Bundesgerichtshof Urteil, 20. Aug. 2015 - 3 StR 259/15

bei uns veröffentlicht am20.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 2 5 9 / 1 5
vom
20. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Mayer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2015
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist, sowie
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet im Einzelnen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils. Der Angeklagte stützt seine Revision auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat vollen Erfolg, das des Angeklagten ist nur teilweise begründet.
2
Das Landgericht hat im Wesentlichen das Folgende festgestellt:
3
Nachdem der Angeklagte am Morgen des 8. Juli 2014 zehn Tabletten Benzodiazepine und zwei Gin Tonic zu sich genommen hatte, beschloss er, bei der C. bank in D. "an Bargeld zu gelangen". Gegen 11:30 Uhr betrat der - Sportkappe und Sonnenbrille tragende - Angeklagte unter Mitführung eines Koffertrolleys, der im Wesentlichen sein Reisegepäck enthielt, die C. bank und trat auf den Kassenschalter zu, an welchem die Zeugin E. ihren Dienst versah. Auf ihre Frage, was sie für den Angeklagten tun könne, legte dieser zunächst wortlos einen Zettel auf den Bankschalter, auf welchem er die Auszahlung von 2.000 bis 3.000 € forderte und äußerte sodann, dass er Leukämie habe. Die Zeugin, die bis zu diesem Zeitpunkt völligangstund arglos war, erwiderte, dass sie dem Angeklagten nicht ohne weiteres Geld auszahlen könne, was der Angeklagte mit der Bemerkung: "Doch!" kommentierte. Als die Zeugin, immer noch arglos, weiterhin nicht reagierte, lehnte sich der Angeklagte über den Kassenschalter, zog seine Sonnenbrille vom Nasenrücken , schaute die Zeugin nachdrücklich an und sagte: "Keine Polizei, kein Alarm, ich habe eine Kofferbombe, zahlen Sie aus!", um damit die Herausgabe des geforderten Geldbetrages zu erreichen. Die Anwendung dieser Drohung zur Durchsetzung seiner Forderung hatte er erst in diesem Moment spontan beschlossen.
4
Die Zeugin E. , die bereits in der Vergangenheit Opfer eines Überfalls gewesen war, wich sofort zurück. In Erinnerung an den früheren Fall erlitt sie einen Schock, fing an zu weinen und zitterte am ganzen Körper. Auf ihren Zuruf trat der Zeuge I. , der Filialleiter der C. bank, an ihre Seite, dem sie mitteilte, dass der Angeklagte Geld wolle, sonst würde er eine im Koffer befindliche Bombe zünden. Der Zeuge I. schickte die Zeugin E. in den hinteren Bereich der Bankfiliale, wandte sich an den Angeklagten und fragte nach dessen Wunsch. Der Angeklagte erklärte, dass er Geld haben wolle, er sei krank. Der Zeuge I. war nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte tatsächlich eine Kofferbombe bei sich führte, hatte aber die Sorge, dass dieser eine Spritze oder ein Messer bei sich habe und zur Durchsetzung seiner Forderung auch einsetzen könnte. Auf die Frage, welchen Geldbetrag der Angeklagte wünsche, erwiderte dieser, 2.000 - 5.000 € haben zu wollen. Der Zeuge I. begann nun, eine Auszahlung vorzubereiten und erklärte dem Angeklagten Schritt für Schritt, wie er vorzugehen gedenke, um diesen in Sicherheit zu wiegen und zu beruhigen, da er auch wegen des ungesunden Aussehens des Angeklagten beunruhigt war. Nachdem der Zeuge I. dem Angeklagten 2.000 € ausgezahlt hatte, forderte der Angeklagte diesen auf, ihn bis zur Ausgangstüre zu begleiten, um zu gewährleisten, dass er nicht festgehalten werde. Dann verließ der Angeklagte die Bank, setzte einige Meter entfernt seinen Koffer in Brand und verschwand.
5
I. Revision der Staatsanwaltschaft
6
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruches dahin, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig ist. Die Urteilsfeststellungen belegen die Verwirklichung sämtlicher tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Qualifikationstatbestandes durch den Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht. Danach hat der Angeklagte seinen Koffer mitgeführt, um diesen als Drohmittel zur Erlangung des Geldes einzusetzen, indem er zu diesem Zweck vorgab, der Koffer enthalte eine Bombe. Nach dem Wortlaut der Norm ist es weder erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen, noch bedarf es überhaupt seines derartigen Einsatzes; denn es kommt nur auf eine entsprechende subjektive Intention des Täters bei der Tatausführung sowie sein Bewusstsein an, das Werkzeug oder Mittel für diesen Zweck gebrauchsbereit bei sich zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110 zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB). Dabei ist es ausreichend, wenn der Täter - wie hier festgestellt - zu diesen subjektiven Überlegungen erst während der Begehung der Tat gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2003 - 3 StR 420/02, NStZ-RR 2003, 202 zu § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB), sodass der Qualifikationstatbestand im Allgemeinen dann ohne weiteres erfüllt ist, wenn der Täter das Werkzeug oder Mittel entsprechend seiner Absicht sogar tatsächlich einsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2005 - 5 StR 284/05, NStZ-RR 2005, 373). Soweit die Rechtsprechung wegen der weiten Fassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB den Tatbestand einschränkend dahin auslegt, dass dieser nicht auf Fälle Anwendung finden soll, in denen die objektive Ungefährlichkeit des Werkzeugs oder Mittels schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt (s. etwa BGH, Urteil vom 18. August 2010 - 2 StR 295/10, NStZ 2011, 278 mwN), ist ein derartiger Sachverhalt hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben; denn ob der Koffer eine Bombe enthielt oder nicht, war nach seinem äußeren Erscheinungsbild gerade nicht erkennbar.
7
Die Feststellung des Landgerichts, dass der das Geld herausgebende Zeuge I. nicht an das Vorhandensein einer Bombe glaubte, sondern 2.000 € an den Angeklagten auszahlte, weil er Sorge hatte, dieser könne eine Spritze oder ein Messer bei sich haben und einsetzen, stellt sich in rechtlicher Hinsicht als eine unwesentliche Abweichung von dem Kausalverlauf dar, den sich der Angeklagte nach den Feststellungen vorgestellt hatte, und ist daher - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - für die rechtliche Beurteilung der Tat bedeutungslos (vgl. S/S-Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 55 f.).
8
Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, da die Tat als schwere räuberische Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Buchst. b StGB angeklagt und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden war.
9
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.
10
2. Der Strafausspruch kann indes auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig gewesen, unzureichend begründet hat. Dieser zum Nachteil des Angeklagten wirkende Rechtsfehler ist (auch) auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten (§ 301 StPO).
11
Die sachverständig beratene Strafkammer hat zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeführt, dass der anzunehmende Konsum von zehn Tabletten Benzodiazepinen in Kombination mit zwei Gin Tonic kurz vor Begehung der Tat zwar die "Kritik- und Hemmschwelle" beeinflusst haben und somit tatfördernd gewesen sein könne. Eine die Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit aufhebende bzw. erheblich beeinträchtigende Wirkung könnten diese Wirkstoffe unter Berücksichtigung einer Gesamtschau jedoch nicht gehabt haben. Dass er die zu erwartenden Ausfallerscheinungen wie etwa Sprachschwierigkeiten, Unsicherheiten in der Motorik, Handlungsbrüche und Auffälligkeiten im Verhalten nicht gezeigt habe, sei mit der langfristigen Gewöhnung des Angeklagten an die Medikamente zu erklären.
12
Nach diesen Maßstäben hätte das Landgericht zusätzlich prüfen und erörtern müssen, welche Bedeutung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten der Feststellung zukommt, dass er nach Verlassen der Bank nicht unmittelbar flüchtete, sondern nur wenige Meter vom Tatort entfernt seinen Koffer in Brand setzte, bevor er verschwand und damit eine Auffälligkeit im Verhalten insofern zeigte, dass er in der Nähe des Tatortes verblieb und erst flüchtete, nachdem er seinen im Wesentlichen Reiseutensilien enthaltenden Koffer in Brand gesetzt und zurückgelassen hatte, was nach den bisherigen Feststellungen nicht nur völlig sinnlos war, sondern auch zur Feststellung seiner Identität führte.
13
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser - nicht näher dargelegten - Auffälligkeit im Nachtatverhalten des Angeklagten zu der Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat gelangt wäre und dann eine mildere Strafe verhängt hätte. Eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB ist unter den gegebenen Gesamtumständen demgegenüber auszuschließen.
14
II. Revision des Angeklagten
15
Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
16
Auch die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten im Sinne von § 64 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint, dass der Drogen- und Medikamentenkonsum des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt in seinem Leben, auch nicht unmittelbar vor oder am Tattag selbst, handlungsbestimmend im Sinne von einem "Sich-dem-Konsum-nichtentziehen -können" und sein Konsumziel (zuletzt) auch nicht gewesen sei, den Folgen fehlenden Konsums vorzubeugen oder zu begegnen, sondern die Absicht , sich zu Tode zu feiern, sich quasi den "goldenen Schuss" zu setzen. Diese Wertungen werden von den Urteilsfeststellungen getragen und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit der Generalbundesanwalt rügt, das Landgericht habe der Fähigkeit des Angeklagten, seine persönlichen und beruflichen Belange weitgehend geordnet wahrzunehmen, eine "zu hohe Be- deutung beigemessen", vermag dies einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht zu begründen, da durch den Generalbundesanwalt hiermit - wie sich bereits aus der Wortwahl ergibt - lediglich eine eigene, von der des Landgerichts abweichende Wertung vorgenommen wird, die revisionsrechtlich unbeachtlich ist.
17
Der Strafausspruch kann indes aufgrund des im Rahmen der Revision der Staatsanwaltschaft dargelegten, zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehlers, auf dem das Urteil beruhen kann, auch auf dessen Revision hin keinen Bestand haben.
Becker Pfister Hubert RiBGH Mayer befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

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BESCHLUSS
3 StR 261/13
vom
26. November 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
hier: Revisionen der Angeklagten W. , R. und B.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. November

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 18. März 2013,
a) soweit es die Angeklagten und den Mitangeklagten K. betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe des Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung schuldig sind;
b) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) soweit es die Angeklagten und den Mitangeklagten K. betrifft in den den Fall II. 3. der Urteilsgründe betreffenden (Einzel-)Strafaussprüchen; bb) soweit es die Angeklagten betrifft, im jeweiligen Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie
c) soweit es die Angeklagten W. und R. sowie den Mitangeklagten K. betrifft, im Ausspruch über den Vollzug von Strafe vor der Vollstreckung der Maßregel; insoweit bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten und den Mitangeklagten K. im Fall II. 3. der Urteilsgründe jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung "im besonders schweren Fall" schuldig gesprochen. Den Angeklagten W. hat es deswegen und wegen weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Vollstreckung der Maßregel zu vollziehen ist. Gegen den Angeklagten R. hat es wegen der genannten und weiterer Taten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Vollstreckung der Maßregel zu vollziehen sind. Den Angeklagten B. hat es neben der genannten Tat weiterer Taten schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten K. hat es wegen der genannten Tat auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Freiheitstrafe vor der Vollstreckung der Maßregel zu vollziehen sind. Die Angeklagten rügen mit ihren Revi- sionen die Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel führen zur Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 3. der Urteilsgründe, der Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs in diesem Fall sowie der Gesamtfreiheitsstrafen. Diese Rechtsfolgen sind auf den nicht revidierenden Mitangeklagten K. zu erstrecken. Danach kann die bei den Angeklagten W. und R. sowie dem Mitangeklagten K. getroffene Anordnung über den Vorwegvollzug ebenfalls keinen Bestand haben. Im Übrigen sind die Revisionen gemäß den Erwägungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, denn sie belegen weder die erforderliche Finalität zwischen den eingesetzten Nötigungsmitteln und der Wegnahme noch das Beisichführen einer Waffe.
3
a) § 249 StGB setzt voraus, dass die eingesetzte Gewalt oder Drohung Mittel gerade zur Ermöglichung der Wegnahme ist. Folgt die Wegnahme der Anwendung der Nötigungsmittel zu anderen Zwecken nur zeitlich nach, ohne dass diese finale Verknüpfung besteht, so scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus. Zwar genügt es, wenn die zunächst zu anderen Zwecken begonnene Gewaltanwendung beim Fassen des Wegnahmevorsatzes fortgesetzt wird. Jedoch enthält das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich hierfür ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen La- ge darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 1 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648 mwN).
