Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2018 - 5 StR 241/18

bei uns veröffentlicht am07.11.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 241/18
vom
7. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:071118U5STR241.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Köhler als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt K. , Rechtsanwalt A. als Verteidiger, Rechtsanwältin T.
als Vertreterin der Nebenklägerin K. , Rechtsanwältin B. als Vertreterin der Nebenklägerin S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 betreffend den Angeklagten L.

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,
b) im Ausspruch über die Strafe für Fall 3 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten L. wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat1 einheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Beanstandung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel erstrebt die Staatsanwaltschaft im Fall 3 der Urteilsgründe eine Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1, 3 lit. a StGB und eine höhere Einzel- sowie Gesamtfreiheitsstrafe. Während die Revision des Angeklagten unbegründet ist, hat das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:
2

a) Tat 1:
3
Am 17. Februar 2017 gegen 1:10 Uhr begab sich die Nebenklägerin
4
S. in die Wohnung des Angeklagten. Hierzu hatte sie der Angeklagte aufgefordert, weil er sich über einige Tage zuvor erfolgte nächtliche Anrufe der Nebenklägerin geärgert hatte und sie deswegen zur Rede stellen wollte. Außerdem war er im Zusammenhang mit den Anrufen über ein von ihm als unbotmäßig empfundenes Verhalten der Nebenklägerin K. , einer Freundin der Nebenklägerin S. , verärgert. Der Angeklagte redete auf die Nebenklägerin S. ein, packte sie am Kragen ihres Kapuzenpullis, drehte diesen um und schob ihn hoch, so dass sie kurzzeitig keine Luft mehr bekam und Schmerzen sowie Hautunterblutungen am Hals erlitt. Damit wollte er sie für die nächtlichen Anrufe bestrafen. Außerdem wollte er sie dazu bringen, die Nebenklägerin K. anzurufen, was sie bislang abgelehnt hatte.
Aufgrund des gewalttätigen Verhaltens des Angeklagten rief die Neben5 klägerin S. ihre Freundin schließlich an und bat sie entsprechend der Aufforderung des Angeklagten, noch vorbeikommen zu dürfen, was diese akzeptierte. Der Angeklagte wollte den Besuch der Nebenklägerin S. dazu nutzen, sich Zugang zur Wohnung der Nebenklägerin K. zu verschaffen , um ihr eine Abreibung verpassen zu können.

b) Tat 2:
6
In dem von der Mitangeklagten U. gesteuerten Auto fuhren der Ange7 klagte und die Nebenklägerin S. zur Wohnung der Nebenklägerin K. . Auf der Fahrt versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin S. mit seiner ungeladenen Schreckschusspistole einen Schlag gegen den Kopf, um sie weiterhin gefügig zu machen. Die Nebenklägerin erlitt eine blutende Riss-/Quetschwunde. Weil er sich von ihr hinsichtlich deren Adressangabe getäuscht fühlte, schlug er ihr im weiteren Verlauf der Fahrt die Waffe aus Wut und zur Bestrafung ein zweites Mal gegen den Kopf, was wiederum eine Riss-/Quetschwunde nach sich zog. Der Angeklagte holte wie zuvor vereinbart den Mitangeklagten La. ab und ließ ihn ins Auto steigen. Zu ihm sagte er, dass er nun sehen werde, wie man mit „Fotzen“ umgehe.

