Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2003 - 4 StR 423/02

bei uns veröffentlicht am06.02.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 423/02
vom
6. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar
2003, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte in Person,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt , ,
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 18. März 2002, soweit er wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (Fall 19 der Anklageschrift) verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 5 bis 17 der Anklageschrift freigesprochen worden ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Strafvollstrekkungsvereitelung und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Ge- ! #" samtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu 64 rwurfs des unerlaubten Erwerbs von Munition hat es das Verfahren (wegen Verjährung) eingestellt; im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Freispruch in den Fällen 5 bis 17 der Anklageschrift.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Revision in vollem Umfang Erfolg.

I.


Revision des Angeklagten
1. Soweit sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen einer Verletzung des Dienstgeheimnisses (Fall 19 der Anklageschrift) wendet, hat sein Rechtsmittel mit einer Verfahrensrüge Erfolg, mit der die Ablehnung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragten Vernehmung einer angeblichen Vertrauensperson als Zeuge beanstandet wird.

a) Nach den bisherigen Feststellungen erhielt der Angeklagte im Jahre 1998 von seiner Ehefrau, einer Kriminalbeamtin in L. , Informationen über ein Ermittlungsverfahren gegen S. , ein mit ihm befreundetes Mitglied der Rockergruppe „Bones“, und gab die Informationen an S. weiter.
Insoweit hat das Landgericht seine Überzeugung im wesentlichen auf die durch die Vernehmung des Kriminalhauptkommissars N. als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführten Bekundungen einer Vertrauensperson bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 7. August 1998 gestützt.
In der Hauptverhandlung am 13. Februar 2002 beantragte der Verteidi- ger des Angeklagten zum Beweis der Tatsache, daß der Zeuge N. die Aussage der Vertrauensperson unzutreffend wiedergegeben habe und daß die Vertrauensperson die in dem Beweisantrag näher bezeichneten Angaben nicht gemacht habe, die Vernehmung von P. als Zeugen. Bei dem benannten Zeugen handele es sich um die von dem Zeugen N. vernommene Vertrauensperson. In der Hauptverhandlung am 1. März 2002 wurde eine Sperrerklärung des Ministeriums des Innern und für Sport "hinsichtlich einer Vertrauensperson des Polizeipräsidiums Rheinpfalz“ verlesen. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte sodann, eine audiovisuelle Vernehmung des Zeugen P. durchzuführen. Das Landgericht wies den "Antrag auf Vernehmung des Zeugen P. " zurück und führte in der Begründung des Beschlusses u.a. aus:
"Bei einer Vernehmung des Zeugen P. müßte dieser bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage, ob er die VP sei, möglicherweise dies bejahen. Insoweit besteht für die VP aber keine Aussagegenehmigung. Diese ist durch Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 01.03.2002 verweigert worden. Die Sperrerklärung gilt fort und der Zeuge ist unerreichbar. Diese Gründe gelten auch für die beantragte Videoüberwachung. Auch in diesem Fall besteht die Gefahr einer Enttarnung."

b) Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen P. hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Soweit das Landgericht auf das Fehlen einer Aussagegenehmigung für den Zeugen abstellt, wäre die Beweiserhebung allerdings unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), wenn hinsichtlich seiner Vernehmung ein Beweiserhebungsverbot nach § 54 StPO bestünde. Auch wenn P. , wie in dem Be-
weisantrag behauptet, die vom Zeugen N. vernommene Vertrauensperson wäre, stünde aber § 54 StPO seiner Vernehmung nicht entgegen. Die Annahme des Landgerichts, durch Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport sei eine Aussagegenehmigung für die Vertrauensperson verweigert worden , findet in der verlesenen Sperrerklärung keine Stütze. Vielmehr wird darin lediglich die für die Führer der Vertrauensperson erteilte Aussagegenehmigung dahin beschränkt, daß Fragen, die zur Identifizierung der Vertrauensperson führen können, nicht beantworten dürfen. Zudem lassen sich weder der Sperrerklärung noch der Begründung der Beweisanträge Anhaltspunkte dafür entnehmen , daß es sich bei dem Zeugen, einem Mitglied der Rockergruppe, um einen der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden öffentlich Bediensteten handeln könnte.
Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Landgerichts, der Zeuge P. sei unerreichbar (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), da die Verteidigung im Beweisantrag eine bestimmte Person unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als Zeuge benannt hatte. Die Vernehmung eines Zeugen ist nicht schon deshalb unzulässig, weil er mit der Vertrauensperson identisch ist, deren Identität die zuständige Innenbehörde unter Berufung auf § 96 StPO nicht hat preisgeben wollen. Auch eine rechtmäßige Sperrerklärung führt nicht zu einem Beweisverbot, sondern bedeutet nur, daß das mit der Sache befaßte Gericht die Weigerung der Behörde, die Identität eines Zeugen zu offenbaren, hinnehmen muß. Kennt das Gericht aber aus sonstigen Erkenntnisquellen die Identität des Zeugen, steht seiner Ladung und Vernehmung die Sperrerklärung nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Beweisantrag eine bestimmte Person benannt ist und diese - wie hier - mit der Vertrauensperson identisch sein kann, auf die sich die vorliegende Sperrerklärung bezieht (vgl. BGHSt 39,
141, 144 f.). Von der Vernehmung eines solchen namentlich genannten Zeu- gen darf jedoch abgesehen werden, soweit durch die Vernehmung Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen droht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Gericht in eigener Verantwortung zu prüfen (vgl. BGH aaO S. 145). Diese Prüfung hat das Landgericht jedoch - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht vorgenommen.
Die aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 19 der Anklageschrift und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
2. Soweit sich der Angeklagte mit weiteren Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen versuchter Strafvollstreckungsvereitelung (Fall 1 der Anklageschrift) wendet, ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

II.


Revision der Staatsanwaltschaft
Der von der Staatsanwaltschaft angefochtene Freispruch in den Fällen 5 bis 17 der Anklageschrift hat keinen Bestand.
1. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte, der im Tatzeitraum 1996 bis Juli 1998 bei der Kriminalpolizei in S. stellvertretender Kommissariatsleiter war, jahrelang dienstlich mit der Rockergruppe Motorradclub "Bones", die sich Ende der 90iger Jahre mit dem Motorradclub "Hell's Angels"
zusammenschloß, beschäftigt und sämtliche ihm zugänglichen Erkenntnisse über den Club gesammelt. Er hatte sich im Zuge seiner Nachforschungen u.a mit J. , einem Vizepräsidenten der M. Abteilung der "Bones", und S. angefreundet, der ebenfalls Clubmitglied war und mehrere Sonderpostenmärkte betrieb.
In den Fällen 5 bis 11 der Anklageschrift wird dem Angeklagten zur Last gelegt, mit S. übereingekommen zu sein, diesen über polizeiliche Erkenntnisse über ihn und die von ihm betriebenen Geschäftsbetriebe zu unterrichten , insbesondere über dienstlich bekannt werdende geplante Polizeiaktionen und Maßnahmen anderer Behörden. Als Gegenleistung hierfür habe der Angeklagte im Tatzeitraum mindestens zweimal in dem Restpostenmarkt "P. " in W. und zumindest in fünf weiteren Fällen im Restpostenmarkt "B. " in G. Waren ohne Bezahlung abgeholt.
Nach Auffassung des Landgerichts ist lediglich "der kostenlose Einkauf" einer Couchgarnitur sowie einer Schrankwand im Wert von "höchstens" 1.800 DM erwiesen. Dem liege jedoch keine Unrechtsvereinbarung im Sinne einer Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit der §§ 331, 332 StGB a.F. zugrunde. Das Landgericht hat geprüft, ob S. betreffende Diensthandlungen des Angeklagten vor der Überlassung der Möbel (Erkundigungen und Vermittlung in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit; Einsatz für weitere Geldzahlungen an J. und S. aufgrund einer Auslobung der Familie O. ) und danach (Einflußnahme in einem weiteren Bußgeldverfahren sowie die Verletzung des Dienstgeheimnisses im Fall 19 der Anklageschrift) Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung gewesen sind. Es hat dies insbesondere mit Rücksicht darauf, daß zwischen dem Angeklagten und
S. im Tatzeitraum eine "recht enge Freundschaft" bestand, und wegen der geringen Bedeutung der nach den Feststellungen rechtmäßigen Diensthandlungen vor Überlassung der Möbel und wegen des zeitlichen Abstands der späteren Handlungen verneint.
In den Fällen 12 bis 17 der Anklageschrift ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, im Tatzeitraum mit J. und zwei weiteren Mitgliedern des Motorradclubs "Bones" übereingekommen zu sein, für eine angemessene Entlohnung auf Anforderung polizeiinterne Erkenntnisse abzufragen, an sie weiterzugeben und aufzupassen, ob irgendwelche polizeiliche Maßnahmen gegen sie geplant seien. Das Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt, daß J. - möglicherweise auf Veranlassung des Angeklagten und aufgrund ihrer freundschaftlichen Beziehungen - der Freundin des Angeklagten eine goldene Armbanduhr im Wert von 6.000 DM geschenkt hat. Es hat den Angeklagten gleichwohl von den gegen ihn in den Fällen 12 bis 17 der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen der versuchten Strafvereitelung, des Verrats von Dienstgeheimnissen und der Bestechlichkeit freigesprochen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht vorab die Bedenken dargelegt, die nach seiner Auffassung gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen J. und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehen, soweit sie die vorgenannten Fälle betrifft, und hat sodann hinsichtlich jedes Einzelfalles eine gesonderte Würdigung der Beweise vorgenommen. Obwohl die Bekundungen des Zeugen J. teilweise durch weitere Beweisanzeichen gestützt werden, hat sich das Landgericht jeweils durch den Zweifelsgrundsatz gehindert gesehen, sich eine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu bilden.
2. Gegen die dem Freispruch in den vorgenannten Fällen zugrundeliegende Beweiswürdigung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht:
Spricht das Gericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, so sind die der Beweiswürdigung zugrundeliegenden wesentlichen Erwägungen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH NStZ 2002, 446 jew.m.w.N.). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Hat der Tatrichter die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines äußeren oder inneren Tatmerkmals nicht gewonnen, müssen die Urteilsgründe in überprüfbarer Weise belegen, daß er die für die Schuld des Angeklagten sprechenden Beweisergebnisse ebenso wie entgegenstehende in ihrer Bedeutung zutreffend gewertet hat und daß die Anwendung des Zweifelssatzes auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung dieser Ergebnisse erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 2002, 446; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung in den vorgenannten Fällen nicht. Sie ist lückenhaft und läßt zudem besorgen, daß die Strafkammer zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten gestellt hat (vgl. BGH NStZ 1999, 153; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25).

a) Soweit dem Angeklagten in den Fällen 5 bis 11, 14 und 17 der Anklageschrift Bestechlichkeit zur Last gelegt wird, hat das Landgericht seiner rechtlichen Prüfung hinsichtlich der Taten, deren Tatzeiten möglicherweise vor dem Inkrafttreten der Neufassung der Bestechungsdelikte durch das Gesetz zur Be-
kämpfung der Korruption am 20. August 1997 liegen, zutreffend die Straftatbestände der §§ 331, 332 StGB als die gegenüber den neu gefaßten Bestimmungen milderen Gesetze im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB zugrundegelegt. Die Urteilsausführungen lassen jedoch besorgen, daß es dabei an die Annahme der nach beiden Straftatbeständen erforderlichen - ausdrücklich oder konkludent - getroffenen Unrechtsvereinbarung, bei der eine bestimmte Diensthandlung für die Vorteilsgewährung als Äquivalent erbracht wird (st. Rspr.; BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1999, 561), zu hohe Anforderungen gestellt und deshalb die gebotene Gesamtwürdigung aller nach dem Beweisergebnis für den Abschluß einer solchen Unrechtsvereinbarung sprechenden Umstände unterlassen hat.
Zwar genügt - auch zur Verurteilung wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB a.F. - nicht schon die Feststellung der Annahme eines Vorteils durch den Amtsträger, und zwar auch dann nicht, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf seine Dienststellung oder aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung erfolgt (vgl. BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlungen dürfen aber namentlich dann, wenn der Amtsträger den Vorteil um eines künftigen Verhaltens willen erhält, nicht überspannt werden. Es genügt, wenn unter den Beteiligten Einverständnis besteht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll und die ins Auge gefaßte Diensthandlungen dabei nach ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (st. Rspr.: BGHSt 39, 45, 46/47; BGH NStZ 1999, 561). Für die Annahme dieser Voraussetzungen kann von Bedeutung sein, ob der Amtsträger nur für einen beschränkten Aufgabenkreis zuständig ist, welcher Art die Beziehungen des Vorteilsgebers zu der Dienststelle des Amtsträ-
gers sind und ob die Interessen des Vorteilsgebers sich dem Aufgabenbereich des Amtsträgers zuordnen lassen (vgl. BGH aaO).
Soweit es die Fälle 5 bis 11 der Anklageschrift betrifft, hätte sich das Landgericht daher nicht auf die Prüfung der Frage beschränken dürfen, ob die festgestellten Handlungen des Angeklagten, die zwei Bußgeldverfahren, ein Ermittlungsverfahren und die Auszahlung einer Belohnung betreffen, die es - entgegen der Auffassung der Revision auch hinsichtlich des Bußgeldbescheides vom 9. Januar 1996 - zutreffend als Diensthandlungen im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 332 Abs. 1 StGB a.F. (vgl. BGH NStZ 2000, 596, 598) angesehen hat, Gegenstand einer zwischen dem Angeklagten und S. abgeschlossenen Unrechtsvereinbarung waren. Vielmehr hätte es, insbesondere auch im Hinblick darauf, daß nach § 332 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. der Tatbestand der Bestechlichkeit bereits dann erfüllt ist, wenn sich der Täter dem anderen gegenüber bei Abschluß der Unrechtsvereinbarung bereit gezeigt hat, bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen, einer Gesamtwürdigung auch der Beweisanzeichen bedurft, die dafür sprechen, daß zwischen dem Angeklagten und S. bei der kostenlosen Überlassung der Möbelstücke Einverständnis darüber bestand, daß der Angeklagte (auch) künftig Diensthandlungen vornehmen wollte und bereit war, dabei seine Pflichten zu verletzen. Dies gilt in gleicher Weise, soweit dem Angeklagten in den Fällen 14 und 17 zur Last gelegt wird, mit J. und zwei weiteren Mitgliedern des Motorradclubs "Bones" vereinbart zu haben, auf Anforderung gegen eine angemessene Entlohnung Informationen über polizeiinterne Erkenntnisse und bevorstehende polizeiliche Maßnahmen an sie weiterzugeben, und in einem der Fälle auf der Grundlage dieser Vereinbarung eine Geldzahlung entgegengenommen sowie
in einem weiteren Fall die schenkweise Überlassung einer goldenen Uhr an seine Freundin mit J. vereinbart zu haben.
Für die Annahme einer tatbestandsmäßigen Unrechtsvereinbarung spricht bereits der Wert der nach den bisherigen Feststellungen dem Angeklagten von S. und der Freundin des Angeklagten von J. überlassenen Geschenke. Dies gilt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - nicht nur für die Zuwendung der goldenen Uhr im Wert von 6.000 DM, sondern auch für die dem Angeklagten überlassenen Möbel, deren Wert von etwa 1.800 DM entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht "preislich im unteren Bereich" lag.
Für die Annahme einer Unrechtsvereinbarung kann ferner von Bedeutung sein, daß der Angeklagte im Tatzeitraum als stellvertretender Kommissariatsleiter mit Ermittlungen gegen Mitglieder der "Bones" und - bis zur Abgabe des Verfahrens an die Kriminalpolizei in L. - auch gegen die "Hell's Angels" befaßt war und dienstlich Zugang zu allen Mitglieder dieser Gruppen betreffenden und diese interessierenden Informationen hatte. Sowohl die Interessen von S. als auch die von J. und anderen Mitgliedern der "Bones" lassen sich demgemäß dem Aufgabenbereich des Angeklagten zuordnen. Bei dieser Sachlage drängt sich - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - bei lebensnaher Bewertung der gesamten Umstände regelmäßig der Schluß auf, daß die Zuwendung eines Geschenks im Wert von 1.800 DM an einen Polizeibeamten, der sich bereits zweimal für den Vorteilsgeber eingesetzt hat, als Gegenleistung für die bereits erfolgten Diensthandlungen und auch für künftige - vergleichbare - Diensthandlungen gewährt wor-
den ist. Dies wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer eine recht enge Freundschaft besteht.
Einer solchen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der zwischen Mitgliedern der "Bones" und dem Angeklagten bestehenden Beziehungen und der Interessen dieser mit dem Angeklagten befreundeten Mitglieder der "Bones" an dem Aufgabenbereich des Angeklagten hätte es auch hinsichtlich der schenkweisen Überlassung einer goldenen Uhr im Wert von 6.000 DM an die Freundin des Angeklagten bedurft. Als möglicher Gegenstand der Unrechtsvereinbarung hätten neben der versuchten Strafvollstreckungsvereitelung zum Vorteil des damaligen Vizepräsidenten der "Bones", J. (Fall 1 der Anklageschrift ), und der Verletzung des Dienstgeheimnisses im Juli/August 1998 (Fall 19 der Anklageschrift) auch vergleichbare künftige Diensthandlungen des Angeklagten zu Gunsten von Mitgliedern der "Bones" in Betracht gezogen werden müssen.

