Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2019 - XII ZB 29/19

bei uns veröffentlicht am07.08.2019
vorgehend
Amtsgericht Bad Homburg, 42 XVII 179/17 Z, 22.02.2018
Landgericht Frankfurt am Main, 29 T 262/18, 12.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 29/19
vom
7. August 2019
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung
der Hauptsache dann ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand
durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sachund
Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des
Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr
ergehen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. November 2017
- XII ZB 578/16 - FamRZ 2018, 198; BGH Beschlüsse vom 8. Mai 2012
- II ZB 17/11 - NJW-RR 2012, 997 und vom 14. Oktober 2010
- V ZB 78/10 - FGPrax 2011, 39).

b) Für eine Antragstellung nach § 62 Abs. 1 FamFG reicht es aus, wenn sich
aus dem gesamten Vorbringen des Betroffenen konkludent das Begehren
ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme überprüfen zu lassen.
BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - XII ZB 29/19 - LG Frankfurt am Main
AG Bad Homburg v. d. Höhe
ECLI:DE:BGH:2019:070819BXIIZB29.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. Februar 2018 die für den Betroffenen , einen Rechtsanwalt, bestehende Betreuung um den Aufgabenbereich „Entscheidung über den Verzicht auf die anwaltliche Zulassung gegenüber der Rechtsanwaltskammer“ erweitert. Mit Schreiben vom 8. März2018 verzichtete der für den Betroffenen als Berufsbetreuer bestellte Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer auf die Rechte des Betroffenen aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und erklärte zugleich den Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Widerruf der Anwaltszulassung. Daraufhin widerrief die Rechtsan- waltskammer mit einem dem Betreuer am 22. März 2018 zugegangenen Schreiben die Zulassung des Betroffenen zur Rechtsanwaltschaft.
2
Am 23. März 2018 hat der Betroffene Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung eingelegt, die er am 26. März 2018 begründet hat. In der Begründung weist er auf den zwischenzeitlich erklärten Zulassungsverzicht durch den Betreuer hin und führt an mehreren Stellen aus, dass der Beschluss des Amtsgerichts rechtswidrig sei. Mit Beschluss vom 12. September 2018 hat das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen verworfen, weil mit der Abgabe der Verzichtserklärung durch den Betreuer Erledigung eingetreten sei und der Betroffene trotz Hinweises keinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß § 62 FamFG gestellt habe.
3
Hiergegen richtet sich die am 21. Januar 2019 eingegangene Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere nicht erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingelegt. Diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den Betroffenen, die hier gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG durch Zustellung hätte erfolgen müssen. Aus der Akte ist indes eine Zustellung nur an den Betreuer, nicht jedoch an den Betroffenen ersichtlich. Der Betreuer ist aber insoweit mit Blick auf die gemäß § 275 FamFG unabhängig von der Geschäftsfähigkeit bestehende Verfahrensfähigkeit des Betroffenen nicht dessen Vertreter, was auch dann gilt, wenn der Aufgabenkreis wie hier die Entgegennahme, das Anhalten und das Öffnen der Post umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15 - FamRZ 2016, 296 Rn. 20 mwN). Daher fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe, so dass die Rechtsbeschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 mwN).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zu Unrecht als unzulässig angesehen.
7
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings dagegen, dass das Landgericht von einer Erledigung der Hauptsache im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG ausgegangen ist.
8
In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache dann ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16 - FamRZ 2018, 198 Rn. 6 mwN; BGH Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11 - NJWRR 2012, 997 Rn. 6 mwN und vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10 - FGPrax 2011, 39 Rn. 11 mwN). So liegt es hier.
9