c) Tat 3:
8
Gegen 3:20 Uhr trafen die vier Personen an der Wohnung der Nebenklä9 gerin K. ein. Der Angeklagte sowie der Nichtrevident La. blieben zunächst im Auto und konsumierten Kokain. Währenddessen betraten die Neben- klägerin S. und die Nichtrevidentin U. das Wohnhaus, gingen nach oben und wurden von der Nebenklägerin K. eingelassen. U. hatte zuvor noch einen Kinderwagen in die Eingangstür geschoben, um dem Angeklagten und La. ein Betreten des Wohnhauses zu ermöglichen. Nachdem die Nebenklägerin S. der Nebenklägerin K. offenbart hatte, dass U. eine Freundin des Angeklagten sei, versuchte die Nebenklägerin K. vergeblich , diese der Wohnung zu verweisen. Es stürmte der Angeklagte in die Wohnung und schlug der Nebenklägerin K. wuchtig ins Gesicht, worauf sie zu Boden fiel. Der liegenden Frau versetzte er mit seinem beschuhten Fuß zur weiteren Maßregelung mindestens einen Tritt gegen den Kopf und fünf Tritte gegen den Oberkörper. Die Nebenklägerin K. verlor das Bewusstsein. Der Angeklagte nahm an, dass sie nur simulierte, und versetzte ihr mehrere Ohrfeigen. Da sie keine Reaktion zeigte, schüttete er ihr Wasser ins Gesicht. Dann packte er die Nebenklägerin an den Haaren und zog sie auf eine Matratze. Die Nebenklägerin S. setzte sich zu ihr und wischte ihr Blut aus dem Gesicht.
Der Angeklagte fasste den Entschluss, die Wohnung nach stehlenswer10 tem Gut zu durchsuchen und es sich zuzueignen. Außerdem wollte er der Nebenklägerin K. materiellen Schaden zufügen. Er trug U. und La. auf, die Wohnung nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Nun fiel ihm ein in einem Regal stehender Metalltresor ins Auge, der 40 cm x 25 cm x 20 cm groß und fünf bis sechs Kilogramm schwer war. Er fragte, was im Safe sei. Die Nebenklägerin S. verriet ihm, dass darin eine wertvolle Uhr aufbewahrt werde. Der Angeklagte wollte die Uhr in seinen Besitz bringen, „weshalb er den Tresor auf die auf der Matratze liegende Nebenklägerin K. warf, damit sie diesen öffnete“. Unter Vorhalt seiner Schreckschusspistole forderte er sie dann auf, den Tresor durch Eingabe der PIN zu öffnen. Aus Angst vor weiteren Ge-
walthandlungen gab sie eine Ziffernfolge ein. Nach dreimaliger Falscheingabe erschien im Display des Tresors jedoch eine „Error-Angabe“, so dass er sich nicht mehr öffnen ließ. Aus Wut hierüber riss der Angeklagte den Tresor aus den Händen der Nebenklägerin und warf ihn mit Wucht erneut gegen ihren Oberkörper. Damit die Mitangeklagten U. und La. ungestört die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchen konnten, wozu er sie anhielt, versetzte er ihr mindestens drei Faustschläge ins Gesicht. Durch die Wucht der Schläge verlor sie erneut das Bewusstsein.
U. durchsuchte die Wohnung nach Gegenständen von Wert. Der An11 geklagte L. legte eine Soundbox sowie den Tresor in eine Tasche. Auch nahm er das Portemonnaie der Nebenklägerin K. sowie deren Handy an sich. Sodann entfernten sich der Angeklagte, U. , La. und die Nebenklägerin S. mit der Beute und fuhren zur Wohnung des Angeklagten.

d) Die Nebenklägerin K. erlitt durch die Gewalthandlungen des An12 geklagten unter anderem einen Bruch des Stirnbeins, Brüche der Brustwirbelkörper , Schädigungen der Bandstrukturen zwischen den Dornfortsätzen und der Wirbelkörper sowie Prellungen, Hämatome und Schürfwunden. Insgesamt wurden 46 Befunde festgestellt. Der Bruch des Stirnbeins ist dem Tritt gegen den Kopf zuzuordnen.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tat 1 der vorsätzlichen
13
Körperverletzung und Nötigung (§§ 223, 240 Abs. 1, 2 StGB) und wegen Tat 2 der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB jeweils zum Nachteil der Nebenklägerin S. schuldig gesprochen. Für Tat 1 hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für Tat 2 eine solche von einem Jahr verhängt.
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Hinsichtlich Tat 3 hat es einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB angenommen und eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Angeklagte mit dem Werfen des Tresors auf die Nebenklägerin K. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht verwirklicht habe. Der erste Wurf habe nicht dazu gedient, „die Wegnahme der Wertgegenstände zu ermöglichen“. Vielmehr habe der Ange- klagte den Tresor auf die Nebenklägerin geworfen, damit sie ihn öffne. Der zweite Wurf sei aus Wut wegen der falschen PIN-Eingabe erfolgt.
Ebenso wenig habe der Angeklagte den Qualifikationstatbestand der
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körperlich schweren Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB erfüllt. Bei den Schlägen und Tritten gegen Kopf und Körper der Nebenklägerin zu Anfang des Geschehens habe er noch keinen Raubvorsatz gefasst gehabt. Eine körperlich schwere Misshandlung könne in den drei Faustschlägen am Ende des Geschehens nicht gesehen werden. Es habe weder festgestellt werden können, dass die Nebenklägerin aufgrund der Schläge erhebliche Schmerzen erlitten habe, noch dass diese erhebliche Folgen für ihre Gesundheit gehabt hätten.
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten
16
hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben.
Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antrags17 schrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Rüge betreffend das Begehren, ein weiteres Gutachten zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, auch deswegen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, weil es der Beschwer-
deführer versäumt hat, das vorbereitende schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen mitzuteilen.
Die Schuldsprüche werden von den aufgrund einer sorgfältigen Beweis18 würdigung getroffenen Feststellungen getragen. Eigenen Gewahrsam an dem mitgenommenen Tresor hat der Angeklagte mangels eines bis dahin bestehenden Sachherrschaftswillens in der Wohnung des Tatopfers jedenfalls nicht vor dem Einpacken in die Tasche begründet. Auch die Schuldfähigkeitsprüfung des sachverständig beratenen Landgerichts ist bedenkenfrei. Der Generalbundesanwalt weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die vagen Angaben des Angeklagten zu einem zweimaligem Konsum von Wein vor der Tat eine Trinkmengenberechnung nicht ermöglichten. Auch in Anbetracht des unmittelbar vor der Tat konsumierten Kokains seien angesichts des Leistungsverhaltens des Angeklagten vor, bei und nach der Tat keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine schuldrelevante Intoxikation vorhanden. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
4. Das wirksam auf den Schuldspruch zu Tat 3 sowie die hierfür ausgeur19 teilte Freiheitsstrafe und den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 lit. a StGB zu Unrecht abgelehnt.

a) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbe20 stand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Der Begriff des Verwendens im Sinne dieser Vorschrift umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch. Er bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, so dass ein Verwenden immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel
entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für deren Leib oder Leben gebraucht (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. August 2010 – 3 StR 190/10, NStZ 2011, 211, 212; vom 11. Mai1999 – 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 94 f.; vom 8. Mai 2008 – 3 StR 102/08, NStZ 2008, 687; MüKo-StGB/Sander, 3. Aufl., § 250 Rn. 58 ff., jeweils mwN).
Dies war hier der Fall. Der Angeklagte hat den Tresor auf die Nebenklä21 gerin geworfen und sie damit am Oberkörper getroffen (UA S. 76). Hierdurch wollte er sie dazu veranlassen, den Tresor zu öffnen, um danach die darin befindliche wertvolle Uhr wegnehmen und sich zueignen zu können. Damit hat er den Tresor als Mittel der Gewalt im dargestellten Sinn gebraucht. Der Senat vermag auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen , dass der Wurf etwa nur zu dem Zweck erfolgt sein könnte, der Nebenklägerin den leichteren Zugriff auf den Tresor zur Eingabe der PIN zu ermöglichen. Ein (gezielter) Wurf „auf“ die Nebenklägerin (nicht „zu“ ihr) wäre hierfür auch nicht notwendig gewesen. Für die Annahme einer lediglich bei Gelegenheit eines Diebstahls- oder Raubversuchs verübten gefährlichen Körperverletzung ist unter diesen Voraussetzungen kein Raum, zumal der Angeklagte unmittelbar danach dazu überging, die Nebenklägerin mit der Schreckschusswaffe an Leib und Leben zu bedrohen, um an den Inhalt des Tresors zu gelangen.

b) Der Angeklagte hat die Nebenklägerin auch im Sinne von § 250 Abs. 2
22
Nr. 3 lit. a StGB körperlich schwer misshandelt. Davon ist auszugehen bei einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337, 338; Beschluss vom 30. Januar 2007 – 3 StR 1/07, NStZ-RR 2007, 175; MüKo-StGB/Sander, aaO, § 250 Rn. 66 mwN). Der Angeklagte hat der Nebenklägerin bei der Raub- tat drei derart heftige Faustschläge in das Gesicht versetzt, dass sie ein weiteres Mal in Bewusstlosigkeit verfiel. Wie von seinem Vorsatz umfasst, waren dabei Kopf und Gesicht der Nebenklägerin durch die vorangegangenen Tritte und Schläge bereits beträchtlich vorgeschädigt unter anderem mit einem Bruch des Stirnbeins. Bei massiven Schlägen in ein solchermaßen malträtiertes Gesicht und dadurch verursachter Bewusstlosigkeit steht eine körperlich schwere Misshandlung außer Zweifel. Dass das Landgericht wegen des insoweit fehlenden Erinnerungsvermögens der Nebenklägerin nicht festzustellen vermochte, ob das Opfer auch erhebliche Schmerzen verspürte, vermag dies nicht in Frage zu stellen.

c) Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht nicht auch wegen ver23 suchter (besonders schwerer) räuberischer Erpressung verurteilt, weil das erzwungene Verhalten, nämlich die Preisgabe der PIN, lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme der Uhr aus dem Tresor eröffnen sollte (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 5 StR 229/18 mwN).
5. Der Senat ändert den Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO ab.
24
§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil bereits die Anklageschrift den Tatvorwurf des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1, 3 lit. b StGB enthielt.
Angesichts des bei rechtsfehlerfreier Würdigung anzuwendenden Straf25 rahmens nach § 250 Abs. 2 StGB und zweier erfüllter Qualifikationstatbestände kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht für Tat 3 eine höhere Freiheitsstrafe und in der Folge eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
26
Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können die Feststellungen bestehen bleiben. Neue Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler

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(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 190/10
vom
5. August 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
von Lienen,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Mayer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
I.1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revisionen der Angeklagten K. und H. werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des "gemeinschaftlichen" schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die Angeklagte K. hat es zur Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, gegen die Angeklagten T. und H. hat es Freiheitsstrafen von fünf Jahren bzw. drei Jahren und sechs Monaten verhängt.
2
Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, dass das Landgericht die festgestellte Tat nicht als besonders schweren Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg und hat hinsichtlich des Angeklagten T. die Aufhebung des Urteils auch zu dessen Gunsten zur Folge (§ 301 StPO).
3
Die Angeklagten wenden sich mit ihren Revisionen jeweils mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gegen das Urteil des Landgerichts, wobei die Angeklagte K. ihr Rechtsmittel wirksam auf die Überprüfung des Strafausspruchs beschränkt hat. Die Revision des Angeklagten T. ist erfolgreich; die Rechtsmittel der Angeklagten K. und des Angeklagten H. sind hingegen unbegründet.
4
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
5
1. Die Angeklagten und ein weiterer, anderweitig verfolgter Beteiligter entschlossen sich, einem Freier der als Prostituierte tätigen Angeklagten K. Geld wegzunehmen und diesen dabei mit einer ungeladenen Waffe zu bedrohen. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend veranlasste die Angeklagte K. das spätere Tatopfer, sich mit ihr zu treffen. Unter dem Vorwand, er könne sie mit seinem Pkw in die Nähe ihrer Wohnung bringen, dirigierte sie den arglosen Zeugen zu einem dunklen Platz, wo die beiden Mitangeklagten und der weitere Tatgenosse warteten. Nachdem das Opfer seinen Pkw angehalten hatte, stieg der Angeklagte H. absprachegemäß durch eine der hinteren Türen in das Kraftfahrzeug ein, umfasste den Überfallenen mit einem Arm am Hals, hielt ihm mit der anderen Hand die Augen zu und sagte ihm, er solle ruhig bleiben und seine Arme auf das Lenkrad legen. Sodann legte der Angeklagte H. - entgegen der ursprünglichen Planung - ein etwa 60 Zentimeter langes, stabiles Kunststoffband in der Art eines Schnürsenkels mit einem Holzanhänger, das er zuvor als Armband getragen hatte, um den Hals des Tatopfers, um dieses zu fixieren und an einer Gegenwehr zu hindern. Dem Überfallenen gelang es jedoch, eine Hand unter das Band zu schieben und es wegzureißen, sodass es auf der Mittelkonsole des Pkw zu liegen kam. Nachdem der nunmehr an der geöffneten hinteren rechten Autotür stehende Angeklagte T. den Zeugen verbal eingeschüchtert hatte, nahm er dessen Mobiltelefon und Jacke an sich, ließ sich dessen Armbanduhr aushändigen und nahm dem Opfer sodann auch die Geldbörse weg, in der sich unter anderem 60 € Bargeld befanden. Entgegen der Erwartung der Täter hatte der Zeuge indes an diesem Abend - anders als am Tag zuvor, als er für die Angeklagte K. wahrnehmbar 33.000 € mit sich geführt hatte - keinen größeren Bargeldbetrag bei sich. Daher ließen die Täter nach einer Durchsuchung des Pkw von ihrem Opfer ab und entfernten sich mit ihrer Beute, die zunächst der Angeklagte T. an sich nahm. Das Mobiltelefon des Opfers verblieb schließlich bei der Angeklagten K. . Das weggenommene Geld teilten die Täter unter sich auf.
6
Dass bei der Tat - wie ursprünglich geplant - eine (ungeladene) Waffe verwendet oder - wie vom Angeklagten T. nach der Tat behauptet - von diesem ein Messer mitgeführt wurde, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
7
2. Das Landgericht hat diese Tat als - gemeinschaftlich begangenen (§ 25 Abs. 2 StGB) - schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gewürdigt. Die Strafkammer ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt seien. Ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift sei nur ein generell und nicht erst durch die konkrete Art seiner Anwendung gefährlicher Gegenstand. Diese Voraussetzung erfülle das eingesetzte Kunststoffband nicht. Ferner habe der Angeklagte H. das Werkzeug auch nicht verwendet im Sinne dieses Qualifikationstatbestandes. Zwar wäre das Band grundsätzlich zum Strangulieren geeignet gewesen. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass es hierzu auch benutzt worden sei. Der Angeklagte habe dem Zeugen das Band lediglich über den Kopf geworfen bzw. um den Hals gelegt. Er habe auch nicht damit gedroht, den Zeugen damit zu strangulieren. Dass bei der Tat das Kunststoffband und nicht - wie ursprünglich geplant - eine ungeladene Waffe verwendet worden sei, stelle eine unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom geplanten Kausalverlauf dar, den sich die Angeklagten K. und T. zurechnen lassen müssten.
8
II. Revision der Staatsanwaltschaft
9
1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hält auf der Grundlage der Feststellungen der Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Ansicht des Landgerichts , dass es sich bei dem von dem Angeklagten H. verwendeten Band nicht um ein objektiv gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB handelt, nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung der Strafkammer, auch der konkrete Einsatz des Bandes durch den Angeklagten H. könne nicht als Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet werden.
10
a) Ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieses Qualifikationstatbestandes wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann benutzt, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit eines an sich ungefährlichen (neutralen) Gegenstandes erst aus seiner konkreten Verwendung ergibt, weil diese geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen; die Gefährlichkeit kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird (vgl. - je mwN - Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 6 f. und 20 f.; MünchKommStGB/Sander, § 250 Rn. 60 f.).
11
Der Begriff des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch. Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht er sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, so dass das Verwenden immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für deren Leib oder Leben gebraucht (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 - 4 StR 380/98, http://www.juris.de/jportal/portal/t/piu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=13&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE044003307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/piu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=13&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE044003307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 8 - BGHSt 45, 92, 94 f. mwN; BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - 3 StR 102/08, NStZ 2008, 687; Sander, aaO, Rn. 58 ff.). Die Drohung kann ausdrücklich oder konkludent geäußert werden (vgl. Fischer, aaO, § 240 Rn. 31 mwN). Das (vollendete ) Verwenden eines Werkzeuges zur Drohung setzt voraus, dass das Opfer das Nötigungsmittel als solches erkennt und die Androhung seines Einsatzes wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, NJW 2004, 3437). Bedient sich der Täter zur Drohung eines objektiv ungefährlichen Gegenstandes, so verwendet er ihn dann als gefährliches Werkzeug, wenn er ankündigt, ihn in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278; LK-Vogler, 12. Aufl., § 250 Rn. 32).
12
