Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 468/18
vom
9. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:091019U2STR468.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Meyberg,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 23. August 2017 zusammen mit vier weiteren Mittätern den Zeugen L. , der mit Bitcoins handelte und den der gesondert verfolgte M. H. unter dem Vorwand, mit ihm ein für diesen lukratives Geschäft abzuschließen, zu einem Schnellrestaurant nach A. gelockt hatte. Unter Einsatz von Schlägen und von Pfefferspray sowie unter Vorhalt einer ungeladenen Softairpistole nahmen sie dem Geschädigten 850 € und 1.000 US-Dollar ab, die sie später aufteilten. Weitere 5.000 €, die der Zeuge mit sich führte, übersahen der Angeklagte und seine Mittäter.
3
Der Zeuge L. erlitt bei dem Überfall ein Hämatom am Kopf, eine Schwellung an der Oberlippe, eine Platzwunde am linken Unterarm und Kratzer an den Händen sowie Reizungen durch das Pfefferspray. Er war infolgedessen eine Woche krankgeschrieben, die Tat beschäftigte ihn psychisch noch länger.
4
Während der laufenden Hauptverhandlung trat der Angeklagte mit dem Geschädigten L. mit dem Ziel eines Täter-Opfer-Ausgleichs in Kontakt. Er räumte die ihm vorgeworfene Tat umfassend ein, bat um Entschuldigung und bot die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000 € an. Der Geschädigte nahm die Entschuldigung und die angebotene Ausgleichszahlung an, wobei er erklärte, früher selbst „Mist“ gebaut zu haben und dem Angeklagten nicht den Lebensweg verbauen zu wollen. Der Betrag von 1.000 € wurde noch in der Hauptverhandlung gezahlt. Hierfür hatte der Angeklagte ein Darlehen in dieser Höhe bei seinem Arbeitgeber aufgenommen.
5
Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Es ist dabei von einem Täter-Opfer-Ausgleich zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten L. ausgegangen. Es habe in der Hauptverhandlung einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer gegeben. Dabei habe der Geschädigte die Entschuldigung des Angeklagten und die angebotene Ausgleichszahlung als friedensstiftenden Ausgleich innerlich akzeptiert.
6
2. Die nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die insoweit auch die Einziehungsentscheidung des Landgerichts erfasst, hat Erfolg.

7
a) § 46a Nr. 1 StGB, der sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen der Tat bezieht, setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2 StR 203/18).
8
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein vollständiger Schadensausgleich (im zivilrechtlichen Sinn) keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB ist. So ist zum einen erforderlich, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil“ wiedergutgemachthat; ausreichend ist zum anderen aber auch, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2002 – 1 StR 333/01, NStZ 2002, 29). Aus diesem Grund gibt eine vergleichende Gegenüberstellung von zivilrechtlich geschuldetem Schadensersatz einerseits und angebotener bzw. geleisteter Ausgleichszahlung andererseits zwar eine gewisse Orientierung über das Ausmaß der Schadensbemühungen des Täters, sie erlaubt aber für den Fall, dass die versprochenen bzw. geleisteten Zahlungen hinter den geschuldeten zurückbleiben, nicht ohne nähe- re Betrachtung den Rückschluss, dass es damit an einer „umfassenden Wiedergutmachung“ fehlt. Ansonsten würde jeder zwischen Täter und Opfer ge- schlossene Vergleich, der nicht zu einem vollständigen zivilrechtlichen Ausgleich führt, aus dem Anwendungsbereich des § 46a Nr. 1 StGB herausfallen.

9
Allerdings darf für die Annahme eines friedensstiftenden Ausgleichs im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB nicht ausschließlich auf die – selbst einvernehmliche – subjektive Bewertung von Tatopfer und Täter abgestellt werden, wie sie in einer getroffenen Übereinkunft zum Ausdruck kommt. Erforderlich ist vielmehr vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können (Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2 StR 203/18). Dies folgt schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276).
10
b) Demgegenüber verlangt § 46a Nr. 2 StGB, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich, die an den Ausgleich der durch die Tat entstandenen materiellen Schäden anknüpft (vgl. etwa Senat, Urteil vom 8. August 2012 – 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33 f.), auf der Seite der Opfer, dass sie „ganz oder zum überwiegenden Teil“ entschädigt worden sind sowie täterseitig „erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht“. Damit eine erfolgte Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende Wirkung entfalten kann, muss der Täter einen über eine rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen. Dafür genügt die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. August 2016, wistra 2016, 486). Mit diesen Anforderungen wird den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen , einen Täter-Opfer-Ausgleich dann anzunehmen, wenn die vollständige oder wenigstens teilweise Entschädigung des Opfers durch die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht des Täters die materielle Entschädigung möglich geworden ist (siehe BT-Drucks. 12/6853 S. 22).
11
c) Die vom Landgericht auf § 46a Nr. 1 StGB gestützte Strafrahmenverschiebung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
12
aa) Die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil die festgestellten Bemühungen des Angeklagten um einen Ausgleich mit dem Zeugen L. nicht Ausdruck der Übernahme von Verantwortung gewesen seien. Die Opferrolle des Zeugen wurde durch die Einlassung des Angeklagten – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegt hat – nicht in Frage gestellt. Ein bloßes Beschönigen einzelner Tatumstände stellt bei einem im Übrigen geständigen Täter die Annahme , er habe die Verantwortung für die Tat übernommen, nicht in Frage.
13
bb) Den Urteilsgründen lässt sich aber nicht entnehmen, ob überhaupt der Anwendungsbereich des § 46a Nr. 1 StGB, der vornehmlich den immateriellen Schadensausgleich im Blick hat, eröffnet ist oder ob die Ausgleichsbemühungen des Angeklagten womöglich an den Voraussetzungen des auf den materiellen Schadensersatz zielenden § 46a Nr. 2 StGB zu messen gewesen wären.
14
(1) Das Landgericht hat nicht ausdrücklich mitgeteilt, ob die Ausgleichszahlung von 1.000 € dem Ersatz des durch die Tat entstandenen Vermögensschaden diente, auf die Befriedigung eines Schmerzensgeldanspruchs zielte oder etwa gleichermaßen zur Begleichung materieller und immaterieller Schäden geleistet worden ist.
15
Von der Einordnung der Geldzahlung aber hängt es ab, welche Alternative des § 46a StGB vorrangig zu prüfen ist. Grundsätzlich standen dem Zeugen L. aus der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat sowohl ein materieller Schadensersatz- wie auch ein Schmerzensgeldanspruch zu. Aus diesem Grund versteht es sich nicht von selbst, ob die Leistung als bloßer Ausgleich für die weggenommenen Geldbeträge gedacht war oder den immateriellen Schaden des Zeugen ausgleichen sollte. Nur im letzteren Fall wäre der Anwendungsbereich des § 46a Nr. 1 StGB eröffnet, während im ersteren Fall grundsätzlich ein Täter-Opfer-Ausgleich nur unter den Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB in Betracht kommt.
16
(2) Ein Täter kann, gegebenenfalls im kommunikativen Prozess mit dem Opfer, bestimmen, welche Zwecke er mit seinen Leistungen verfolgt. Auf gesetzliche Tilgungsbestimmungen kommt es erst an, wenn eine Tilgungsbestimmung durch den Täter nicht erfolgt ist. Vorrangig bleibt deshalb die Frage, ob eine solche Tilgungsbestimmung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hat. Fehlen – wie hier – im Urteil ausdrückliche Ausführungen dazu, kann das Revisionsge- richt regelmäßig nicht überprüfen, ob der Tatrichter die richtige Alternative des § 46a StGB zur Anwendung gebracht hat.
17
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht hinreichend entnehmen lässt, ob eine Tilgungsbestimmung erfolgt bzw. eine Tilgungsvereinbarung erfolgt ist. Allein der Umstand aber, dass das Landgericht ‒ wie im zugrunde liegenden Fall ‒ § 46a Nr. 1 StGB angewendet hat, ist kein ausreichender Beleg dafür, dass die geleistete Zahlung der Befriedigung des Schmerzensgeldanspruchs dienen sollte. Ebenso wenig lässt sich hier dem Umstand, dass die Strafkammer bei seiner Einziehungsentscheidung über den Wertersatz von Taterträgen keine Anrechnung der gezahlten 1.000 € vorgenommen hat, entnehmen, dass es sich deshalb um eine Schmerzensgeldzahlung gehandelt hat. Möglich bleibt auch, dass der Angeklagte bei seiner Zahlung den Ausgleich weiterer materieller Schäden im Blick hatte.
18
cc) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter nach der Einordnung des Ausgleichsbetrages festzustellen haben, welche Ansprüche dem Zeugen L. im Einzelnen aus der Tat erwachsen sind und ob daran gemessen die Leistung des Angeklagten auf eine „umfassende Wiedergutmachung“ zielte und unter Berücksichtigung der zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten in der Hauptverhandlung getroffenen Übereinkunft als angemessene und nachhaltige Leistung die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen konnte.
19
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt weiter – insoweit zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) – zur Aufhebung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen.
20
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner mit den gesondert verfolgten Mittätern die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 850 € und 1.000 US-Dollar angeordnet. Dabei hat es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einziehung (jedenfalls teilweise) ausgeschlossen ist, weil der Anspruch des Geschädigten erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB). Dazu hätte hier im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung an den Geschädigten geleistete Entschädigungszahlung in Höhe von 1.000 € Anlass bestanden, weil es jedenfalls möglich erscheint, dass diese auch – womöglich neben der Befriedigung eines Schmerzensgeldanspruchs oder dem Ausgleich weiterer materieller Schäden – der Rückgewähr der Tatbeute dienen sollte. Insoweit wäre ein (teilweiser) Abzug von dem Betrag vorzunehmen gewesen , den das Landgericht seiner Einziehungsentscheidung zugrunde gelegt hat.
21
Der neue Tatrichter wird deshalb – wie schon mit Blick auf § 46a StGB – festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die erbrachte Leistung auch dem Ausgleich der Tatbeute dienen sollte.
Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg

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1.
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2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

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1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 203/18
vom
22. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
ECLI:DE:BGH:2019:220519U2STR203.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Mai 2019 in der Sitzung am 22. Mai 2019, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung und bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten A. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten G. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten Z. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten K. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten O. ,
Amtsinspektorin in der Verhandlung, Amtsinspektorin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 aufgehoben
a) im Schuldspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe hinsichtlich der Angeklagten A. und G. , jedoch bleiben die Feststellungen insoweit aufrechterhalten;
b) in den Strafaussprüchen hinsichtlich aller Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen;
c) in der Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Fall II.1 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Angeklagten A. und G. betroffen sind;
d) soweit im Fall II.2 der Urteilsgründe eine Anordnung der Einziehung von Taterträgen hinsichtlich der Angeklagten A. , G. und K. unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten A. und G. wegen schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung , jeweils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es bezüglich beider Angeklagter Einziehungsanordnungen getroffen. Den Angeklagten Z. hat das Landgericht wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und daneben ebenfalls eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Angeklagten K. und O. hat das Landgericht wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bzw. von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.

