Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - EnVZ 55/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120716BENVZ55.15.0
published on 12.07.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - EnVZ 55/15
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts DĂŒsseldorf vom 21. Oktober 2015 wird zurĂŒckgewiesen.

Die Bundesnetzagentur trĂ€gt die Kosten des Verfahrens ĂŒber die Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen.

Der Gegenstandswert fĂŒr das Verfahren ĂŒber die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

GrĂŒnde

1

A. Die Betroffene betreibt die örtlichen Verteilernetze fĂŒr Strom und Gas in MĂŒnchen. Sie tritt im Verkehr bislang unter folgendem Zeichen auf:

Abbildung

2

Die mit ihr unternehmensrechtlich verbundene Vertriebsgesellschaft verwendet folgendes Zeichen:

Abbildung

3

In einem von der Bundesnetzagentur eingeleiteten Verfahren wegen Verstoßes gegen § 7a Abs. 6 EnWG kĂŒndigte die Betroffene an, kĂŒnftig unter folgendem Zeichen aufzutreten:

Abbildung
Abbildung in OriginalgrĂ¶ĂŸe in neuem Fenster öffnen

4

Die Bundesnetzagentur hielt diese Änderungen nicht fĂŒr ausreichend.

5

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass die Verwendung des bisher eingesetzten Zeichens bei der Kommunikation der Betroffenen im Internet, in MustervertrÀgen und auf dem GeschÀftspapier nicht gewÀhrleiste, dass eine Verwechslung zwischen ihr als Verteilernetzbetreiberin und den VertriebsaktivitÀten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen sei. Zugleich hat die Bundesnetzagentur die Verpflichtung ausgesprochen, die Verwendung dieses Zeichens bei der Kommunikation im Internet, in MustervertrÀgen und auf dem GeschÀftspapier spÀtestens drei Monate nach Bestandskraft des Bescheids zu unterlassen.

6

Das Beschwerdegericht hat den Bescheid aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Betroffene entgegentritt.

7

B. Das Rechtsmittel ist zulĂ€ssig, aber unbegrĂŒndet.

8

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begrĂŒndet:

9

Mit der Verwendung des bisher eingesetzten Zeichens verstoße die Betroffene zwar gegen die entflechtungsrechtlichen Vorgaben aus § 7a Abs. 6 EnWG. Der angefochtene Bescheid beruhe aber auf einem Ermessensfehler, weil die Bundesnetzagentur zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das zur kĂŒnftigen Verwendung vorgesehene Zeichen den Anforderungen der genannten Vorschrift ebenfalls nicht genĂŒge.

10

FĂŒr den Begriff der Verwechslungsgefahr seien markenrechtliche MaßstĂ€be heranzuziehen. Ein Verstoß gegen § 7a Abs. 6 EnWG liege nur dann vor, wenn Verwechslungsgefahr im engeren Sinne bestehe. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne reiche nicht aus.

11

Im Streitfall sei eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne hinsichtlich des zur kĂŒnftigen Verwendung vorgesehenen Zeichens ausgeschlossen. Zwar werde das neue Zeichen nicht allein durch den Bestandteil "SWM Infrastruktur" geprĂ€gt. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur scheide aber auch eine PrĂ€gung durch den Zeichenbestandteil Abbildung aus. Angesichts dessen wiesen die zu vergleichenden Zeichen erhebliche Unterschiede auf, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.

12

Der angekĂŒndigte Außenauftritt verstoße auch nicht im Hinblick auf den geplanten Fahrzeugeinsatz gegen die Vorgaben des § 7a Abs. 6 EnWG. Der Einsatz von Fahrzeugen bei der ErfĂŒllung von Außendienstaufgaben falle nicht unter das Kommunikationsverhalten oder die Markenpolitik im Sinne dieser Vorschrift. Zudem habe die Bundesnetzagentur weder die Feststellung noch die Untersagung auf den Einsatz von Fahrzeugen bezogen.

13

II. Die Beschwerdeentscheidung hÀlt den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde stand.

14

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei geboten, weil das Beschwerdegericht bei der PrĂŒfung der Frage, ob eine Verwechslung ausgeschlossen ist, einen unzutreffenden Maßstab herangezogen habe.

15

Dies ist unzutreffend.

