Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2006 - I ZR 136/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist Transportversicherer der C. GmbH in München (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlustes von sieben Einschreibebriefsendungen auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Die Versicherungsnehmerin übergab der Beklagten im Zeitraum von Juni 2000 bis Mai 2001 sieben Einschreibebriefe zum Versand innerhalb Deutschlands. Die Sendungen kamen bei den Adressaten nicht an, weshalb die Beklag- te für jeden Verlustfall entsprechend der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Höchstbetragshaftung 50 DM Schadensersatz leistete.
- 3
- Die Klägerin hat behauptet, die in Verlust geratenen Sendungen hätten Uhren und Uhrenarmbänder enthalten. Die Verluste seien auf Diebstähle von Mitarbeitern der Beklagten zurückzuführen. Sie habe die ihrer Versicherungsnehmerin nach Abzug der Ersatzleistungen der Beklagten verbliebenen Schäden in Höhe von insgesamt 8.333,85 € ausgeglichen.
- 4
- Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, weil diese nicht Inhalt der mit der Beklagten geschlossenen Versendungsverträge geworden seien. Eine Haftungsbegrenzung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten eine leichtfertige Verursachung der Warenverluste vorzuwerfen sei. Die Haftung der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie für ihre Leute einzustehen habe und zu den näheren Umständen , die zu den Verlusten geführt hätten, keine Angaben mache.
- 5
- Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.333,85 € nebst Zinsen zu zahlen.
- 6
- Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten , in den hier in Rede stehenden Verlustfällen fehle es schon am Zustandekommen von Beförderungsverträgen, weil Uhren gemäß den Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Versicherungsnehmerin bekannt gewesen sein müssten, von der Beförderung per Briefsendung ausgeschlossen seien. Die Versicherungsnehmerin sei auch nicht schutzwürdig, weil sie von der Versendung der Ware im besonders versicherten Paketdienst ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht habe. Der Umstand, dass sie zu den streitgegenständlichen Verlusten keine näheren Angaben machen könne, rechtfertige nicht den Schluss, dass es in ihrem Betriebsablauf grobe Organisationsmängel gebe.
- 7
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
- 8
- Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 9
- I. Die Revision hat keinen Erfolg.
- 10
- Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin über die von der Beklagten vorprozessual erbrachten Ersatzleistungen hinaus keine Schadensersatzansprüche wegen der in Rede stehenden Verluste von Einschreibebriefsendungen zustehen.
- 11
- 1. In der Revisionsinstanz ist - entsprechend den Vorgaben des Berufungsgerichts - davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht Bestandteil der über die streitgegenständlichen Einschreibebriefsendungen geschlossenen Beförderungsverträge geworden sind. Dementsprechend steht nicht zur Entscheidung, ob eine Haftung der Beklagten schon durch die Klauseln über eine bedingungsgerechte Sendung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist.
- 12
- 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte nach der Privatisierung der Postdienste für Verluste von Transportgut gemäß dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht haftet. Die Beklagte schulde gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den während ihrer Obhutszeit eingetretenen Verlust der sieben hier in Rede stehenden Einschreibebriefsendungen Schadensersatz. Die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes hat das Berufungsgericht entsprechend § 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der abhanden gekommenen Sendung begrenzt. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Haftungsbegrenzung gemäß § 435 HGB hat das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Verlust der Warensendungen durch Diebstähle von Mitarbeitern der Beklagten oder durch grobe Organisationsmängel in den Betriebsabläufen der Beklagten verursacht worden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
- 13
- a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass grundsätzlich der Anspruchsteller gehalten ist, die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine "Leute" vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, § 435 HGB (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungsund Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat (vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; 145, 170, 183 f. m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGHZ 127, 275, 284; BGH TranspR 2003, 467, 469). Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz hat hinsichtlich der Einlassungspflicht des Frachtführers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung keine sachlichen Änderungen mit sich gebracht (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469; Koller aaO § 435 HGB Rdn. 20 f.; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht, § 435 HGB Rdn. 20).