I.

2
1. a) Nach den Feststellungen planten die Angeklagten A. und G. angesichts ihrer schlechten finanziellen Situation im März 2016 einen Raubüberfall. Von dem Mitangeklagten Z. erhielten sie den Hinweis auf Familienangehörige , die über eine Menge Geld verfügen würden. Gemeinsam kundschafteten die Angeklagten die Tatörtlichkeit aus. Zur Tatausführung besorgten sich die Angeklagten A. und G. eine ungeladene Schreckschusspistole.
3
Am 17. März 2016 begaben sich A. und G. zum Tatort. Der mit einer gelben Postjacke bekleidete A. klingelte gegen 11.45 Uhr an der Wohnungstür der S. Z. , wobei er sich als Postbote ausgab, der ein Einschreiben abgeben müsse. S. Z. öffnete die Tür, woraufhin A. die ungeladene Schreckschusspistole hervorholte und in den Wohnungsflur drängte. Der Angeklagte G. , der ein Messer bei sich führte, folgte ihm. S. Z. stürzte bei ihrer Flucht in die Wohnung und versuchte, die ebenfalls dort anwesende H. Z. schreiend zu warnen. A. bedrohte S. Z. mit der Pistole, während G. schwarzes Klebeband um ihre Hände und ihren mit einem Kopftuch bedeckten Kopf wickelte. Die zu diesem Zeitpunkt in der Küche befindliche H. Z. schloss die Küchentür ab, die der Angeklagte G. sodann mit Fußtritten aufbrach. A. hielt daraufhin H. Z. die Pistole an die Schläfe, G. umwickelte auch ihren Mund mit schwarzem Klebeband. Der Angeklagte A. forderte von beiden Frauen die Herausgabe von Schmuck und Geld, G. hielt zur Verstärkung der Drohung das mitgeführte Messer in der Hand. Die Geschädigten hatten Angst und zogen das Klebeband von ihrem Mund weg, um sprechen zu können. S. Z. riet H. Z. , den Angeklagten das Geld zu geben, da diese sie sonst töten würden. Beide Frauen gingen daraufhin mit dem Angeklagten A. in das Schlafzimmer. Dort nahm A. aus einer Jackentasche 38.000 € Bargeld, das J. Z. , einem Bruder der S.
Z. und Ehemann der H. Z. , gehörte. Zwischenzeitlich nahm der Angeklagte G. noch eine Tasche mit Goldschmuck an sich, denH. Z. von ihrem Vater zur Hochzeit als Geschenk bekommen hatte. A. äußerte sodann gegenüber den Geschädigten, dass er ihre Familie umbringen werde, wenn sie die Polizei verständigen würden, und verließ zusammen mit dem Angeklagten G. den Tatort.
4
Den entwendeten Schmuck verkaufte A. später im F. er Bahnhofsviertel für 6.950 €. Z. erhielt für seine Tatbeteiligung 13.000 €. Die übrige Tatbeute von 32.000 € teilten sich A. und G. hälftig auf.
5
b) Mehr als ein Jahr später entschuldigte sich der Angeklagte Z. bei den Geschädigten J. und S. Z. . Außerhalb der Hauptverhandlung kam es am 17. September 2017 zu einem Treffen aller drei an der Tat beteiligten Angeklagten, die jeweils von Familienmitgliedern begleitet wurden, mit allen Geschädigten in deren Wohnung. Sie entschuldigten sich persönlich bei J. und S. Z. , die die Entschuldigung annahmen. A. und G. entschuldigten sich auch bei H. Z. , die die Entschuldigung wie auch die seitens des Angeklagten Z. in der Hauptverhandlung erklärte Entschuldigung nicht annahm. Mit gleichlautenden Schuldverträgen vom 17. September 2017 verpflichteten sich die Angeklagten A. und G. gegenüber J. Z. zur Zahlung von je 16.000 € und der Angeklagte Z. zur Zahlung von 8.000 € in monatlichen Teilraten von 500 € abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen von insgesamt 13.000 €.
6
Aufgrund von Vereinbarungen zur Schadenswiedergutmachung vom 23. September 2017 zahlten die Angeklagten jeweils 1.000 € zum Ausgleich der immateriellen Folgen der Tat (Schmerzensgeld) an S. und H. Z. .
7
2. a) Wiederum auf Hinweis des Angeklagten Z. beschlossen die Angekagten A. und G. kurz nach der ersten Tat, einen weiteren Raubüberfall zu begehen, und kundschafteten zusammen mit ihm den Tatort am 18. April 2016 aus. A. und G. gewannen für die Tatausführung die Mitangeklagten O. und K. , mit denen sie am 19. April 2016 zusammen zur Wohnung der Eheleute D. fuhren. Dort klingelte der Angeklagte A. an der Wohnungstür und gab sich erneut als Postbote aus. Nach Öffnung der Wohnungstüre stürmte er sogleich mit den Mitangeklagten G. , K. und O. in die Wohnung und hielt zunächst dem A. D. eine Schreckschusspistole an den Kopf. Gleichzeitig forderte er ihn erfolglos zur Herausgabe von Bargeld und Schmuck auf. Anschließend durchsuchte G. das Wohnzimmer nach Wertsachen, während A. sich zu Z. D. in das Schlafzimmer begab, diese mit dem „Schlachten“ ihres Sohnes Om. bedrohte und auf ihren Hinweis von dem dor- tigen Sideboard Scheingeld in Höhe von 250 € einsteckte. Währenddessen hielten die Angeklagten K. und O. den Geschädigten D. in ihrer Gewalt. Sie fixierten ihn auf dem Boden, schlugen ihn mehrfach und fragten dabei nach Geld. A. kehrte ins Wohnzimmer zurück und teilte A. D. mit, man habe den Sohn Om. in der Gewalt und würde ihn abschlachten, wenn es kein Geld gäbe. Daraufhin wies dieser auf den Wohnzimmerschrank, wo sich weitere 3.600 € befanden, die A. ebenfalls einsteckte. Darüber hinaus nahm er Spargeld der Kinder in Höhe von ca. 200-300 € und eine Uhr im Wert von 299 € an sich.
8
Als Z. D. die Angeklagten aufforderte, ihren Ehemann loszulassen und nicht weiter zu schlagen, befahl A. ihr, still zu sein, da er ihnansonsten umbringen werde. O. drückte ihr zudem mit der Hand den Mund zu, wobei er ihren Rücken gegen einen Heizkörper presste. Z. D. erlitt dadurch Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich sowie Prellungen im Gesicht. G. nahm indessen einen Beutel mit Silber- und Goldschmuck, dessen genauer Umfang und Wert in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden konnte, an sich und verließ schließlich mit den anderen Mitangeklagten die Wohnung.
9
Vor dem Haus teilten sich die Täter auf. Den Beutel mit dem Schmuck warf entweder der Angeklagte G. oder der Angeklagte O. auf der Flucht weg; er konnte nicht wieder aufgefunden werden. Kurze Zeit später wurden G. , K. und O. ohne Beute festgenommen. O. benannte beiseiner polizeilichen Vernehmung am nächsten Tag den bis dahin noch nicht identifizierten Angeklagten A. als vierten Mittäter.
10
Von dem bei der Tat erlangten Geld erhielt der Angeklagte K. 1.000 €, den restlichen Teil teilten sich die Angeklagten A. und G. . Z. und O. gingen leer aus.
11
b) Noch vor der Hauptverhandlung entschuldigten sich die Eltern des Angeklagten Z. und später auch der Angeklagte Z. selbst bei den Geschädigten. Ein Angebot der Eltern des Angeklagten Z. , den Schaden zu ersetzen, lehnte A. D. ebenso ab wie eine am 20. September 2017 geäußerte Bitte der Schwester des Angeklagten G. , mit allen Angeklagten zum Zwecke einer Entschuldigung vorbeikommen zu dürfen. Auch ein angebotener Gesprächsterminim Büro des Verteidigers des Angeklagten K. fand nicht statt. Bei einer Unterredung des Vaters des Angeklagten Z. mit dem Cousin und dem älteren Bruder des Geschädigten D. fanden diese eine ihrem afghanischen Kulturkreis entsprechende Lösung und forderten A. D. auf, den Angeklagten zu verzeihen.
12
Am 24. September 2017 kam es zwischen allen Angeklagten und den Schwestern der Angeklagten G. und A. zu einem Treffen mit den Eheleuten D. zunächst in einem Eiscafé und anschließend in der Wohnung der Geschädigten. Alle Angeklagten entschuldigten sich zunächst bei dem älteren Bruder des Geschädigten A. D. und dann bei den beiden Tatopfern persönlich. Die Geschädigten wie auch der ältere Bruder und der Cousin des Ge- schädigten nahmen die Entschuldigung „entsprechend der getroffenen Familienabsprache“ an. Gleichzeitig wurde eine Gesamtzahlung von 11.350 € als Schadensersatz und Schmerzensgeld vereinbart. Jeder der fünf Angeklagten verpflichtete sich zur Zahlung von 2.270 €. Das Geld wurde außerhalb der Hauptverhandlung an die Geschädigten übergeben.

