Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2019 - 5 StR 352/19

bei uns veröffentlicht am09.10.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 352/19
vom
9. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:091019U5STR352.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 2019, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. Februar 2019 aufgehoben, soweit drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt worden sind; dieser Ausspruch entfällt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwedt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es drei Monate als vollstreckt erklärt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam hierauf beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Anrechnungsentscheidung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Mit der Anrechnung von drei Monaten Freiheitsstrafe auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wollte das Landgericht dem Umstand Rechnung tragen, dass der Angeklagte einen wesentlichen Teil der durch den einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts Schwedt verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen durch Ableistung freier Arbeit verbüßt hat. Wie von ihm ausweislich der Urteilsgründe selbst erkannt worden ist, ermangelt es für die – zudem auch hinsichtlich der Höhe fehlerhafte – Anrechnungsentscheidung jedoch an einer Rechtsgrundlage. Die Anrechnung erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist – anders als bei Anrechnung von Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) – kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1967 – 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187; vom 17. November 2015 – 4 StR 378/15). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 – 5 StR 166/14).
3
Der Senat lässt die Anrechnungsentscheidung aus den genannten Gründen in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
4
2. Die Staatskasse hat entsprechend § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die auf einem Versehen des Landgerichts beruhende fehlerhafte Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 StR 123/19 mwN).
Sander Schneider König
Mosbacher Köhler

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 51 Anrechnung


(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 378/15 vom 17. November 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts un

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(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 378/15
vom
17. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass die Anordnung der Anrechnung von Zahlungen entfällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 9. April 2013 geleistet wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 - 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 166/14
vom
23. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Anordnung einer Nichtanrechnung von Zahlungen entfällt , die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 30. September 2013 geleistet wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die von der Strafvollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 2 StGB vorzunehmende Anrechnung ist obligatorisch. Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts bleibt – anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs.1 Satz 2 StGB) – nach Art. 103 Abs. 3 GG kein Spielraum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 – 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187).
Schneider Dölp König Berger Bellay

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 123/19
vom
19. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:190619U5STR123.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2019, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger, Köhler als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2018 dahin geändert , dass die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 278.949,41 Euro angeordnet wird.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und Computerbetruges in mehreren Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Februar 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 94.949,41 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein gegen die Höhe der Einziehungsentscheidung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte durch die hier abgeurteilten Taten Bargeld in Höhe von 94.949,41 Euro erlangt. Einen dementsprechenden Geldbetrag hat das Landgericht nach §§ 73, 73c StGB eingezogen. Die in dem Urteil vom 13. Februar 2018 angeordnete Einziehung des Wertes des Tat- ertrages von 184.000 Euro hat es ausweislich der Urteilsgründe „versehentlich“ nicht berücksichtigt.
3
2. Die wirksam auf die Höhe der Einziehungsanordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17) ist begründet.
4
Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt: „Das Landgericht hat lediglich die Einziehung des Wertes der aus den verfahrensgegenständlichen Betrugsstraftaten erzielten Erlöse in Höhe von insgesamt 94.949,41 EUR angeordnet. Es hat hierbei versehentlich (UA S. 19) versäumt, die in dem gesamtstrafenfähigen und noch nicht vollstreckten Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Februar 2018 angeordnete Einziehung des Wertes des Taterlangten über 184.000 EUR (UA S. 3-4, 12) gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten. Tatsächlich hätte es zusammen mit dem Wert des Taterlangten aus dem angefochtenen Urteil eine einheitliche Einziehungsentscheidung treffen müssen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03 –, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7).“
5
Letzterem schließt sich der Senat an und erkennt – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrages aus dem früheren und dem angefochtenen Urteil (insgesamt 278.949,41 Euro). Die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276).
6
3. Die Staatskasse hat entsprechend § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel ersichtlich lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die auf einem Versehen des Landgerichts beruhende fehlerhafte Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1963 – 4StR 497/62, BGHSt 18, 268, 271; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 473 Rn. 17 mwN).
Mutzbauer Schneider König
Berger Köhler