Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2009 - 4 StR 610/08

bei uns veröffentlicht am25.06.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 610/08
vom
25. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Dr. Franke
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten Mü. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Mai 2008, soweit es die Angeklagten M. , T. und S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger werden verworfen, soweit die Rechtsmittel den Angeklagten Mü. betreffen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten Mü. durch diese entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Nebenkläger tragen insoweit die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten Mü. .
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten M. , T. , S. und Mü. von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung, des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen, des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Stoffen und Gütern sowie des besonders schweren Falles einer Umweltstraftat freigesprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Nebenkläger beanstanden darüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Angeklagten M. , T. und S. freigesprochen worden sind. In Bezug auf den Freispruch des Angeklagten Mü. erweisen sich die Revisionen als unbegründet.

I.


2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte M. war Technischer Leiter, der Angeklagte T. Betriebsmeister der Schadstoffsammelstelle und des Sondermüllzwischenlagers der Entsorgungsgesellschaft mbH (im Folgenden: MEG). Seit 1999 lieferte die MEG regelmäßig Druckgaspackungen („Spraydosen“), die aus gewerblichen Abfällen oder aus dem Hausmüll stammten, zur Entsorgung an die Firma Entsorgungstechnik GmbH (im Folgenden: Fa. GmbH) in . Geschäftsführer der Fa. GmbH war der Angeklagte S. , als Betriebsleiter war der Angeklagte Mü. angestellt. Entscheidungsbefugnisse über die Art und den Zustand der angelieferten Abfälle standen dem Angeklagten Mü. allerdings nicht zu. Diesbezügliche Anfragen bzw. Einwendungen hatte er an den Angeklagten S. zu richten, keinesfalls an den jeweiligen Lieferanten.
4
Am 5. November 2002 traf eine dieser Lieferungen der MEG bei der Fa. GmbH ein. Die Druckgaspackungen befanden sich in blauen Kunststoff- fässern mit 120 Liter Fassungsvermögen, die mit einem Kunststoffdeckel versehen waren, der mittels eines Metallspannrings und eines Sicherungssplints befestigt war. Auf den Fässern waren jeweils zwei Gefahrgut- und Kennzeichnungsaufkleber angebracht. Am Vormittag des 6. November 2002 transportierte der bei der Fa. GmbH beschäftigte Me. , der Sohn der Nebenkläger , die auf einem Gestell gelagerten Fässer mit einem Hublader in die Firmenhalle, um sie dort zu entleeren. Zu diesem Zweck verbrachte er zunächst die Fässer auf eine erhöhte Plattform. Dort befand sich eine Vorrichtung, in der die Fässer eingeklemmt wurden, um den Spannring und den Deckel zu entfernen. Danach wurde der Inhalt der Fässer entweder in Metallbehälter gekippt oder – falls sich in den Fässern zusätzlich inertes (reaktionsträges) Füllmaterial befand - auf eine Rüttelrinne geleert, um die Druckgaspackungen von dem Füllmaterial zu trennen. Nachdem Me. bereits mehrere Fässer durch Ausschütten in die Metallbehälter entleert hatte, nahm er ein weiteres Fass aus dem Gestell, um dieses ebenfalls in der beschriebenen Weise zu leeren. Als er vor dem Lösen des Deckels die auf dem Fass befindlichen Aufkleber abriss, kam es zu einer Explosion im Fassinneren, durch die der Fassdeckel gegen den Hals von Me. geschleudert wurde. Hierdurch erlitt Me. schwere Verletzungen, an deren Folgen er noch am Nachmittag desselben Tages verstarb.
5
Zum Unfallzeitpunkt befanden sich in dem etwa zur Hälfte bis zu zwei Drittel gefüllten Fass herkömmliche Spraydosen mit Verschlusskappen sowie Spraydosen mit sog. Spraycaps. Bei den Spraycaps handelt es sich um Kappen , die mit der Dose fest verbunden, nach oben offen sind und seitlich eine gut fingerbreite Aussparung aufweisen, so dass das innerhalb der Kappe vertieft sitzende Ventil betätigt werden kann. Ferner befanden sich in dem Fass etwa zehn bis zwanzig Einwegfeuerzeuge, und zwar sowohl solche mit Reiberad als auch solche mit Piezo-Zündung. Inertes (reaktionsträges) Füllmaterial war in dem Fass nicht enthalten.