b) Danach kann der Angeklagte H. den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entgegen der Ansicht des Landgerichts verwirklicht haben. Dabei kann dahinstehen, ob er dadurch, dass er dem Opfer zu dessen Fixierung das - nach den Feststellungen des Landgerichts zum Strangulieren generell geeignete - Band von hinten um den Hals legte, dieses - insbesondere auch wegen erwarteter Abwehr- oder Fluchtreaktionen - zu einer Gewaltausübung nutzte, die geeignet war, erhebliche Verletzungen zu verursachen; denn naheliegend hat er durch sein Verhalten dem Überfallenen objektiv und subjektiv jedenfalls mit einer konkret gefährlichen Verwendung des Bandes gedroht, nämlich konkludent damit, dieses am Hals zuzuziehen, falls der Zeuge sich der beabsichtigten Wegnahmehandlung widersetzen sollte. Nach seiner wehrhaften Reaktion hat der Genötigte das Band als Nötigungsmittel wahrgenommen und dessen Einsatz wohl auch als Drohung mit einer Strangulation verstanden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht darauf an, dass der Angeklagte den Zeugen tatsächlich nicht stranguliert hat. Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist weiter ohne Belang, dass der Überfallene das Band weg- http://www.juris.de/jportal/portal/t/bjg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE037604301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - reißen konnte und es im weiteren Fortgang der Tat nicht mehr verwendet wurde ; denn die Qualifikation ist verwirklicht, wenn das Werkzeug - wie hier - im Zeitraum vom Ansetzen zum Versuch bis zur Beendigung der Tat eingesetzt wird (Fischer, aaO, § 250 Rn. 18 mwN).
13
2. Diese Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten H. betreffen auch die Verurteilungen der anderen Angeklagten als Mittäter. Die Sache bedarf daher umfassend neuer Verhandlung und Entscheidung. Für den Fall einer Verurteilung gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wäre auf "besonders schweren Raub" zu erkennen, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig macht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09 mwN).
14
3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten K. ergeben (§ 301 StPO). Sie führt indes wegen eines den Angeklagten T. belastenden Rechtsfehlers auch zu dessen Gunsten zur Aufhebung des Urteils (vgl. unten III. 1.).
15
III. Revisionen der Angeklagten
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1. Die Revision des Angeklagten T. hat Erfolg. Die getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind unzureichend und belegen - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht seine Mittäterschaft an dem (gegebenenfalls besonders) schweren Raub des Angeklagten H. . Es fehlen zunächst Feststellungen dazu, aus welchen Gründen es nicht zu dem ursprünglich geplanten Einsatz einer ungeladenen Waffe kam und ob der Angeklagte T. Kenntnis davon hatte, dass der Angeklagte H. stattdessen das Kunststoffband als Nötigungsmittel einsetzen wollte. Die getroffenen Feststellungen lassen weiterhin offen, ob der hinzutretende Angeklagte T. das anfängliche - nur kurz andauernde - Legen des Bandes um den Hals des Opfers durch den Angeklagten H. gesehen oder sonst wahrgenommen hat; solches versteht sich auch nach den sonstigen Umständen der Tat nicht von selbst. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu überprüfen, ob hinsichtlich des Angeklagten T. - wie das Landgericht annimmt - die Voraussetzungen einer (eventuell sukzessiven) mittäterschaftlichen Beteiligung an dem schweren Raub des Angeklagten H. gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gegeben sind oder die Verwendung des Kunststoffbandes einen nicht zurechenbaren Exzess dieses Angeklagten darstellte (vgl. Fischer, aaO, § 25 Rn. 20).
17
2. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. und H. sind hingegen aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet. Becker von Lienen Ri'inBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
3 StR 102/08
vom
8. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1., 2. und 4.: schweren Raubes
zu 3.: Beihilfe zum schweren Raub
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Dr. Kolz,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.
in der Verhandlung,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten M.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten B. , La. und L. jeweils des schweren Raubes, den Angeklagten M. der Beihilfe zum schweren Raub schuldig gesprochen. Den Angeklagten B. hat es deswegen zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten La. zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie den Angeklagten L. unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Die hiergegen gerichtete , zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, dass das Landgericht die Tat nicht als besonders schwe- ren Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Die Auffassung des Landgerichts, der unbekannte Mittäter der Angeklagten habe, als er mit dem mit einer Hand schräg vor seine Brust gehaltenen, etwa 60 cm langen Baseballschläger aus Metall dem Opfer allein gegenübertrat , in objektiver Hinsicht lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, nicht aber den des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht , hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
3
Zutreffend geht das Landgericht allerdings zunächst davon aus, dass es sich bei dem Baseballschläger um ein gefährliches Werkzeug im Sinne beider Qualifikationsvarianten handelte; denn ein Baseballschläger ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, wenn er als Schlagwerkzeug eingesetzt wird (s. nur Sander in MünchKomm, StGB § 250 Rdn. 61).
4
Dieses gefährliche Werkzeug hat der Täter nicht nur bei sich geführt, sondern im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet.
5
Der Begriff des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch (vgl. Sander aaO § 250 Rdn. 58). Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, so dass es immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht (vgl. BGHSt 45, 92 m. w. N.; BGH, Beschl. vom 3. Februar 1999 - 1 ARs 1/99; Sander aaO § 250 Rdn. 58). Dabei setzt (vollendetes) Verwenden zur Drohung voraus, dass das Opfer das Nötigungsmittel als solches erkennt und die Androhung seines Einsatzes wahr- nimmt. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (vgl. BGHSt 16, 386) und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedingungseintritts will. Die Äußerung der Drohung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 240 Rdn. 31 m. w. N.). Kein Verwenden ist das bloße Mitsichführen und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn es offen erfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 15; 2004, 169; Fischer aaO § 250 Rdn. 18).
6
Danach hat der unbekannte Täter, indem er dem Opfer in der festgestellten Weise mit dem Baseballschläger entgegengetreten ist, den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB objektiv verwirklicht. Durch das Halten des Baseballschlägers schräg vor den Oberkörper drohte der maskierte Täter konkludent damit, bei Widerstand und Nichtbefolgung seiner (künftigen) Forderungen mit diesem zuzuschlagen. Für die schlüssige Androhung der Verwendung des Baseballschlägers als Schlagwerkzeug genügte die Präsentation dieses insofern außerordentlich gefährlichen Gegenstandes in der festgestellten Art und Weise. Entgegen der Annahme des Landgerichts bedurfte es weiterer Handlungen , wie etwa Drohbewegungen oder drohender Äußerungen, nicht. Rechtlich unzutreffend ist in diesem Zusammenhang das Argument der Strafkammer, bei der Verwendung bereits objektiv sehr gefährlicher Gegenstände, wie Waffen , Messern oder auch Baseballschlägern, deren bloßer Anblick von einem verständigen Betrachter in der Situation eines Überfalls bereits als schlechthin bedrohlich wahrgenommen werde, müsse gerade deswegen eine über das sichtbare "Vor-den-Körper-Halten" hinausgehende Handlung des Täters hinzukommen , die auf seine Drohintention schließen lasse. Unabhängig davon, dass hier das Schlagwerkzeug nicht nur schlicht getragen wurde, ist gerade das Gegenteil der Fall: Von besonders gefährlichen Werkzeugen, insbesondere von Waffen, kann nämlich schon allein von ihrem verdeckten, aber von dem Bedro- hungsopfer erkannten Tragen eine hinreichende Drohwirkung ausgehen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7). Dies muss erst recht für ein offenes, für die zu bedrohende Person deutlich wahrnehmbares Vorzeigen solcher Werkzeuge gelten (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 108).
