Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2016 - 5 StR 166/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 2016, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt E. als Verteidiger,
Rechtsanwältin P. als Vertreterin der Nebenklägerin M. ,
Rechtsanwältin Ei. als Vertreterin der Nebenklägerin G. ,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei, und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung in drei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Landgericht in drei Fällen des schweren Menschen- handels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (Fälle 1, 3/4 und 7) neben gewerbsmäßiger Begehung (§ 232 Abs. 1 Satz 2, § 232 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 StGB) nicht auch den Tatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB in Form der Anwendung von List oder Gewalt bzw. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel angenommen hat. Darüber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg.
- 2
- 1. Die Angriffe der Revision gegen die rechtliche Bewertung in den Fällen 1, 3/4 und 7 und gegen die Einzelstrafaussprüche zeigen keinen Rechtsfehler auf. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen.
- 3
- 2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat hingegen keinen Bestand.
- 4
- a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen , wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1990 – 4 StR 61/90, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5). Hierbei sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB unter Beachtung des As- perationsprinzips die Person des Täters und die einzelnen Straftaten in einem gesonderten Strafzumessungsvorgang zusammenfassend zu würdigen.
- 5
- b) Gemessen daran ist die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts rechtsfehlerhaft. Zwar konnte es bei dem Abwägungsvorgang ohne Rechtsfehler auf die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der einbezogenen Freiheitsstrafe Bezug nehmen. Die Wertung der Strafkammer, dass aufgrund des „sehr engen situati- ven, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der auf Grundlage eines einheitlichen umfassenden Tatplans begangenen Einzelakte nach immer gleichem Muster ein straffer Zusammenzug“ geboten sei (UA S. 48), ist jedoch unzutref- fend.
- 6
- aa) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, erstreckten sich die gewichtigen Straftaten des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei zeitlich von Sommer 2007 bis Mitte 2011, die Fälle der versuchten Nötigungen gegenüber einer der Geschädigten bis Juli 2013. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist daher nicht gegeben.
- 7
- bb) Das Landgericht hat bei seiner Bewertung ferner die besonderen Umstände der Einzeltaten zueinander unberücksichtigt gelassen. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht nicht erörtert, dass die abgeurteilten Straftaten und die der einbezogenen Strafe zugrundeliegende Tat sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung von vier Geschädigten richteten. Die Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern mehrerer Geschädigter prägt jedoch vorliegend das Gesamtbild der Taten. Dieser Umstand hätte daher als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei der Ge- samtstrafenbildung eingestellt werden müssen. Hieran vermag weder ein „ein- heitlicher umfassender Tatplan“ nochdas gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten etwas zu ändern (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 – 5 StR 387/15, NStZ-RR 2016, 105, 106).
- 8
- 3. Das neue Tatgericht wird daher die Gesamtstrafe erneut festzusetzen haben. Die getroffenen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen ; sie können deshalb bestehen bleiben und durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden. Darüber hinaus wird das Tatgericht den versehentlich unterbliebenen Maßstab für die Anrechnung der vom Angeklagten erlittenen Auslieferungshaft zu bestimmen haben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Sander König Berger
Bellay Feilcke
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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
- 1.
diese Person ausgebeutet werden soll - a)
bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person, - b)
durch eine Beschäftigung, - c)
bei der Ausübung der Bettelei oder - d)
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
- 2.
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder - 3.
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
- 1.
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder - 2.
entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
- 1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist, - 2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2016, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt St.
als Verteidiger des Angeklagten G. ,
Rechtsanwalt P.
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt Gr.
als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwältin Pu.
als Vertreterin des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die Angeklagten G. und M. darüber hinaus der Verabredung eines schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl schuldig gesprochen. Den Angeklagten G. hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten, den Angeklagten M. unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus einem anderen Strafurteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Gegen das Urteil richten sich auf die Strafaussprüche beschränkte und mit der Sachrüge geführte Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten M. und A. hat der Senat mit Beschluss vom 25. November 2015 – 5 StR 387/15 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
- 2
- 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:
- 3
- Spätestens im Sommer 2013 schlossen sich die Angeklagten mit einem weiteren Beteiligten zu einer Raubbande zusammen. Sie hörten sich in ihrem Bekanntenkreis nach lohnenden Einbruchsobjekten um, die sie gegebenenfalls aufwendig observierten. Die Einbrüche begingen sie bewusst in Anwesenheit der Opfer, weil sie diese unter Anwendung von Gewalt zwingen wollten, etwaige Aufbewahrungsorte von Bargeld preiszugeben und auf diese Weise Zeit zu sparen.
