Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2002 - 1 StR 247/02

published on 05.11.2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2002 - 1 StR 247/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 247/02
vom
5. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
5. November 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
RechtsanwÀltin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der GeschÀftsstelle,

fĂŒr Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Februar 2002 wird verworfen. Der BeschwerdefĂŒhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

GrĂŒnde:

Dem zur Tatzeit achtzehn Jahre und zehn Monate alten Angeklagten liegt zur Last, im Zustand nicht ausschließbar verminderter SteuerungsfĂ€higkeit aus menschenverachtender Gesinnung den ihm nicht nĂ€her bekannten J. S. durch mehrere heftige SchlĂ€ge mit dem beschuhten Fuß und mindestens einem Sprung mit beiden beschuhten FĂŒĂŸen auf den Brustkorb getötet zu haben. Diese Tat hat das Landgericht als Mord aus niedrigen BeweggrĂŒnden bewertet. DarĂŒber hinaus wurde der Angeklagte wegen einer zuvor verĂŒbten gefĂ€hrlichen Körperverletzung zum Nachteil desselben Opfers und wegen gefĂ€hrlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zum Nachteil eines anderen Opfers unter Einbeziehung einer frĂŒheren Jugendstrafe zur Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt untergebracht und angeordnet, daß drei Jahre der Jugendstrafe vorweg vollzogen werden. Die Revision beanstandet mit ihrer SachrĂŒge insbesondere, das Landgericht habe die subjektiven Voraussetzungen des Handelns des Angeklagten aus niedrigen BeweggrĂŒnden
nicht ausreichend erörtert und damit das Mordmerkmal nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Zu den Taten zum Nachteil des Tatopfers J. S. ist festgestellt : Der Angeklagte verbrachte mit seinen frĂŒheren Mitangeklagten Sch. und A. Z. den Nachmittag an einem Badeweiher. Dabei tranken sie bereits mehrere Flaschen Bier. Am Abend besuchten sie gemeinsam den Bekannten des Sch. , M. , in dessen Wohnung. Die dort anwesenden Personen, zu denen auch das spĂ€tere Tatopfer J. S. gehörte, waren deutlich angetrunken. Der Angeklagte trank in der Wohnung in nicht nĂ€her feststellbarem Umfang weiter Bier. J. S. , den der Wohnungsinhaber M. als seinen "Neger" bezeichnete, wurde von diesem zum Zigarettenholen geschickt und kam ohne Geld und Zigaretten zurĂŒck. Er wurde von M. beschuldigt, das Geld fĂŒr sich behalten zu haben, und deshalb von M. mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Anschließend bot M. das spĂ€tere Tatopfer dem Mitangeklagten Sch. zum "Kauf" an, der mit Handschlag besiegelt wurde. S. wurde von den Anwesenden gehĂ€nselt , durch Sch. wurden ihm die Finger umgebogen. Als J. S. auf die Toilette ging, folgte ihm der Angeklagte und schlug ihm in Verletzungsabsicht mit der Faust aufs Auge. S. erlitt dadurch eine blutende Platzwunde an der linken Augenbraue. Der Mitangeklagte Sch. folgte dem Angeklagten und S. auf die Toilette und schlug mit dem beschuhten Fuß gezielt gegen die blutende Wunde. Nachdem alle drei in den Wohnraum zurĂŒckgekehrt waren, versorgte Sch. die Wunde des S. , indem er versuchte, die Blutung mit Toilettenpapier zu stillen. Er saß S. hierbei gegenĂŒber und versetzte ihm unvermittelt noch einen gezielten Kopfstoß gegen die offene Wunde. Anschließend ohrfeigten die Angeklagten P. und Sch. das Tatopfer noch einmal, so daß das Blut umherspritzte.
Als die Angeklagten sich etwa eine Stunde spĂ€ter zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr zum Gehen anschickten, wurden sie vom Wohnungsinhaber M. aufgefordert, ihren "Dreck", womit S. gemeint war, mitzunehmen. S. wurde daraufhin von Sch. und P. aus der Wohnung gefĂŒhrt und auf nicht nĂ€her aufklĂ€rbare Weise ĂŒber die Treppen zur HaustĂŒr verbracht. Dort packte Sch. den GeschĂ€digten unter den Armen und schleifte ihn nach draußen zu einer neben dem Anwesen gelegenen GrĂŒnflĂ€che. Eine Absprache , was jetzt mit dem völlig teilnahmslosen möglicherweise bereits bewußtlosen S. geschehen sollte, bestand nicht. Der Angeklagte begann dann mit Wissen und Wollen der beiden anderen Mitangeklagten, auf den wehrlos auf dem RĂŒcken am Boden liegenden J. S. mit dem beschuhten Fuß einzutreten. Der Mitangeklagte Sch. stand hierbei neben dem Angeklagten und forderte ihn lediglich auf, nicht gegen den Kopf zu treten. Plötzlich und fĂŒr die Mitangeklagten Sch. und Z. ĂŒberraschend und von ihrem EinverstĂ€ndnis nicht mehr umfaßt, begann der Angeklagte besonders heftig auf J. S. einzutreten und sprang schließlich mindestens einmal mit beiden beschuhten FĂŒĂŸen auf den Brustkorb des am Boden liegenden J. S. . Dabei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, daß S. durch die heftigen Tritte und die Sprungeinwirkung zu Tode kam. Nachdem der Angeklagte immer heftiger auf J. S. eingetreten hatte, forderte ihn die Mitangeklagte Z. zweimal, zuletzt mit den Worten: "Hör auf, Du bist ja ein Psycho", zum Aufhören auf und erhielt vom Angeklagten zur Antwort, sie solle sich "verpissen". Das Tatopfer J. S. erhielt durch die heftigen Tritte des Angeklagten und das Springen auf den Brustkorb mehrreihige RippenserienbrĂŒche und einen Querbruch des Brustbeins. Die ZertrĂŒmmerung des Brustkorbes fĂŒhrte zu einer mechanischen Atembehinderung und zum Tod durch Ersticken. Nachdem der Angeklagte von S. ab-
gelassen hatte, zogen entweder er oder Sch. dem Opfer die Hose bis zu den Knien herunter und zĂŒndeten die Schamhaare und ein Ohr an. Von den Angeklagten durchgefĂŒhrte Wiederbelebungsversuche waren erfolglos. S. wurde von Sch. auf den RĂŒcksitz seines herbeigeholten Pkw gesetzt und alle drei Mitangeklagten fuhren anschließend mit dem toten S. zur Donau. Der Angeklagte und Sch. holten die Leiche aus dem Auto und zogen sie zum Ufer. Dort nahm der Angeklagte einen ca. 30 x 20 cm großen Stein und ließ ihn aus Brusthöhe auf den Kopf des Toten fallen. Danach verbrachten der Angeklagte und Sch. die Leiche in die Donau und sahen zu, wie sie abgetrieben wurde. Als BeweggrĂŒnde fĂŒr die Tat hat die Jugendkammer nach der Einlassung des Angeklagten Aggression und sinnlose Wut ĂŒber den "lĂ€stigen Ballast" und eine menschenverachtende Gesinnung festgestellt. Zu den persönlichen VerhĂ€ltnissen des Angeklagten hat die - sachverstĂ€ndig beratene - Jugendkammer folgende Feststellungen getroffen: Die Entwicklung des Angeklagten war bei ohnehin ungĂŒnstigen Bedingungen (Vater unbekannt, Mutter höhergradiger Alkoholkonsum, hĂ€ufiger Wechsel von Bezugspersonen von frĂŒher Kindheit an) bis zur Tat wesentlich durch eine hyperkinetische Störung beeinflußt, die zu erhöhter ImpulsivitĂ€t und AggressivitĂ€t, sowie zu mangelhafter Kritik- und UrteilsfĂ€higkeit gefĂŒhrt hat. Die genannte Störung war ein wesentlicher Faktor fĂŒr das MotivationsgefĂŒge im gesamten biographischen Kontext, nicht jedoch fĂŒr die vorgeworfene Tat (UA S. 42). Dagegen fĂŒhrte die Alkoholisierung des trinkgewohnten Angeklagten "auf dem Boden der Grundpersönlichkeit mit der hyperkinetischen Störung" im gesamten Tatzeitraum - bei vorhandener UnrechtseinsichtsfĂ€higkeit - zu "einer gewissen EinschrĂ€nkung der SteuerungsfĂ€higkeit, weil sich die erhöhte ImpulsivitĂ€t und KritikschwĂ€che gegenseitig verstĂ€rkt" hĂ€tten (UA S. 44).
2. Die Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen BeweggrĂŒnden hĂ€lt rechtlicher PrĂŒfung stand.
