Bundesgerichtshof Urteil, 08. Aug. 2006 - 5 StR 405/05

bei uns veröffentlicht am08.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 405/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 8. August 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Volksverhetzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August
2006, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt U.
als Verteidiger für den Angeklagten O. ,
Rechtsanwalt N.
alsVerteidigerfürdenAngek lagten M. ,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2004 werden verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Volksverhetzung – nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b vierte Variante StGB – verurteilt, den Angeklagten O. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 10 €, den Angeklagten M. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 10 €. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen jeweils eine Schuldspruchänderung, nämlich eine Verurteilung der Angeklagten nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, und eine Aufhebung der Strafaussprüche. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
2
Das Landgericht hat festgestellt:
3
Die Angeklagten O. und M. bildeten zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Horst Mahler das sogenannte „Deutsche http://www.w./ [Link] http://www.h/ [Link] http://www.d/ - 4 - Kolleg“, das sie als ein „Denkorgan des Deutschen Reiches“ bezeichneten. Als „Deutsches Kolleg“ veröffentlichten sie im Internet einen – von ihnen unterzeichneten – Text mit dem Titel „Deutsches Kolleg. Ausrufung des Aufstandes der Anständigen“. Dieser Text wurde vom früheren Mitangeklagten Mahler in das Internet eingestellt und war für jedermann ab dem 15. Oktober 2000 zumindest unter folgenden Internetadressen abruf- und lesbar: www.w. , www.h. , www.d. . Der Text beruhte auf einer Idee des Angeklagten O. . Die veröffentlichte Endfassung des Textes wurde vom früheren Mitangeklagten Mahler und dem Angeklagten O. gemeinsam verfasst. Nach einem Streit darüber, ob von einem „Fortbestand des Deutschen Reiches“ oder von einer „Wiedereinsetzung des Deutschen Reiches“ auszugehen sei, wurde im letzten Teil des Textes ein „100-TageProgramm“ für eine künftige „Notstandsregierung“ formuliert, in dem sich u. a. folgende Programmpunkte finden: „… A. … 1. Beendigung der Ausländerbeschäftigung. 2. Ausschluss ausländischer Arbeitnehmer aus der Arbeitslosenversicherung. 3. Pflicht zur Meldung aller von Ausländern besetzten Arbeitsplätze beim Arbeitsamt als freie Arbeitsplätze, die an volksdeutsche Bewerber vergeben werden müssen, die das Arbeitsamt als geeignet bezeichnet. 4. Einstellungsverbot für ausländische und volksfremde Arbeitskräfte am deutschen Arbeitsmarkt, und zwar auch für Arbeitsplätze, die ausländisches Eigentum sind.
5. Beschäftigungsverbot für ausländische und volksfremde Arbeitskräfte am deutschen Arbeitsmarkt ein Jahr nach Erlass des Einstellungsverbotes.
B. … 1. Hohe Geld- und Arbeitsstrafen für unerlaubten Aufenthalt. … 3. Ausweisung aller arbeitslos gewordenen Ausländer. 4. Ausweisung aller zum Straf- oder Sozialfall gewordenen Ausländer. … 10. Freiräumung aller Asylantenunterkünfte und Ausweisung der Asylbewerber. … E. … 6. Verbot von Ausländerorganisationen in Deutschland, … … J. … 10. Entlastung der deutschen Volksschule von Hilfs- und Fremdschülern, um sie der deutschen Kultur zurückzugeben. …“

I.