6
Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Explosion durch das Abreißen der Aufkleber verursacht. Aus einer oder mehreren nicht völlig restentleerten Dosen war aus nicht mehr feststellbaren Gründen brennbares Treibmittel , nämlich Propan- und/oder Butangas, ausgetreten. Zusammen mit der in dem nicht vollständig gefüllten Fass vorhandenen Luft hatte sich in diesem ein explosionsfähiges Gemisch gebildet. Als Me. die auf der Außenseite des Fasses angebrachten Aufkleber abriss, kam es zunächst zu einer elektrostatischen Aufladung, die sich sodann durch die Fasswand in das Innere des Fasses entlud und dort schließlich das Gas-Luft-Gemisch entzündete. Wäre das Fass mit inertem Material (auf-) gefüllt worden, wäre es nicht zu der Explosion gekommen.
7
Den Angeklagten M. und T. war bekannt, dass bei der MEG Spraydosen, und zwar - wie der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt - sowohl solche mit herkömmlichen Schutzkappen wie auch mit Spraycaps zusammen mit Feuerzeugen ohne Dämmmaterial in Fässer gefüllt und in die Entsorgungsbetriebe transportiert wurden. Auch die Angeklagten S. und Mü. wussten, dass in den von der MEG gelieferten Fässern Druckgaspackungen mit Schutzkappen und Spraycaps sowie teilweise auch Feuerzeuge enthalten waren. Des Weiteren war ihnen bekannt, dass in Fässern der MEG nur selten inertes Dämmmaterial eingefüllt war und dass es schon vorgekommen war, dass sich herkömmliche Schutzkappen gelöst hatten oder solche von vorneherein gefehlt hatten. Sämtliche Angeklagten gingen davon aus, dass es sich bei den Spraycaps um (ausreichende) Schutzkappen handelte.
8
2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit der Angeklagten nach §§ 330 Abs. 2 Nr. 2, 326 Abs. 1 Nr. 3, 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB bzw. § 222 StGB verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
9
Soweit den Angeklagten zur Last liege, die Transportfässer unzulässigerweise auch mit Feuerzeugen befüllt zu haben bzw. in Kenntnis hiervon deren Anlieferung zugelassen zu haben, habe nicht festgestellt werden können, dass die Explosion durch einen Funken aus einem der beigefügten Feuerzeuge ausgelöst worden sei. Der Unfall hätte sich in gleicher Weise ereignet, wenn in dem Fass keine Feuerzeuge vorhanden gewesen wären. Es fehle daher jedenfalls an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
10
Durch die Beigabe eines inerten Füllstoffes hätte zwar der Unfall vermieden werden können. Eine solche sei nach Nr. 11 TR Abfälle 002 indes nur in Fällen vorgeschrieben, in denen (gebrauchte) Druckgaspackungen, bei denen die Schutzkappen fehlen oder die eingedrückt, aber noch dicht sind, transportiert werden. Beides habe jedoch nicht festgestellt werden können. Insbesondere sei davon auszugehen, dass es sich bei den sog. „Spraycaps“ um Schutzkappen im Sinne der genannten Bestimmung handele. Zwar deckten diese Kappen das Ventil nicht vollständig ab. Durch die vertiefte Lage des Ventils sei aber ebenfalls ein Schutz gegen ein Betätigen gewährleistet. Zudem habe diese Form der Kappe durch die feste Verbindung mit der Dose den Vorteil, sich beim Transport praktisch nicht zu lösen, wohingegen herkömmliche Kappen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. v. P. leicht abfallen könnten.
11
Für eine Strafbarkeit nach § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehle es bereits an einer der dort beschriebenen Tathandlungen. Eine Strafbarkeit nach § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB scheitere an dem Erfordernis einer groben Verletzung ver- waltungsrechtlicher Pflichten. Darüber hinaus beträfen die in Frage kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften lediglich die Beförderung gefährlicher Güter. Der Transport sei jedoch zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen.

II.