Gegenstand des amtsgerichtlichen Beschlusses war allein die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um die Entscheidung über den Verzicht auf die Anwaltszulassung. Noch vor Einlegung der Beschwerde (vgl. dazu BGH Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - NJW-RR 2013, 751 Rn. 13) hatte der Betreuer den Verzicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer erklärt und diese die Zulassung - aufgrund des vom Betreuer erklärten Rechtsmittelverzichts bestandskräftig - widerrufen. Nach dem insoweit anwendbaren Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Hessen (vgl. Feuerich/Weyland/ Brüggemann BRAO 9. Aufl. § 34 Rn. 6; Gaier/Wolf/Göcken/Siegmund Anwaltliches Berufsrecht 2. Aufl. § 34 BRAO Rn. 9) gilt der Widerruf als mit dem Zugang beim Betreuer zugestellt (vgl. § 1 Abs. 1 HessVwZG, §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 1, 8 VwZG). Schon deshalb geht der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Widerruf sei mangels Zustellung noch nicht rechtswirksam erfolgt, ins Leere. Jedenfalls mit dem Zulassungswiderruf war der Verzicht auf die Zulassung nicht mehr frei widerruflich (vgl. BGH Beschluss vom 22. April 2002 - AnwZ (B) 5/01 - NJOZ 2002, 1880, 1881 mwN; vgl. auch Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Räntsch Anwaltliches Berufsrecht 2. Aufl. § 14 BRAO Rn. 25), eine Entscheidung über diesen Verzicht abschließend getroffen und damit der dem Betreuer insoweit übertragene Aufgabenbereich gegenstandslos.
10
Soweit der Betroffene die Wiederherstellung seiner Zulassung und in diesem Zusammenhang die Anweisung an den Betreuer, einen entsprechenden Antrag zu stellen, begehrt, handelt es sich um einen anderen, vom übertragenen Aufgabenbereich nicht mehr erfassten Verfahrensgegenstand. Denn die Frage des Zulassungsverzichts wird hiervon nicht mehr berührt.
11
b) Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch zutreffend, dass der Betroffene den nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderlichen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit im Beschwerdeverfahren gestellt hat.
12
aa) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerde- führer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Wie das Landgericht mithin richtig erkannt hat, setzt die Rechtswidrigkeitsfeststellung einen darauf gerichteten Feststellungsantrag voraus.
13
Die Anforderungen an die Formulierung dieses Antrags dürfen jedoch nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen des Betroffenen konkludent das Begehren ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme überprüfen zu lassen (OLG Karlsruhe FGPrax 2003, 99 f.; Jürgens/Kretz FamFG 5. Aufl. § 62 Rn. 4; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 62 Rn. 10; Zöller/Feskorn ZPO 32. Aufl. § 62 FamFG Rn. 9). Allerdings muss zum Ausdruck kommen, dass eine Sachentscheidung auch in Ansehung der Erledigung der Hauptsache begehrt wird, wofür es auf das wohlverstandene Interesse des Beschwerdeführers ankommt (vgl. MünchKommFamFG /A. Fischer 3. Aufl. § 62 Rn. 28; vgl. auch OLG Köln FGPrax 2011, 44, 45; BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. Juli 2019] § 62 Rn. 8).
14
bb) Wie die vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst vorzunehmende Auslegung der Verfahrenserklärungen des Betroffenen ergibt, ist nach diesen rechtlichen Maßgaben eine auf Feststellung gemäß § 62 FamFG gerichtete Antragstellung entgegen der Annahme des Landgerichts bereits mit der Beschwerdebegründung erfolgt. Zwar enthält diese keinen ausdrücklichen Feststellungsantrag. Sie datiert aber nach dem Widerruf der Zulassung, der Betroffene nimmt darin auf den vom Betreuer erklärten Verzicht Bezug und rügt trotz Kenntnis von dem letztlich zur Erledigung führenden Ereignis mehrfach ausdrücklich die Rechtswidrigkeit der Betreuungserweiterung. Dieses Begehren kann nur dahin verstanden werden, dass es dem Betroffenen auf eine entsprechende Feststellung ankommt. Das ist hier für die Antragstellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ausreichend.
15
cc) Aus diesem Grund kann dahinstehen, dass das Landgericht seiner Pflicht, den anwaltlich nicht vertretenen und auch selbst nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen Betroffenen vor der Verwerfung auf das Fehlen des Feststellungsantrags hinzuweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 489/17 - FamRZ 2018, 1361 Rn. 19 und vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 16), nicht genügt hat. Ein dahingehender Hinweis des Landgerichts ist zwar per Postzustellungsurkunde an den Betroffenen abgesandt worden. Die darin angegebene Adresse ist jedoch - wohl wegen der vom Betreuer auf der Grundlage seines Aufgabenkreises veranlassten Postweiterleitung - in die Adresse des Betreuers geändert worden, so dass nach Aktenlage allein dieser den Hinweis erhalten hat.
16
3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Da für eine anderweitige Unzulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen keine Gründe ersichtlich sind, wird sich das Landgericht nun - auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde - damit zu befassen haben, ob das Feststellungsbegehren des Betroffenen (§ 62 FamFG) begründet ist.
17
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose Nedden-Boeger Botur Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, Entscheidung vom 22.02.2018 - 42 XVII 179/17 Z -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.09.2018 - 2-29 T 262/18 -

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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

