Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2003 - 5 StR 378/02

published on 28/01/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2003 - 5 StR 378/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 378/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 28. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
28. Januar 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt F
als Verteidiger des Angeklagten W ,
Rechtsanwalt J
als Verteidiger des Angeklagten T ,
Rechtsanwalt H
als Verteidiger des Angeklagten M ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Februar 2002 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten T und M von dem Vorwurf freigesprochen, den Angeklagten W bestochen zu haben. Diesen Angeklagten hat es von dem Verdacht der Bestechlichkeit freigesprochen. Die dagegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, bleiben erfolglos.

I.


Den Angeklagten ist mit der Anklage folgendes zur Last gelegt wor- den: Die Angeklagten M und T seien Geschäftsführer der U E G gewesen, die in der Gemeinde S Windenergieanlagen habe errichten wollen. Um sich der Unterstützung des Angeklagten W zu versichern, welcher zu dieser Zeit Amtsdirektor des Brandenburg-Vorpommerschen Amtes Gartz (Oder) und mit diesen Anlagen befaßt gewesen sei, hätten sie ihm über die Zeugin Mi 24.000 DM
zukommen lassen. Um den wahren Zweck des Geldtransfers zu verschleiern , habe der Angeklagte T einen Scheinvertrag mit der Zeugin geschlossen. Nach Erhalt des Geldes habe der Angeklagte W unvermittelt Aktivitäten zu Gunsten der beiden anderen Angeklagten entwickelt und deren Vorhaben, in der Gemeinde Windenergieanlagen zu errichten, unlauter unterstützt. Auf verschiedenen Gemeindevertretersitzungen habe er sich nachdrücklich für deren Pläne eingesetzt und dadurch erreicht, daß der G – unter Benachteiligung eines anderen Bieters – letztlich der Zuschlag für das Projekt erteilt worden sei.
Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Strafkammer hat sich weder von einer Zahlung an den Angeklagten W noch von dessen Parteilichkeit für die U G überzeugen können. Es erachtet die Aussage der Belastungszeugin Mi , die die Zahlung eines Bestechungslohns bekundet hat, als lebensfremd, widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft, so daß auf deren Angaben ausreichende Feststellungen nicht hätten gestützt werden können.

II.


1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Eine Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 6 StPO) liegt nicht vor. Der als Beweisantrag bezeichnete Antrag der Staatsanwaltschaft enthält keine Beweistatsachen, sondern lediglich Wertungen sowie die Bezeichnung allgemeiner, der erforderlichen Konkretisierung entbehrender Themenkreise, allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu erhellende Beweisziele (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.). Auch in der Revisionsrechtfertigung ist keine bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, die gestattete , der Rüge eine zulässige Aufklärungsrüge zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).
Soweit die Staatsanwaltschaft beanstanden wollte, das Landgericht habe den „Beweisantrag“ nicht vollständig beschieden, steht dem Erfolg der Rüge schon entgegen, daß die Revisionsführerin ein entsprechendes, aus der Begründung des Gerichtsbeschlusses zu erkennendes Mißverständnis des Gerichts über den Umfang des Beweisantrages nicht in der Hauptverhandlung zu beseitigen suchte, sondern unbeanstandet ließ, es dann jedoch zur Grundlage einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge machte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3 und 30 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 25. März 1998 – 1 StR 70/98). Eine Pflicht, auf eine vollständige Bescheidung der selbst gestellten Beweisanträge hinzuwirken, ergibt sich für die Staatsanwaltschaft verstärkt schon aus ihrer gesetzlichen Stellung und Aufgabe , den Richter in seinem Bemühen um die Erforschung des wirklichen Sachverhalts und die richtige Rechtsanwendung zu unterstützen (vgl. MeyerGoßner , StPO 46. Aufl. vor § 141 GVG Rdn. 8 m. w. N.).

b) Die Revisionen dringen auch nicht mit der Rüge durch, das Landgericht habe sein Urteil auf nicht erhobene Beweise gestützt (§ 261 StPO). Zwar belegen sie, daß das Landgericht die zwölf Bareinzahlungen des Angeklagten W nicht mit Hilfe von nach § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Umsatzlisten in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Ein Verfahrensverstoß ist dadurch aber nicht bewiesen, weil – was im übrigen die Berufsrichter in dienstlichen Erklärungen bestätigt haben – der Inhalt der im Urteil dargestellten Umsatzlisten von dem Zeugen KHK Wa nach Vorhalt bekundet worden sein kann (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH NJW 1991, 1306, 1309). Eine solche Vorgehensweise begegnet hier keinen Bedenken, weil die Daten der zwölf Bareinzahlungen nicht einem längeren oder inhaltlich schwer zu verstehenden Schriftstück zu entnehmen waren. Nur in einem solchen Fall hätte nicht die Gewähr dafür bestanden, daß die Auskunftsperson den Sinn der schriftlichen Erklärung auf den bloßen inhaltlichen Vorhalt hin richtig hätte erfaßt haben können (vgl. BGH NJW 2002, 2480; BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1).
2. Auch die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Sachrügen bleiben erfolglos. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden , weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise nähergelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und Überzeugungsbildung 33; BGH NStZ-RR 2000, 171 f.; BGH NStZ 2001, 491, 492; BGH NStZ 2002, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das Landgericht hat die Aussage der Belastungszeugin Mi nach umfassender Darstellung (UA S. 33 bis 51) einer kritischen Würdigung unterzogen,
hat sie mit anderen Beweisergebnissen in Beziehung gesetzt (UA S. 52 bis 61) und ist in einer umfassenden Gesamtbetrachtung unter Bedacht auf fehlende Realkennzeichen in der Aussage (UA S. 61 f.) zu dem Ergebnis ge- langt, daß die Aussage nicht tragfähig ist, die erhobenen Vorwürfe zu belegen.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
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published on 12/02/2003 00:00

5 StR 425/02 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Februar 2003 in der Strafsache gegen wegen versuchter Strafvereitelung im Amt u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 2003, an der teilgenom
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Annotations

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.