12
A. Freisprüche der Angeklagten M. und T.
13
1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit der Angeklagten M. und T. wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
14
a) Zu Unrecht hat das Landgericht einen Pflichtverstoß der Angeklagten mit der Begründung verneint, dass ein Auffüllen der Fässer mit inertem Füllmaterial nicht geboten gewesen sei.
15
aa) Die Beförderung gefährlicher Güter wird geregelt durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz ([GGBefG], neu gefasst am 29. September 1998, BGBl. I S. 3114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407), in dessen § 3 Abs. 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt wird, Regelungen über die Beförderung, unter anderem über die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusammenladen gefährlicher Güter (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GGBefG) zu erlassen. Auf dieser Grundlage ist die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen vom 11. Dezember 2001 ([GGVSE], BGBl. I S. 3529; zuletzt neugefasst durch Bek. vom 24. November 2006, BGBl. I S. 2683) erlassen worden, die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 im Wesentlichen die Geltung von Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ([ADR], BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils gültigen Fassung vorsieht. Abweichend von den Bestimmungen der GGVSE sah die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 23. Juni 1999 ([GGAV 1999], BGBl. I S. 1435) in der Ausnahme Nr. 59 für den Transport gefährlicher Abfälle die Geltung der Technischen Richtlinien zur Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle vom 4. März 1999 ([TR Abfälle 002], VkBl. 1999, 150) vor. Diese wurde lediglich formal, nämlich mit dem Hinweis, dass ihr Inhalt in die GGAV überführt wird, durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr , Bau- und Wohnungswesen vom 25. Februar 2002 aufgehoben (VkBl. 2002, 230) und sodann - soweit es jedenfalls die hier relevanten Regelungen betrifft - inhaltsgleich als Ausnahme Nr. 20 in die GefahrgutAusnahmeverordnung in der Fassung vom 6. November 2002 ([GGAV 2002], BGBl. I S. 4350) übernommen.
16
bb) Danach hat das Landgericht zwar im Ansatz zutreffend für die Bestimmung des Maßes der von den Angeklagten einzuhaltenden Sorgfalt (auch) die Regelungen der TR Abfälle 002 herangezogen. Seine Auffassung, die Beigabe von inertem Füllstoff sei hier nicht geboten gewesen, begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
17
Nach Nr. 11 der TR Abfälle 002 bzw. nach der Ausnahme 20 Ziff. 2.11 der GGAV 2002 dürfen Druckgaspackungen, bei denen die Schutzkappen fehlen oder die eingedrückt sind, in Fässern und weiteren näher bezeichneten Behältnissen nur mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Hieraus hat das Landgericht in einem Umkehrschluss gefolgert, dass vorliegend eine Beigabe von Füllstoff nicht erforderlich war. Weder habe festgestellt werden können, dass zum Zeitpunkt der Verpackung bei den im explodierenden Fass transportierten Dosen Abdeckungen fehlten, noch dass diese eingedrückt waren. Dem kann nicht gefolgt werden.
18
(1) Die Argumentation des Landgerichts greift zu kurz; sie verkennt zudem die Systematik der die Beförderung gefährlicher Güter regelnden Bestimmungen. Nach der Grundregel des § 4 Abs. 1 Satz 1 GGVSE (ebenso bereits § 4 Abs. 1 der GGVS vom 22. Dezember 1998, BGBl. I S. 3993) sind die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten verpflichtet, die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GGVSE haben sie „jedenfalls“ die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnung einzuhalten. Die Vorschriften des ADR enthalten daher lediglich Mindestanforderungen („jedenfalls“ ) an die Beförderung gefährlicher Güter. Nichts anderes gilt für die Bestimmungen der GGAV 1999 und 2002, deren Einhaltung nicht von der allgemeinen Sicherungspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 GGVSE entbindet, sondern es lediglich gestattet, in bestimmten Fällen von den Regelungen des ADR abzuweichen.
19
Danach hätte das Landgericht nicht allein auf die Regelungen in der TR Abfälle 002 abstellen dürfen, sondern bei seiner Entscheidung in den Blick nehmen müssen, dass nach den Bekundungen des Sachverständigen herkömmliche Schutzkappen leicht abfallen können. Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte Mü. und der Zeuge N. angegeben haben, dass in früheren Lieferungen der MEG bereits Dosen ohne Verschlusskappen enthalten gewesen seien und sich – wie der Zeuge B. bekundet hat – in einem anderen (sichergestellten ) Fass derselben Lieferung tatsächlich Dosen ohne Kappen befunden hatten. Besteht jedoch bei herkömmlichen Schutzkappen die Gefahr, dass sie sich beim Transport in einem Fass lösen und sich dadurch in diesem ein zündfähiges Gasgemisch bildet, so verbietet sich deren Transport ohne Beigabe von inerten Füllstoffen von vorneherein; dieser war dann schon aus diesem Grund sorgfaltswidrig.