II.

13
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
14
1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2018 ohne Erfolg.
15
2. Die umfassende Überprüfung der angegriffenen Entscheidung auf die Sachrüge führt hinsichtlich Fall II.1 der Urteilsgründe zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Angeklagten A. und G. sowie zur Aufhebung nur des Strafausspruchs hinsichtlich des Angeklagten Z. .
16
a) Das Landgericht hat übersehen, dass sich der Angeklagte A. im Fall II.1 der Urteilsgründe zusätzlich zu der Verurteilung wegen eines Raubdelikts wegen einer tateinheitlich begangenen (versuchten) Nötigung strafbar gemacht hat, indem er S. und H. Z. gegenüber äußerte, „dass er ihre Familien umbringen werde, wenn sie die Polizei verständigen würden“. Diese Handlung bildete mit dem vorangegangenen Raubgeschehen einen einheitlichen Lebenssachverhalt im Sinne von § 264 StPO und hätte deshalb von der Strafkammer abgeurteilt werden müssen. Ob auch der Angeklagte G. insoweit zu bestrafen wäre, ist anhand der Urteilsfeststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Wo genau sich G. zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung des Angeklagten A. aufhielt und ob er die entsprechende Äußerung wahrgenommen und im Wege sukzessiver Tatbegehung gebilligt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Angeklagten A. und G. im Fall II.1 der Urteilsgründe insgesamt, wobei die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben können. Das Landgericht kann neue Feststellungen treffen, soweit sie mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
17
b) Der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht dem gesamten Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten A. und G. die Grundlage und bedingt auch die Aufhebung der sie betreffenden Einziehungsentscheidung zu Fall II.1 der Urteilsgründe.
18
c) Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Z. im Fall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat wie auch bei A. und G. zu Unrecht eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.
19
Nach den Feststellungen zu den Ausgleichsbemühungen der Angeklagten nach der Tat fehlt es hinsichtlich der Geschädigten H. Z. an den Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB und damit – da bei mehreren Geschädigten bei einer Tat hinsichtlich jedes Tatopfers mindestens eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein muss (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 StR 535/18, NStZ 2018, 276) – an der Anwendbarkeit des § 46a StGB insgesamt.
20
aa) § 46a Nr. 1 StGB, der sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen der Tat bezieht, setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199; Beschluss vom 24. Januar 2019 – 1 StR 591/18, juris Rn. 6).
21
Die „Vereinbarungen zur Schadenswiedergutmachung“ enthalten zwar Zahlungen an H. Z. , diese betreffen aber nur den Ausgleich der immateriellen Folgen. Eine Kompensation für den erlittenen materiellen Schaden der Zeugin, den die Strafkammer mit mindestens 6.950 € angesetzt hat, fehlt hingegen und findet sich auch nicht in den Schuldverträgen vom 17. September 2017, die einen Ausgleich nur hinsichtlich des materiellen Schadens von J. Z. vorsehen. Die Wiedergutmachungsleistungen waren insoweit nicht – wie aber auch im Rahmen von § 46a Nr. 1 StGB geboten – auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet. Die Angeklagten hätten auch den bei H. Z. entstandenen materiellen Schaden bei ihren Ausgleichsverhandlungen berücksichtigen müssen.
22
Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass ein vollständiger Schadensausgleich (im zivilrechtlichen Sinn) keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB ist. So ist zum einen erforderlich, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat; ausreichend ist zumanderen aber auch, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2002 – 1 StR 333/01, NStZ 2002, 29). Aus diesem Grund gibt eine vergleichende Gegenüberstellung von zivilrechtlich geschuldetem Schadensersatz einerseits und angebotener bzw. geleisteter Ausgleichszahlung andererseits zwar eine gewisse Orientierung über das Ausmaß der Schadensbemühungen des Täters, sie erlaubt aber für den Fall, dass die versprochenen bzw. geleisteten Zahlungen hinter den geschuldeten zurückbleiben, nicht ohne nähere Betrachtung den Rückschluss, dass es damit an einer „umfassenden Wiedergutmachung“ fehlt. Ansonsten würde jeder zwischen Täter und Opfer geschlossene Vergleich, der nicht zu einem vollständigen zivilrechtlichen Ausgleich führt, aus dem Anwendungsbereich des § 46a Nr. 1 StGB herausfallen.
23
Allerdings darf für die Annahme eines friedensstiftenden Ausgleichs im Sinne von § 46a StGB nicht ausschließlich auf die – selbst einvernehmliche – subjektive Bewertung von Tatopfer und Täter abgestellt werden, wie sie in einer getroffenen Übereinkunft zum Ausdruck kommt. Erforderlich ist vielmehr vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materiellen und immateriellen Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können (vgl. OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 37, 38). Dies folgt schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276). Aus diesem Grund wäre auf jeden Fall auch ein adäquater Ausgleich für denH. Z. entstandenen materiellen Schaden vorzunehmen gewesen.
24
bb) Soweit ein solcher Ausgleich nicht erfolgt ist, kommt von vornherein auch eine Strafrahmenmilderung nach dem insbesondere den materiellen Schadensausgleich betreffenden § 46a Nr. 2 StGB nicht in Betracht.
25
cc) Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der gegen den Angeklagten Z. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe.
26
d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat im Hinblick auf Fall II.1 der Urteilsgründe auf Folgendes hin:
27
aa) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten A. und G. mit Blick auf das Vorzeigen des Messers gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen besonders schweren Raubes schuldig gemacht. Davon ist zwar das Landgericht auch bei seiner rechtlichen Würdigung ausgegangen, hat es aber versäumt, dies in den Tenor aufzunehmen.
28
Hingegen kommt eine (tateinheitliche) Verurteilung wegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht in Betracht. Das Landgericht hat im Hinblick auf den Einsatz des Klebebands keine üble, unangemessene Behandlung im Sinne von § 223 StGB festgestellt und jedenfalls das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Hinblick auf den durch Abreißen des Klebebands bei der Zeugin H. Z. verursachten kurzen Schmerz ohne rechtliche Bedenken ausgeschlossen. Zur Verwendung des Klebebands beim Raubgeschehen weist der Senat auf BGH NStZ 1993, 79 hin.
29
bb) Hinsichtlich der Annahme des § 46a Nr. 1 StGB, bezogen auf J. Z. , weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch insoweit näher zu prüfen sein wird, ob der einzelne Schuldvertrag, den jeder Angeklagte mit dem Tatopfer getroffen hat, allein oder in Berücksichtigung der jeweiligen anderen Verträge eine „angemessene und nachhaltige Leistung“ zum Ausgleich der erlittenen Schäden darstellt. Bedenken könnten sich insoweit ergeben, als in den Verträgen jeweils nur Verpflichtungen zu Leistungen von monatlichen Ratenzahlungen hinsichtlich eines Teilbetrags des eingetretenen Gesamtschadens eingegangen sind, Regelungen für den Zahlungsausfall oder die Zahlungseinstellung durch den jeweiligen Vertragspartner oder auch einer der Mittäter fehlen, zumal ein Verzicht auf die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erklärt wird.
30
cc) Für die neu gegen die Angeklagten A. und G. zu treffenden Einziehungsentscheidungen weist der Senat im Übrigen auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2018 hin.
31
3. Hinsichtlich Fall II.2 der Urteilsgründe hat die Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung lediglich Rechtsfehler bei den Strafaussprüchen sowie bei den Einziehungsentscheidungen ergeben.
32
a) Der Schuldspruch begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken , als das Landgericht eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB nicht erörtert hat. Denn nach den Feststellungen wurde der Geschädigte D. zwar mittels körperlicher Gewalt überwältigt, festgehalten , bedroht, geschlagen und fortwährend zur Preisgabe der Aufbewahrungsorte von Bargeld und Schmuck aufgefordert. Die gegenüber D. eingesetzten Nötigungsmittel dienten damit unmittelbar der Duldung der Wegnahme und begründeten zugleich eine Bemächtigungslage, der deshalb keine eigenständige Bedeutung für die Begehung des Raubes zukam (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 239a, Rn. 7a m. Nachw. zur Rspr.). Soweit die Angeklagten die Zeugin D. festhielten und später auch ihr gegenüber Gewalt anwendeten, kommt auch dieser Bemächtigung keine eigenständige Bedeutung zu, zumal es ihnen insoweit nur darauf ankam, sie ruhig zu stellen, und damit keine Erpressungsabsicht verbunden war.
33
b) Die Strafaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
34
aa) Die Annahme der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB mit Blick auf die Geschädigte Z. D. begegnet Bedenken.
35
Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB (vgl. dazu schon oben II.2.c.aa) liegen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Zwischen den Angeklagten und den Geschädigten hat zwar ein kommunikativer Prozess stattgefunden, bei dem die Angeklagten die Verantwortung für die Tat übernommen und die Geschädigten ihre Leistungen als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert haben. Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, von wem die Ausgleichsbemühungen initiiert wurden (vgl. Fischer, aaO, § 46a, Rn. 12; OLG Köln NStZ-RR 2004, 71, 72). Dass der erste Schritt nicht von den Angeklagten selbst, sondern von den Eltern des Angeklagten Z. ausgegangen ist, steht deshalb der Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht entgegen, soweit die Angeklagten – wie hier – im Laufe der zu einem Ausgleich unternommenen Anstrengungen die Verantwortung für ihre Tat gegenüber den Opfern übernommen haben. Am Vorliegen eines kommunikativen Prozesses fehlt es auch nicht deshalb, weil die Geschädigten D. zunächst an Gesprächen mit den Angeklagten nicht interessiert waren und diese erst zustande kamen, als es zu einer Absprache der beteiligten Familien kam, in deren Folge der GeschädigteD. aufgefordert wurde, den Angeklagten zu verzeihen. Das Landgericht hat insoweit in den Blick genommen, dass letztendlich beide Geschädigte die persönlichen Entschuldigungen der Angeklagten angenommen haben, und hat dabei auch bedacht, dass der GeschädigteD. dies nur auf „Vorgabe“ seiner Verwandten getan hat. Wenn es mit Blick auf den Inhalt der getroffenen Vereinba- rungen und die Entgegennahme der Leistungen der Angeklagten in wertender Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2002 – 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29, 31) davon ausgegangen ist, dass die Geschädigten diese hiermit – ohne dass es auf die förmliche Annahme der Entschuldigung ankäme – (freiwillig) als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert haben, ist diese tatrichterliche Einschätzung von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 344/11, StV 2012, 150), dies auch deshalb, weil Anhaltspunkte dafür, sie hätten die Zahlungen aus Sorge darüber, ansonsten keine Leistungen zu erhalten, entgegengenommen, nicht ersichtlich sind.
36
Die Wiedergutmachungsleistungen waren aber nicht auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet. Die Zahlung eines Betrages von insgesamt „nur“ 11.350 € zum Ausgleich von materiellem und immateriellem Schaden steht einer Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB hier entgegen. Denn in diesem Betrag, der sich aus dem sich rechnerisch aus den Urteilsgründen ergebenden materiellen Schaden von 4.349 € und einem Schmerzensgeldbetrag von 3.500 € für jeden Geschädigten zusammensetzt, ist kein Ausgleich für den außerdem entwendeten „Beutel mit Silber- und Goldschmuck“ enthalten. Dies aber wäre für eine umfassende Wiedergutmachung der durch die Tat verursachten Folgen vonnöten gewesen. Dass „dessen ge- nauer Umfang und Wert in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden konnte“ (UA S. 20), rechtfertigt es nicht, den Wert mit „null“ anzusetzen und in- folgedessen von einem ernsthaft auf umfassenden Ausgleich getragenen Bemühen auszugehen. Das Landgericht hätte – gestützt auf Angaben der Geschädigten – den Wert des Schmucks schätzen und diesen bei der Prüfung, ob die Wiedergutmachung auf einem umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist, berücksichtigen müssen.
37
bb) Hingegen hält die Annahme von Aufklärungshilfe nach § 46b StGB durch den Angeklagten O. rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass O. den Mitangeklagten A. namentlich und unter Benennung des Wohnortes benannt und dessen Identität unter Vorhalt eines Lichtbildes bestätigt hat. Dies rechtfertigt ohne Weiteres die Anwendung des § 46b StGB, weil den Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt lediglich eine allgemein gehaltene Täterbeschreibung der Geschädigten vorlag. Diese Feststellung der Strafkammer ist im Übrigen belegt durch die Angaben des Zeugen M. . Dass dieser zum konkreten Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden nicht befragt worden ist, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung vorträgt, ist eine urteilsfremde Tatsache, auf die die Revision nicht gestützt werden kann.
38
c) Die (nicht begründete) Entscheidung des Landgerichts, von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Fall II.2 der Urteilsgründe abzusehen , hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit die Angeklagten K. , A. und G. betroffen sind. Der Angeklagte A. hat mindestens 4.050 € an Bargeld sowie eine Uhr im Wert von 299 € erlangt, während der Angeklagte G. neben einem Teil des Bargelds (UA S. 21) Verfügungsgewalt über einen Beutel mit Gold- und Silberschmuck in nicht festgestelltem Wert erworben hat. Weiterreichende Mitverfügungsgewalt aller an der unmittelbaren Tatausführung Beteiligten über das Geld und den Inhalt des erbeuteten Beutels lässt sich hingegen – nachdem die Angeklagten unmittelbar nach der Tatbegehung in verschiedene Richtungen flüchteten – nicht feststellen. Das Landgericht hat lediglich noch festgestellt, dass der Angeklagte K. 1.000 € aus der Tatbeute erhalten hat, während O. und Z. leer ausgingen. Bei dieser Sachlage kann der Senat unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen aller Angeklagten an die Geschädigten ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehen , ob die Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass das Landgericht den Wert des erbeuteten Silber- und Goldschmucks nicht weiter aufgeklärt und diesen insoweit mit „Null“ angesetzt hat, obwohl es auch im Rahmen der Einziehungsentscheidung vonnöten gewesen wäre, dieser einen gegebenenfalls im Rahmen einer Schätzung zu ermittelnden Wert des Schmucks zugrunde zu legen.
Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 203/18
vom
22. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
ECLI:DE:BGH:2019:220519U2STR203.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Mai 2019 in der Sitzung am 22. Mai 2019, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung und bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten A. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten G. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten Z. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten K. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten O. ,
Amtsinspektorin in der Verhandlung, Amtsinspektorin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 aufgehoben
a) im Schuldspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe hinsichtlich der Angeklagten A. und G. , jedoch bleiben die Feststellungen insoweit aufrechterhalten;
b) in den Strafaussprüchen hinsichtlich aller Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen;
c) in der Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Fall II.1 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Angeklagten A. und G. betroffen sind;
d) soweit im Fall II.2 der Urteilsgründe eine Anordnung der Einziehung von Taterträgen hinsichtlich der Angeklagten A. , G. und K. unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten A. und G. wegen schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung , jeweils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es bezüglich beider Angeklagter Einziehungsanordnungen getroffen. Den Angeklagten Z. hat das Landgericht wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und daneben ebenfalls eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Angeklagten K. und O. hat das Landgericht wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bzw. von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.

