet, hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen, die indessen für den hier in Rede stehenden Vorgang des Beladens des nächsten Transportmittels keine Geltung beanspruchen können: Das Löschen sowie die Lagerung und etwaige Umlagerung des Transportguts im Hafengelände seien gerade für einen Seetransport mit bzw. in Containern charakteristisch ; sie wiesen dementsprechend eine enge Verbindung zur Seestrecke auf. Außerdem werde das Transportgut beim Entladen aus dem Schiff regelmäßig nicht auf mögliche Schäden hin untersucht; eine solche Untersuchung erfolge frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Transportgut aus dem Terminal entfernt werden solle. Schließlich schulde der Verfrachter beim Seefrachtvertrag gemäß § 606 Satz 2 HGB die Ablieferung des Gutes und gebe den Besitz an dem Transportgut regelmäßig erst mit Zustimmung des legitimierten Empfängers auf, den er in den Stand versetzen müsse, den Besitz über das Gut auszuüben; diese Voraussetzung sei mit dem Löschen der Ladung regelmäßig noch nicht erfüllt (vgl. BGHZ 164, 394, 396 f.).
21
Rechtfertigen es diese Erwägungen, Vorgänge noch der Seestrecke zuzuordnen , denen das Transportgut im Anschluss an das Ausladen innerhalb des Hafengeländes unterzogen wird, gilt dies nicht für den Vorgang des Beladens des nächsten Transportmittels. Dieser einheitliche Vorgang ist nicht mehr der Seestrecke, sondern vollständig der nachfolgenden Landstrecke zuzurechnen (ebenso Koller aaO § 452 HGB Rdn. 15; Merkt in Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., § 452 Rdn. 6; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 452 HGB Rdn. 36; Mast aaO S. 111).
22
b) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten, der von ihr mit der Reederei abgeschlossene Seefrachtvertrag über die Kisten habe deren Beförderung von "Bremerhaven bis FOT Portsmouth Pier" umfasst, so dass die Reederei die Kisten auf dem Terminal in Portsmouth auch noch auf den LKW für den nachfolgenden Landtransport zu verladen gehabt habe. Denn auch insoweit ist gemäß § 452a Satz 1 HGB nicht auf diesen Vertrag, sondern auf einen hypothetischen Teilstreckenvertrag zwischen den Parteien des Multimodalvertrages abzustellen (vgl. OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a HGB Rdn. 9; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 452a HGB Rdn. 13; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5 m.w.N. in Fn. 21).
23
c) Die Druckmaschine ist allerdings nicht erst beim Hochziehen auf den LKW, sondern bereits zuvor beim Rangieren des Trailers zu Boden gestürzt. Dieser Umstand steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass der streitgegenständliche Schaden erst beim Verladen der Maschine auf den LKW eingetreten ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich in dem Schaden das mit dem Verladevorgang verbundene Schadensrisiko realisiert hat. Denn der Schaden beruht nach den getroffenen Feststellungen darauf, dass die Ketten, mit denen die Kiste 405 mit der Druckmaschine während des vorangegangenen Transports auf dem Mafi-Trailer befestigt gewesen war, bereits gelöst worden waren, um das Hochziehen der Kiste auf den LKW zu ermöglichen, als der Trailer mit der nunmehr nicht mehr gesicherten Kiste nochmals rangiert wurde, um diese besser auf den LKW verladen zu können.
24
4. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt schließlich die - auch von der Revision nicht beanstandete - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei nicht gemäß der Klausel 8.3 ihrer Multimodal Transport Bill of Lading summenmäßig beschränkt, weil die dort vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegen § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben gewesen sei (vgl. BGHZ 153, 308, 310 f.).
25
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2003 - 420 O 34/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2004 - 6 U 178/03 -

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(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besor

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Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.

(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 168/03 Verkündet am:
29. Juni 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 4 Satz 1
Zur Frage, welches Recht auf einen Vertrag über einen grenzüberschreitenden
multimodalen Transport anzuwenden ist.
EGBGB Art. 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
Die Frage, inwieweit aus Vertragsverletzungen resultierende Ansprüche ein
schuldhaftes Handeln voraussetzen, bestimmt sich nach dem Vertragsstatut.
Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EGBGB über das mit zu berücksichtigende
Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, erfasst diejenigen Regeln nicht,
die die Substanz der Vertragspflichten wie insbesondere den Haftungsmaßstab
betreffen.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - I ZR 168/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2003 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der L. GmbH mit Sitz in Göttingen (im Weiteren: Versenderin). Diese beauftragte die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, mit der Beförderung von zwei Paketen zu der L. America in Troy/USA. Das von der Beklagten am 18. Oktober 2000 übernommene Paket mit der Kontrollnummer 97930 geriet auf dem Transportweg in Verlust.
2
Die Klägerin hat geltend gemacht, das Paket sei infolge grober Organisationsmängel im Betriebsablauf der Beklagten verloren gegangen. Die in ihm enthaltenen Gegenstände hätten einen Wert von 52.300 US-Dollar gehabt. Die Klägerin habe die Versenderin wegen des Schadens in Höhe von 118.876,83 DM entschädigt.