20
(2) Im Übrigen wurden in dem explodierenden Fass Druckgaspackungen mitbefördert, bei denen die Schutzkappen in der Form sog. Spraycaps ausgestaltet waren. Diese stellen jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht in gleicher Weise wie herkömmliche Schutzkappen sicher, dass der Sprühmechanismus nicht ausgelöst wird und ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist. Denn danach umschließt die Spraycap - anders als herkömmliche Schutzkappen - den vertieft liegenden Sprühkopf nicht vollständig. Sie ist vielmehr oben offen und weist seitlich eine fingerbreite Aussparung auf. Das Auslösen der Sprühvorrichtung einer solchen Druckgaspackung während des Transports in einem nur teilweise gefüllten Fass in loser Schüttung mit anderen Dosen sowie mit Feuerzeugen erscheint daher zumindest nicht fernliegend.
21
b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen war das Verhalten der Angeklagten M. und T. danach objektiv pflichtwidrig, da sie es in ihrer Eigenschaft als Technischer Leiter bzw. Betriebsmeister der Schadstoffsammelstelle und des Sondermüllzwischenlagers der MEG jedenfalls unterließen , dafür Sorge zu tragen, dass die Druckgaspackungen nicht ohne Zugabe von Füllstoff in Fässer verpackt und anschließend an die Fa. GmbH befördert wurden. Insoweit steht auch der Pflichtwidrigkeitszusammenhang in Bezug auf das spätere Unfallgeschehen außer Frage. Denn bei pflichtgemäßem Verhalten – Beigabe eines Füllstoffes – wäre es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht zur Explosion und damit auch nicht zur Tötung des Me. gekommen. Darauf, ob das die Explosion verursachende Gas aus einer Druckgaspackung mit herkömmlicher Schutzkappe oder aus einer solchen mit Spraycap ausgetreten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
22
c) Zur Frage der subjektiven Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit erlauben die Urteilsgründe keine abschließende revisionsrechtliche Beurteilung. Entsprechende Feststellungen werden in der neuen Hauptverhandlung zu treffen sein.
23
B. Freispruch des Angeklagten S.
24
Auch der Freispruch des Angeklagten S. hat danach keinen Bestand.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung jedenfalls durch Unterlassen in Betracht (§§ 222, 13 StGB). Zwar war der Angeklagte als Geschäftsführer der Fa. GmbH nicht für die Einhaltung der Verpackungs- und Beförderungsvorschriften verantwortlich. Auch die Verletzung von Empfängerpflichten ist nicht erkennbar. Jedoch ließ er die vorschriftswidrig gepackten Fässer anliefern und durch Arbeitnehmer der Fa. GmbH entgegennehmen, ohne auf die Einhaltung der Beförderungs- und Verpackungsvorschriften durch die MEG zu dringen. Indem er die Arbeitnehmer der Fa. GmbH auf diese Weise in Gefahr brachte, verletzte er die ihm obliegende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß §§ 618 Abs. 1 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dabei handelt es sich um eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB (vgl. auch OLG Naumburg NStZ-RR 1996, 229, 230 ff.). Auch insoweit werden zur Frage der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit noch nähere Feststellungen zu treffen sein.
C. Freispruch des Angeklagten Mü.
25
1. Die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beanstandet wird, betrifft nicht die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten Mü. . Sie wäre zudem unbegründet, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
26
2. Der Freispruch des Angeklagten Mü. hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.
27
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Aufgabenbereich und der Stellung des Angeklagten Mü. in der Fa. GmbH ist nicht zu beanstanden. Das Gesetz verlangt mit keiner Vorschrift, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen stets in allen Einzelheiten darzulegen hat, auf welche Weise er zu bestimmten Feststellungen gelangt ist (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 3 m.w.N.). Insbesondere ist er nicht gehalten, bei einem eindeutigen Beweisergebnis die Angaben der einzelnen Zeugen inhaltlich im Einzelnen wiederzugeben.
28
b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei eine – nach den getroffenen Feststellungen allein in Betracht kommende – Strafbarkeit des Angeklagten Mü. aus §§ 222, 13 StGB verneint. Zwar wäre er aufgrund seiner Stellung in der Fa. GmbH verpflichtet gewesen, den Angeklagten S. auf die Anlieferung vorschriftwidrig gepackter Fässer durch die MEG hinzuweisen. Ein etwaiger Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch für das spätere Unfallereignis nicht kausal geworden, da dies dem Angeklagten S. bekannt war.

