Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 32/04

bei uns veröffentlicht am23.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 32/04
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Januar 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 219.855 €

Gründe:

I.

Mit Urteil, Teilanerkenntnisurteil und zweitem Versäumnisurteil vom 30. Oktober 2003, das der Antragstellerin am 13. November 2003 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt (beides inzwischen rechtskräftig), den Antragsgegner seinem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 102.258,38 € verurteilt und den Einspruch der Antragstellerin gegen das Teilversäumnisurteil vom 14. August 2003, durch das ihre Anträge auf weiteren Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen worden waren , mit der Begründung verworfen, sie sei zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch nicht erschienen.
Dagegen legte die Antragstellerin Berufung ein, die am 23. Dezember 2003 beim Oberlandesgericht einging, und beantragte mit Fax vom 29. Dezember 2003, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Beschluß vom 19. Januar 2004 wies das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch mit der Begründung zurück, die Antragstellerin habe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, ohne ein ihr zuzurechnendes Anwaltsverschulden gehindert gewesen zu sein, die Berufungsfrist zu wahren, und verwarf die Berufung zugleich als unzulässig. Am letzten Tag der auf ihren Antrag verlängerten Frist zur Begründung der Berufung reichte die Antragstellerin zwei gesonderte Schriftsätze zur Begründung ihrer Berufung ein, zum einen mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Urteils (zu ergänzen: Unterhalt in Höhe) "von 1.278,22 € (2.500,00 DM) mindestens zu zahlen", zum anderen mit dem Antrag, den Beklagten in Abänderung des angefochtenen Teilanerkenntnis- und Schlußurteils zur Zahlung weiteren Zugewinnausgleichs in Höhe von 204.516,75 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Begründungen in beiden Schriftsätzen enthalten lediglich Ausführungen zur Begründetheit der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Ausgleich des Zugewinns sowie Berufungsangriffe gegen deren Abweisung. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2004 richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Verwerfung ihrer Berufung bekämpft und weiterhin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung begehrt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, wegen der Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts und an ein Wiedereinsetzungsgesuch habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung oder erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, kommt es darauf nicht an, weil sich die angefochtene Entscheidung schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Antragstellerin ist jedenfalls, was das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen hat, schon deshalb unzulässig, weil sie innerhalb verlängerter Frist nicht ordnungsgemäß begründet wurde, so daß auch eine Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04 - FamRZ 2004, 1783). Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind ausweislich der gestellten Berufungsanträge mit der Berufung nicht angefochten worden. Gleiches gilt hinsichtlich des Teilanerkenntnisurteils, das die Antragstellerin nicht beschwert. Somit richtet sich die Berufung der Antragstellerin allein dagegen, daß ihr Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil vom 14. August 2003 durch zweites Versäumnisurteil verworfen wurde. Dieser Teil der Entscheidung unterliegt der Berufung gemäß § 514 Abs. 2 ZPO aber nur insoweit, als diese darauf gestützt wird, daß der Fall der
schuldhaften Versäumung (hier: des Termins zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das erste Teilversäumnisurteil) nicht vorgelegen habe. Von der Schlüssigkeit dieses Vortrags hängt bereits die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 514 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 345 ZPO ab (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98 - NJW 1999, 724 und vom 27. September 1990 - VIII ZR 135/90 - NJW 1991, 42, 43, jeweils zum gleichlautenden § 513 Abs. 2 ZPO a.F.; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 514 Rdn. 11). Erst recht ist eine Berufung unzulässig, wenn ein solcher Vortrag - wie hier - gänzlich fehlt. Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 514 Versäumnisurteile


(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 345 Zweites Versäumnisurteil


Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäum

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2004 - XII ZB 51/04

bei uns veröffentlicht am 11.08.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 51/04 vom 11. August 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2004 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina b

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 51/04
vom
11. August 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2004 durch die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und die Richterin
Dr. Vézina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Wert: 5.724 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten mit Urteil vom 3. Dezember 2003, diesem zugestellt am 10. Dezember 2003, zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Mit einem am 12. Januar 2004 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Telefaxschreiben hat der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Die dem Oberlandesgericht zugegangenen 15 Seiten dieses Schreibens umfaßten die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift, eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der vollständigen Berufungsschrift sowie das zehnseitige Urteil des Amtsgerichts. Die zweite Seite der Berufungsschrift , auf der sich die Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten befand, wurde nicht übermittelt. Auf der beglaubigten Abschrift war der Beglau-
bigungsvermerk von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten handschriftlich vollzogen worden. Auf den am 10. Februar 2004 eingegangenen Antrag des Beklagten hat das Oberlandesgericht am 11. Februar 2004 die Berufungsbegründungfrist bis zum 10. März 2004 verlängert. Mit dem angefochtenen Beschluß hat es sodann - wie zuvor in einer Verfügung vom 27. Januar 2004 angekündigt - den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde , nachdem er die Berufung mit einem am 15. März 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Berufungsfrist gewahrt hat, weil dem Oberlandesgericht zwar nicht die zweite Seite der Berufungsschrift, auf der sich die Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten befand, wohl aber eine von dem Prozeßbevollmächtigen beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift fristgerecht übermittelt worden ist (vgl. BGHZ 24, 179, 180; BGH Beschlüsse vom 26. März 1986 - IVa ZB 1/86 - VersR 1986, 868 und vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141). Ebenso kann offenbleiben, ob das Oberlandsgericht, wäre die Berufungsfrist nicht gewahrt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte gewähren müssen. Auf beide Fragen kommt es nicht an, weil der Beklagte die Berufung nicht rechtzeitig begründet hat (§ 520 ZPO). Die Notwendigkeit
einer Berufungsbegründung entfällt nicht etwa deshalb, weil das Oberlandesgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH Beschluß vom 18. März 1986 - VI ZB 21/85 - VersR 1986, 788). Mangels einer fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung ist die Berufung unzulässig und die Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb jedenfalls schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde im Ergebnis richtig gewesen (§ 577 Abs. 3 ZPO).
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.