4
Nach diesen Maßstäben kommt ein Raub hier nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Landgerichts dienten die von den Angeklagten ausgeübte Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen ausschließlich dazu, die Nebenklägerin in erheblicher Weise zu demütigen und zu quälen, nicht aber der Ermöglichung der Wegnahme der Gegenstände aus deren Wohnung. Den dahin gehenden Entschluss fassten die Angeklagten erst im Verlauf des sich lange hinziehenden Tatgeschehens. Die Nebenklägerin duldete schließlich das Wegschaffen ihres Eigentums zwar aus Angst vor weiteren Übergriffen. In diesem Zusammenhang ist jedoch lediglich festgestellt, dass den Angeklagten dieser Umstand bewusst war. Dies allein reicht jedoch nicht aus. Der erneute Einsatz von - nunmehr final auf die Wegnahme gerichteter – Gewalt lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Ausreichende Feststellungen dahin, dass die Angeklagten, und sei es nur durch schlüssiges Verhalten, zum Zwecke der Wegnahme der Gegenstände auf den Willen der Nebenklägerin einwirkten, indem sie dieser weitere Erniedrigungen deutlich in Aussicht stellten, enthält das Urteil ebenfalls nicht. Damit scheidet die Annahme aus, die zuvor ausgeübte Gewalt habe als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weitergewirkt.
5
b) Eine Waffe führt im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB bei sich, wer sie in irgendeinem Zeitpunkt vom Ansetzen zur Tat bis zu deren Beendigung bei sich hat. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand in der Hand hält oder am Körper trägt; es genügt, wenn dieser sich in Griffweite befindet oder der Beteiligte sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann. Erforderlich ist weiter, dass der Beteiligte die Waffe bewusst gebrauchsbereit bei sich hat, d.h. mit dem allgemeinen, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichteten Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, das dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2005 – 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340; vom 27. September 2002 – 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12,13).
6
Dass dies hier der Fall war, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Danach drohte der Mitangeklagte K. der Nebenklägerin zu Beginn des Tatgeschehens und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Angeklagten den Wegnahmevorsatz noch nicht gefasst hatten, mit einem in deren Küche vorgefundenen kleinen Messer, ihr die Finger abzuschneiden, und forderte sie auf, hierzu ihre Hand auf einen kleinen Küchenschrank zu legen. Nachdem die Nebenklägerin hierauf nicht eingegangen war, verfolgte er dieses Ansinnen nicht weiter und legte das Messer an einem nicht zu klärenden Ort in der Küche ab. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass einer der Beteiligten zu irgendeinem späteren Zeitpunkt dem danach irgendwo in der Küche befindlichen Messer auch nur die geringste Beachtung schenkte. Damit ist ein bewusst gebrauchsbereites Beisichführen nicht belegt. Da sich in der Küche einer Wohnung typischerweise Messer befinden, wäre andernfalls praktisch jeder Diebstahl bzw. Raub von Gegenständen aus einer Wohnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB qualifiziert. Damit wäre der Anwendungsbereich der genannten Vorschriften in einer Weise unangemessen ausgedehnt, die ihrem Sinn und Zweck widerspräche.
7
2. Der Senat schließt es mit Blick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, welche die Voraussetzungen eines schweren Raubes belegen. Er stellt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch auf Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung (§ 242 Abs. 1, § 240 Abs. 1, 2, § 52 StGB) um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die Angeklagten hätten sich gegen diesen Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
8
3. Die Strafkammer hat zwar zu Recht die Voraussetzungen des § 240 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht. Die Aufnahme dieser Strafzumessungsregelung in den Urteilstenor ist jedoch nicht veranlasst (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).
9
4. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Aussprüche über die in Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten Strafen sowie über die Gesamtstrafe. Damit können auch die Anordnungen über die Dauer des Vorwegvollzugs von Strafe vor der Vollziehung der Maßregel keinen Bestand haben ; die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können allerdings bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird innerhalb des nunmehr anzuwendenden Strafrahmens u.a. die Art der Tatausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat angemessen zu berücksichtigen haben (§ 46 Abs. 2 StGB).
10
5. Die Entscheidung war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten K. zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat, indes von den sachlichrechtlichen Fehlern im Fall II. 3. der Urteilsgründe in gleicher Weise betroffen ist wie die Angeklagten.
Becker Pfister Schäfer
Mayer Spaniol

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

5 StR 284/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 6. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Sch
als Verteidiger,
Rechtsanwalt K
als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2005, soweit es den Angeklagten C betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, und
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision den Schuldspruch an und beanstandet zudem die Strafzumessung. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit mit der Sachrüge Erfolg.
2. Nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen lockten der Angeklagte und sein Mittäter den Geschädigten zu einer abgelegenen Stelle, um ihn auszurauben. Der Angeklagte griff dort als erster an, indem er ein mitgeführtes Gas, möglicherweise CS-Gas, gegen den Geschädigten einsetzte und diesen schubste. Weil es dem Geschädigten nicht gelang, vor dem Angeklagten und seinem Mittäter davonzulaufen, leistete er Widerstand. Bei der anschließenden Rangelei kamen der Angeklagte und der Geschädigte so zu Fall, dass der Angeklagte auf dem Rücken und der Geschädigte bäuchlings auf ihm lag. Nunmehr trat und schlug der Mittäter auf den Geschädigten ein und versetzte ihm zwei Messerstiche in Gesäß und Oberschenkel und neun weitere in den Rücken. Als die Gegenwehr des Geschädigten schließlich nachließ, durchsuchten ihn der Angeklagte und sein Mittäter nach mitnehmenswerten Gegenständen und entwendeten unter anderem Bargeld, ein Handy, die Armbanduhr und eine Halskette.
Das Landgericht hat beim Angeklagten die Voraussetzungen eines gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 249 Abs. 1, § 52 StGB) als erfüllt angesehen. Hinsichtlich des Messereinsatzes hat die Strafkammer beim Angeklagten sowohl das Vorliegen eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB als auch einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 StGB verneint, weil der Mittäter in einem dem Angeklagten nicht zurechenbaren Exzess gehandelt habe. Hinsichtlich des Gaseinsatzes hat sie einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint, weil das eingesetzte Gas nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall nicht nachweisbar geeignet gewesen sei, erhebliche Verletzungen bei dem Geschädigten herbeizuführen.
3. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Zu deren Überprüfung ist das Revisionsgericht nur eingeschränkt berufen und in der Lage. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat dessen Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler (vgl. § 337 StPO) enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben , wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich, unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Überzeugungsbildung 26).
Einen Rechtsfehler in diesem Sinne enthält das Urteil zu Gunsten des Angeklagten nicht. Die Strafkammer hat ausreichend dargelegt, weshalb sie hinsichtlich des Messereinsatzes einen Exzess des Mittäters bejaht hat. Die weitere Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte auch bis zur Tatbeendigung keine Kenntnis von den Messerstichen hatte, sondern erst „bei der nächsten Laterne – etwa 15 Meter entfernt – bemerkte, dass seine Kleidung blutverschmiert war“, ist nicht völlig lebensfremd und vom Revisionsgericht noch hinzunehmen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung auch darauf gestützt , dass die am Tatort befindliche Straßenlaterne ausgefallen und es dort dunkel war, der Angeklagte unter dem Geschädigten lag und die diesem zugefügten Messerstiche als Schläge deutete, das Messer in den Händen des Mittäters nicht bemerkte und ihm die Blutflecke an seiner Kleidung nicht schon bei der anschließenden Durchsuchung des Geschädigten am Tatort, sondern erst an der nächsten Laterne auffielen und er dort dem Mittäter eine Ohrfeige versetzte, weil er den Messereinsatz nicht billigte.
4. Im Hinblick auf die vom Tatrichter rechtsfehlerfrei angenommene objektive Ungefährlichkeit des verwendeten Gases ist es nicht zu beanstanden , dass die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB verneint worden sind. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass in diesem Fall § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB anwendbar ist. Das vom Angeklagten eingesetzte Gas ist als Werkzeug oder Mittel im Sinne dieser Vorschrift, bei der es sich um einen Auffangtatbestand handelt (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a Waffe 2), zu bewerten. Der Angeklagte hat das Werkzeug oder Mittel nicht nur – was ausreichen würde – in der Absicht mitgeführt, dieses Tatmittel zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstandes des Geschädigten durch Gewaltanwendung oder Drohung damit einzusetzen, sondern sogar verwendet. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
5. Die Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen den Angeklagten begünstigenden oder beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Sache bedarf demnach neuer Strafzumessung. Dazu ist eine allgemeine Strafkammer berufen, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (vgl. BGHSt 35, 267).
Harms Häger Raum Brause Schaal

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.