- 14
- b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe ihre Einlassungsobliegenheit nicht verletzt, obwohl sie nicht konkret darlegen könne, wann, wo und wie die abhanden gekommenen Einschreibebriefe auf ihrem Beförderungsweg außer Kontrolle geraten seien. Das Berufungsgericht hat seine Annahme rechtsfehlerfrei darauf gestützt , dass die Beklagte im Rahmen der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen nicht zur Durchführung von Schnittstellenkontrollen verpflichtet ist mit der Folge, dass es ihr im Verlustfall zwangsläufig nicht möglich und auch nicht zumutbar ist, konkret darzulegen, wie es zu dem jeweiligen Verlust gekommen ist.
- 15
- aa) Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es im Rahmen der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen nicht der durchgängigen Vornahme von Ein- und Ausgangskontrollen. Das für Paketsendungen aufgestellte Gebot von durchgehenden Schnittstellenkontrollen soll die Möglichkeit schaffen, den Eintritt eines Schadens und den Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht möglichst frühzeitig einzugrenzen. Ohne umfassende Ein- und Ausgangskontrollen kann ein verlässlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden (vgl. BGHZ 158, 322, 330).
- 16
- Diese Grundsätze sind auf den Versand von Briefen und briefähnlichen Sendungen nicht zu übertragen. Bei der Briefbeförderung steht die Übermittlung der in dem Brief enthaltenen individuellen Gedankenerklärung im Vordergrund. Beim Versand von Paketen geht es um die Beförderung der verpackten werthaltigen Gegenstände. Dem Versender eines Briefes erwächst aus dessen Verlust im Allgemeinen kein materieller Schaden (vgl. BGHZ 149, 337, 349). Dementsprechend besteht bei Briefsendungen für Dritte im Allgemeinen auch kein besonderer Anreiz, sich den Inhalt der Sendungen anzueignen, um sich zu bereichern.
- 17
- Dass die Sorgfalts- und Organisationsanforderungen im Bereich der Versendung von Briefen und briefähnlichen Sendungen geringer anzusetzen sind als bei der Paketbeförderung, steht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, das in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB für Briefe und briefähnliche Sendungen weitergehende Haftungsbeschränkungen als bei anderen Sendungen ermöglicht. Auch damit wird den Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs Rechnung getragen (vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445 S. 86).
- 18
- bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind auch bei der Beförderung von Einschreibebriefen keine durchgehenden Ein- und Ausgangskontrollen geboten. Der Einschreibebrief unterscheidet sich nur insoweit von einer gewöhnlichen Briefsendung, als die Einlieferung und der Zugang der Sendung doku- mentiert werden. Auch er unterliegt den am wirtschaftlich Vertretbaren orientierten Regeln des massenhaften Brieftransports zu günstigen Preisen. Der Einschreibebrief ist nicht zum Versand von wertvollen Waren bestimmt. Auf einen Einschreibebrief treffen die Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs - schnelle und kostengünstige Übermittlung zu jedem Haushalt in Deutschland - ebenso zu wie auf gewöhnliche Briefe und briefähnliche Sendungen.
- 19
- cc) Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Frachtführer für den Verlust bestimmter Briefsendungen ebenso haftet wie bei einem Abhandenkommen von Paketsendungen, wenn er - beispielsweise in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die Beförderung bestimmter Briefe der Paketbeförderung gleichstellt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz. 2, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
- 20
- c) Ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die Beklagte keine stichprobenartigen Kontrollen durchführt. Nach der Rechtsprechung des Senats können anstelle von durchgehenden Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch stichprobenartige Kontrollen genügen, wenn damit eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet ist (vgl. BGHZ 149, 337, 348). Dies gilt aber nur für den Bereich der Beförderung von Paketen und den Umschlag von Transportgütern. Bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen ist keine Kontrolle des Umschlags und damit auch keine stichprobenartige Kontrolle geboten.
- 21
- Da die Beklagte beim Versand von Briefen und briefähnlichen Sendungen nicht zu Schnittstellenkontrollen verpflichtet ist, besteht für sie auch keine dahingehende sekundäre Darlegungspflicht.
- 22
- 3. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
- 23
- II. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2002 - 38 O 22/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2003 - 18 U 170/02 -
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Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
- 1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder - 2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
- 1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder - 2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.
(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)