I.

2
1. a) Nach den Feststellungen planten die Angeklagten A. und G. angesichts ihrer schlechten finanziellen Situation im März 2016 einen Raubüberfall. Von dem Mitangeklagten Z. erhielten sie den Hinweis auf Familienangehörige , die über eine Menge Geld verfügen würden. Gemeinsam kundschafteten die Angeklagten die Tatörtlichkeit aus. Zur Tatausführung besorgten sich die Angeklagten A. und G. eine ungeladene Schreckschusspistole.
3
Am 17. März 2016 begaben sich A. und G. zum Tatort. Der mit einer gelben Postjacke bekleidete A. klingelte gegen 11.45 Uhr an der Wohnungstür der S. Z. , wobei er sich als Postbote ausgab, der ein Einschreiben abgeben müsse. S. Z. öffnete die Tür, woraufhin A. die ungeladene Schreckschusspistole hervorholte und in den Wohnungsflur drängte. Der Angeklagte G. , der ein Messer bei sich führte, folgte ihm. S. Z. stürzte bei ihrer Flucht in die Wohnung und versuchte, die ebenfalls dort anwesende H. Z. schreiend zu warnen. A. bedrohte S. Z. mit der Pistole, während G. schwarzes Klebeband um ihre Hände und ihren mit einem Kopftuch bedeckten Kopf wickelte. Die zu diesem Zeitpunkt in der Küche befindliche H. Z. schloss die Küchentür ab, die der Angeklagte G. sodann mit Fußtritten aufbrach. A. hielt daraufhin H. Z. die Pistole an die Schläfe, G. umwickelte auch ihren Mund mit schwarzem Klebeband. Der Angeklagte A. forderte von beiden Frauen die Herausgabe von Schmuck und Geld, G. hielt zur Verstärkung der Drohung das mitgeführte Messer in der Hand. Die Geschädigten hatten Angst und zogen das Klebeband von ihrem Mund weg, um sprechen zu können. S. Z. riet H. Z. , den Angeklagten das Geld zu geben, da diese sie sonst töten würden. Beide Frauen gingen daraufhin mit dem Angeklagten A. in das Schlafzimmer. Dort nahm A. aus einer Jackentasche 38.000 € Bargeld, das J. Z. , einem Bruder der S.
Z. und Ehemann der H. Z. , gehörte. Zwischenzeitlich nahm der Angeklagte G. noch eine Tasche mit Goldschmuck an sich, denH. Z. von ihrem Vater zur Hochzeit als Geschenk bekommen hatte. A. äußerte sodann gegenüber den Geschädigten, dass er ihre Familie umbringen werde, wenn sie die Polizei verständigen würden, und verließ zusammen mit dem Angeklagten G. den Tatort.
4
Den entwendeten Schmuck verkaufte A. später im F. er Bahnhofsviertel für 6.950 €. Z. erhielt für seine Tatbeteiligung 13.000 €. Die übrige Tatbeute von 32.000 € teilten sich A. und G. hälftig auf.
5
b) Mehr als ein Jahr später entschuldigte sich der Angeklagte Z. bei den Geschädigten J. und S. Z. . Außerhalb der Hauptverhandlung kam es am 17. September 2017 zu einem Treffen aller drei an der Tat beteiligten Angeklagten, die jeweils von Familienmitgliedern begleitet wurden, mit allen Geschädigten in deren Wohnung. Sie entschuldigten sich persönlich bei J. und S. Z. , die die Entschuldigung annahmen. A. und G. entschuldigten sich auch bei H. Z. , die die Entschuldigung wie auch die seitens des Angeklagten Z. in der Hauptverhandlung erklärte Entschuldigung nicht annahm. Mit gleichlautenden Schuldverträgen vom 17. September 2017 verpflichteten sich die Angeklagten A. und G. gegenüber J. Z. zur Zahlung von je 16.000 € und der Angeklagte Z. zur Zahlung von 8.000 € in monatlichen Teilraten von 500 € abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen von insgesamt 13.000 €.
6
Aufgrund von Vereinbarungen zur Schadenswiedergutmachung vom 23. September 2017 zahlten die Angeklagten jeweils 1.000 € zum Ausgleich der immateriellen Folgen der Tat (Schmerzensgeld) an S. und H. Z. .
7
2. a) Wiederum auf Hinweis des Angeklagten Z. beschlossen die Angekagten A. und G. kurz nach der ersten Tat, einen weiteren Raubüberfall zu begehen, und kundschafteten zusammen mit ihm den Tatort am 18. April 2016 aus. A. und G. gewannen für die Tatausführung die Mitangeklagten O. und K. , mit denen sie am 19. April 2016 zusammen zur Wohnung der Eheleute D. fuhren. Dort klingelte der Angeklagte A. an der Wohnungstür und gab sich erneut als Postbote aus. Nach Öffnung der Wohnungstüre stürmte er sogleich mit den Mitangeklagten G. , K. und O. in die Wohnung und hielt zunächst dem A. D. eine Schreckschusspistole an den Kopf. Gleichzeitig forderte er ihn erfolglos zur Herausgabe von Bargeld und Schmuck auf. Anschließend durchsuchte G. das Wohnzimmer nach Wertsachen, während A. sich zu Z. D. in das Schlafzimmer begab, diese mit dem „Schlachten“ ihres Sohnes Om. bedrohte und auf ihren Hinweis von dem dor- tigen Sideboard Scheingeld in Höhe von 250 € einsteckte. Währenddessen hielten die Angeklagten K. und O. den Geschädigten D. in ihrer Gewalt. Sie fixierten ihn auf dem Boden, schlugen ihn mehrfach und fragten dabei nach Geld. A. kehrte ins Wohnzimmer zurück und teilte A. D. mit, man habe den Sohn Om. in der Gewalt und würde ihn abschlachten, wenn es kein Geld gäbe. Daraufhin wies dieser auf den Wohnzimmerschrank, wo sich weitere 3.600 € befanden, die A. ebenfalls einsteckte. Darüber hinaus nahm er Spargeld der Kinder in Höhe von ca. 200-300 € und eine Uhr im Wert von 299 € an sich.
8
Als Z. D. die Angeklagten aufforderte, ihren Ehemann loszulassen und nicht weiter zu schlagen, befahl A. ihr, still zu sein, da er ihnansonsten umbringen werde. O. drückte ihr zudem mit der Hand den Mund zu, wobei er ihren Rücken gegen einen Heizkörper presste. Z. D. erlitt dadurch Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich sowie Prellungen im Gesicht. G. nahm indessen einen Beutel mit Silber- und Goldschmuck, dessen genauer Umfang und Wert in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden konnte, an sich und verließ schließlich mit den anderen Mitangeklagten die Wohnung.
9
Vor dem Haus teilten sich die Täter auf. Den Beutel mit dem Schmuck warf entweder der Angeklagte G. oder der Angeklagte O. auf der Flucht weg; er konnte nicht wieder aufgefunden werden. Kurze Zeit später wurden G. , K. und O. ohne Beute festgenommen. O. benannte beiseiner polizeilichen Vernehmung am nächsten Tag den bis dahin noch nicht identifizierten Angeklagten A. als vierten Mittäter.
10
Von dem bei der Tat erlangten Geld erhielt der Angeklagte K. 1.000 €, den restlichen Teil teilten sich die Angeklagten A. und G. . Z. und O. gingen leer aus.
11
b) Noch vor der Hauptverhandlung entschuldigten sich die Eltern des Angeklagten Z. und später auch der Angeklagte Z. selbst bei den Geschädigten. Ein Angebot der Eltern des Angeklagten Z. , den Schaden zu ersetzen, lehnte A. D. ebenso ab wie eine am 20. September 2017 geäußerte Bitte der Schwester des Angeklagten G. , mit allen Angeklagten zum Zwecke einer Entschuldigung vorbeikommen zu dürfen. Auch ein angebotener Gesprächsterminim Büro des Verteidigers des Angeklagten K. fand nicht statt. Bei einer Unterredung des Vaters des Angeklagten Z. mit dem Cousin und dem älteren Bruder des Geschädigten D. fanden diese eine ihrem afghanischen Kulturkreis entsprechende Lösung und forderten A. D. auf, den Angeklagten zu verzeihen.
12
Am 24. September 2017 kam es zwischen allen Angeklagten und den Schwestern der Angeklagten G. und A. zu einem Treffen mit den Eheleuten D. zunächst in einem Eiscafé und anschließend in der Wohnung der Geschädigten. Alle Angeklagten entschuldigten sich zunächst bei dem älteren Bruder des Geschädigten A. D. und dann bei den beiden Tatopfern persönlich. Die Geschädigten wie auch der ältere Bruder und der Cousin des Ge- schädigten nahmen die Entschuldigung „entsprechend der getroffenen Familienabsprache“ an. Gleichzeitig wurde eine Gesamtzahlung von 11.350 € als Schadensersatz und Schmerzensgeld vereinbart. Jeder der fünf Angeklagten verpflichtete sich zur Zahlung von 2.270 €. Das Geld wurde außerhalb der Hauptverhandlung an die Geschädigten übergeben.