4
Die Revisionen der Angeklagten versagen. Das Urteil enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler zu ihrem Nachteil.
5
1. Zu Recht hat das Landgericht darin, dass die Angeklagten den genannten Text in das Internet stellten, eine gemeinschaftlich begangene Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b StGB gefunden.
6
a) Der in das Internet eingestellte Text steht nach § 11 Abs. 3 StGB den Schriften im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB gleich (vgl. BGHSt 46, 212, 216; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 11 Rdn. 36, 36 a).
7
Mit der Einstellung in das Internet wurde der Text im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a StGB verbreitet und im Sinne von lit. b der genannten Vorschrift öffentlich zugänglich gemacht.
8
b) Der veröffentlichte Text stachelt durch die Summierung der oben genannten Postulate zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, nämlich gegen die in Deutschland lebenden Ausländer, partiell darunter insbesondere die Asylbewerber, auf. Der Aufruf geht zunächst dahin, alle Ausländer von jeder bestehenden oder künftigen Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland und parallel von der Arbeitslosenversicherung auszuschließen und sie alsdann – zum „Sozialfall“ geworden – auszuweisen. Die Schulen sollen von „Fremdschülern“ entlastet werden. Mit der Forderung einer „Freiräumung aller Asylunterkünfte und Ausweisung der Asylbewerber“ wird die umfassende Missachtung des Asylrechts reklamiert. Mit alledem wird die Gesamtheit der in Deutschland lebenden Ausländer – wie das Landgericht es zutreffend bewertet hat – als bloße „Vertreibungsmasse“, die „loszuwerden“ es gelte, gekennzeichnet. Eine solche Stigmatisierung stachelt zum Hass gegen den betroffenen Bevölkerungsteil auf (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 25 m. N. der Rspr.).
9
Dem stehen die Einwendungen der Revisionen der Angeklagten nicht durchgreifend entgegen: Dass die veröffentlichte Schrift nur „politische Utopie“ sei, „deren Umsetzung völlig außerhalb der derzeitigen politischen Realität“ liege, schließt die genannte Tatbestandsmäßigkeit nicht aus. Gleiches gilt für das Argument der Beschwerdeführer, dass „etwa 90 % der Programmpunkte“ sich nicht auf Ausländer, sondern auf zahlreiche andere Bevölkerungsgruppen beziehen. Auch angesichts alldessen kommt den die Ausländer betreffenden Programmpunkten ein eigener Erklärungswert zu.
10
c) Nicht etwa stehen der vorbezeichneten Tatbestandsmäßigkeit verfassungsrechtliche Gesichtspunkte entgegen. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) findet seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen auch § 130 StGB gehört. Hier ergibt sich keine Besonderheit daraus, dass die allgemeinen Gesetze im Lichte der Grundrechte auszulegen sind.
11
d) Vom Vorsatz der Angeklagten hat das Landgericht sich rechtsfehlerfrei überzeugt. Für einen etwaigen Verbotsirrtum gibt es keinen hinreichenden Anhalt.
12
2. Die Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten M. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gewonnen. Es hat hierbei auf die Mitgliedschaft des Angeklagten M. im „Deutschen Kolleg“, seine Eigenschaft als „Mitunterzeichner des veröffentlichten Textes“ und auf die – nicht unterzeichnete – Durchschrift eines in seiner Wohnung gefundenen Schreibens vom 30. Mai 2001 an einen K. abgestellt. In dem letztgenannten Schreiben heißt es: „’Der Aufstand der Anständigen’ enthält nicht unsere Reichsordnung, sondern das 100-Tage-Programm. Dieses ’straffe’ Regiment … oder meinetwegen diese Diktatur brauchen wir, um den Augiasstall auszumisten. Wenn Dir das zu scharf ist, kannst Du ja derweil eine 100-tägige Auslandsreise machen. Schmeißen wir die Ausländer eben alleine raus.“ Der aus alledem gezogene Schluss des Landgerichts auf die Mittäterschaft des Angeklagten M. war – was genügt – möglich, darüber hinaus sogar naheliegend. Soweit die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision des Angeklagten M. urteilsfremden Charakter haben, sind sie ohnehin unbeachtlich.

II.