- 4
- a) Nach diesem Muster brachen sie – insoweit nicht Gegenstand der Anklage – in der Nacht des 27. September 2013 in ein Wohnhaus ein. Unter Vorhalt einer ungeladenen Gaspistole und unter Durchschneiden der Strecksehnen beider Hände des von ihnen gefesselten Opfers erreichten sie, dass dieses sein Geldversteck offenbarte. Sie erbeuteten mehrere zehntausend Euro.
- 5
- b) Am 3. November 2013 etwa gegen 4 Uhr drangen die maskierten und bewaffneten Angeklagten in das Haus des allein lebenden 69-jährigen Nebenklägers ein, das sie zuvor an mindestens zehn Tagen beobachtet hatten. Sie traten die Schlafzimmertür mit so großer Wucht ein, dass die Halterung des die Tür sichernden Metallriegels aus der Wand brach. Zu dritt stürzten sie sich auf den gerade erwachenden Nebenkläger und schlugen massiv mit Fäusten auf ihn ein. Der Angeklagte M. hielt ihm eine Gaspistole an den Kopf. Der Neben- kläger wurde an Händen und Füßen gefesselt. Der Angeklagte A. sagte, sie wüssten, dass er 300.000 € im Haus habe. Wenn er ihnen das Geld gebe, ver- schwänden sie wieder. Der Nebenkläger antwortete, dass er so viel Geld nicht habe. M. drückte ihm die Pistole an die Schläfe. Ferner wurde ihm ein Tuch über den Kopf gelegt. Der Nebenkläger benannte ein Geldversteck mit 700 €.
- 6
- Die Angeklagten waren unzufrieden. Die Pistole wurde hörbar durchgeladen und es wurden dem Nebenkläger weitere Faustschläge vor allem auf den Hinterkopf und in den Nierenbereich versetzt. Außerdem wurde ihm ein Kissen ins Gesicht gedrückt, bis er in Atemnot geriet. Der Nebenkläger verriet drei Geldverstecke mit insgesamt 4.000 €.
- 7
- Auch damit wollten sich die Angeklagten nicht begnügen. Sie drohten, den Nebenkläger zu töten, wenn keine 100.000 € gefundenwürden. Um mehr Geld zu erlangen, verübten sie im weiteren Verlauf unter fortwährenden Todesdrohungen eine Vielzahl von Gewalthandlungen, in deren Zuge der Nebenklä- ger ein Geldversteck mit 40.000 € benannte. So wurde der Nebenkläger vor bzw. nach der Preisgabe des Verstecks mit einer Krawatte geknebelt, an der ihm der Kopf immer wieder nach hinten gezogen wurde. Mehrfach wurde ihm mit der Folge von Atemnot ein Kissen ins Gesicht gedrückt. Mit einem Messer wurden ihm Schnitte und „Anstichelungen“ auf der Rückseitedes linken Oberschenkels , im Bereich der Unterschenkel und an den Füßen beigebracht. Der Angeklagte G. goss dem erschöpften und möglicherweise kurz in Bewusst- losigkeit verfallenen Nebenkläger Sprudel über den Kopf, um ihn „für weitere Befragungen zu beleben“. Der Angeklagte M. verursachte mit einem aufgeheizten Bügeleisen an den Fußsohlen und Unterschenkeln des Nebenklägers Verbrennungen 2. und 3. Grades. Als der Nebenkläger kaum noch reagierte, verließen die Angeklagten gegen 6:20 Uhr mit 44.700 € das Haus.
- 8
- Der Nebenkläger wurde wegen seiner zahlreichen Verletzungen fünf Wochen stationär behandelt. Er kann nicht mehr länger als zehn Minuten schmerzfrei gehen und muss nochmals operiert werden. Zudem ist er massiv traumatisiert.
- 9
- c) In der Nacht auf den 21. Februar 2014 versuchten die abermals maskierten und mit einer Pistole bewaffneten Angeklagten G. und M. sowie weitere Mittäter, in das Haus der Eheleute H. einzubrechen. Aufgrund erneut durchgeführter eingehender Beobachtung wussten sie, dass die Eheleu- te anwesend waren. Sie vermuteten im Haus 150.000 €. Die Täter hebelten die äußere Tür auf und gelangten zu einem Vorbau. Jedoch vermochten sie die stabile Innentür nicht aufzubrechen. Sie kletterten auf das Vordach, von wo aus sie das Küchenfenster erreichten. Mit dem Versuch, den Rollladen hochzustemmen , scheiterten sie. Da sie keine Möglichkeit mehr sahen, in das Haus zu gelangen, mussten sie ihr Vorhaben aufgeben.
- 10
- 2. Hinsichtlich des Angeklagten G. hat die Strafkammer die Strafe wegen der Tat zum Nachteil des Nebenklägers dem nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen und eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Für Tat 2 hat sie den nach §§ 46b, 30 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB angewendet und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ausgeurteilt. § 250 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer deswegen verneint, weil sie es als nicht nachweisbar erachtete, dass die Angeklagten die Pistole zum Zweck ihres Einsatzes bei der Tat bewusst mit sich geführt hätten.
- 11
- Den Angeklagten M. hat das Landgericht aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB wegen der ersten Tat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren und wegen der zweiten Tat aus dem nach § 30 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zu einer solchen von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
- 12
- Die Einzelfreiheitsstrafen hat das Landgericht jeweils „angesichts des engen motivischen Zusammenhangs beider Taten“ zugunsten der Angeklagten auf Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und vier Monaten für den Angeklagten G. und von neun Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten M. „zurückgeführt“ (UA S. 64 und 67). Beim Angeklagten M. hat es dabei eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen eines unter Waffengewalt und Misshandlung des Opfers verübten besonders schweren Raubes aus einem anderen Strafurteil einbezogen.
- 13
- Die Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten A. hat das Landgericht dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen.
- 14
- 3. Sämtliche Strafaussprüche halten trotz des im Bereich der Strafzumessung eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. etwa BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN) rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 15
- a) Die Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen gegen alle Angeklagten für die Tat zum Nachteil des Nebenklägers ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
- 16
- aa) Die Tat ist – was die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nur in Bezug auf die Verwendung des Bügeleisens für den Angeklagten M. im Ansatz erörtert (UA S. 65) – durch eine den Durchschnitt sonstiger Fälle weit übersteigende Brutalität und Menschenverachtung über einen längeren Zeitraum hinweg gekennzeichnet. Die Revisionen weisen mit Recht darauf hin, dass die von den Angeklagten geschaffene Bemächtigungslage rund zwei Stunden dauerte. Während des gesamten Zeitraums war der Nebenkläger grausamen Folterungen durch die Angeklagten ausgesetzt, mit denen sie ihr Ziel verfolgten, ihr Opfer zur Preisgabe weiterer Geldverstecke zu zwingen und so immer mehr Geld zu erlangen. Diesen die Tat prägenden und deshalb bestimmenden Strafzumessungsgrund hat die Strafkammer bei der konkreten Strafzumessung nicht ausdrücklich gewichtet. Namentlich in Anbetracht dessen , dass ein nach den Feststellungen ferner gegebenes Verbrechen des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a StGB von der Strafkammer wohl übersehen worden ist (vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 25. November 2015 in der vorliegenden Sache), vermag der Senat auch bei einer Gesamtschau der Urteilsgründe nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht diesen Umstand bei der Festsetzung der Strafen aus dem Blick verloren hat.
- 17
- bb) Ferner hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die Begehung mehrerer (schwerer) Straftaten Schlüsse auf die innere Einstellung des Täters gegenüber den geschützten Rechtsgütern zulässt und damit eine erhöhte Vorwerfbarkeit anzeigen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271; Beschluss vom 3. Juni 1997 – 1StR 183/97, BGHSt 43, 106, 108; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 650 ff. mwN). Sind die Taten – wie hier – Ausdruck einer besonders rechtsfeindlichen Einstellung und verbrecherischen Energie, so kann es erforderlich sein, die Häufung von Straftaten bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen erschwerend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, aaO; vom 19. Dezember 2002 – 3 StR 401/02, NStZ-RR 2003, 110; vom 21. März 2006 – 1 StR 61/06, NStZ-RR 2007, 72; Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 2 StR 516/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO Rn. 653, 1209).
- 18
- Dieser Gesichtspunkt trifft auf sämtliche Angeklagten zu. Alle Angeklagten waren an dem gleichfalls unter exzessiver Gewaltausübung durchgeführten Raubüberfall vom 27. September 2013 beteiligt. Dass diese prozessordnungsgemäß festgestellte Tat nicht Anklagegegenstand des hiesigen Verfahrens ist, steht deren Berücksichtigung dabei nicht entgegen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 1997 – 5 StR 363/97, NStZ-RR 1998, 207). Der Angeklagte G. ist darüber hinaus – bei der Aburteilung noch nicht rechtskräftig – wegen eines im angefochtenen Urteil nicht näher beschriebenen weiteren besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, der Angeklagte M. wie ausgeführt wegen eines bewaffneten Raubüberfalls in einem Einkaufsmarkt im Beisein eines 12-jährigen Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Alle Angeklagten waren ferner an einem vor der hiesigen Tat versuchten, aber letztlich fehlgeschlagenen Einbruchsversuch in das Haus des Nebenklägers beteiligt. Die Angeklagten G. und A. hatten bereits im Jahr 2012 Einbrüche begangen (UA S. 17).
- 19
- Das Landgericht hat diese schulderhöhenden Gesichtspunkte hinsichtlich der Angeklagten G. und M. nicht in der gebotenen Weise, hinsichtlich des Angeklagten A. überhaupt nicht gewürdigt. Die Ausführungen zur Festsetzung der Gesamtstrafen betreffend die Angeklagten G. und M. erweisen im Gegenteil, dass es den Seriencharakter der Tat als mildernden Zumessungsgrund angesehen hat. Denn es hat die jeweilige Einsatzstrafe unter Beru- fung auf einen „engen motivischen Zusammenhang beider Taten“ „zugunsten der Angeklagten“ nur in sehr geringem Maße erhöht.
- 20
- b) Die Einzelfreiheitsstrafen für die durch die Angeklagten G. und M. begangene Tat zum Nachteil der Eheleute H. können schon aus den zuletzt angeführten, hierfür gleichermaßen geltenden Erwägungen nicht bestehen bleiben. Überdies hat das Landgericht maßgebend zugunsten der Angeklagten gewertet, dass „angesichts der zur fraglichen Zeit laufenden poli- zeilichen Observation die Strafverfolgungsbehörden jedenfalls Kenntnis davon hatten, dass im Bereich der Wohnung möglicherweise eine Straftat begangen werden könnte“ (UA S. 63). Auch hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Zwar ist insbesondere für Betäubungsmittelstraftaten anerkannt, dass eine Observation mit anschließender Sicherstellung der Drogen wegen der dann geringeren Gefährlichkeit der Tat einen bestimmenden Zumessungsgrund zum Vorteil des Angeklagten darstellen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 28. Oktober 2009 – 5 StR 443/09 Rn. 16; jeweils mwN). Demgegenüber erschließt sich nicht, aus welchem Grund ein vager polizeilicher Verdacht der zukünftigen Begehung einer Straftat aufgrund einer – vom Landgericht nicht annähernd konkretisierten – Observation bzw. eine „– imweiteren Sinne – polizeiliche Präsenz im Tatum- feld“ (UA S. 66) für den Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat Bedeutung erlangen könnte.
- 21
- c) Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei zutreffender Wertung höhere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen entzieht zugleich den Gesamtfreiheitsstrafen gegen die Angeklagten G. und M. die Grundlage. Diese hätten jedoch aufgrund des rechtsfehlerhaft zugunsten der Angeklagten in An- satz gebrachten „engen motivischen Zusammenhangs beider Taten“ auch für sich genommen keinen Bestand haben können. Beim Angeklagten M. kommt hinzu, dass nicht zwei, sondern drei Taten zu würdigen waren. Bei dieser Sach- lage muss der Senat nicht entscheiden, ob – wofür vieles spricht – sich die außerordentlich milden Strafen von ihrer Bestimmung gelöst haben, gerechter Schuldausgleich zu sein.
- 22
- d) Da Wertungsfehler in Frage stehen, können die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten werden. Das neu entscheidende Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bestehenden nicht widersprechen.
- 23
- 4. Die Revisionsführerin hat die Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt. Der Senat hatte deshalb nicht zu prüfen, ob sich das Landgericht hätte gedrängt sehen müssen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) gegen die Angeklagten G. und M. zu erwägen.
Berger Bellay
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