b) Die Beweiswürdigung in den Fällen 12 bis 17 der Anklageschrift, in denen der Angeklagte nicht nur durch den Zeugen J. , sondern durch weitere Beweisanzeichen belastet wird, begegnet im übrigen auch deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht keine umfassende Gesamtwürdigung aller gegen eine Falschbelastung des Angeklagten durch diesen Zeugen und für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage auch in diesen Fällen sprechenden Beweisanzeichen vorgenommen hat. Sowohl bei der bei jedem Einzelfall vorgenommenen Würdigung der Beweise als auch im Rahmen der abschließenden Darstellung des Beweisergebnisses in den Fällen 12 bis 17 der Anklageschrift (UA 84/85) hat es trotz Vorliegens aussagekräftiger Beweisanzeichen , die für die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen J. sprechen,
wie Eintragungen im Kalender des Angeklagten (UA 62, 65, 66, 70), ausge- führt, es erscheine zwar als möglich, daß sich die Sachverhalte so, wie von dem Zeugen geschildert, abgespielt haben. Letztlich überwögen jedoch die Zweifel daran. Das Landgericht hat dabei zwar nicht verkannt, daß der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in verschiedenen Punkten nachweislich die Unwahrheit gesagt und zudem auch Zeugen in ihren Aussagen beeinflußt hat. Es hat aber, wie der Generalbundesanwalt zu Recht beanstandet , bei der Würdigung der Aussage des Zeugen J. nicht erkennbar bedacht , daß dem Zeugen nicht eine unwahre Aussage nachzuweisen war, sondern daß sich nach Auffassung der Kammer die Bekundungen dieses Zeugen zu anderen Tatkomplexen - zumindest überwiegend - als zutreffend erwiesen haben (UA 54, 76, 78). Die Urteilsausführungen zu den Fällen 12 bis 17 der Anklageschrift, insbesondere die zusammenfassende Betrachtung des Beweisergebnisses (UA 84/85), lassen zudem besorgen, daß die Kammer auch insoweit überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat.

III.


Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

Strafgesetzbuch - StGB | § 331 Vorteilsannahme


(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch - StGB | § 332 Bestechlichkeit


(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlu

Strafprozeßordnung - StPO | § 96 Amtlich verwahrte Schriftstücke


Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts

Strafprozeßordnung - StPO | § 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes


(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtli

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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.