7
Diese Drohung, die bei dem Tatopfer nach dessen Reaktion die entsprechende einschüchternde Wirkung hervorrief, hatte der Täter nahe liegend auch beabsichtigt. Schon die Mitnahme des Baseballschlägers und seine konkrete Präsentation gegenüber dem Opfer geben hierauf einen deutlichen Hinweis.
8
2. Soweit das Landgericht die Verurteilung der Angeklagten wegen besonders schweren Raubes bzw. Beihilfe hierzu ferner auch deswegen abgelehnt hat, weil allein deren Kenntnis vom Vorhandensein des Baseballschlägers noch nicht den Schluss zulasse, sie hätten auch dessen Einsatz gebilligt, vielmehr könne zu Gunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass sie darauf vertrauten, allein ihr übermächtiges Auftreten werde die Hausbewohner gefügig machen, liegt dem eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zu Grunde.
9
Bereits die Anwendung des Zweifelssatzes ist verfehlt; denn er gebietet es nicht, zu Gunsten des Angeklagten zum objektiven wie zum subjektiven Tatbestand einen Sachverhalt zu unterstellen, für dessen Vorliegen nach den festgestellten Umständen nichts spricht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2005, 155; 2006, 652 m. w. N.). Im Übrigen kann er nur dann eingreifen, wenn der Tatrichter nach umfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstände und Beweisanzeichen von einem den Angeklagten belastenden Sachverhalt keine ausreichend sichere Überzeugung zu gewinnen vermag. An einer derartigen Abwägung aller in diesem Zusammenhang maßgeblichen Gesichtspunkte fehlt es hier; denn die Beweiswürdigung des Landgerichts weist zu der Vorstel- lung der Angeklagten über eine mögliche Verwendung des Baseballschlägers Lücken auf und ist somit rechtsfehlerhaft. Insoweit wäre Folgendes zu erwägen gewesen:
10
Das Mitführen des Baseballschlägers machte nur dann Sinn, wenn mit ihm zumindest durch die Androhung eines Zuschlagens erwarteter oder tatsächlich geleisteter Widerstand anwesender Personen überwunden werden sollte. Ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Feststellung im Sachverhalt geht auch das Landgericht von diesem Zweck aus. Denn es führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, die vier Angeklagten hätten damit gerechnet, dass es die "mögliche Gegenwehr von anwesenden Hausbewohnern zu überwinden galt" und dass "die geplante Mitnahme eines Angriffswerkzeugs" aus Sicht der Täter "sinnvoll" war, da es sich bei dem Überfallenen um einen Jäger handelte, "in dessen Haus mit dem Vorhandensein von Jagdwaffen gerechnet werden musste". Hinzu kommt die nach den Vorbereitungen der Tat ersichtlich vorhandene Vorstellung aller Tatbeteiligten, dass sich die Tageseinnahmen in einem verschlossenen Tresor befanden und deshalb die zugehörige Zahlenkombination nur über die Bedrohung von anwesenden Personen erlangt werden konnte. Wegen der nach diesem Tatplan notwendigen Konfrontation mit Personen hatten sie sich maskiert und Fesselungsmaterial mitgeführt. Vor diesem Hintergrund lag der Schluss, dass der mitgeführte Baseballschläger nach der Vorstellung der Angeklagten der Bedrohung anwesender Personen dienen sollte, zumindest ausgesprochen nahe; denn ein sonstiger vernünftiger Grund für die Mitnahme des Baseballschlägers war nicht ersichtlich. Da sich das Landgericht damit nicht auseinandergesetzt hat, hält auch seine zusätzliche Erwägung zur subjektiven Tatseite revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Dies gilt auch hinsichtlich des Angeklagten M. . Dieser ist nach den Feststellungen zwar im Fluchtfahrzeug zurück geblieben. Er kannte aber alle Einzelheiten des gemeinsamen Tatplanes und wusste insbesondere von dem Mitführen der vorhandenen Tatmittel einschließlich des Baseballschlägers.
11
3. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird unter Würdigung sämtlicher Beweise zunächst zu prüfen haben, ob tatsächlich ein den übrigen Tatbeteiligten völlig Unbekannter ukrainischer oder litauischer Herkunft oder doch der Angeklagte M. in das Haus eingedrungen ist. Auch insoweit gilt, dass die bestreitende Einlassung eines Angeklagten nicht unkritisch übernommen werden darf und dass der Tatrichter nicht von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (s. o. 2.; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 261 Rdn. 26).
12
Sollte der neue Tatrichter wiederum zu dem Beweisergebnis kommen, der Angeklagte M. sei nicht in das Haus eingedrungen, so wird er zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe dessen Tatbeteiligung nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung dieses Angeklagten umfasst waren , in wertender Betrachtung zu beurteilen haben. Wesentliche Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, ob also die Durchführung und der Ausgang der Tat - zumindest nach der Vorstellung des Angeklagten M. - maßgeblich auch von seinem Willen abhängen sollten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 28, 346, 348; 37, 289, 291 m. w. N.; BGH NStZ 2000, 482, 483; BGH, Urt. vom 11. Mai 2006 - 3 StR 23/06). Becker Pfister Kolz Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 1/07
vom
30. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit die Jugendkammer eine tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB abgelehnt hat, was den Angeklagten allerdings nicht beschwert, sondern unangemessen begünstigt, bemerkt der Senat: Das Qualifikationsmerkmal der schweren körperlichen Misshandlung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB setzt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht voraus, dass die Misshandlung den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB erfüllt. Vielmehr genügt eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen; dabei genügen heftige und mit Schmerzen verbundene Schläge (BGH NStZ 1998, 461; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdn. 26). Die hier festgestellte "äußerst massive und brutale Vorgehensweise" mit zahlreichen Schlägen und Tritten mehrerer Täter u. a. gegen den Kopf des Opfers stellt eine solche schwere körperliche Misshandlung dar. An einer entsprechenden Verurteilung hätte sich das Landgericht auch nicht deshalb gehindert sehen dürfen, weil der besonders schwere Raub nicht Gegenstand der Anklage war. Denn das Gericht muss - gegebenenfalls nach einem rechtlichen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO - die ganze angeklagte Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, ohne Bindung an die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung erschöpfend aburteilen und ihren Unrechtsgehalt voll ausschöpfen (vgl. Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. § 264 Rdn. 10 m. w. N.). Dem Senat ist angesichts der von mehreren Angeklagten begangenen äußerst brutalen Tat mit ganz gravierenden Folgen für das Opfer die gegen den mehrfach einschlägig vorbelasteten Angeklagten verhängte ungewöhnlich milde Einheitsjugendstrafe nicht nachvollziehbar.
Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 229/18
vom
24. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:241018U5STR229.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshofs als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin A. , Rechtsanwalt M. als Verteidiger,
Rechtsanwalt F. als Vertreter der Nebenklägerin,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist und gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 36.568,70 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist; im Übrigen wird von der Einziehungsentscheidung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau1 bes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts
gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu den tenorierten Änderungen.