20
Die Bekanntgabe der betreuungsgerichtlichen Genehmigung an den Betreuer wirkt - anders als eine Bekanntgabe an den Vormund (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 - FamRZ 2014, 640 Rn. 13 ff.) - nicht gegen den Betroffenen, der in Betreuungssachen gemäß § 275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist. Durch diese Vorschrift, die eine Regelung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 FamFG darstellt und die § 66 FGG entspricht, soll sichergestellt werden, dass Betroffene in allen mit der Betreuung zusammenhängenden Verfahren alle Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen und von Rechtsmitteln Gebrauch machen können. Dadurch soll die Rechtsposition der Betroffenen im Verfahrensrecht verbessert werden. Da ein Betroffener somit seine Rechte im Betreuungsverfahren aufgrund von § 275 FamFG selbst wahrnehmen kann, muss die Bekanntgabe an ihn selbst erfolgen. Eine Vertretung durch den Betreuer findet insoweit nicht statt, was auch dann gilt, wenn dessen Aufgabenkreis die Entgegennahme, das Anhalten und das Öffnen der Post umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 10).
11
b) Danach hätte im vorliegenden Fall der amtsgerichtliche Beschluss der Betroffenen förmlich zugestellt werden müssen, weil er mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar war und dem erklärten Willen der Betroffenen, die die Aufhebung der Betreuung erreichen wollte, widersprach. Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG zu laufen begonnen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 7 mwN).

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

6
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 - FamRZ 1982, 156, 157; BGH Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - II ZB 7/14 - NJW 2015, 1449 Rn. 7 mwN und vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10 - FGPrax 2011, 39 Rn. 11 mwN). Für gerichtliche Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, auf die gemäß § 51 Abs. 1 PStG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, gelten insoweit keine Besonderheiten (vgl. BayObLG FamRZ 1982, 601, 602).
6
1. Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 170/11, WM 2012, 300 Rn. 5; Beschluss vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 35/84, FamRZ 1987, 469; Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395; OLG München, AG 2006, 590, 591). Mit der Erledigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81, NJW 1982, 2505, 2506; Beschluss vom 10. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39).
11
a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass die Hauptsache nicht erledigt war. In den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache dann ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 1; zum FGG: BGH, Beschluss vom 25. November 1981 - IV b ZB 756/81, NJW 1982, 2505, 2506; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1022, 1023; OLG München, FGPrax 2006, 228). Daran fehlt es hier, weil der Betroffene bis zu der Entscheidung über die Beschwerde inhaftiert war. Die die Aufhebung der Haft anordnende Entscheidung über die Beschwerde ist kein die Hauptsache erledigendes Ereignis (vgl. Joachim/Kräft in Bahrenfuss, FamFG, § 62 Rn. 3).
13
a) Im vorliegenden Fall hat sich allerdings keine „angefochtene“ Entscheidung in der Hauptsache erledigt. Die hier in Rede stehende Entscheidung - die Gestattung der Auskunftserteilung durch das Landgericht - hat sich bereits vor ihrer Anfechtung durch den weiteren Beteiligten zu 2 mit Erteilung der Auskunft durch die Beteiligte zu 1 in der Hauptsache erledigt. Die Bestimmung des § 62 Abs. 1 FamFG ist zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes jedoch auch anwendbar, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 88, 89 = WRP 2010, 1545 mwN).

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.

(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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b) Einem Beruhen der landgerichtlichen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler steht nicht entgegen, dass die Erledigung durch Zeitablauf bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eingetreten war, so dass die Betroffene schon im Beschwerdeverfahren einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG hätte stellen müssen. Dass es an dem erforderlichen Feststellungsantrag in der zweiten Instanz fehlt, nimmt dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts hier nicht die Rechtswidrigkeit. Denn das Landgericht hätte bei richtiger Sachbe- handlung die anwaltlich nicht vertretene Betroffene auf die Möglichkeit hinweisen müssen, ihren Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen. Dies gebietet der Anspruch der Betroffenen auf ein faires Verfahren. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts – wie nunmehr im Verfahren der Rechtsbeschwerde – einen Antrag auf Rechtswidrigkeitsfeststellung gestellt hätte (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 16 mwN).
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Einem Beruhen steht auch nicht entgegen, dass vorliegend die Erledigung durch Zeitablauf bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eingetreten war, so dass die Betroffene schon im Beschwerdeverfahren einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG hätte stellen müssen, weil damit die Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung unzulässig geworden war. Dass es an dem erforderlichen Feststellungsantrag in der zweiten Instanz fehlt, nimmt dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts aber hier nicht die Rechtswidrigkeit. Denn das Landgericht hätte bei richtiger Sachbehandlung die anwaltlich nicht vertretene Betroffene auf die Möglichkeit hinweisen müssen, ihren Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen. Dies gebietet der Anspruch der Betroffenen auf ein faires Verfahren (OLG München OLGR 2006, 26; Keidel /Budde FamFG 18. Aufl. § 62 Rn. 10; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 62 Rn. 18; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 30). Es ist davon auszugehen, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts - wie nunmehr im Verfahren der Rechtsbeschwerde - einen Antrag auf Rechtswidrigkeitsfeststellung gestellt hätte.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.