16

a) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz zutreffend aufzeigt, sind zur PrĂŒfung der Frage, ob das Kommunikationsverhalten oder die Markenpolitik eines Verteilernetzbetreibers die Gefahr einer Verwechslung mit den VertriebsaktivitĂ€ten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens begrĂŒndet, markenrechtliche GrundsĂ€tze heranzuziehen.

17

FĂŒr eine Verletzung von § 7a Abs. 6 EnWG reicht es nicht aus, wenn Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (dazu etwa BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 69 = WRP 2009, 971, 978 - Augsburger Puppenkiste) vorliegt, also die Gefahr besteht, dass der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Marken erkennt, aber organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern herstellt. UnzulĂ€ssig ist lediglich ein Verhalten, das geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass der Netzbetreiber und das Versorgungsunternehmen identisch sind.

18

Zur PrĂŒfung, ob zwischen zwei Zeichen Verwechslungsgefahr in diesem Sinne besteht, ist der Gesamteindruck der beiden Zeichen zu ermitteln. FĂŒr den Gesamteindruck eines komplexen Zeichens sind hierbei grundsĂ€tzlich alle Bestandteile zu berĂŒcksichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können einzelne Bestandteile aber prĂ€genden Charakter haben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hĂ€ngt von den UmstĂ€nden des jeweiligen Einzelfalls ab.

19

b) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lassen sich der Beschwerdeentscheidung keine Anzeichen dafĂŒr entnehmen, dass das Beschwerdegericht von diesen GrundsĂ€tzen abgewichen ist oder zusĂ€tzliche, unzutreffende Kriterien herangezogen hat.

20

Das Beschwerdegericht hat sich insbesondere mit der Frage befasst, ob das zur zukĂŒnftigen Verwendung vorgesehene Zeichen durch den Bestandteil Abbildung geprĂ€gt wird. Es hat hierbei berĂŒcksichtigt, dass diesem Bestandteil gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt, diesen Umstand jedoch nicht als ausreichend angesehen. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende WĂŒrdigung hĂ€lt sich im Rahmen der oben aufgezeigten GrundsĂ€tze.

21

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lÀuft die Beurteilung durch das Beschwerdegericht nicht auf eine zergliedernde semantische Betrachtungsweise hinaus. Das Beschwerdegericht hat sich vielmehr zutreffend mit dem Gesamteindruck des Zeichens befasst und auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr im Streitfall verneint.

22

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, der Streitfall werfe die Frage auf, ob die Verwendung von Fahrzeugen, die aus einem "shared-service"-Center stammen und mit dem Firmenlogo des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens versehen sind, zum Kommunikationsverhalten oder zur Markenpolitik im Sinne von § 7a Abs. 6 EnWG gehören.

23

Dies ist ebenfalls unzutreffend. Die in Rede stehende Frage ist nicht entscheidungsrelevant.

24

Das Beschwerdegericht hat zwar ausgefĂŒhrt, die Verwendung solcher Fahrzeuge könne auch dann nicht zu einer Verwechslung fĂŒhren, wenn sie fĂŒr EinsĂ€tze beim Letztverbraucher benutzt wĂŒrden. Es hat seine Entscheidung aber ergĂ€nzend auf die ErwĂ€gung gestĂŒtzt, dass der angefochtene Bescheid lediglich die Verwendung der Zeichen im Internet, in MustervertrĂ€gen und auf dem GeschĂ€ftspapier betrifft. Diese ErwĂ€gung ist selbstĂ€ndig tragfĂ€hig. Damit ist die eingangs genannte Frage fĂŒr die rechtliche ÜberprĂŒfung der Beschwerdeentscheidung nicht relevant.

25

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Einsatz von Fahrzeugen fĂŒr die Entscheidung des Streitfalls nicht deshalb relevant, weil die Bundesnetzagentur bei ihrer Entscheidung das gesamte Kommunikationsverhalten berĂŒcksichtigen muss. Selbst wenn die Verwendung des Zeichens auf Fahrzeugen eine Verwechslungsgefahr begrĂŒnden sollte, rechtfertigte dies nicht ohne weiteres ein Verbot der Verwendung des Zeichens im Internet, in MustervertrĂ€gen und auf dem GeschĂ€ftspapier. Besondere UmstĂ€nde, aus denen sich im Streitfall eine abweichende Beurteilung ergeben könnte, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

26

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, der Streitfall werfe die Frage auf, ob eine Entscheidung nach § 65 Abs. 1 und § 7a Abs. 6 EnWG ermessensfehlerhaft sei, obwohl der Betroffene lediglich fĂŒr Teile seines Kommunikationsverhaltens und seiner Markenpolitik eine Änderung des Außenauftritts angeboten habe.

