Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2006 - 5 StR 140/06

published on 28/09/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2006 - 5 StR 140/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 140/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 28. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 26. und 28. September 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S. ,
Staatsanwältin N.
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Sa.
alsVerteidigerin,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,
am 28. September 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. November 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von den Anklagevorwürfen eins bis zwölf freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen , vom 4. März 1999 bis 28. Dezember 2001 mit unzutreffenden Angaben in zehn Fällen – insgesamt 22 Dienstreisen betreffend – bei seiner Behörde und in zwei Fällen als Beiratsmitglied einer OHG von dieser die Erstattung von Reisekosten begehrt und dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe von insgesamt über 5.000 DM erlangt zu haben. Die dagegen gerichtete, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
2
Die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf, eine ihm sachlich nicht zustehende erhöhte Eigenheimzulage beantragt zu haben (Fall 13 der Anklage), hat die Beschwerdeführerin von ihrem Revisionsangriff ausgenommen.
3
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
a) Der Angeklagte trat 1976 als Jurist in die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalens ein und beteiligte sich 1991 als abgeordnetes Mitglied des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen am Aufbau des Landesrechnungshofs Brandenburg in Potsdam. Am 1. März 1993 wurde er dessen Mitglied und am 1. Januar 1996 zum Vizepräsidenten ernannt. Er leitete bis zu seiner am 2. April 2003 verfügten vorläufigen Enthebung vom Dienst eine Prüfungsabteilung, der drei Prüfungsgebiete angehörten, die u. a. Grundsatzfragen der Verwaltungsorganisation, der Personalausgaben und des Steuerrechts sowie die Prüfung der Personalausgaben umfassten. Der Angeklagte nahm die Hilfe einer Mitarbeiterin in seinem Vorzimmer bei der Abrechnung seiner zahlreichen von ihm selbst angeordneten Dienstreisen nicht in Anspruch.
5
b) Der Angeklagte verband in vier Fällen Dienstreisen mit Privatreisen. Das Landgericht hat den Angeklagten nicht für verpflichtet gehalten , solches bei der Antragstellung zu offenbaren, weil nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG der fiktive Reiseverlauf ausschlaggebend sei und eine Darlegung der konkreten Reise von dem in diesen Fällen verwendeten Formular nicht verlangt worden sei.
6
c) Das Landgericht hat zu fünf geltend gemachten Dienstreisen zum Landesrechnungshof in Düsseldorf Mitarbeiter jener Behörde als Zeugen vernommen, die bestätigten, dass der Angeklagte häufiger im Haus gewesen sei und in kollegialen Gesprächen – auch montags oder freitags – Rat und Unterstützung bei den nordrhein-westfälischen Kollegen gesucht habe.
7
Soweit Zeitangaben auf Tankbelegen die Durchführung von Dienstbesprechungen in Zweifel zögen, lasse sich eine Verlegung der Be- sprechungen auf den frühen Montagmorgen bzw. den späten Freitagnachmittag nicht ausschließen. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte, der meistens erst nach mehreren Monaten die Dienstreisen abrechnete, vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe.
8
Zu einer Reise stellt das Landgericht zwar fest, dass der Angeklagte nach dem Inhalt eines beschlagnahmten Tankbuchs die Fahrt zur angegebenen Zeit nicht mit seinem eigenen Pkw unternommen hat. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Reise mit einem von der Werkstatt gestellten Mietfahrzeug ausgeführt, sei jedoch nicht zu widerlegen, alternativ auch nicht die Möglichkeit, dass die Reise eine Woche vorverlegt worden sei und der Angeklagte es versäumt habe, dies in seinem privaten Kalender zu ändern.
9
d) In drei Fällen der Doppelabrechnung hat das Landgericht ein Versehen des Angeklagten nicht für ausgeschlossen gehalten.
10