II.

13
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
14
1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2018 ohne Erfolg.
15
2. Die umfassende Überprüfung der angegriffenen Entscheidung auf die Sachrüge führt hinsichtlich Fall II.1 der Urteilsgründe zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Angeklagten A. und G. sowie zur Aufhebung nur des Strafausspruchs hinsichtlich des Angeklagten Z. .
16
a) Das Landgericht hat übersehen, dass sich der Angeklagte A. im Fall II.1 der Urteilsgründe zusätzlich zu der Verurteilung wegen eines Raubdelikts wegen einer tateinheitlich begangenen (versuchten) Nötigung strafbar gemacht hat, indem er S. und H. Z. gegenüber äußerte, „dass er ihre Familien umbringen werde, wenn sie die Polizei verständigen würden“. Diese Handlung bildete mit dem vorangegangenen Raubgeschehen einen einheitlichen Lebenssachverhalt im Sinne von § 264 StPO und hätte deshalb von der Strafkammer abgeurteilt werden müssen. Ob auch der Angeklagte G. insoweit zu bestrafen wäre, ist anhand der Urteilsfeststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Wo genau sich G. zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung des Angeklagten A. aufhielt und ob er die entsprechende Äußerung wahrgenommen und im Wege sukzessiver Tatbegehung gebilligt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Angeklagten A. und G. im Fall II.1 der Urteilsgründe insgesamt, wobei die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben können. Das Landgericht kann neue Feststellungen treffen, soweit sie mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
17
b) Der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht dem gesamten Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten A. und G. die Grundlage und bedingt auch die Aufhebung der sie betreffenden Einziehungsentscheidung zu Fall II.1 der Urteilsgründe.
18
c) Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Z. im Fall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat wie auch bei A. und G. zu Unrecht eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.
19
Nach den Feststellungen zu den Ausgleichsbemühungen der Angeklagten nach der Tat fehlt es hinsichtlich der Geschädigten H. Z. an den Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB und damit – da bei mehreren Geschädigten bei einer Tat hinsichtlich jedes Tatopfers mindestens eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein muss (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 StR 535/18, NStZ 2018, 276) – an der Anwendbarkeit des § 46a StGB insgesamt.
20
aa) § 46a Nr. 1 StGB, der sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen der Tat bezieht, setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199; Beschluss vom 24. Januar 2019 – 1 StR 591/18, juris Rn. 6).
21
Die „Vereinbarungen zur Schadenswiedergutmachung“ enthalten zwar Zahlungen an H. Z. , diese betreffen aber nur den Ausgleich der immateriellen Folgen. Eine Kompensation für den erlittenen materiellen Schaden der Zeugin, den die Strafkammer mit mindestens 6.950 € angesetzt hat, fehlt hingegen und findet sich auch nicht in den Schuldverträgen vom 17. September 2017, die einen Ausgleich nur hinsichtlich des materiellen Schadens von J. Z. vorsehen. Die Wiedergutmachungsleistungen waren insoweit nicht – wie aber auch im Rahmen von § 46a Nr. 1 StGB geboten – auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet. Die Angeklagten hätten auch den bei H. Z. entstandenen materiellen Schaden bei ihren Ausgleichsverhandlungen berücksichtigen müssen.
22
Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass ein vollständiger Schadensausgleich (im zivilrechtlichen Sinn) keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB ist. So ist zum einen erforderlich, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat; ausreichend ist zumanderen aber auch, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2002 – 1 StR 333/01, NStZ 2002, 29). Aus diesem Grund gibt eine vergleichende Gegenüberstellung von zivilrechtlich geschuldetem Schadensersatz einerseits und angebotener bzw. geleisteter Ausgleichszahlung andererseits zwar eine gewisse Orientierung über das Ausmaß der Schadensbemühungen des Täters, sie erlaubt aber für den Fall, dass die versprochenen bzw. geleisteten Zahlungen hinter den geschuldeten zurückbleiben, nicht ohne nähere Betrachtung den Rückschluss, dass es damit an einer „umfassenden Wiedergutmachung“ fehlt. Ansonsten würde jeder zwischen Täter und Opfer geschlossene Vergleich, der nicht zu einem vollständigen zivilrechtlichen Ausgleich führt, aus dem Anwendungsbereich des § 46a Nr. 1 StGB herausfallen.
23
Allerdings darf für die Annahme eines friedensstiftenden Ausgleichs im Sinne von § 46a StGB nicht ausschließlich auf die – selbst einvernehmliche – subjektive Bewertung von Tatopfer und Täter abgestellt werden, wie sie in einer getroffenen Übereinkunft zum Ausdruck kommt. Erforderlich ist vielmehr vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materiellen und immateriellen Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können (vgl. OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 37, 38). Dies folgt schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276). Aus diesem Grund wäre auf jeden Fall auch ein adäquater Ausgleich für denH. Z. entstandenen materiellen Schaden vorzunehmen gewesen.
24
bb) Soweit ein solcher Ausgleich nicht erfolgt ist, kommt von vornherein auch eine Strafrahmenmilderung nach dem insbesondere den materiellen Schadensausgleich betreffenden § 46a Nr. 2 StGB nicht in Betracht.
25
cc) Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der gegen den Angeklagten Z. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe.
26
d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat im Hinblick auf Fall II.1 der Urteilsgründe auf Folgendes hin:
27
aa) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten A. und G. mit Blick auf das Vorzeigen des Messers gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen besonders schweren Raubes schuldig gemacht. Davon ist zwar das Landgericht auch bei seiner rechtlichen Würdigung ausgegangen, hat es aber versäumt, dies in den Tenor aufzunehmen.
28
Hingegen kommt eine (tateinheitliche) Verurteilung wegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht in Betracht. Das Landgericht hat im Hinblick auf den Einsatz des Klebebands keine üble, unangemessene Behandlung im Sinne von § 223 StGB festgestellt und jedenfalls das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Hinblick auf den durch Abreißen des Klebebands bei der Zeugin H. Z. verursachten kurzen Schmerz ohne rechtliche Bedenken ausgeschlossen. Zur Verwendung des Klebebands beim Raubgeschehen weist der Senat auf BGH NStZ 1993, 79 hin.
29
bb) Hinsichtlich der Annahme des § 46a Nr. 1 StGB, bezogen auf J. Z. , weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch insoweit näher zu prüfen sein wird, ob der einzelne Schuldvertrag, den jeder Angeklagte mit dem Tatopfer getroffen hat, allein oder in Berücksichtigung der jeweiligen anderen Verträge eine „angemessene und nachhaltige Leistung“ zum Ausgleich der erlittenen Schäden darstellt. Bedenken könnten sich insoweit ergeben, als in den Verträgen jeweils nur Verpflichtungen zu Leistungen von monatlichen Ratenzahlungen hinsichtlich eines Teilbetrags des eingetretenen Gesamtschadens eingegangen sind, Regelungen für den Zahlungsausfall oder die Zahlungseinstellung durch den jeweiligen Vertragspartner oder auch einer der Mittäter fehlen, zumal ein Verzicht auf die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erklärt wird.
30
cc) Für die neu gegen die Angeklagten A. und G. zu treffenden Einziehungsentscheidungen weist der Senat im Übrigen auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2018 hin.
31
3. Hinsichtlich Fall II.2 der Urteilsgründe hat die Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung lediglich Rechtsfehler bei den Strafaussprüchen sowie bei den Einziehungsentscheidungen ergeben.
32
a) Der Schuldspruch begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken , als das Landgericht eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB nicht erörtert hat. Denn nach den Feststellungen wurde der Geschädigte D. zwar mittels körperlicher Gewalt überwältigt, festgehalten , bedroht, geschlagen und fortwährend zur Preisgabe der Aufbewahrungsorte von Bargeld und Schmuck aufgefordert. Die gegenüber D. eingesetzten Nötigungsmittel dienten damit unmittelbar der Duldung der Wegnahme und begründeten zugleich eine Bemächtigungslage, der deshalb keine eigenständige Bedeutung für die Begehung des Raubes zukam (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 239a, Rn. 7a m. Nachw. zur Rspr.). Soweit die Angeklagten die Zeugin D. festhielten und später auch ihr gegenüber Gewalt anwendeten, kommt auch dieser Bemächtigung keine eigenständige Bedeutung zu, zumal es ihnen insoweit nur darauf ankam, sie ruhig zu stellen, und damit keine Erpressungsabsicht verbunden war.
33
b) Die Strafaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
34
aa) Die Annahme der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB mit Blick auf die Geschädigte Z. D. begegnet Bedenken.
35
Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB (vgl. dazu schon oben II.2.c.aa) liegen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Zwischen den Angeklagten und den Geschädigten hat zwar ein kommunikativer Prozess stattgefunden, bei dem die Angeklagten die Verantwortung für die Tat übernommen und die Geschädigten ihre Leistungen als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert haben. Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, von wem die Ausgleichsbemühungen initiiert wurden (vgl. Fischer, aaO, § 46a, Rn. 12; OLG Köln NStZ-RR 2004, 71, 72). Dass der erste Schritt nicht von den Angeklagten selbst, sondern von den Eltern des Angeklagten Z. ausgegangen ist, steht deshalb der Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht entgegen, soweit die Angeklagten – wie hier – im Laufe der zu einem Ausgleich unternommenen Anstrengungen die Verantwortung für ihre Tat gegenüber den Opfern übernommen haben. Am Vorliegen eines kommunikativen Prozesses fehlt es auch nicht deshalb, weil die Geschädigten D. zunächst an Gesprächen mit den Angeklagten nicht interessiert waren und diese erst zustande kamen, als es zu einer Absprache der beteiligten Familien kam, in deren Folge der GeschädigteD. aufgefordert wurde, den Angeklagten zu verzeihen. Das Landgericht hat insoweit in den Blick genommen, dass letztendlich beide Geschädigte die persönlichen Entschuldigungen der Angeklagten angenommen haben, und hat dabei auch bedacht, dass der GeschädigteD. dies nur auf „Vorgabe“ seiner Verwandten getan hat. Wenn es mit Blick auf den Inhalt der getroffenen Vereinba- rungen und die Entgegennahme der Leistungen der Angeklagten in wertender Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2002 – 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29, 31) davon ausgegangen ist, dass die Geschädigten diese hiermit – ohne dass es auf die förmliche Annahme der Entschuldigung ankäme – (freiwillig) als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert haben, ist diese tatrichterliche Einschätzung von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 344/11, StV 2012, 150), dies auch deshalb, weil Anhaltspunkte dafür, sie hätten die Zahlungen aus Sorge darüber, ansonsten keine Leistungen zu erhalten, entgegengenommen, nicht ersichtlich sind.
36
Die Wiedergutmachungsleistungen waren aber nicht auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet. Die Zahlung eines Betrages von insgesamt „nur“ 11.350 € zum Ausgleich von materiellem und immateriellem Schaden steht einer Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB hier entgegen. Denn in diesem Betrag, der sich aus dem sich rechnerisch aus den Urteilsgründen ergebenden materiellen Schaden von 4.349 € und einem Schmerzensgeldbetrag von 3.500 € für jeden Geschädigten zusammensetzt, ist kein Ausgleich für den außerdem entwendeten „Beutel mit Silber- und Goldschmuck“ enthalten. Dies aber wäre für eine umfassende Wiedergutmachung der durch die Tat verursachten Folgen vonnöten gewesen. Dass „dessen ge- nauer Umfang und Wert in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden konnte“ (UA S. 20), rechtfertigt es nicht, den Wert mit „null“ anzusetzen und in- folgedessen von einem ernsthaft auf umfassenden Ausgleich getragenen Bemühen auszugehen. Das Landgericht hätte – gestützt auf Angaben der Geschädigten – den Wert des Schmucks schätzen und diesen bei der Prüfung, ob die Wiedergutmachung auf einem umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist, berücksichtigen müssen.
37
bb) Hingegen hält die Annahme von Aufklärungshilfe nach § 46b StGB durch den Angeklagten O. rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass O. den Mitangeklagten A. namentlich und unter Benennung des Wohnortes benannt und dessen Identität unter Vorhalt eines Lichtbildes bestätigt hat. Dies rechtfertigt ohne Weiteres die Anwendung des § 46b StGB, weil den Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt lediglich eine allgemein gehaltene Täterbeschreibung der Geschädigten vorlag. Diese Feststellung der Strafkammer ist im Übrigen belegt durch die Angaben des Zeugen M. . Dass dieser zum konkreten Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden nicht befragt worden ist, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung vorträgt, ist eine urteilsfremde Tatsache, auf die die Revision nicht gestützt werden kann.