13
Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben erfolglos. Eine Eignung der Tat zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB ergibt sich aus den Feststellungen nicht.
14
Anerkannt ist, dass zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals eine bereits eingetretene Störung des öffentlichen Friedens nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr, dass berechtigte – mithin konkrete – Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; 46, 212, 218 f.; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 – 4 StR 283/05; von Bubnoff aaO Rdn. 13 bis 15 m.w.N.). Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens verschiedentlich schon darin gefunden, dass die Publikation nach den konkreten Umständen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden kann (BGHSt 29, 26, 27; 46, 212, 219; BGH, Urt. v. 14. Januar 1981 – 3 StR 440/80, insoweit in NStZ 1981, 258 nicht abgedruckt). Es kann dahingestellt bleiben, ob dem uneingeschränkt zu folgen ist. Bedenken ergeben sich namentlich unter dem Gesichtspunkt, dass angesichts der inflationären Einstellung fast jeder Nachricht in das Internet deren Abrufbarkeit für jedermann besteht, so dass dem Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens – auf die Wahrnehmbarkeitsbreite der Nachricht reduziert – nahezu jede eigene Bedeutung genommen würde. Jedenfalls treten hier besondere Umstände hinzu:
15
Zum einen liegt eine Besonderheit darin, dass mit der veröffentlichten Schrift nicht Postulate aufgestellt werden, die in allernächster Zeit realisiert werden sollten. Vielmehr wird ein „100-Tage-Programm“ für die ersten Monate einer „Notstandsregierung“ eines wiederentstandenen „Deutschen Reiches“ entworfen. Eine solche absurde Fantasie, von der Verteidigung euphemistisch als „politische Utopie“ bezeichnet, vermag – wenngleich im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelnd – den öffentlichen Frieden in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu stören.
16
Zum anderen ist auszuschließen, dass die veröffentlichte Schrift – angesichts ihres Inhalts und seiner Verfasser, unter denen sich der mit seinem Lebenslauf allgemein bekannt gewordene Horst Mahler befindet – vom aufgeschlossenen Teil der Öffentlichkeit in der Weise ernst genommen werden könnte, dass hieraus etwa eine Störung des öffentlichen Friedens zu resultieren vermöchte.
17
Auch sonst enthält das angefochtene Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Vorteil der Angeklagten.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Jäger

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafgesetzbuch - StGB | § 130 Volksverhetzung


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehör

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - 4 StR 283/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2011 - 4 StR 129/11

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(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 283/05
vom
15. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
der Angeklagte in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Februar 2005 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte macht insbesondere geltend, das Landgericht habe bei Auslegung der der Verurteilung zugrunde liegenden Äußerungen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verstoßen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und insoweit vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt. Ferner beanstandet sie die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.
2
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.


