Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - XII ZB 613/12

published on 16/01/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - XII ZB 613/12
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Amtsgericht Schwäbisch Hall, 2 F 331/11, 13/06/2012
Oberlandesgericht Stuttgart, 15 UF 172/12, 21/09/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 613/12
vom
16. Januar 2014
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 21. November 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahin berichtigt, dass es anstelle "Antragsgegnerin" richtig heißen muss: "Antragstellerin".
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 13.06.2012 - 2 F 331/11 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2012 - 15 UF 172/12 -
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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.