38
c) Die (nicht begründete) Entscheidung des Landgerichts, von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Fall II.2 der Urteilsgründe abzusehen , hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit die Angeklagten K. , A. und G. betroffen sind. Der Angeklagte A. hat mindestens 4.050 € an Bargeld sowie eine Uhr im Wert von 299 € erlangt, während der Angeklagte G. neben einem Teil des Bargelds (UA S. 21) Verfügungsgewalt über einen Beutel mit Gold- und Silberschmuck in nicht festgestelltem Wert erworben hat. Weiterreichende Mitverfügungsgewalt aller an der unmittelbaren Tatausführung Beteiligten über das Geld und den Inhalt des erbeuteten Beutels lässt sich hingegen – nachdem die Angeklagten unmittelbar nach der Tatbegehung in verschiedene Richtungen flüchteten – nicht feststellen. Das Landgericht hat lediglich noch festgestellt, dass der Angeklagte K. 1.000 € aus der Tatbeute erhalten hat, während O. und Z. leer ausgingen. Bei dieser Sachlage kann der Senat unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen aller Angeklagten an die Geschädigten ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehen , ob die Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass das Landgericht den Wert des erbeuteten Silber- und Goldschmucks nicht weiter aufgeklärt und diesen insoweit mit „Null“ angesetzt hat, obwohl es auch im Rahmen der Einziehungsentscheidung vonnöten gewesen wäre, dieser einen gegebenenfalls im Rahmen einer Schätzung zu ermittelnden Wert des Schmucks zugrunde zu legen.
Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 287/05
vom
7. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
7. Dezember 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. März 2005 im Strafausspruch in den Fällen II.1. und II.3. sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen sexueller Nötigung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat das Landgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis ausgesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.1. und II.3. und den Gesamtstrafenausspruch beschränkten Revision greift die Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde die Bemessung der Freiheitsstrafen an. Sie wendet sich dabei gegen die jeweils mit einem Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB begründete Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen: 1. (Fall II.1.): Am 9. März 2003 saß der Angeklagte als Beifahrer in dem von C. gesteuerten Pkw - auf der Rückbank saß die zur Tatzeit 15 Jahre alte G. , als dieser den Wagen auf dem Hinterhof eines Autohauses in V. parkte. Nachdem C. das Fahrzeug in der Absicht verlassen hatte, sich in einem nahe gelegenen Fastfood-Restaurant etwas zum Essen zu kaufen, stieg der Angeklagte vom Beifahrersitz auf die Rückbank zu der Geschädigten G. . Er verriegelte den Pkw von innen, legte sodann seinen Arm um G. und griff ihr entgegen deren körperlichen Widerstand über der Kleidung an die Brust und ebenfalls über der Kleidung zwischen die Beine in Richtung Geschlechtsteil. Er versuchte sodann, der Geschädigten G. die Hose zu öffnen, um weitere sexuelle Handlungen an ihrem Geschlechtsteil vorzunehmen. Jedoch gelang es dieser, dem Angeklagten einen Ellenbogen ins Gesicht zu schlagen, worauf er kurz von ihr abließ. Die Geschädigte G. nutzte diese Gelegenheit, um das Fahrzeug zu öffnen und zu entfliehen. 2. (Fall II. 3.): Am selben Abend des 8. Juni 2004 fuhr der Angeklagte in einem Pkw Opel in S. umher und bemerkte die zur Tatzeit 17 Jahre neun Monate alte Geschädigte F. , die zusammen mit ihrem Bekannten St. zu Fuß unterwegs war. Er sprach die beiden, ihm bis dahin unbekannten Personen, an. Er fragte sie dann, ob sie "ein paar Stadtrunden" mit ihm drehen würden, worauf diese in den Pkw einstiegen. Nachdem man an einer Tankstelle Bier eingekauft hatte, parkte der Angeklagte das Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes. Als der Bekannte der Geschädigten F. das Fahrzeug verlassen hatte, um in der Nähe Kaugummi
zu kaufen, fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug und der Geschädigten weg unter dem Vorwand, mit ihr "reden zu wollen". Er hielt in der Folge auf einem anderen Parkplatz an, fasste der Geschädigten an den Schenkel und kurbelte sodann den Beifahrersitz des Fahrzeugs, auf dem die Geschädigte Platz genommen hatte, nach hinten. Mit einer Hand hielt er beide Hände der Geschädigten über deren Kopf fest und schob dann gegen ihren Widerstand den Stoffrock nach oben, dann zog er den Slip der Geschädigten aus und führte den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis kurz vor dem Samenerguss durch. Bei diesem Geschehen weinte die Geschädigte und bat den Angeklagten aufzuhören. Dies hielt ihn jedoch nicht ab. Kurz vor dem Samenerguss zog er sein Glied aus der Scheide und ejakulierte auf den Unterleib und den Rock. In der Folge brachte er die Geschädigte zu dem Parkplatz zurück, auf welchem der Bekannte St. wartete. 3. Zur Anwendung des § 46a StGB in beiden vorgenannten Fällen hat die Strafkammer folgendes ausgeführt: Vor der Hauptverhandlung hat die Kammer auf Anregung des Verteidigers des Angeklagten mit diesem und der Staatsanwaltschaft ein Gespräch geführt , "wie alle Beteiligten die Sachlage vorläufig einordneten". Die Kammer teilte hierbei allen Beteiligten mit, "dass, für den Fall, dass ein umfassendes Geständnis des Angeklagten in Bezug auf alle drei Anklagepunkte erfolge und sich in der Hauptverhandlung ergäbe, dass die Voraussetzungen eines Täter-OpferAusgleiches vorliegen," … "durchaus noch die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren in Betracht komme". Nachdem die Staatsanwaltschaft bei diesem Gespräch zunächst keine Entscheidung über ihr Einverständnis mit einem solchen Procedere getroffen hatte, teilte sie in der Hauptverhandlung noch vor Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache mit, dass sie mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren oder darunter
nicht einverstanden sei. Des Weiteren hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass der Angeklagte an ihn zu Gunsten der Geschädigten G. 2.500 € sowie zu Gunsten der Geschädigten F. 4.000 € überwiesen habe, verbunden mit dem Auftrag zur Weiterleitung der Geldbeträge an die Geschädigten. Allerdings seien diese Überweisungen aus seinem, des Verteidigers Verschulden, bislang versäumt worden; sie würden jedoch nun unverzüglich vorgenommen werden. Der Angeklagte legte in der Hauptverhandlung mittels einer vom Verteidiger verlesenen Erklärung ein Geständnis zu den ihm vorgeworfenen Taten ab und teilte mit, dass er die Taten bereue. Von einer schriftlichen Entschuldigung vor der Hauptverhandlung habe er auf Anraten seines Anwaltes abgesehen, weil dieser befürchtet habe, dass die Geschädigten bei Erhalt eines Entschuldigungsbriefes erneut leiden müssten. Äußerungen der beiden Geschädigten hierzu und deren Auffassung über eine Wiedergutmachung - entweder direkt oder über Bezugspersonen eingeholt - finden sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Bejahung der Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs des hier in erster Linie in Betracht kommenden § 46a Nr. 1 StGB durch das Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. § 46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wieder gutgemacht hat, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen
kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden , friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995, 492; NJW 2001, 2557; NStZ 2002, 29; BGH, Urt. vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02). Wenngleich ein "Wiedergutmachungserfolg" nicht zwingende Voraussetzung ist, so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen. Dabei reicht aber allein die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen nicht aus; insbesondere kann dadurch nicht das Erfordernis eines kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer ersetzt werden. Aus der Sicht des Opfers ist es für die verlangte Kommunikation unabdingbar , dass es in den Dialog mit dem Täter über die zur Wiedergutmachung erforderlichen Leistungen einbezogen wird. Ein erfolgreicher Täter-OpferAusgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646; Urt. vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02). Dies ergibt sich schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können. Lässt sich das Tatopfer - etwa weil das Delikt oder Art und Umfang der Schädigungen ihm einen Ausgleich unmöglich machen - auf einen kommunikativen Prozess nicht ein, so ist das Verfahren für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht geeignet (vgl. BTDrucks. 14/1928 S. 8; BGH aaO). In gleicher Weise fehlt es an einem kommunikativen Prozess und damit an den Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs, wenn das Opfer überhaupt nicht - sei es persönlich oder durch einen Vertreter bzw. Vermittler - beteiligt ist. Dass dem Opfer eine solche Beteiligung möglich gemacht wird, liegt nach der Intention der gesetzli-
chen Regelung im Wesentlichen im Verantwortungsbereich des Täters, das heißt, seine Bemühungen müssen naturgemäß zumindest den Versuch der Einbeziehung des Opfers in den kommunikativen Prozess enthalten. Regelmäßig sind daher tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat, wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (BGH NStZ 2002, 29; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 1 StR 500/01). Darüber hinaus kann der Tatrichter nur dann die Angemessenheit einer etwaigen Schmerzensgeldverpflichtung beurteilen, wenn er ausreichende Feststellungen dazu trifft, welche Schäden das Opfer durch die Tat erlitten hat und gegebenenfalls welche Folgen fortbestehen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände hat der Tatrichter in "wertender Betrachtung" und schließlich nach Ermessensgesichtspunkten zu entscheiden, ob er die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs annimmt und danach von der so eröffneten Milderungsmöglichkeit Gebrauch macht. 2. Das Landgericht hat diese Maßstäbe nicht ausreichend beachtet. Die Urteilsgründe belegen die Voraussetzungen eines erfolgreichen Täter-OpferAusgleichs nicht.
a) Schon ein ernsthaftes, auf einen Ausgleich mit der Geschädigten gerichtetes Bemühen des Angeklagten nach § 46a Nr. 1 StGB ist den Urteilsgründen nicht sicher zu entnehmen. Die Strafkammer hat bei der Unterredung mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung vor der Hauptverhandlung bereits auf einen Täter-Opfer-Ausgleich hingewirkt. Dennoch hat der Angeklagte keine Bemühungen entfaltet, um entweder direkt oder über vermittelnde Dritte, gegebenenfalls auch seinen Verteidiger, mit dem Opfer in Kontakt zu treten und einen
Ausgleich zu versuchen. Hierbei kann ihn seine Erklärung nicht entlasten, er habe auf Anraten seines Verteidigers von einer schriftlichen Entschuldigung abgesehen; denn die behauptete Befürchtung,die Opfer müssten bei Erhalt des Briefes "erneut leiden", müsste in allen Fällen von Sexualdelikten gelten und würde damit einen Täter-Opfer-Ausgleich bei solchen Taten grundsätzlich ausschließen. Spätestens im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Hauptverhandlung, zu welcher die Geschädigten zunächst geladen waren und diese sich damit ohnehin gedanklich mit dem jeweiligen Geschehen auseinandersetzen mussten, wäre eine Kontaktaufnahme in der beschriebenen Form erforderlich und möglich gewesen. Allein die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass er die Taten bereue und sich bei den Geschädigten entschuldigen wolle, reicht nicht hin, zumal diese nicht bei dieser Erklärung anwesend waren.
b) Auch genügen die vom Verteidiger zugesagten Zahlungen von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € zugunsten der Geschädigten G. bzw. von 4.000 € zugunsten der Geschädigten F. den Anforderungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht. Die Urteilsgründe teilen lediglich mit, der Angeklagte habe diese Beträge als Schmerzensgeld zur Verfügung gestellt und der Verteidiger habe zugesagt, sie den Geschädigten zu übermitteln. Wie der Angeklagte das Geld aufgebracht hat und ob diese Zahlungen tatsächlich seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechen, hat die Strafkammer ebenso wenig dargelegt wie die für die Angemessenheit der Zahlungen eventuell verbliebenen Tatfolgen sowie die für die Beurteilung der Genugtuungsfunktion als wesentlich anzusehende Akzeptanz durch die Tatopfer.
c) Schließlich ergibt sich aus den Urteilsgründen kein Anhalt dafür, dass die Geschädigten den Täter-Opfer-Ausgleich "ernsthaft mitgetragen" und diesen als friedensstiftende Konfliktregelung "innerlich akzeptiert" haben. Vielmehr
können die Zahlungen an die Geschädigten ohne jede vorherige Einbeziehung in einen kommunikativen Prozess allein zur Vermeidung einer längeren Freiheitsstrafe für den Angeklagten erbracht erscheinen, was für einen Täter-OpferAusgleich nicht genügen würde. 3. Der Senat hat mit Blick auf UA S. 7 von der Möglichkeit gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 I. Halbs. StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Freiburg verwiesen (vgl. hierzu auch KK-StPO Kuckein § 354 Rdn. 37). Nack Wahl Kolz Elf Graf

