Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2012 - 3 StR 104/12

bei uns veröffentlicht am31.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 104/12
vom
31. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 2012,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Stade vom 27. September 2011 dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl , des Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, des Diebstahls in elf Fällen sowie des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, Diebstahls "im besonders schweren Fall" in elf Fällen sowie "eines Verstoßes gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein dagegen, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Der Angeklagte wendet sich ebenfalls mit der Sachbeschwerde vor allem gegen die Beweiswürdigung.
2
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG verurteilt hat, ist die Tat nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO im Urteilstenor als unerlaubter Besitz einer Schusswaffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu bezeichnen; die Formulierung "wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz" reicht nicht aus (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 574/06, NStZ-RR 2007, 149 mwN). Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (hier: § 243 Abs. 1 StGB) ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen; derartige Strafzumessungsvorschriften gehören nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (ebenfalls st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98, NStZ 1999, 205; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 25). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend neu gefasst.
3
2. Im Übrigen sind die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten aus den zutreffenden Gründen der Zuleitungsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Becker Pfister Hubert Schäfer Menges

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls


(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Gesc

Strafprozeßordnung - StPO | § 260 Urteil


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, gena

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2007 - 4 StR 574/06

bei uns veröffentlicht am 16.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 574/06 vom 16. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 gemäß
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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2017 - 3 StR 474/17

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 474/17 vom 29. November 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2017:291117B3STR474.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwe

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(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 574/06
vom
16. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Juli 2006
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte statt eines "Verstoßes gegen das Waffengesetz" des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtstrafe mit den zum Einsatz der Waffe als Drohmittel getroffenen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten eine schwere räuberische Erpressung sowie eine räuberische Erpressung zum Nachteil der Zeugin A. zu Last gelegt worden sind, hat das Landgericht ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
2
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge zum Strafausspruch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen eines Vergehens nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verurteilt hat, wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist. Die Formel „wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz“ reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Führen 1; BGH, Beschluss vom 14. März 2000 – 4 StR 3/00).
4
2. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge hat zu den Aussprüchen über die wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe verhängte Freiheitsstrafe und über die Gesamtstrafe Erfolg.
5
a) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Zeuginnen Tai D. und Duc N. beantragt, zum Beweis dafür - dass der Angeklagte der Zeugin A. am 12. Februar 2006 entgegen deren Bekundungen in der Hauptverhandlung "nicht in das China-Restaurant folgte und keine Waffe in der Hand hielt", - dass die Zeugin S. entgegen den Bekundungen der Zeugin A. bereits etwa November 2005 und daher jedenfalls auch Januar 2006 mit in der Wohnung der Zeugin A. gewohnt hat.
6
Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen , die genannten Beweistatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Inwieweit die benannten Zeugen Angaben dazu machen könnten, ob der Angeklagte der Zeugin in das Restaurant gefolgt sei, habe für die Entscheidung deswegen keine Bedeutung, weil sich hieraus lediglich mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse ergäben. Die möglichen Schlüsse wolle die Kammer angesichts des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht ziehen. Zwischen der unter Beweis gestellten Tatsache, dass die Zeugin S. etwa ab November 2005 in der Wohnung der Zeugin A. gewohnt habe, und den abzuurteilenden Tatsachen bestehe kein Zusammenhang. Soweit sich aus dieser Beweistatsache mögliche Schlussfolgerungen ergäben, seien diese für die Kammer nicht zwingend.
7
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst (vgl. BGHSt 2, 284, 286; BGH NStZ 1981, 401; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15 m.w.N.). Geht es - wie hier - um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, bedarf es daher der Begründung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst lassen würde (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 43 a m.w.N.). Die erforderliche Begründung der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit entspricht grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (vgl. BGH StV 2003, 369, 370).
8
Diesen Voraussetzungen genügt der Beschluss des Landgerichts nicht. Die tatsächliche Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen liegt hier auch nicht auf der Hand, so dass sich die Rüge deswegen als unbegründet erweisen würde (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). Bei der Bemessung der wegen des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr hat das Landgericht strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte die Waffe „auch in der Öffentlichkeit geführt und zur Bedrohung der Zeugin A. benutzt hat.“ Die Feststellungen hierzu hat das Landgericht, soweit sie den Einsatz der Waffe als Drohmittel betreffen, allein auf Bekundungen der Zeugin A. gestützt, deren Bekundungen es insoweit für glaubhaft erachtetet hat. Aus welchen Gründen die unter Beweis gestellten Indiztatsachen im Falle ihres Erwiesenseins keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen gehabt hät- ten, ist nicht ersichtlich, zumal das Landgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, die Zeugin habe „im Rahmen ihrer Aussage nicht streng zwischen eigener Wahrnehmung und später mitgeteilten Informationen“ unterschieden und „teilweise Lücken nach eigenem Gutdünken“ ausgefüllt.
9
c) Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der wegen der tateinheitlich begangenen Vergehen nach dem Waffengesetz verhängten Freiheitsstrafe mit den Feststellungen zum Einsatz der Waffe als Drohmittel und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
10
Der Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe wird dagegen von dem Verfahrensfehler nicht berührt, weil der insoweit geständige Angeklagte die Waffe seit etwa August 2005 in seinem Pkw „gut versteckt“ hatte und das Magazin der Waffe aufmunitioniert war, als sie am 12. Februar 2006 nach der Festnahme des Angeklagten in dessen Pkw aufgefunden wurde. Damit ist auch der Tatbestand des Führens dieser halbautomatischen Kurzwaffe unabhängig davon, ob der Angeklagte sie als Drohmittel einsetzte , hinreichend belegt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG; vgl. Steindorf, Waffenrecht 8. Aufl. § 1 Rn. 51). Auch die Verurteilung in den übrigen Fällen wird von dem Verfahrensfehler nicht berührt. Soweit sie die Vorfälle am 7. Februar 2006 betrifft, beruht sie ausschließlich auf anderen Beweismitteln ; soweit sie die Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin A. am 12. Februar 2006 betrifft, beruht die Verurteilung auf dem Geständnis des Angeklagten.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.