I.


1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich der An2 geklagte und die gesondert Verfolgten Sc. und Sh. Anfang November 2016, die 77-jährige Nebenklägerin auszurauben, wobei die Beute zu gleichen Teilen untereinander aufgeteilt werden sollte. In Umsetzung des Tatplans verschaffte sich der Angeklagte am Morgen des 4. November 2016 unter einem Vorwand Zutritt zu deren Haus, schlug sie nieder und hielt ihr ein Messer an den Hals, um ihren Widerstand zu überwinden. Nachdem er die Nebenklägerin mit Klebeband gefesselt und geknebelt hatte, ließ er die beiden Mittäter herein. Anschließend nötigten der Angeklagte und seine beiden Tatgenossen die Geschädigte dazu, ihnen den Tresor im ersten Stock des Hauses und den dazugehörigen Schlüssel zu zeigen. Aus dem Tresor nahmen sie 30.000 US-Dollar, 8.000 Euro, mehrere Schmuckstücke, drei Goldmünzen und eine Gaspistole. Darüber hinaus entwendeten sie Schmuckstücke und Armbanduhren aus dem Schlafzimmer, fünf EC-Karten aus der Handtasche der Nebenklägerin sowie eine Perlenkette und ein Perlenarmband, welche die Nebenklägerin angelegt hatte. Um unentdeckt flüchten zu können, schloss der Angeklagte die weiterhin gefesselte und geknebelte Nebenklägerin im Badezimmer ein. Anschließend verließen er und die beiden Mittäter den Tatort und teilten das Bargeld sowie die Goldmünzen untereinander auf. Die Schmuckstücke vergruben sie, weil sie befürchteten, über deren Verkauf entdeckt zu werden. Der Schmuck konnte nicht mehr aufgefunden werden.

