Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2018 - XII ZR 63/17

bei uns veröffentlicht am31.10.2018
vorgehend
Landgericht Magdeburg, 9 O 1376/15, 04.05.2016
Oberlandesgericht Naumburg, 9 U 38/16, 22.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 63/17
vom
31. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZR63.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
2
Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
3
Nur ergänzend ist zu bemerken:
4
Der Senat hat nicht verkannt, dass das Berufungsurteil keine eigenständige Begründung zur Zurückweisung der Berufung wegen der Entscheidung des Landgerichts zu den selbständigen Ansprüchen der Klägerin auf Rückzah- lung angeblich überzahlter Miete (16.500 €) und auf Auskehrung der Mietkaution (1.243 €) enthält. Die Zulassung der Revision wird aber nicht schon durch das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 6 ZPO geboten, sondern die Entscheidung über die Zulassung hängt insoweit von der einzelfallbezogenen Beurteilung ab, mit welcher Intensität sich die fehlende Begründung auf die Entscheidung auswirkt (BGH Beschluss vom 30. November 2011 - I ZR 26/11 - NJW-RR 2012, 760 Rn. 6). Gemessen daran kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Zum einen betrifft der von der fehlenden Begründung erfasste Teil des prozessualen Anspruchs nur einen Teil der Klageforderung. Zum anderen hat das Berufungsgericht - indem es die landgerichtlichen Ausführungen bezüglich Mietkaution und Mietrückforderung im Tatbestand seiner Entscheidung ausführlich referiert hat - deutlich zu erkennen gegeben, dass es die tragende Begründung des Landgerichts für die diesbezügliche Klageabweisung zur Kenntnis genommen hat, ohne sich in den Entscheidungsgründen hiervon erkennbar zu distanzieren.
5
Von einer weitergehenden Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch in diesem Verfahrensabschnitt abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.). Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.05.2016 - 9 O 1376/15 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.06.2017 - 9 U 38/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2005 - III ZR 443/04

bei uns veröffentlicht am 28.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 443/04 vom 28. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 321a Über eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO entscheidet das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wir

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2011 - I ZR 26/11

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 26/11 vom 30. November 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2, § 547 Nr. 6 Die Beurteilung der Frage, ob die Revision zur Sicherung einer einheitli

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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

6
c) Die vom X. Zivilsenat angestellten Erwägungen treffen für den in § 547 Nr. 6 ZPO normierten absoluten Revisionsgrund nicht in gleicher Weise zu. Eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden , dass ein rechtskräftig gewordenes Endurteil (§ 578 Abs. 1 ZPO) nicht mit Gründen im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO versehen ist. Ebenso wenig rechtfertigt der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist, wenn der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO geltend gemacht wird und dieser auch vorliegt, ist vielmehr darauf abzustellen, mit welcher Intensität sich die fehlende Begründung auf die Entscheidung auswirkt. Dies hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab mit der Folge, dass eine fehlende Begründung nicht in jedem Fall zur Zulassung der Revision führt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 443/04
vom
28. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO entscheidet das Gericht, dessen
Entscheidung angegriffen wird, mangels einer speziellen Regelung in seinen
Mitwirkungsgrundsätzen nach § 21g GVG in der regulären Besetzung; § 320
Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Beschluß vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - OLG München/Augsburg
LG Memmingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom 29. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:


I.


Der Kläger ist im vorausgegangenen Rechtsstreit mit seine r auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 59.784,63 € nebst Zinsen gerichteten Klage abgewiesen worden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat durch Beschluß vom 29. Juni 2005, der den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4. Juli 2005 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit seiner am 13. Juli 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Er trägt vor, der Senat habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sein Vorbringen zum konkludenten Abschluß eines Beratungsvertrags nicht gewür-
digt und die rechtserhebliche Bedeutung, die das Stellen des Vorführmeisters und der technischen Geräte durch die Beklagte gehabt habe, nicht erkannt. Wegen seiner Beanstandungen im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 13. Juli 2005 Bezug genommen.

II.


1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung , bei der ein Mitglied durch Urlaub an der Mitwirkung verhindert war. § 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO vergleichbare - Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhörungsrüge mitzuwirken hat. Der Senat hat den Fall der Anhörungsrüge auch nicht in seinen am 30. Dezember 2004 für das Jahr 2005 beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen speziell geregelt. Mangels einer solchen - grundsätzlich zulässigen - Regelung hat der Senat in seiner regulär berufenen Zusammensetzung über die Anhörungsrüge zu befinden. Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f; 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle instanzbeendenden Entscheidungen , auch von Einzelrichtern, in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4
oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher entscheidenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigten Umfang einschränken.
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluß vom 29. Juni 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfaßten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit - ohne daß dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen wäre - seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluß eine kurze Begründung beigefügt. Von einer weiter reichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluß kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über
eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch Senatsbeschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke