Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 90 Inhalt der Prüfung
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Bundeshaushaltsordnung Inhaltsverzeichnis
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
- 1.
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind, - 2.
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind, - 3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, - 4.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
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published on 28/09/2006 00:00
5 StR 140/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 26. und 28. September 2006, an der teilgenommen
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