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 526/11
vom
8. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August
2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Berger,
Prof. Dr. Krehl
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
der Angeklagte M. in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Koblenz vom 15. Juli 2011 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen "Verabredung zum Verbrechen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs" in fünf Fällen unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen der Angeklagte, der der Volksgruppe der Roma angehört, und der gesondert Verurteilte Mi. spätestens im März 2008 überein, gemeinsam mit weiteren Personen ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von "Trufas" zu verdienen. Hierunter werden Straftaten verstanden, bei denen Immobilien- oder Waren- händlern oder Kreditsuchenden ein betrügerisches Tauschgeschäft angeboten wird. Die Täter geben vor, Geldscheine mit hohem Nennwert gegen Geldscheine mit niedrigerem Nennwert - teils gegen Zahlung einer Provision - eintauschen zu wollen. Tatsächlich ist es Ziel der Täter, sich ohne Erbringung einer Gegenleistung durch Täuschung in den Besitz des von den potentiellen Opfern mitgeführten Bargeldes zu bringen.
3
In Umsetzung dieses Vorhabens kam es in der Zeit von März 2008 bis Januar 2009 in fünf Fällen zu Kontaktaufnahmen mit Personen, die am Abschluss verschiedener Geschäfte interessiert waren. In den Fällen II. 1-3 kümmerte sich der Angeklagte um die Auswahl der Opfer und die Anbahnung des Erstkontaktes. Hierzu band er den gesondert Verurteilten A. ein und versprach ihm für jede gelungene Aktion eine Provision. A. suchte im Internet vereinbarungsgemäß nach geeigneten Firmen und Projekten und kontaktierte die betreffenden Personen telefonisch, um ihr Interesse an einer Geschäftsbeziehung zu wecken. Sodann übermittelte er die Kontaktdaten der Betreffenden per SMS an den Angeklagten, der diese an Mi. weiterleitete. In den Fällen II. 4-5 stellte eine nicht identifizierte Person den Erstkontakt her, wobei diese im Fall II. 5 den Angeklagten hierüber informierte, der dies wiederum Mi. mitteilte. Mi. vereinbarte in allen Fällen jeweils ein Treffen mit den interessierten Geschäftspersonen in Am. . Hierbei gab er vor, Interesse an einem Geschäftsabschluss zu haben und unterbreitete in diesem Zusammenhang jeweils den Vorschlag, ein Geldtauschgeschäft durchzuführen. In den Fällen II. 4-5 begleitete der Angeklagte den gesondert Verurteilten Mi. zu den Treffen in Am. , im Fall II. 5 jedoch, ohne offen in Erscheinung zu treten. Zum Abschluss eines Geldtauschgeschäftes kam es in keinem der Fälle. Im Fall II. 1 scheiterte dies aufgrund der Verhaftung des Angeklagten in einem anderen Verfahren; in den Fällen II. 2-5 lehnten die angesprochenen Personen ein solches Geschäft ab.
4
Das Landgericht hat dieses Geschehen als "Verabredung zum Verbrechen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs" in fünf tatmehrheitlichen Fällen bewertet und dafür Einzelstrafen von acht Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II. 1-3 und zehn Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II. 4-5 verhängt.
5
2. Im Rahmen der Strafzumessung hat es die Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich i.S.v. § 46a Nr. 1 StGB geprüft und verneint. Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:
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Der Verteidiger des Angeklagten verschickte in dessen Auftrag am 29. Juni 2011 Schriftsätze an alle Personen, an die die Tauschgeschäfte herangetragen worden waren. Sie lauteten nach einer kurzen Darstellung des Tatvorwurfs in ihren Kernsätzen übereinstimmend wie folgt: "Herr M. bereut seine Handlungsweise und möchte sich auf diesem Weg bei Ihnen entschuldigen. Er erkennt seine gesamtschuldnerische Haftung für die Ihnen in dieser Sache entstandenen Auslagen an und verzichtet auf die Einrede der Verjährung. Soweit möglich, bitte ich um Bezifferung Ihrer Auslagen. Mein Mandant wird sich dann ggfs. im Wege der Aufnahme eines Privatdarlehens bei Angehörigen um einen baldigen Ausgleich bemühen."
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Zudem legte der Verteidiger in der Hauptverhandlung ein Schreiben mit folgendem Inhalt vor: "Erklärung: Hiermit weise ich Herrn RA E. , , , unwiderruflich an, die umseitig quittierten € 1.500,- zur anteiligen Ausgleichung der den Herrn Mo. , H. , T. (Vertreter der Fa. "D. T. "), B. und Z. entstandenen Auslagen zu verwenden."
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Die in dem Schreiben in Bezug genommene Quittung hatte folgenden Inhalt : "Hiermit bestätige ich, RA E. , , , den Erhalt von € 1.500,- (i.W. Euro eintausendfünfhundert) von Herrn M. zum Zwecke anteiliger Verauslagung (Ausgleichung ) der den Zeugen Mo. , H. , T. (als Vertreter der Fa. "D. T. "), B. und Z. entstandenen Kosten anlässlich der in der Anklage vom 26.5.2010 gegen M. erhobenen Vorwürfe."
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Lediglich einer der Angeschriebenen reagierte auf dieses Schreiben und fragte bei der Strafkammer an, wie er zu verfahren habe.
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Das Landgericht hat Zweifel daran geäußert, ob für Betrugsdelikte der vorliegenden Art ein Täter-Opfer-Ausgleich überhaupt in Betracht komme, da der Angeklagte den potentiellen Opfern als Person unbekannt geblieben sei. Zudem hat es das Vorliegen eines kommunikativen Prozesses zwischen dem Angeklagten und den potentiellen Opfern verneint, da diese gegenüber dem Angeklagten keine Reaktion gezeigt hätten. Das Vorgehen des Angeklagten sei kein Versuch der Konfliktbewältigung, sondern sei von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt.
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Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB hat die Strafkammer verneint, da es zu einer tatsächlichen Entschädigung durch Ersatz entstandener Auslagen nicht gekommen sei.