27

Diese Frage ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

28

Die Bundesnetzagentur hat in dem angefochtenen Bescheid zwar einleitend ausgefĂŒhrt, zu den besonders relevanten Bereichen des Kommunikationsverhaltens, in denen es vermehrt zu einer Verwechslungsgefahr mit der Vertriebsgesellschaft kommen könne, zĂ€hle auch die Kennzeichnung von Firmenfahrzeugen. Bei der Beurteilung des Streitfalls hat sie sich mit diesem Aspekt aber nicht nĂ€her befasst. Sie hat den Erlass der angefochtenen VerfĂŒgung vielmehr schon deshalb fĂŒr rechtmĂ€ĂŸig und geboten erachtet, weil die Betroffene durch die Verwendung der beanstandeten Zeichen im Internet, in MustervertrĂ€gen und auf dem GeschĂ€ftspapier gegen § 7a Abs. 6 EnWG verstoße. Hierin hat das Beschwerdegericht einen Ermessensfehler gesehen, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids fĂŒhrt. Die Frage, ob die Bundesnetzagentur ihre Ermessenentscheidung in zulĂ€ssiger Weise auf andere Gesichtspunkte hĂ€tte stĂŒtzen können, ist fĂŒr die rechtliche ÜberprĂŒfung der Beschwerdeentscheidung mithin nicht von Bedeutung.

29

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Limperg      

        

Strohn      

        

GrĂŒneberg

        

Bacher      

        

Deichfuß      

        

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published on 18.12.2008 00:00

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(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die UnabhĂ€ngigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der AusĂŒbung des NetzgeschĂ€fts nach Maßgabe der folgenden AbsĂ€tze sicherzustellen.

(2) FĂŒr Personen, die fĂŒr den Verteilernetzbetreiber tĂ€tig sind, gelten zur GewĂ€hrleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:

1.
Personen, die mit Leitungsaufgaben fĂŒr den Verteilernetzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die fĂŒr die GewĂ€hrleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, mĂŒssen fĂŒr die AusĂŒbung dieser TĂ€tigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers angehören und dĂŒrfen keine Angehörigen von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens sein, die direkt oder indirekt fĂŒr den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zustĂ€ndig sind.
2.
Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Unternehmens sonstige TĂ€tigkeiten des Netzbetriebs ausĂŒben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.

(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche HandlungsunabhĂ€ngigkeit der Personen zu gewĂ€hrleisten, die mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind.

(4) Vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewĂ€hrleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsĂ€chliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die fĂŒr den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Unternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhĂ€ngig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens ausĂŒben können. Das vertikal integrierte Unternehmen hat sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber ĂŒber die erforderliche Ausstattung in materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht verfĂŒgt, um tatsĂ€chliche Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausĂŒben zu können. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte ĂŒber die GeschĂ€ftsfĂŒhrung des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen RentabilitĂ€t ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jĂ€hrlicher FinanzplĂ€ne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulĂ€ssig als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulĂ€ssig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Unternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.

(5) Vertikal integrierte Unternehmen sind verpflichtet, fĂŒr die mit TĂ€tigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien AusĂŒbung des NetzgeschĂ€fts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine natĂŒrliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu ĂŒberwachen. Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jĂ€hrlich spĂ€testens zum 31. MĂ€rz einen Bericht ĂŒber die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener Form. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhĂ€ngig. Er hat Zugang zu allen Informationen, ĂŒber die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfĂŒgen, soweit dies zu ErfĂŒllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewÀhrleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den VertriebsaktivitÀten des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(7) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren ElektrizitĂ€tsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von ElektrizitĂ€tsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend fĂŒr Gasverteilernetze.

(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht. Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenĂŒber der festgestellten Zuwiderhandlung verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig und fĂŒr eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer grĂ¶ĂŸeren Belastung fĂŒr die beteiligten Unternehmen verbunden wĂ€re.

(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.

(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden GrĂŒnden eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12c Absatz 4 Satz 1 und 3 oder § 15a in den folgenden drei Jahren nach Eintritt der Verbindlichkeit nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder § 15a Absatz 3 Satz 8 durchgefĂŒhrt werden musste, nicht durchgefĂŒhrt, fordert die Regulierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zur DurchfĂŒhrung der betreffenden Investition auf, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jĂŒngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist. Um die DurchfĂŒhrung einer solchen Investition sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren zur DurchfĂŒhrung der betreffenden Investition durchfĂŒhren oder den Transportnetzbetreiber verpflichten, eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen durchzufĂŒhren und dadurch unabhĂ€ngigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren nĂ€here Bestimmungen treffen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberĂŒhrt.

(5) Die AbsĂ€tze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind entsprechend anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen dieses Gesetzes und von auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zustĂ€ndige Behörde, soweit diese fĂŒr die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften zustĂ€ndig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften ĂŒber Aufsichtsmaßnahmen enthĂ€lt.

(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenĂŒber Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstoßen, sĂ€mtliche Maßnahmen nach den AbsĂ€tzen 1 bis 3 ergreifen, soweit sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind.

(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die UnabhĂ€ngigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der AusĂŒbung des NetzgeschĂ€fts nach Maßgabe der folgenden AbsĂ€tze sicherzustellen.

(2) FĂŒr Personen, die fĂŒr den Verteilernetzbetreiber tĂ€tig sind, gelten zur GewĂ€hrleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:

1.
Personen, die mit Leitungsaufgaben fĂŒr den Verteilernetzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die fĂŒr die GewĂ€hrleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, mĂŒssen fĂŒr die AusĂŒbung dieser TĂ€tigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers angehören und dĂŒrfen keine Angehörigen von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens sein, die direkt oder indirekt fĂŒr den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zustĂ€ndig sind.
2.
Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Unternehmens sonstige TĂ€tigkeiten des Netzbetriebs ausĂŒben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.

(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche HandlungsunabhĂ€ngigkeit der Personen zu gewĂ€hrleisten, die mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind.

(4) Vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewĂ€hrleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsĂ€chliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die fĂŒr den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Unternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhĂ€ngig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens ausĂŒben können. Das vertikal integrierte Unternehmen hat sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber ĂŒber die erforderliche Ausstattung in materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht verfĂŒgt, um tatsĂ€chliche Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausĂŒben zu können. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte ĂŒber die GeschĂ€ftsfĂŒhrung des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen RentabilitĂ€t ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jĂ€hrlicher FinanzplĂ€ne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulĂ€ssig als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulĂ€ssig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Unternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.

(5) Vertikal integrierte Unternehmen sind verpflichtet, fĂŒr die mit TĂ€tigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien AusĂŒbung des NetzgeschĂ€fts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine natĂŒrliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu ĂŒberwachen. Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jĂ€hrlich spĂ€testens zum 31. MĂ€rz einen Bericht ĂŒber die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener Form. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhĂ€ngig. Er hat Zugang zu allen Informationen, ĂŒber die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfĂŒgen, soweit dies zu ErfĂŒllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewÀhrleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den VertriebsaktivitÀten des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(7) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren ElektrizitĂ€tsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von ElektrizitĂ€tsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend fĂŒr Gasverteilernetze.

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegrĂŒndetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsĂ€chlichen notwendigen Aufwendungen fĂŒr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geĂ€ndert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung ĂŒber das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus KostenfestsetzungsbeschlĂŒssen entsprechend.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
ĂŒber Beschwerden gegen VerfĂŒgungen der Kartellbehörden und ĂŒber Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen),
2.
ĂŒber Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und ĂŒber Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
ĂŒber Beschwerden gegen VerfĂŒgungen der Bundesanstalt fĂŒr Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
ĂŒber Beschwerden gegen Entscheidungen der zustĂ€ndigen Behörde und ĂŒber Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-VerbraucherschutzdurchfĂŒhrungsgesetzes) und
5.
ĂŒber Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren ĂŒber Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-VerbraucherschutzdurchfĂŒhrungsgesetzes) ist der Streitwert unter BerĂŒcksichtigung der sich fĂŒr den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren ĂŒber die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen) einschließlich des Verfahrens ĂŒber den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen betrĂ€gt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch SachverstÀndige anordnen.