II.


1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
3
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Landgericht seine aus4 weislich des Sitzungsprotokolls abgegebene Äußerung „zur Sache“ in den Ur- teilsgründen nicht gewürdigt und damit § 261 StPO verletzt habe.
Die zulässig erhobene Ausschöpfungsrüge (§ 261 StPO) ist unbegrün5 det. Das Landgericht hat – was auch die Revision nicht verkennt – die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten (UA S. 2 ff.) auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung gestützt (UA S. 10). Damit hat es Äußerungen zur Sache im Sinne des § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO verwertet. Denn über die bloße Identitätsfeststellung hinausgehende Angaben eines Angeklagten zu seinem Werdegang , seinem Vorleben oder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu sonstigen Umständen, die für die Beurteilung der Tat und den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein können, gehören zu der von der Aussagefreiheit erfassten Vernehmung zur Sache im Sinne des § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO und nicht – wie dies der Wortlaut des § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO auf den ersten Blick nahezulegen scheint – zur Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 – 4 StR 742/83, StV 1984, 190, 192; OLG Köln, Urteil vom 20. September 1988 – Ss 346-351/88, NStZ 1989, 44; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 243 Rn. 12; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 19; LR-Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 35, 69; MüKo-StPO/Arnoldi, § 243 Rn. 21). Wie in den Urteilsgründen ausgeführt, hat er sich lediglich „im Übrigen“ nicht zur Sache eingelassen (UA S. 19). Ob der Angeklagte sich im Rahmen seiner Sacheinlassung über andere, erörterungsbedürftige Umstände als zu seinem Werdegang geäußert hat, kann ohne eine – unzulässige – Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht festge-
stellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2016 – 5 StR 125/16; Beschluss vom 2. Februar 2017 – 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185).
2. Die Sachrüge ist hinsichtlich des auf einer rechtsfehlerfreien Beweis6 würdigung beruhenden Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung unbegründet. Hingegen kann – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – die tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nicht bestehen bleiben, weil das erzwungene Verhalten der Nebenklägerin, nämlich die Preisgabe des Aufbewahrungsortes des Tresorschlüssels , lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme von Bargeld und Wertgegenständen aus dem Tresor eröffnete (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13; vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38). Der Senat kann ausschließen, dass der (auch) im Übrigen nicht zu beanstandende Strafausspruch darauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), weil das Landgericht das in Wegfall geratene Delikt bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat.
Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach
7
§ 64 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht jedenfalls den erforderlichen Symptomcharakter der Tat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672, 673) zutreffend verneint hat.
Im Hinblick auf die Entwendung der Goldmünzen und des Bargeldes
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ordnet der Senat ergänzend zu der vom Landgericht – trotz unzutreffend herangezogenem Zeitpunkt der Wertbestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 4 StR 569/17, Rn. 24 ff. zu § 73a Satz 1 StGB aF) – im Ergebnis rechtsfehlerfrei getroffenen Anordnung einer Einziehung des Wertes des Tater- trages von 36.568,70 Euro die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten an (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17 mwN). Im Übrigen (Schmuckstücke, Armbanduhren, Gaspistole) sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Wertersatzeinziehung ab (vgl. zur Zulässigkeit eines Teilabsehens BGH, Beschluss vom 2. August 2018 – 1 StR 311/18).
Mutzbauer Sander Berger
Mosbacher Köhler

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.