Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2007 - 4 StR 474/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Geldwäsche in neun Fällen und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer hiergegen gerichteten Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
- 2
- Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
- 3
- 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt:
- 4
- Er sei zwischen Juli 1994 und Juni 1995 Mitglied einer Bande um die gesondert verfolgten britischen Staatsangehörigen W. , B. und T. gewesen, die sich damit beschäftigten, große Mengen Betäubungsmittel, insbe- sondere Cannabis-Harz und Ecstasy-Tabletten getarnt als Stahllieferung von Deutschland nach England auszuführen. Dabei habe der Angeklagte seine Kenntnisse und Beziehungen im Stahlhandel genutzt, um Transporte von Stahlplattenbündeln, in welchen Aussparungen zur Aufnahme von Betäubungsmitteln vorhanden waren, in Deutschland in Empfang zu nehmen, zu lagern und wieder nach Großbritannien zurückzusenden. Darüber hinaus habe er Gelder aus Drogengeschäften der Bande in Form von britischen Pfundnoten in kleinen Scheinen von den genannten britischen Staatsangehörigen entgegengenommen und sie in Kenntnis ihrer Herkunft für eigene Zwecke verwandt. In der Zeit vom 19. Januar bis zum 23. Dezember 1994 habe er bei der Stadtsparkasse (Fälle 1 bis 4 der Anklage) und der Dresdner Bank in (Fälle 5 bis 9 der Anklage) größere Beträge von Pfundnoten in DM umgetauscht.
- 5
- Am 6. Juni 1995 habe der Angeklagte im Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten britischen Mittätern den Transport von 497,8 kg CannabisHarz und von 143,4 kg Ecstasy-Tabletten (etwa 500.000 Stück) mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 20 und 35 % MDME- bzw. MDE-Hydrochlorid organisiert. Die Betäubungsmittel seien in hierfür geschaffenen Aussparungen von Stahlplattenbündeln versteckt worden. Den Transport der Stahlplatten von Hagen nach Stallingborough in Großbritannien habe der Angeklagte organisiert. Nach der Entdeckung des Inhalts der Stahlplattenbündel durch die britischen Zollbehörden seien die Betäubungsmittel kontrolliert bis zum Bestimmungsort durchgeleitet worden, wo die Mittäter C. und T. bei dem Versuch, die Betäubungsmittel zu entladen, festgenommen worden seien (Fall 10 der Anklage
).
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- 2. Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
II.
- 7
- Die Freisprüche begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 8
- 1. Die Ausführungen des Landgerichts werden schon den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.
- 9
- Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10; BGH wistra 2004, 105, 109 jew. m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
- 10
- Das Landgericht hat nach der Mitteilung der Anklagevorwürfe in einem besonderen Abschnitt zwar den Sachverhalt dargestellt, von dem es nach den „Feststellungen“ ausgegangen ist. Als erwiesen angesehen hat es danach aber im Wesentlichen nur die dort genannten Beweistatsachen zur Bearbeitung von Stahlplatten im Auftrag des Angeklagten, zu dessen finanzieller Situation sowie zu dem Umwechseln von Pfundnoten. Soweit in der Sachverhaltsschilderung unter wörtlicher Übernahme von Teilen des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen der Anklageschrift der Gang der Ermittlungen nach der Sicherstellung der in Stahlbündeln versteckten Betäubungsmittel in Großbritannien sowie Ergebnisse der „nachfolgenden Ermittlungen“ und „weiterer Ermittlungen“ der britischen und deutschen Behörden mitgeteilt werden, bleibt dagegen weitgehend unklar, welche der Beweistatsachen das Landgericht als erwiesen angesehen hat. Soweit die den Angeklagten belastende Aussage des in seinem Strafverfahren wegen illegaler Einfuhr und Handel mit Cannabis und Ecstasy zu einer Haftstrafe von 52 Jahren verurteilten Lawrence W. vor dem Crown Court in Leicester mitgeteilt wird, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen , ob und inwieweit das Landgericht diese Aussage für glaubhaft erachtet hat.
- 11
- 2. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (BGHR § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.; BGH NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NStZ 2004, 35, 36 m.N.).
- 12
- Dem wird die Beweiswürdigung ebenfalls nicht gerecht.
- 13
- a) Sie ist lückenhaft, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das Landgericht alle Umstände, die nach den mitgeteilten Beweisergebnissen geeignet sind, die Entscheidung zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen hat. So hat das Landgericht bei der Darstellung der für die „Schuld“ des Angeklagten sprechenden „Gesichtspunkte und Beweisergebnisse“ , die nach seiner Auffassung auch in ihrer Gesamtheit nicht die sichere Überzeugung zu vermitteln vermögen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, wesentliche Umstände außer Acht gelassen, die für eine Beteiligung des Angeklagten an Drogengeschäften der englischen Tätergruppe sprechen. Dies gilt insbesondere für den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem ersten „Stahltransport“ am 10. Juni 1994 und dem Umtausch von Pfundnoten durch den Angeklagten im Fall 2 der Anklage, dem - nach den Unterlagen des Alan B. - fünften „Stahltransport“ am 8. September 1994 und dem Devisenumtausch im Fall 3 der Anklage sowie dem elften „Stahltransport“ am 1. Dezember 1994, der Ankunft des Lawrence W. in Düsseldorf am 8. Dezember 1994 und dem Umtausch von Pfundnoten in den Fällen 6 bis 9 der Anklage.
- 14
- Der Erörterung bedurft hätte ferner, dass nach dem vom Landgericht zugrundegelegten Sachverhalt die durch den Transport verursachten Kosten jeweils den Wert der Stahlplattenbündel bei weitem überstiegen, ausweislich der bei Paul T. sichergestellten Abrechnungen bei einem der Transporte aber ein Rohgewinn von etwa 132.000 Pfund erzielt wurde. Dies deutet darauf hin, dass bei den Transporten, bei denen nach den sichergestellten Unterlagen ein entsprechender Gewinn erzielt wurde, in den Stahlplattenbündeln - ebenso wie im Fall 10 der Anklage - Betäubungsmittel transportiert wurden und dass der Angeklagte, zumindest soweit er zeitnah Pfundnoten umtauschte, an den jeweiligen Transporten als Mittäter oder zumindest als Gehilfe beteiligt war. Wäre er an früheren Transporten beteiligt gewesen, läge es nach den gesamten Umständen nahe, dass dies auch für den letzten Transport vom 6./7. Juni 1995 zutrifft.
- 15
- b) Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung aber auch deshalb, weil das Landgericht, soweit es im Rahmen der Beweiswürdigung auf die den Angeklagten belastende Umstände eingegangen ist, unterlassen hat, diese zusammenfassend in einer Gesamtschau zu würdigen (vgl. BGH NStZ 1998, 265, 266 m.N.). Der formelhafte Hinweis des Landgerichts, diese Umstände reichten „auch in ihrer Gesamtheit“ nicht aus, ihm eine „sichere Überzeugung“ zu vermitteln , vermag die gebotene Gesamtwürdigung nicht zu ersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 475).
- 16
- c) Die Erwägungen des Landgerichts zu den Umständen, die nach seiner Auffassung Zweifel an einer Beteiligung des Angeklagten an von der Bande um Lawrence W. durchgeführten Transporten von Betäubungsmitteln begründen, lassen im Hinblick auf die den Angeklagten belastenden Beweisergebnisse zudem besorgen, dass es überspannte Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Dies gilt insbesondere für die Erwägung, die Beträge, die der Angeklagte in den Fällen 1 bis 9 der Anklage umgetauscht habe, stünden in keinem Verhältnis zu den nach den Abrechnungen auf ihn entfallenden Gewinnbeträgen. Dies wäre ein entlastendes Indiz nur dann, wenn feststünde, dass die in den Abrechnungen als Gewinn genannten Beträge jeweils in englischen, irischen oder schottischen Pfundnoten direkt an die als „F.“ bezeichnete Person ausgezahlt wurden, der Angeklagte in der fraglichen Zeit jedoch nur die von ihm umgetauschten Pfundnoten in Besitz hatte. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb weder nach dem Zweifelsgrundsatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten zu unterstellen , er habe keine weiteren Pfundnoten in Besitz gehabt und könne daher nicht die in den Abrechnungen als „F.“ bezeichnete Person sein (vgl. BGH NStZ 2004, 35, 36; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 326/06). Gleiches gilt für die Erwägung, gegen eine Beteiligung des Angeklagten an den „Stahltransporten“ spreche, dass für Kontakte des Angeklagten „zu den englischen Drogenschmugglern“ für die Zeit ab November 1994 keine Erkenntnisse vorlägen. Insoweit sind die Urteilsausführungen zudem widersprüchlich , denn im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung wird mitgeteilt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass Lawrence W. bei seinem Aufenthalt in Deutschland „gelegentlich“ Kontakt zu dem Angeklagten gehabt habe (UA 13).
III.
- 17
- Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
- 18
- Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche in den Fällen 1 bis 9 der Anklage, kommt, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 261 StGB vorliegen, nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte an der jeweiligen Tat, aus der die Pfundnoten herrühren, nicht beteiligt war (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) oder wenn eine solche Beteiligung ungewiss ist (vgl. BGH NStZ 1995, 500; BGH NJW 2000, 3725). Sollte der neue Tatrichter zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte an einem oder mehreren der von der Gruppe um Lawrence W. in der Zeit von Juni 1994 bis Ende Mai 1995 durchgeführten Drogentransporte beteiligt war und dass die von ihm umgetauschten Pfundnoten aus diesen Taten herrührten, käme nur eine Verurteilung jeweils wegen (bandenmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht. Die abweichende rechtliche Wertung in den Fällen 1 bis 9 der Anklage als Geldwäsche stünde nicht entgegen. Vielmehr bildet jeweils der gesamte im Anklagesatz und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen beschriebene Lebensvorgang den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung (§ 264 StPO). Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft richtet sich hier ersichtlich auch auf eine Bestrafung des Angeklagten wegen einer Beteiligung an den Vortaten, aus denen die in der Anklageschrift genannten Devisen herrühren (vgl. BGHSt 43, 96, 100; zur Geldwäsche: BGH NStZ 1995, 500).
Solin-Stojanović Ernemann
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
- 1.
verbirgt, - 2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, - 3.
sich oder einem Dritten verschafft oder - 4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
- 1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
- 1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder - 2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist: - a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729), - b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1), - c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54), - d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist, - e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42), - f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),- g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder - h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.