III.


29
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
30
1. Das Mitverpacken und -transportieren der Feuerzeuge könnte nicht nur pflichtwidrig gewesen sein, weil durch ihre Zündvorrichtung ein in dem Fass bereits entstandenes Gas-/Luftgemisch gezündet werden konnte, sondern auch deshalb, weil durch ein Austreten des in ihnen noch befindlichen Restgases ein solches zündfähiges Gasgemisch überhaupt erst entstehen konnte. Denn nach der Verpackungsanweisung P 205 (vgl. Anlage A zum ADR 2001, Teil 3, Kapitel 3.2, Tabelle A, UN-Nummer 1057, Spalte 8) müssen Feuerzeuge mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet (Absätze 3 und 6) und so sorgfältig verpackt sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen der Auslösevorrichtung verhindert wird (Absätze 6 und 7).
31
2. Bei den Angeklagten M. und T. scheidet eine Strafbarkeit nach § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht schon deshalb aus, weil das Entpacken des Fasses erst an dem Tag nach der Entladung erfolgt ist. Der Anwendung dieser Vorschrift steht nämlich nicht entgegen, dass die Beförderung bereits abgeschlossen war, als sich der tödliche Unfall ereignete. Bei der Bestimmung des Schutzbereichs der die Beförderung gefährlicher Güter regelnden verwaltungsrechtlichen Vorschriften darf nicht allein auf den eigentlichen Beförderungsvorgang abgestellt werden. Miterfasst werden auch solche Vorgänge, die – wie die Entgegennahme und das Auspacken der Sendung – hierzu in einem unmittelbaren zeitlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BTDrucks. 8/2382 S. 24; Steindorf in LK 11. Aufl. § 328 Rdn. 32; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 328 Rdn. 4). Dies zeigt zudem der Beförderungsbegriff im GGBefG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG umfasst die Beförderung nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs - und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Der erforderliche Zusammenhang mit der Beförderung ist selbst dann noch gewahrt, wenn das Gut – wie hier – nicht unmittelbar nach Entladung , sondern erst am darauf folgenden Tag entpackt wird.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke

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Strafgesetzbuch - StGB | § 222 Fahrlässige Tötung


Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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(1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,3

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter


Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen


(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so

Strafgesetzbuch - StGB | § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, 1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder2. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen eine

Strafgesetzbuch - StGB | § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat


(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. ein Gewässer, den Boden oder

Gefahrgutbeförderungsgesetz - GefahrgutG | § 3 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere über 1. die Z

Gefahrgutbeförderungsgesetz - GefahrgutG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesonde

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(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
2.
die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3.
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
4.
aus Gewinnsucht handelt.

(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329

1.
einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1.
wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
2.
wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen,
herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
2.
Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,
3.
eine nukleare Explosion verursacht oder
4.
einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

1.
beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
2.
gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt
und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere über

1.
die Zulassung der Güter zur Beförderung,
2.
das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren
a)
Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
b)
Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
c)
Betreiben und Verwenden,
3.
die Kennzeichnung von Versandstücken,
4.
die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren
a)
Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung,
b)
Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
c)
Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
d)
Betreiben und Verwenden,
5.
das Verhalten während der Beförderung,
6.
die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs- und Begleitpapiere,
7.
die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,
8.
die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
9.
die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
10.
die Mess- und Prüfverfahren,
11.
die Schutzmaßnahmen für das Beförderungspersonal,
12.
das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,
13.
bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließlich ihrer ärztlichen Überwachung und Untersuchung, des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
14.
Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließlich des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
15.
Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die gefährliche Güter sind,
16.
die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4,
17.
die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind,
18.
die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen,
soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben den Stand der Technik zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 13 eingeschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass bei der Beförderung gefährlicher Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung abzuschließen und nachzuweisen ist.

(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1, die der Verwirklichung neuer Erkenntnisse hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf dem Gebiet der See- und Binnenschiffahrt dienen sowie Rechtsverordnungen zur Inkraftsetzung von Abkommen nach Artikel 5 § 2 des Anhanges B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen, BGBl. 1985 II S. 132), erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates; diese Rechtsverordnungen bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Einrichtung der Landesbehörden oder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens betreffen.

(3) (weggefallen)

(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des Verkehrsmittels es zulassen, soll die Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich geregelt werden.

(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, die Bundespolizei und die Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kommunen zuzulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1.
wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
2.
wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen,
herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
2.
Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,
3.
eine nukleare Explosion verursacht oder
4.
einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

1.
beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
2.
gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt
und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4.

(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.