3
Die Klägerin hat die Beklagte daher aus übergegangenem Recht auf Zahlung von 52.300 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Vorwurf, den Verlust des Pakets leichtfertig verursacht zu haben, zurückgewiesen. Da die Absenderin keine Wertangabe gemacht habe, bestehe eine Haftung nur in Höhe der Haftungsbeschränkungen des Warschauer Abkommens.
5
Das Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung einer von dieser vorprozessual erbrachten Zahlung in Höhe von 1.000 DM und unter Berücksichtigung des Haftungshöchstbetrags gemäß Art. 22 WA (1955) zur Zahlung von 1.034,22 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
6
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme nebst Zinsen abzüglich der vorprozessual bezahlten 1.000 DM verurteilt.
7
Mit ihrer (vom Senat) zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für im Wesentlichen begründet erachtet und hat hierzu ausgeführt:
9
Die Beklagte habe sich gegenüber der Versenderin verpflichtet, das Paket zu fixen Kosten von Göttingen nach Troy/USA zu befördern, und daher hinsichtlich dieses Transports die Rechte und Pflichten eines Frachtführers gehabt. Da das Paket aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrags zunächst mit dem Lkw und sodann mit dem Flugzeug habe befördert werden sollen, habe es sich um einen multimodalen Transport gehandelt. Die Beklagte vermöge nicht zu beweisen, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportwegs das Paket verloren gegangen sei. Das von ihr vorgelegte, nachträglich aus ihrem Datenbestand gefertigte Sendungsverlaufsprotokoll erbringe keinen Beweis dafür, dass das Paket bis zu dem Umschlaglager der Beklagten in Philadelphia transportiert worden sei. Da mithin nicht feststehe, dass der Schaden auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten sei, hafte die Beklagte nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 407 ff. HGB.
10
Die Klägerin sei mit ihrem im zweiten Rechtszug nachgeholten Vortrag zum Vorliegen von Anhaltspunkten für ein leichtfertiges Handeln der Beklagten nicht ausgeschlossen. Da die Beklagte gerichtsbekannt keine Schnittstellenkontrollen durchführe, sei ihre Betriebsorganisation grob fehlerhaft. Die Bestimmung des § 531 ZPO bezwecke nicht, das Berufungsgericht zu zwingen, sehenden Auges materiell-rechtlich falsche Entscheidungen zu treffen, und stehe daher der Berücksichtigung instanzlich nicht vorgetragener gerichtsbekannter Tatsachen nicht entgegen. Sie sei außerdem deshalb nicht anzuwenden, weil das Landgericht die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass diese nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung greifbare Anhaltspunkte für die Berechtigung des von ihr erhobenen Vorwurfs vorzutragen hatte.
11
Das Unterlassen von Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf leichtfertiger Schadensverursachung i.S. des § 435 HGB, so dass die Beklagte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt hafte. Der Einwand mitwirkenden Verschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration greife im Ergebnis nicht durch, weil die Beklagte, wie ebenfalls gerichtsbekannt sei, auch bei wertdeklarierten Paketen keine lückenlose Schnittstellenkontrolle durchführe. Die Aktivlegitimation der Klägerin folge jedenfalls daraus, dass die Versenderin der Klägerin die Schadensunterlagen zur Verfügung gestellt und dieser damit konkludent die ihr gegenüber der Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche abgetreten habe. Die im zweiten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Versenderin durch den Verlust des Pakets ein Schaden in Höhe von 52.300 US-Dollar entstanden sei.
12
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin bei der Entstehung des Schadens verneint hat.
13
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin für den eingetretenen Schaden nach § 452 Satz 1 HGB i.V. mit §§ 407, 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt haftet.
14
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwischen der Versenderin und der Beklagten zustande gekommenen Güterbeförderungsvertrag das deutsche Recht anzuwenden ist.
15
aa) Nach den Umständen des Falles spricht alles dafür, dass die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Parteien des Vertrags konkludent eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3708). Außerdem wird bei einem Güterbeförderungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (vgl. MünchKomm.BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 321 m.w.N. in Fn. 1054). Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S. des § 452 HGB (OLG Dresden TranspR 2002, 246; Koller, Transportrecht , 5. Aufl., § 452 HGB Rdn. 1 m.w.N. in Fn. 4). Im Streitfall spricht nichts dafür, dass hier solche engeren Verbindungen mit einem anderen Staat bestehen.
16
bb) Das danach auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Versenderin anwendbare deutsche Recht ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB insbesondere maßgebend für die Folgen der Nichterfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen. Entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung unterfallen dem Vertragsstatut auch die Voraussetzungen von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen (OLG Köln RIW 1993, 414, 415 = OLG-Rep 1993, 106, 107; AnwK-BGB/Leible, Art. 32 EGBGB Rdn. 16; MünchKomm.BGB/Spellenberg, 4. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdn. 36, jeweils m.w.N.). Nach dem Vertragsstatut bestimmt sich insbesondere auch die Frage, inwieweit hieraus resultierende Ansprüche ein schuldhaftes Handeln des Schuldners voraussetzen (Staudinger/Magnus, BGB, 13. Bearbeitung 2002, Art. 32 EGBGB Rdn. 46; AnwK-BGB/Leible aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 18, jeweils m.w.N.).
