Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2006 - XII ZR 83/04

published on 13/12/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2006 - XII ZR 83/04
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Landgericht Berlin, 25 O 821/00, 06/06/2002
Kammergericht, 20 U 168/02, 19/04/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 83/04
vom
13. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 6. September 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Mit Beschluss vom 31. August 2005 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen ein Urteil des Kammergerichts in Berlin zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten auferlegt. Die in diesem Verfahren entstandenen Gerichtsgebühren sind mit Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 6. September 2005 auf 1.112 € festgesetzt worden. Der Beklagte hat zunächst beantragt, ihm wegen seiner religiösen Ausrichtung und seiner bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse die Gerichtskosten zu erlassen. Diesen Antrag hat der Präsident des Bundesgerichtshofs abgelehnt und den Widerspruch des Beklagten gegen den Ablehnungsbescheid zurückgewiesen. In einem dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs am 28. Februar 2006 zugeleiteten Entwurf einer Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Versagung des Kostenerlasses hat der Beklagte erstmals geltend gemacht, er sei eine Untergliederung der islamischen Religionsgemeinschaft. Diese sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts von den Gebühren befreit, die die ordentlichen Gerichte erheben. Die Befreiung von den Gerichtskosten folge auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit der Weimarer Reichsverfassung. Dieses Schreiben hat der Präsident des Bundesgerichtshofs dem Senat zur Prüfung vorgelegt , ob eine Erinnerung gegen den Kostenansatz in Betracht komme, über die dann der Senat zu befinden habe.

II.

2
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
3
1. Das Schreiben vom 28. Februar 2006 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu werten. In dem diesem Schreiben beigefügten Klageentwurf befasst sich der Beklagte nicht nur mit der Entscheidung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, ihm den beantragten Gerichtskostenerlass zu versagen. Mit der Behauptung einer Gebührenbefreiung macht er auch geltend, die angesetzten Kosten seien nicht entstanden. Über inhaltliche Einwände gegen den Kostenansatz entscheidet nicht der Präsident des Bundesgerichtshofs im Rahmen eines Forderungserlasses, sondern im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Diesen - auch im Übrigen zulässigen - Rechtsbehelf will der Beklagte erheben.
4
2. a) In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof können Kirchen und Religionsgemeinschaften eine Gebührenbefreiung nicht aus dem Landesrecht herleiten. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für das Verfahren vor den (ordentlichen) Gerichten des betreffenden Landes (BGH, Beschluss vom 19. März 1998 - VII ZR 116/96 - MDR 1998, 680).
5
b) Für den Bundesgerichtshof gilt die Verordnung betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl. 1884 I S. 1, fortan: RG-GebFrhV) fort. Sie hat unter Gliederungsnummer 364 - 1 Aufnahme in Teil III des Bundesgesetzblattes gefunden und gehört zu den nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG unberührt bleibenden Befreiungsvorschriften des Bundes.
6
aa) Nach § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV sind in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn die Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen. Mit der Frage, was unter einer Kirche i.S. dieser Vorschrift zu verstehen ist, haben sich, soweit ersichtlich, weder das Reichsgericht noch der Bundesgerichtshof befasst. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Kirche" kann aber auf die Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Preußischen Gerichtskostengesetzes von 1895 zurückgegriffen werden (Schmidt-Räntsch Gerichtskostenfreiheit für Kirchen beim BGH ZfIR 2006, 360, 361). § 1 Nr. 3 RGGebFrhV entspricht nämlich wörtlich § 4 Nr. 4 des Preußischen Gerichtskostengesetzes von 1851. Diese Vorschrift wiederum ist wörtlich in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Preußischen Gerichtskostengesetzes 1895 übernommen worden.
7
Unter Kirche wurde in § 8 Abs. 1 Nr. 4 Preuß.GKG 1895 nicht nur das mit Kirche, Pfarrei, Vikarie, Kaplanei und Küsterei näher bezeichnete Kirchengut verstanden. Befreit waren vielmehr die Kirchengemeinden als Trägerinnen dieses Kirchenguts (Mügel, Preuß.Kostengesetze, 5. Aufl., 1907; § 8 Anm. 9; Schultz, Preuß.GKG, 2. Aufl. 1910 § 8 Anm. 13). Die Befreiung galt allerdings nur für die, wie damals formuliert wurde, öffentlich aufgenommenen Kirchenge- sellschaften, nicht für die damals so bezeichneten, nur geduldeten anderen Religionsgemeinschaften. An diesem Verständnis des früheren preußischen Rechts kann unter Geltung des Grundgesetzes nicht festgehalten werden (BVerfG Beschluss vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/61 - NJW 1965, 1427, 1429). Für § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV gilt nichts anderes. Die Vorschrift ist für alle Religionsgemeinschaften anwendbar (Schmidt-Räntsch aaO).
8
bb) Die Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Preuß.GKG 1895 kam nicht den Kirchengesellschaften (und Religionsgemeinschaften) als solchen und für den Gesamtbereich ihres Wirkens, sondern nur den in ihr bestehenden rechtlich selbständigen Trägern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem Vermögen zu. Diese Einschränkungen gelten auch für § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV (Schmidt-Räntsch aaO 362). Von Gerichtskosten befreit ist damit vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter Träger von Kirchengut. Dazu gehört auch ein rechtsfähiger Verein, der Rechtsträger der Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist (Schmidt-Räntsch aaO).
9
cc) Von den Gerichtsgebühren befreit sind Kirchen nach § 1 Nr. 3 RGGebFrhV aber nur, wenn sie bedürftig sind. Bedürftig sind Kirchen nach dieser Vorschrift nur, wenn ihre Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen (Schmidt-Räntsch aaO). Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Juli 2006 dem Beklagten aufgegeben, eine geordnete Aufstellung seines Vermögens sowie eine Zusammenstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben bis spätestens 30. September 2006 vorzulegen. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen , so dass dem Senat eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich ist.
10
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine Gebührenbefreiung der Kirchen für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof auch nicht aus Verfassungsrecht. Zwar wird aus der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV bestimmten, bislang nicht umgesetzten Verpflichtung zur Ablösung der bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bestehenden Staatsleistungen teilweise eine Garantie solcher Staatsleistungen abgeleitet (dazu BVerfG, Beschluss vom 30. September 2000 - 2 BvR 708/96 - NVwZ 2001, 318). Eine solche Garantie würde aber, falls man sie bejahte, dem Beklagten nicht weiterhelfen, weil Gebührenbefreiungstatbestände nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, mit Staatsleistungen in Art. 138 Abs. 1 WRV nicht gemeint sind (BVerfG aaO). Schließlich würde eine solche Garantie auch nur für Gebührenbefreiungen des Landesrechts gelten, die sich aber, wie ausgeführt, nicht auf Verfahren vor Bundesgerichten erstrecken (SchmidtRäntsch aaO 362). Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.06.2002 - 25 O 821/00 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.04.2004 - 20 U 168/02 -
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
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published on 25/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 234/06 vom 25. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born u
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Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.