3
1. Gegenstand der Verurteilung ist eine Rede, die der Angeklagte in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Landesverbands NordrheinWestfalen der NPD anlässlich einer Demonstration am 26. Juni 2004 in Bochum hielt. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
4
Die Stadt Bochum beabsichtigte, die jüdische Gemeinde bei der Neuerrichtung einer Synagoge finanziell zu unterstützen. Zunächst wurden zwei gegen dieses Vorhaben gerichtete, vom Landesverband der NPD unter dem Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen für das Volk!" geplante Aufzüge mit Kundgebungen behördlich untersagt. Auch ein weiterer Antrag des Landesverbands auf Durchführung einer Demonstration, nunmehr unter dem Motto "Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit", wurde behördlicherseits nicht genehmigt. Jedoch stellte das Bundesverfassungsgericht am 23. Juni 2004 im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsanordnung wieder her, so dass der Aufzug am 26. Juni 2004 schließlich durchgeführt wurde. Gegen 14.00 Uhr hielt der Angeklagte anlässlich einer Zwischenkundgebung vor etwa 150 Demonstrationsteilnehmern , zahlreichen Gegendemonstranten und den Demonstrationsverlauf beobachtenden Polizeikräften die verfahrensgegenständliche Rede, in der er zunächst auf die Schuldenlast der Stadt Bochum sowie auf die Vorrangigkeit der Finanzierung anderer, städtischer Projekte hinwies und die geplante finanzielle Unterstützung des Synagogenbaus deswegen als Steuergeldverschwendung für eine "ausgewählte Minderheit" bezeichnete. Sodann äußerte er sich wörtlich: " ... Kameradinnen und Kameraden, wie bereits erwähnt, wurde uns im Vorfeld immer wieder antijüdisches Verhalten vorgeworfen. Beschäftigen wir uns doch einmal mit den Juden an sich und nehmen dafür einfach einmal ein paar Fakten zur Hand. Ich habe mich in der Vorbereitung meiner Rede mal etwas mit der jüdischen Religions- und Wertevorstellung auseinandergesetzt und dafür ein wenig ... im babylonischen Talmud geschmökert. Der babylonische Talmud ist zu vergleichen mit der Bibel der Christen, die noch heute als Gesetzbuch für viele Gläubige gilt. So heißt es im Talmud unter Nidda 47b: 'Das drei Jahre und einen Tag alte Mädchen wird durch Begattung verlobt, wenn es aber unter drei Jahren ist, so ist der Beischlaf gerade soviel, als wenn jemand mit dem Finger das Auge berührt. Es beschädigt nicht die Jungfräulichkeit, weil der Stempel wieder zurückwächst.' Das heißt, dass ein Mädchen von drei Jahren und einem Tag also zum Geschlechtsverkehr geeignet ist. ... wenn es das ist, was in einer Synagoge gelehrt wird, dann haben wir unser heutiges Motto viel zu milde ausgedrückt. Wenn so was in einer Synagoge gelehrt wird, denn möchte ich persönlich keine Synagoge noch anderswo haben."
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An die Gegendemonstranten gewandt fuhr der Angeklagte anschließend wie folgt fort: "Im Weltnetz fand ich gestern einen Antifa-Artikel, in dem uns, damit auch mir unterstellt wurde, etwas gegen Linke, Juden, Homosexuelle, Obdachlose, Zigeuner et cetera zu haben. ... diese Aussage stimmt nicht. Ich habe gar nichts gegen Obdachlose."
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Er riet den Gegendemonstranten, falls sie in einem "national erwachten Deutschland" nicht leben wollten, Asylantrag bei ihren "Freunden in Israel" zu stellen, da das "deutsche Reich wohl keine Verwendung" für sie haben werde. Seine Rede beendete er mit den Worten: "Nichts für uns, alles für Deutschland! Ein Volk, ein Reich, ein Glaube!"
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2. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Variante des böswilligen Verächtlichmachens als erfüllt angesehen. Der Angeklagte habe in seiner Rede die Menschenwürde der Juden absichtlich angegriffen , indem er sie als unterwertige Individuen dargestellt habe. Seine Äußerungen enthielten zum einen die konkludente Behauptung, die Mitbürger jüdischen Glaubens billigten unter Missachtung strafrechtlicher Schutzgüter den sexuellen Missbrauch Minderjähriger. Zum anderen sei seinen Ausführungen das Werturteil zu entnehmen, dass Juden deshalb unwürdig seien, Gotteshäuser (Synagogen) zu errichten und ihnen dies generell zu untersagen sei.
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Zu Gunsten des Angeklagten ist das Landgericht vom Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums im Sinne des § 17 StGB ausgegangen. Von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht, sondern diesen Gesichtspunkt lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewertet.

II.