a) Die Beurteilung der Frage, ob BeweggrĂŒnde zur Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer GesamtwĂŒrdigung aller Ă€ußeren und inneren fĂŒr die Handlungsantriebe des TĂ€ters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212; st. Rspr.). Dabei ist die Jugendkammer bei der Annahme von niedrigen BeweggrĂŒnden von einem zutreffenden Maßstab (vgl. Maatz/Wahl in FS 50 Jahre Bundesgerichtshof S. 531, 551) ausgegangen. Sie hat in ihre Bewertung mit Recht das Geschehen in der Wohnung einbezogen. Dort hatte der Angeklagte dem Tatopfer bereits eine blutende Kopfplatzwunde beigebracht und nicht unwesentlich dazu beigetragen, daß das Tatopfer aufgrund von körperlichen Mißhandlungen in einen hilflosen, möglicherweise bewußtlosen Zustand geriet. Als J. S. auf Veranlassung des Wohnungsinhabers als "wegzuschaffender Dreck" mitgenommen werden mußte, trat der Angeklagte zunehmend heftiger auf ihn ein. Versuche, ihn zu stoppen, fĂŒhrten eher zu einer Steigerung seiner AggressivitĂ€t, fĂŒr die keinerlei Anlaß bestand, außer daß S. in seinem durch die Alkoholisierung und die Mißhandlungen bedingten Zustand eine gewisse Belastung fĂŒr ihn und die beiden Mitangeklagten darstellte. Bei den mit großer BrutalitĂ€t und AggressivitĂ€t gefĂŒhrten SchlĂ€gen mit dem beschuhten Fuß und dem mindestens einmal festgestellten Springen mit beiden FĂŒĂŸen auf den Brustkorb kam beim Angeklagten ein menschenverachtender Vernichtungswille zum Ausdruck, der nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf der tiefsten Stufe steht.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch festgestellt, daß sich der Angeklagte trotz der nicht ausschließbar eingeschrĂ€nkten SteuerungsfĂ€higkeit seiner niedrigen BeweggrĂŒnde bewußt war. Kommen als niedrige BeweggrĂŒnde bei Mord gefĂŒhlsmĂ€ĂŸige Regungen in Betracht, muß der TĂ€ter in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmĂ€ĂŸig zu steuern. AusdrĂŒcklicher PrĂŒfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige BeweggrĂŒnde 10). Angesichts der hier getroffenen Feststellungen zur Vorgeschichte und der Entwicklung des Tatgeschehens sowie zur psychischen Verfassung des Angeklagten waren nĂ€here Darlegungen nicht veranlaßt. Der Angeklagte sah das Tatopfer bereits kurz nach dem ersten Zusammentreffen in der Wohnung als "Dreck" an und fĂŒgte ihm aus dieser Gesinnung heraus die erhebliche Kopfverletzung zu. Er beteiligte sich auch maßgeblich an der "Entsorgung" des Tatopfers aus der Wohnung. Diese UmstĂ€nde sprechen fĂŒr eine sich allmĂ€hlich aufbauende feindselige Motivation des Angeklagten gegenĂŒber dem Tatopfer. Selbst wenn er sich gemeinsam mit den anderen Mitangeklagten kurz vor der eigentlichen Tötungshandlung noch nicht darĂŒber im klaren war, was mit dem Tatopfer nun zu geschehen habe, ist die Tötungshandlung nicht auf einen plötzlich einsetzenden spontanen Entschluß allein zurĂŒckzufĂŒhren, sondern ist das Ergebnis einer sich steigernden Aggression gegenĂŒber dem Tatopfer. Daher war eine nĂ€here Erörterung zur subjektiven Tatseite nicht geboten, zumal die Jugendkammer sich eingehend mit der psychischen Verfassung des Angeklagten und seinem Alkoholkonsum auseinandergesetzt hat und - sachverstĂ€ndig beraten - zu dem Ergebnis gekommen ist, daß er jederzeit fĂ€hig war, das Verachtenswerte seiner GefĂŒhlsregungen gegenĂŒber J. S. zu erkennen und diese zu steuern.
3. Auch im ĂŒbrigen hat die ÜberprĂŒfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen BeweggrĂŒnden, heimtĂŒckisch oder grausam oder mit gemeingefĂ€hrlichen Mitt
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published on 15.09.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR222/15 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 2015, an der teilgenommen haben: Richter Prof.
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Annotations

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen BeweggrĂŒnden,
heimtĂŒckisch oder grausam oder mit gemeingefĂ€hrlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.