II.

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Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erläuterung bedarf nur Folgendes:
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1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung des bandenund gewerbsmäßigen Betrugs in fünf Fällen hält im Ergebnis sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht unzutreffend die im Vorfeld der einzelnen Taten getroffene Bandenabrede, mit der der grundsätzliche Zusammenschluss zum Zwecke der Begehung von Betrugsstraftaten vereinbart wurde, als Verbrechensverabredung i.S.v. § 30 Abs. 2 StGB gewertet und ist zur Annahme von fünf Fällen der Verbrechensverabredung gelangt, indem es auf das Konkurrenzverhältnis der vereinbarten Betrugstaten abgestellt hat. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Die im Vorfeld getroffene Verabredung genügt nicht den an eine Verbrechensverabredung i.S.v. § 30 Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen, da die geplanten Straftaten mangels Vereinbarung von Ort, Zeit und Auswahl der potentiellen Opfer nicht hinreichend konkretisiert waren. Zudem richtet sich entgegen der Auffassung des Landgerichts die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen verschiedenen Straftaten - auch bei der Mitwirkung mehrerer Tatbeteiligter - für jeden Beteiligten allein danach, welche Tathandlungen er im Hinblick auf die jeweilige Tat vorgenommen hat, unabhängig davon, ob die einzelne Tat nur verabredet, versucht oder vollendet worden ist (BGHSt 56, 170, 172; wistra 2011, 299, 300). Soweit sich aus BGH NJW 2010, 623, 624 Entgegenstehendes ergibt, hält der Senat hieran nicht fest (vgl. schon Senat NStZ-RR 2011, 367, 368). Jedoch hat der Angeklagte mit A. bzw. Mi. und den weiteren Personen in allen fünf Fällen jeweils eine gesonderte Vereinbarung der einzelnen Betrugstat getroffen. Dies erfolgte konkludent, indem in den Fällen II. 1-3 der mit der Kontaktaufnahme und Geschäftsanbahnung beauftragte A. , im Fall II. 5 ein unbekannt gebliebener Mittäter dem Angeklagten in Umsetzung der Bandenabrede die Kontaktdaten der Betreffenden übersandte, die dieser jeweils an Mi. weiterleitete, der daraufhin Kontakt mit den Interessenten aufnahm. Im Fall II. 4 geschah dies dadurch, dass der Angeklagte den Mi. zu dem Treffen mit den Geschäftspersonen begleitete, nachdem ein nicht identifizierter Mittäter zuvor den Erstkontakt hergestellt hatte.
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2. Auch die Verneinung der Voraussetzungen des § 46a StGB durch das Landgericht unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
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Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen von § 46a Nr. 2 StGB verneint, da der Angeklagte tatsächlich keine Entschädigungsleistungen erbracht hat. Auch die Ablehnung eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB ist frei von Rechtsfehlern.
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Die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter in dem Bemühen , einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wieder gutgemacht hat, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Hierbei setzt § 46a Nr. 1 StGB grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess mit dem Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein muss (BGHSt 48, 134, 139, 141; BGH NStZ 2000, 205 f.; wistra 2009, 309, 310).
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat. Sie dient - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46a Nr. 2 StGB - über den Ausgleich immaterieller Folgen zwischen Täter und Opfer der Lösung von Konflikten, die zu der Straftat geführt haben oder durch sie veranlasst worden sind (BGH NStZ 1995, 492; NStZ 2000, 205; StV 2002, 656; StV 2007, 72, 73; zweifelnd Senat NJW 2001, 2557). Solche immateriellen Folgen sind grundsätzlich auch bei Vermögensdelikten denkbar (BGH NStZ 1995, 492; wistra 2002, 21), so dass insoweit auch der Anwendungsbereich des § 46a Nr. 1 StGB eröffnet sein kann. Vorliegend hat das Landgericht jedoch zutreffend angenommen, dass es sich bei den Auslagen der potentiellen Opfer, um deren Ausgleich sich der Angeklagte bemüht hat, um materielle Schäden handelt, die unter § 46a Nr. 2 StGB fallen. Dem Angeklagten ging es hier nur um die Erstattung dieser Auslagen und damit um den Ausgleich von im Vermögen der Opfer eingetretenen Werteinbußen, nicht aber etwa um eine darüber hinausgehende Lösung eines durch die Straftat entstandenen Konflikts mit dem Tatopfer, der eines besonderen kommunikativen Prozesses bedurft hätte. Aus diesem Grund kommt hier ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB nicht in Betracht.
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b) Dahinstehen kann daher, ob das Landgericht zutreffend einen kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und den Opfern verneint hat, da diese auf das Wiedergutmachungsangebot des Angeklagten in vier Fällen überhaupt nicht reagierten und sich in einem weiteren Fall lediglich hilfesuchend an das Gericht wandten. Dies könnte immerhin zweifelhaft sein, weilim Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB das ernsthafte Streben nach Wiedergutmachung genügt (vgl. BGH NJW 2001, 2557).
Becker Fischer Berger Krehl Ott

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.