17
cc) Gemäß Art. 32 Abs. 2 EGBGB ist das nach dem Vertragsstatut nicht anwendbare Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, allerdings in Bezug auf deren Art und Weise zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass der Verlust der Sendung in den USA eingetreten sei, müsse auch auf die dortigen Anforderungen an Sorgfalt, Kontrolle und Nachsorge abgestellt werden, die von den in Deutschland entwickelten strengen Maßstäben erheblich abweichen würden. Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EGBGB bezieht sich jedoch allein auf solche Regeln, die lediglich - wie etwa Regelungen über Feiertage oder Geschäftszeiten, die die tatsächliche Erfüllung auf bestimmte Zeiten fixieren, sowie Bestimmungen über tägliche Höchstarbeitszeiten - die äußere Abwicklung der Erfüllung betreffen (vgl. Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 84-87). Sie erfasst dagegen nicht solche Regeln, die die Substanz der Vertragspflichten - wie hier den Haftungsmaßstab - betreffen (Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 81 m.w.N.).
18
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht zu beweisen vermocht hat, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportweges das Paket verloren gegangen ist. Die Revision hat hiergegen keine Rügen erhoben. Danach ist im Streitfall kein Raum für eine Anwendung des § 452a HGB und damit - anders als das Landgericht angenommen hat - auch kein Raum für eine Anwendung der Bestimmungen des Warschauer Abkommens.
19
c) Wie der Bundesgerichtshof nach Zulassung der Revision entschieden hat, kann eine gegen § 531 Abs. 2 ZPO verstoßende Zulassung eines neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittels nicht mit der Revision gerügt werden (vgl.
BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urt. v. 2.4.2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; Urt. v. 13.2.2006 - II ZR 62/04, NJW-RR 2006, 760, 761).
20
Aus demselben Grund hat auch die Rüge der Revision keinen Erfolg, das Berufungsgericht hätte den von ihm angenommenen Verstoß des Landgerichts gegen seine materielle Prozessleitungspflicht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 529 Abs. 2 ZPO nur dann berücksichtigen dürfen, wenn die Klägerin ihn in der Berufungsbegründung gerügt hätte.
21
d) Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie bei dem streitgegenständlichen Transport nur bei einem Teil der Schnittstellen Kontrollen vorgesehen hat. Dieser Umstand begründet schon für sich allein den Vorwurf der bewussten Leichtfertigkeit i.S. des § 435 HGB (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.). Damit stellen sich die von der Revision als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen , ob elektronische Sendungsverlaufsaufzeichnungen den Beweis für den tatsächlichen Sendungsverlauf von Transportgut und die tatsächliche Durchführung der darin aufgezeichneten Schnittstellenkontrollen erbringen können, ob der Frachtführer im Rahmen der §§ 425, 435 HGB seiner sekundären Darlegungslast nachkommt, wenn er solche elektronischen Sendungsverlaufsaufzeichnungen vorlegt, und in welcher Form die betreffenden Informationen gegebenenfalls zu speichern wären, im Streitfall nicht als entscheidungserheblich dar.
22
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Versenderin durch den Verlust des in Rede stehenden Pakets ein Schaden i.H. von 52.300 US-Dollar entstanden sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
23
3. Keinen Bestand hat die Entscheidung des Berufungsgerichts dagegen insoweit, als dieses ein den Klageanspruch minderndes Mitverschulden der Versenderin verneint hat.
24
a) Der Mitverschuldenseinwand ist auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 m.w.N.).
25
b) Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daher unter anderem daraus ergeben , dass dieser von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen lassen sich ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 HGB übertragen (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206).
26
c) Danach traf die Versenderin angesichts des Werts der Sendung i.H. von 52.300 US-Dollar die Obliegenheit, auf die damit gegebene Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um der Beklagten zu ermöglichen , geeignete Maßnahmen zu seiner Verhinderung zu ergreifen. Auf die Frage , ob die Versenderin Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass die Beklagte das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn sie den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte, kam es insoweit nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209).
27
d) Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus, dass der Frachtführer Warensendungen generell sicherer befördert. Mit dem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Frachtführer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchführung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des insoweit gegebenen Mitverschuldenseinwands kann nur verneint werden, wenn der Frachtführer trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Versenderin die gebotene Wertangabe gemacht hätte. Das Berufungsgericht ist diesem Vorbringen - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht nachgegangen.
28
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden wegen des Unterlassens eines Hinweises auf den außergewöhnlich hohen Wert der Sendung verneint hat. Die Sache war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Ullmann Herr RiBGH Dr. v. Ungern- Bornkamm SternbergistwegenUrlaubsanderUnterschrift verhindert. Ullmann
Pokrant Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2002 - 31 O 131/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2003 - 18 U 97/02 -

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)