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1. Revision des Angeklagten
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a) Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die Würdigung des Landgerichts lässt weder bei der Auslegung der Äußerungen des Angeklagten noch bei der Subsumtion des Geschehens unter die Vorschrift des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen Rechtsfehler erkennen.
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aa) Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen des Angeklagten hat das Landgericht die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben.
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Kriterien für die Auslegung sind neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch für die Zuhörer erkennbare Begleitumstände, unter denen die Äußerungen fallen. Es ist deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen in irgendeiner Richtung voreingenommenen Zuhörerkreis richten und ob den Zuhörern die politische Einstellung des Angeklagten bekannt ist. Diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auffassen wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 ff.; BVerfG NStZ 2001, 26, 27; BGHSt 40, 97, 101; BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 23/60).
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An diesen Grundsätzen gemessen begegnet die Deutung des Landgerichts , der Angeklagte habe in seiner Rede zum Ausdruck gebracht, Juden billigten ungeachtet strafrechtlicher Verbote den sexuellen Missbrauch von Kindern und seien deshalb unterwertige Individuen, die nicht würdig seien, Gotteshäuser zu errichten, keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des Erklärungszusammenhangs, in welchem die umstrittenen Äußerungen fielen, kam vielmehr eine andere, nicht dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallende Auslegung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE aaO).
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Bei Ermittlung des objektiven Sinnzusammenhangs kam dem Umstand, dass sich der Angeklagte als Funktionär der NPD und Mitveranstalter der Demonstration an einen mehrheitlich gleichgesinnten, dem rechtsextremen politischen Spektrum zuzurechnenden Zuhörerkreis wandte, maßgebliche Bedeutung zu. In Anbetracht des Anlasses der Demonstration sowie der öffentlich dis- kutierten, mehrmonatigen rechtlichen Auseinandersetzungen um die Genehmigung der Versammlung war deshalb offenkundig, dass sich der Erwartungshorizont der Zuhörer von vornherein auf offen oder versteckt ausgesprochene antisemitische Angriffe des Angeklagten gegen den jüdischen Bevölkerungsanteil richteten. Zu Recht hat das Landgericht vor diesem Hintergrund die die Rede einleitenden Worte des Angeklagten, "das was ich sagen will, darf ich nicht sagen , das was ich sagen darf, will ich nicht", zum einen als Erklärung, er werde, um einer Strafbarkeit wegen Volksverhetzung zu entgehen, seine Rede zweideutig anlegen, und zum anderen als unmissverständliche Aufforderung an seine Zuhörer, deshalb die Aufmerksamkeit auf "Zwischentöne" und "konkludente Aussagen" zu richten, ausgelegt. Schon in Anbetracht dieser Umstände lag es fern, dass die Zuhörer die Interpretation der - jedenfalls im Kern richtig wiedergegebenen - Stelle aus dem babylonischen Talmud durch den Angeklagten ("Das heißt, dass ein Mädchen von drei Jahren und einem Tag zum Geschlechtsverkehr bereit ist") als bloße sachliche Auseinandersetzung mit der jüdischen Glaubens- und Religionslehre auffassen würden.
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Aber auch der sprachliche Kontext schließt ein solches Verständnis aus. Der Angeklagte wandte sich in der Einleitung des umstrittenen Redeabschnitts nämlich ausdrücklich den Juden in ihrer Gesamtheit, nicht aber der jüdischen Glaubenslehre zu ("beschäftigen wir uns doch einmal mit den Juden an sich"). Er sprach in diesem Zusammenhang zugleich, mithin mit Blick auf die jüdische Bevölkerung, dem babylonischen Talmud Verbindlichkeit im Sinne eines Gesetzbuches zu. Auch im Übrigen spricht der Inhalt der Rede gegen die Deutungsmöglichkeit , der Angeklagte habe lediglich zum Ausdruck gebracht, die jüdischen Religions- und Wertevorstellungen abzulehnen. Vielmehr bekannte er sich nicht nur offen zu seiner ablehnenden Haltung gegenüber der jüdischen Bevölkerung, sondern brachte darüber hinaus seine Befürwortung nationalsozi- alistischen Gedankenguts auch im Zusammenhang mit der Ausgrenzung der Juden und anderer unter der NS-Herrschaft verfolgter Minderheiten (" ... Linke, Juden, Homosexuelle, Obdachlose, Zigeuner et cetera ... ") aus der Gesellschaft zum Ausdruck. Er stellte damit unverkennbar einen Bezug zu einem im Sinne der NS-Ideologie verstandenen Antisemitismus her.
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Mit alledem hat sich das Landgericht auseinandergesetzt. Es ist deshalb auf tragfähiger Grundlage zu der Überzeugung gelangt, der umstrittene Redeabschnitt beinhalte objektiv einen Angriff gegen die jüdische Bevölkerung, nämlich zum einen die Aussage, Juden tolerierten auf Grund der für sie verbindlichen Lehren im babylonischen Talmud den sexuellen Kindesmissbrauch, und zum anderen - mit Blick auf den Anlass der Demonstration - die Wertung, dass sie aus diesem Grunde unwürdig seien, Synagogen zu errichten.
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bb) Die Äußerungen des Angeklagten erfüllen den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Alternative des böswilligen Verächtlichmachens.
