Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2006 - XII ZR 250/03

bei uns veröffentlicht am12.04.2006
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 3 O 75/02, 16.08.2002
Oberlandesgericht Karlsruhe, 10 U 190/02, 14.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 250/03
vom
12. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 114.000 €

Gründe:

1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2
1. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur formelle Beweiserhebungen erfasst oder - über seinen Wortlaut hinaus - auch für eine nach § 141 ZPO erfolgte informatorische Anhörung der Parteien gilt, wenn das Gericht ihr Beweiswert beimisst, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an:
3
§ 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, worauf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht hinweist, Ausfluss des das Beweisrecht beherrschenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Vorschrift auf informatorische Parteianhörungen nach § 141 ZPO kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Anhörung im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung findet; denn nur in diesem Fall kann es sich als erforderlich erweisen, dass sich das Gericht - und nicht nur der Einzelrichter - einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Parteien verschafft. Dagegen bleibt für den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit auch für eine entsprechende Anwendung des § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Raum, wenn die informatorische Anhörung lediglich der Klärung und genauen Eingrenzung des Streitstoffes dient, ohne dass ihr Ergebnis Beweiswert beansprucht.
4
So lagen die Dinge hier. Das Oberlandesgericht hat die informatorische Anhörung der Parteien durch die vorbereitende Einzelrichterin nicht zu Beweiszwecken herangezogen, sondern eine reine Beweislastentscheidung getroffen. Dabei hat es die Ausführungen der Parteien in der informatorischen Anhörung nicht abwägend einander gegenübergestellt und gewürdigt; vielmehr hat es lediglich festgestellt, dass die Parteien ihren schriftsätzlichen Vortrag wiederholt haben. Diese Feststellung rechtfertigt sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll; eines "unmittelbaren Eindrucks" vom Ergebnis der Anhörung bedurfte es dazu nicht.
5
2. Fehl geht auch die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 110, 363, 366) - nicht nachprüfbar dargelegt, warum es trotz der Beweisnot des Klägers von einer Parteivernehmung abgesehen habe. Die geforderte Darlegung ist nur dann vonnöten, wenn für die Richtigkeit des Vortrags der beweisbelasteten Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Das ist hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat hierzu dargelegt, beide von den Parteien geschilderten, sich einander ausschließenden Sachverhaltsvarianten erschienen grundsätzlich möglich und denkbar. Damit ist eine "Anfangswahrscheinlichkeit" für den klägerischen Vortrag verneint und kommt eine Parteivernehmung von Amts wegen nicht in Betracht (BGH aaO 365 f.).
6
3. Im übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2002 - 3 O 75/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2003 - 10 U 190/02 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Zivilprozessordnung - ZPO | § 527 Vorbereitender Einzelrichter


(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der V

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.

(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(3) Der Einzelrichter entscheidet

1.
über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4.
über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;
5.
über den Wert des Streitgegenstandes;
6.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.

(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(3) Der Einzelrichter entscheidet

1.
über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4.
über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;
5.
über den Wert des Streitgegenstandes;
6.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.

(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(3) Der Einzelrichter entscheidet

1.
über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4.
über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;
5.
über den Wert des Streitgegenstandes;
6.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.