e) Das Landgericht hat in acht Fällen, in denen es Indizien gegen die Richtigkeit der vom Angeklagten angegebenen Reisezeiten gefunden hat, ein betrügerisches Handeln, um den hier jeweils in Frage stehenden geringen finanziellen Vorteil eines nicht zustehenden Tagegeldes in Höhe von 10 DM zu erlangen, jedenfalls aus subjektiven Gründen ausgeschlossen.
11
f) Das Landgericht schließt in den Fällen 8 und 12, zwei Reisen zu Beiratssitzungen betreffend, einen Betrug des Angeklagten zu Lasten der A. OHG aus. Nach der Einlassung des Angeklagten ergebe sich aus der Vergütungsregelung der OHG, dass der entstandene Aufwand der Beiratsmitglieder nach steuerlichen Pauschsätzen abzugelten sei, ohne dass es auf den tatsächlichen Reiseverlauf oder etwaige Leistung Dritter ankomme. Dies folge „aus der Natur der beschlossenen Vergütungsregelung als reiner Rechtsfolgenverweisung“ (UA S. 33). Das Landgericht hält die für den Angeklagten günstigere Auslegungsvariante – pauschale Abrechnung der Reisen nach Entfernungskilometern – für denkbar und legt diese seiner Wertung zu Grunde.
12
2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen , gegen deren Zulässigkeit von der Verteidigung zu Recht Bedenken erhoben worden sind, kommt es demnach nicht mehr an.
13
a) Die Begründung des Freispruchs genügt jedenfalls in drei Fällen (3 a, 8 und 12) bereits nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchem Grund die Feststellungen nicht ausreichen. Dies hat nach der Aufgabe, welche die Urteilsgründe erfüllen sollen, so vollständig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht in der Lage ist nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil teilweise nicht gerecht.
14
Im Fall 3 a hat es das Landgericht unterlassen, die objektiv falsche Angabe des Angeklagten in dessen Antrag auf Reisekostenerstattung vom 25. Mai 1999 festzustellen. Solches ist aber Voraussetzung für die weitere Prüfung, warum die Geltendmachung der unzutreffenden Tatsache keinen Betrug darstellt.
15
Bei der in den Fällen 8 und 12 vorzunehmenden Auslegung der Vergütungsregelung der A. OHG ist zwar anerkannt, dass dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zusteht und die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250, insoweit in BGHSt 49, 147 nicht abgedruckt). Die danach mögliche und gebotene Kontrolle hätte aber eine aus sich heraus verständliche Darstellung der Vergütungsregelung der A. OHG erfordert. Dem- gegenüber hat sich das Landgericht auf die Wiedergabe des vom Angeklagten mitgeteilten rechtlichen Charakters der Regelung und deren rechtlicher Begründung beschränkt. Solches reicht weder als Grundlage für die vom Landgericht vorgenommene Auslegung noch für deren Prüfung durch das Revisionsgericht aus.
16
b) Auch im Übrigen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
17
aa) Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das Landgericht Einlassungen des Angeklagten zur Widerlegung von Belastungsindizien ohne kritische Prüfung und ohne jeden Anhaltspunkt aus dem erlangten, auch den Inhalt der Einlassungen betreffenden Beweisergebnis gefolgt ist (vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189; 2003, 2179 m.w.N.).
18
Die vom Angeklagten abgerechneten Dienstreisen zum Landesrechnungshof in Düsseldorf zu Beratungen mit ehemaligen Kollegen (Fälle 5 b, 7 a, 7 b, 10 b, 11 a) sind sämtlich dadurch gekennzeichnet, dass einem routinemäßigen Ablauf dieser Treffen, wie er sich aus den Reisekostenanträgen ergibt, objektive Indizien entgegenstanden. In den Fällen 5 b, 7 b, 10 b und 11 a sprechen Tankquittungen (bei 5 b und 7 b sogar aus Orten, die bei Nutzung der kürzesten Reiseroute nicht erreicht werden) gegen eine Anwesenheit des Angeklagten zu den üblichen Dienstzeiten in der Behörde. Das Landgericht hat zwar die Beweiskraft der Belastungsindizien letztlich nicht in Frage gestellt. Es hat aber, allein der Einlassung des Angeklagten folgend, diese Treffen als kurzfristig auf eher unübliche Dienstzeiten verlegt angesehen. Diese Häufung von Besonderheiten hätte mit der dazu durchgeführten Beweisaufnahme abgeglichen werden müssen. Die hierzu vernommenen Zeugen bestätigten aber lediglich, dass Besuche des Angeklagten meist nach telefonischer Kontaktaufnahme stattfanden. Ein Bezug zu den abgerechneten Reisen lässt sich aus diesen Aussagen nicht entnehmen.
19
Auch in den Fällen 6 sowie 7 a und d ist das Landgericht Einlassungen des Angeklagten ohne jede erforderliche nähere kritische Prüfung gefolgt.
20
bb) Soweit das Landgericht im Fall 9 entgegen der durch die Unterschrift des Angeklagten vom 19. April 2001 bestätigten Verantwortlichkeit (vgl. Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst 4. Aufl. [132. Lfg.] BRKG § 3 Rdn. 118) für die – in Wirklichkeit nicht durchgeführte – Rückreise von Speyer nach Potsdam am 16. März 2001 vorsätzliches Handeln des Angeklagten wegen eines Versehens im Blick auf die Gepflogenheit einer Abrechnung mit fiktiven Reisedaten verneint, kann es der Senat dahinstehen lassen, ob der Tatrichter nicht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5 und 16). Jedenfalls hat die Beweiswürdigung wegen Lückenhaftigkeit keinen Bestand (vgl. BGH wistra 2002, 430 m.w.N.; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N.). Das Landgericht hat bei der Würdigung, ob dem Angeklagten ein Versehen unterlaufen sein kann, nicht bedacht, dass nicht die objektiv wahrheitswidrigen Angaben eines – vielleicht nachlässigen – Durchschnittsbeamten zu beurteilen sind, sondern eines Spitzenbeamten , der jahrzehntelang damit befasst war, Einnahmen des Staates sicherzustellen und unnötige Ausgaben zu verhindern. Einem Beamten, der – wie der Angeklagte – im Aufspüren von Fällen der Verschwendung staatlicher Mittel geschult ist, werden aber folglich auf dem eigenen Prüfungsgebiet auch bei unrichtigen Angaben zu seinen Gunsten in weitaus geringerem Umfang Versehen unterlaufen als einem Durchschnittsbeamten.
21
Diese Erörterungslücke erfasst auch die Beweiswürdigung in sämtlichen Fällen, in denen das Landgericht dem Angeklagten Versehen zugebilligt oder letztlich vorsätzliches Handeln wegen des geringen finanziellen Vorteils ausgeschlossen hat.
22
cc) Insbesondere fehlt es bei der Prüfung der prozessentscheidenden Frage, ob der Angeklagte bewusst getäuscht oder versehentlich falsche Angaben gemacht hat, an der unerlässlichen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich unter Berücksichtigung der durchaus verschiedenartigen unrichtigen Angaben, aus denen Anhaltspunkte für bewusste Täuschungen herzuleiten sind (vgl. BGH NJW 2003, 2250 m.w.N.).
23
3. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung. Der neue Tatrichter wird dabei insbesondere Folgendes zu bedenken haben:
24
a) In den Fällen 1, 2 a, b, c, 4, 5 b, 6, 7 a, 7 b, 7 d, 7 e, 7 g, 9, 10 a, 10 b, 11 a und 11 b bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts (vgl. BGH wistra 2006, 262, 263), auch wenn dies nicht betrugsrelevant sein muss. Das Landgericht hat dabei übersehen, dass in diesen Fällen ein Anspruch des Angeklagten auf Reisekostenvergütung schon deshalb zweifelhaft ist, weil der Angeklagte ohne schriftliche Genehmigung seines Dienstvorgesetzten die Vergütungsansprüche geltend gemacht hat.
25
Die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG a. F. erforderliche schriftliche Anordnung oder Genehmigung der zuständigen Behörde ist eine der Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Reisekostenvergütung (Meyer/Fricke aaO [124. Lfg.] BRKG § 2 Rdn. 75). Diese Vorschrift ist auf Vergütungsanträge des Angeklagten anzuwenden. Nach § 5 Abs. 1 LRHG ist der Angeklagte Beamter auf Lebenszeit, für den gemäß § 130 LBG – mangels anderweitiger Regelungen im LRHG – die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes anzuwenden sind. Beamte des Landes Brandenburg erhalten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LBG Reisekostenvergütungen in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften. Somit ist das BRKG anzuwenden.
26
Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG a. F. statuierten Ausnahmen greifen in den in Frage stehenden Fällen zugunsten des Angeklagten nicht ein. Das Amt des Angeklagten erfordert keine Ausnahme von dem Erfordernis einer Genehmigung. Solches kommt nur bei Behördenleitern in Betracht, die keinen Vorgesetzten haben (Meyer/Fricke aaO Rdn. 89). Dazu zählt der Angeklagte nicht. Er untersteht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LRHG der Behördenleitung durch den Präsidenten des Landesrechnungshofs. Dieser hätte die Reisen genehmigen müssen.
27
In den hier einschlägigen Fällen, Fortbildungsreisen oder Dienstreisen, die nicht zur Erfüllung oder im Zusammenhang einer Prüfungstätigkeit nach §§ 88 ff. LHO vorgenommen worden sind, kommt eine Ausnahme nach dem Wesen der Dienstgeschäfte ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Meyer/Fricke aaO Rdn. 92). Die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LRHG dem Angeklagten zukommende richterliche Unabhängigkeit erfasst die hier in Frage stehenden Dienstreisen nicht. Die richterliche Unabhängigkeit bezieht sich nur auf eine Tätigkeit des Angeklagten im Rahmen der externen Finanzkontrolle (vgl. Engels in Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht [41. Lfg.] § 3 BRHG Rdn. 18). Diese Auslegung wird aus systematischer Sicht durch die Dienstreisen von Richtern betreffende Vorschrift des § 21 BRKG a. F. bestätigt. Danach sind Richter vom Erfordernis einer Genehmigung von Dienstreisen nur freigestellt in vom Gesetz näher bezeichneten Rechtsangelegenheiten (vgl. Meyer/Fricke aaO [106. Lfg.] BRKG § 21 Rdn. 8), mit denen allein Aufgaben der Rechtsprechung erfüllt werden.
28
Schließlich gehört der Angeklagte nicht zu dem Kreis von Amtsinhabern, denen – innerhalb ihres Amtsbezirks – eine allgemeine Reiseanordnung oder -genehmigung erteilt werden darf (vgl. Meyer/Fricke aaO [124. Lfg.] BRKG § 2 Rdn. 85). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts eine solche ebenfalls schriftlich zu erteilende Genehmigung nicht vorgelegt oder auch nur auf eine solche Bezug genommen.
29
Eine Abrechnung einer Dienstreise ohne Genehmigung hätte der Angeklagte im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung von Personalausgaben bei Dritten in Ausübung seiner Berufspflichten gemäß § 90 Nr. 2 LHO als nicht ordnungsgemäß belegte Ausgaben beanstanden müssen (vgl. Nawrath in Heuer aaO [27. Lfg.] § 90 BHO Rdn. 7).
30
b) Zweifelhaft erscheint auch, ob die Verwendung eines Sammelformulars (Fälle 2 a bis c; 3 a und b; 5 a bis 7 g; 10 a bis 11 b), auf dem nur Raum für Reisebeginn, -ende und -ort vorhanden war, eine Beschränkung der dem Angeklagten obliegenden Darlegungspflichten bewirken kann (dagegen Meyer/Fricke aaO [132. Lfg.] § 3 BRKG Rdn. 116 und 118), wenn hierdurch eine hinreichende Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen von vorneherein ausgeschlossen ist.
31
c) In mehreren Fällen hat das Landgericht nicht erwogen, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen war, den Abbruch der Dienstreise vom Geschäftsort zum Dienstort durch Übergang in die Freizeit vor Erreichen des Dienstortes bei der Antragstellung mitzuteilen. Zwar waren die Reisen zum Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Cottbus (vgl. § 15 Abs. 1 LRHG) ersichtlich der externen Finanzkontrolle zuzuordnen und demgemäß genehmigungsfrei. Im Blick darauf, dass der Angeklagte als Ausfluss seiner sachlichen Unabhängigkeit keine Dienststunden einzuhalten hatte (vgl. – wenn auch kritisch – Engels aaO Rdn. 21), bestand hier keine Verpflichtung, jeweils zur Dienststelle zurückzukehren (vgl. auch BVerwGE 82, 148). Indes hätte ein Abbruch der Dienstreise zu einer jeweils geringeren Fahrkostenerstattung und zu Wegfall oder Reduzierung der Tagegelder führen können. Ein Beamter, der sich – wie hier der Angeklagte – in die Freizeit begeben hat, nimmt nur noch eigene Interessen wahr. Es versteht sich dann aber von selbst, dass er dafür von seiner Behörde weder (fiktive) Fahrkosten noch Tagegelder in Anspruch nehmen kann.
32
d) Zur Würdigung der vom Angeklagten angezweifelten Richtigkeit der in den Tank- und Einkaufsbelegen ersichtlichen Uhrzeiten weist der Senat auf Folgendes hin: Den Beweiswert derartiger Quittungen hat der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu beurteilen. Es erscheint indes wenig plausibel, dass – wie der Angeklagte dies vorbringt – bei einer Vielzahl von automatisiert erstellten Tank- und Einkaufsbelegen jeweils die automatisch aufgedruckte Uhrzeit falsch sein könnte. Eine derartige Häufung wäre jedenfalls in einem Maße außergewöhnlich, dass solches besonders kritischer Begründung bedürfte. Derartige automatisiert erstellte Quittungen sind immerhin regelmäßig von solcher Qualität, dass die mit Hilfe elektronischer Registrierkassen erfassten Umsätze bei für die Finanzverwaltung transparentem Einsatz der Arbeitsprogramme als Nachweis im Steuerrecht anerkannt werden (vgl. BMFSchreiben vom 9. Januar 1996 – IV A 8 - S 0310 - 5/95, BStBl I 1996, 34 f.; BMF-Schreiben vom 21. November 1994, IV B 2 - S 2145 - 165/94, BStBl I 1994, 855 f.).
33
e) Der neue Tatrichter wird insbesondere in den Fällen der Dienstreisen nach Düsseldorf auch deren Notwendigkeit in den Blick zu nehmen haben. Für die nach den bisherigen Feststellungen häufigen Reisen des Angeklagten mit dem Ziel, Sach- und Rechtsfragen mit ehemaligen Kollegen in Düsseldorf zu erörtern, ist angesichts der auch damals bestehenden guten Kommunikationsmöglichkeiten ein dienstliches Bedürfnis eher nicht zu erkennen (vgl. Meyer-Fricke aaO [121. Lfg.] BRKG § 3 Rdn. 35). Dies und die auffällige Anberaumung solcher Reisen im Zusammenhang mit privaten Aufenthalten an Wochenenden in der Nähe des Geschäftsortes wird vielmehr eine Prüfung der Frage angezeigt erscheinen lassen, ob solche Reisen nicht mit dem Ziel durchgeführt wurden, Wochenendheimreisen mit Hilfe von Dienstreisen anstatt Trennungsgeldern finanziert zu erhalten.
34
f) Die von der A. OHG gewährten Reisekostenvergütun- gen sind dem Angeklagten nicht des Amtes wegen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BRKG a. F. gewährt worden (vgl. Meyer-Fricke aaO [84. Lfg.] BRKG § 3 Rdn. 70 f.). Daher liegt es nahe, dass in diesem Bereich „Doppelabrechnungen“ nicht betrugsrelevant sind.
35
g) In den Fällen, in denen der Angeklagte es unterlassen hat, die Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen mitzuteilen (vgl. Meyer /Fricke aaO [100. Lfg.] § 2 VO zu § 16 Abs. 6 BRKG Rdn. 53 f.), könnte eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betrugs eher ausscheiden und zwar namentlich mangels Vermögensschadens im Blick auf die ständige Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Pkw.
36
h) Bei der erforderlichen neuen Gesamtwürdigung wird es sich für den neuen Tatrichter anbieten, gegebenenfalls auch Fälle aus rechtsverjährter Zeit heranzuziehen, aber auch den Blick auf das Gesamtbild der Antragspraxis des Angeklagten zu richten und dabei namentlich die Frage zu bedenken, ob und in welchem Umfang die Antragspraxis für ihn auch finanzielle Nachteile zur Folge hatte. Dabei kann im Hinblick auf die subjektive Tatseite auch dem Umstand Gewicht zukommen, dass der Angeklagte in einem Fall auf eine Überzahlung zu seinen Gunsten hingewiesen hat und in einem weiteren Fall auf die Erstattung von Reisekosten verzichtet haben soll. In diesem Zusammenhang wird auch zu bedenken sein, dass in einer größeren Zahl von Einzelfällen der Vermögensvorteil jeweils nur 10 DM betragen hat.
Schließlich wird auch der Frage nachzugehen sein, in welcher Weise andere Behördenmitglieder ihre Reisekosten abgerechnet haben, bzw. ob die festgestellten Unkorrektheiten beim Landesrechnungshof Brandenburg etwa üblichen Gepflogenheiten entsprochen haben.
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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published on 09/11/2011 00:00

5 StR 328/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. November 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 2011, an der teilgenomm
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Annotations

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(4) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

(1) Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident, die Leiter der Prüfungsabteilungen und die Prüfungsgebietsleiter.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Der Präsident und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Im übrigen finden auf sie die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.

(3) Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene Anzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.

(4) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen richterliche Unabhängigkeit (Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Die für die Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden. § 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes findet Anwendung.

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

1.
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2.
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.

(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(4) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.