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(1) Durch die Behauptung, Juden billigten ungeachtet strafrechtlicher Verbote wegen anderer, für sie vorrangiger Lehren im Talmud den sexuellen Missbrauch von Kindern, unterstellte der Angeklagte ihnen die kollektive Missachtung der staatlichen Rechtsordnung in einem besonders verwerflichen, von der Öffentlichkeit als verabscheuungswürdig beurteilten Kriminalitätsbereich. Hierdurch stellte er die Gesamtheit der Juden als Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB (MünchKomm Miebach/Schäfer § 130 Rdn. 25 m.w.N.) als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig dar (vgl. BGHSt 3, 346, 348; 7, 110, 111).
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Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus in dem Verhalten des Angeklagten einen Angriff gegen die Menschenwürde der Betroffenen gesehen. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist, soweit es sich um Äußerungen handelt, die, wie hier, die jüdische Bevölkerung betreffen, stets dann gegeben, wenn sich der Täter mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert, oder seine Äußerungen damit im Zusammenhang stehen (vgl. BGHSt 40, 97, 100; BVerfG NStZ 2001, 26, 28). So verhält es sich hier. Wer, wie der Angeklagte, vor dem geschichtlichen Hintergrund der nationalsozialistischen Judenverfolgung und der damit einhergehenden systematischen Zerstörung von Synagogen in einer die NS-Ideologie befürwortenden antisemitischen Gesinnung zum Ausdruck bringt, Juden seien nicht würdig, Synagogen zu errichten, trifft diese im Kernbereich ihrer Persönlichkeit.
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Die Feststellungen belegen schließlich, dass die Tat geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Dieses Merkmal setzt nicht voraus, dass der öffentliche Friede schon gestört worden ist. Es genügt, dass berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56). Bei einem Bekenntnis zu antisemitischen Anschauungen unter gleichzeitiger Befürwortung der NS-Ideologie im Rahmen einer öffentlichen Versammlung steht dies außer Frage.
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(2) Schließlich begegnen auch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite keinen rechtlichen Bedenken.
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Zu Recht hat das Landgericht schon aus dem festgestellten Bekenntnis zu einem an der NS-Ideologie orientierten Antisemitismus den Schluss gezogen , der Angeklagte habe mit seiner Rede die Herabwürdigung und Kränkung der Juden im Kernbereich ihrer Persönlichkeit bezweckt, mithin auch in böswilliger , nämlich in feindseliger und verwerflicher Gesinnung gehandelt (vgl. BGH NJW 1964, 1481, 1483 m.w.N.). Darauf, ob die vom Angeklagten vorgenommene Interpretation der Talmudstelle als möglich oder zumindest hinnehmbar angesehen werden kann und ob der Angeklagte dies gegebenenfalls angenommen hat, kommt es deshalb, entgegen der Auffassung der Revision, bei Beurteilung des subjektiven Tatbestandes nicht an.
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(3) Soweit sich der Angeklagte zur Rechtfertigung auf ein aus § 193 StGB abgeleitetes "Recht auf Gegenschlag" beruft, geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil in Anbetracht des absoluten Schutzes der Menschenwürde eine Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht stattfindet (BVerfG NStZ 2003, 655 f.; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 30).
24
2. Revision der Staatsanwaltschaft
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Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Der Rechtsfolgenausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
26
a) Die Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB hält rechtlicher Überprüfung noch stand.
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Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der äußeren Umstände der Rede zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er in Folge eines Subsumtionsirrtums irrig annahm, seine in tatsächlicher Hinsicht zutreffend erkannten Äußerungen seien noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und erfüllten sonach noch nicht die normativen Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB.
28
Die dieser rechtlichen Bewertung zu Grunde liegende Würdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte.
29
Die vom Generalbundesanwalt aufgeführten Widersprüche, Lücken und Darlegungsmängel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht konnte aus dem Wortlaut und den äußeren Umständen der Rede einerseits darauf schließen, der Angeklagte habe unter dem Deckmantel bewusst mehrdeutig angelegter Formulierungen zielgerichtet antisemitische Agitation betrieben und andererseits gerade aus der bei der Wortwahl zu Tage getretenen Sorgfalt zusammen mit der herausfordernden Art seines Vortrags vor den Augen der Polizei folgern, der Angeklagte habe nicht ausschließbar gemeint, wegen der von ihm vorgenommenen Verschleierung seiner Aussagen noch dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zu unterfallen. Eine solche Wertung ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls möglich und vom Revisionsgericht deshalb hinzunehmen.
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b) Die Erwägungen der Strafkammer zur Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung lassen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.