Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2004 - XII ZB 27/99

bei uns veröffentlicht am24.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 27/99
vom
24. März 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1
Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c
Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder
erwerbstätig war, noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern
auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm
ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung
zu verschaffen.
BGH, Beschluß vom 24. März 2004 - XII ZB 27/99 - OLG Hamm
AG Dortmund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1998 aufgehoben. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 18. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: bis 3.000 €

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 12. Juli 1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 5. Januar 1954) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 13. Dezember 1957) am 12. März 1996 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluß gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Dabei hat es nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV; weiterer Beteiligter zu 2) in Höhe von monatlich 971,03 DM sowie gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 151,05 DM, bezogen auf den 29. Februar 1996, zu Grunde gelegt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahin gehend abgeändert, daß zu Lasten der für die Ehefrau beim LBV bestehenden Anwartschaften auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 377,92 DM, bezogen auf den 29. Februar 1996, begründet werden. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde möchte die Ehefrau die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. Der Ehemann beantragt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Die weiteren Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Anwendung der Härteklausel nach § 1587 c Nr. 1 BGB vorliegend nicht gerechtfertigt sei, weil unter Berücksichtigung aller hier zu bewertenden Umstände die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht als grob unbillig erscheine. Zwar habe die Ehefrau dem Ehemann das Studium finanziert und - als Ausgleichspflichtige - den größeren Anteil an der Hausarbeit und der Kinderbetreuung wahrgenommen. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles lägen jedoch darin, daß die Ehefrau das Studium des Ehemannes nur bis zu seinem erfolgreichen Abschluß im Februar 1992 finanziert habe. Von September 1992 bis Dezember 1993 habe der Ehemann eine eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt. Anschließende Zeiten der Arbeitslosigkeit seien unschädlich. Der Ehemann habe sich während seines Studiums nach seinen Kräften auch um Haushalt und Kinderbetreuung gekümmert , woraus die Ehefrau jedenfalls insoweit auf eine partnerschaftliche Gesinnung des Ehemannes habe schließen können. Im übrigen habe der Ehemann in gewissem Umfang zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, wenn er auch aus der Nachbetrachtung heraus offensichtlich den finanziellen Erfolg seiner zeitweiligen Berufstätigkeiten während seines Studiums überschätze. Schließlich seien dem Ehemann durch seine Übersiedlung nach Deutschland ebenfalls berufliche Nachteile entstanden. 2. Diese Erwägungen werden der Sachlage nicht gerecht. Zwar unterliegt es in erster Linie der tatrichterlichen Beurteilung, ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig nach § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint. Die tatrichterliche Bewertung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437, 438; vom 5. Sep-
tember 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86; vom 12. April 1989 - IVb ZB 159/87 - FamRZ 1989, 1060, 1061; vom 9. März 1988 - IVb ZB 147/86 - FamRZ 1988, 600; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - NJW-RR 1987, 578, 579; vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1978, 362, 364 und vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81 - FamRZ 1983, 1217, 1218). Dabei hat das Oberlandesgericht indes nicht ausreichend gewürdigt, daß die Ehefrau nicht nur für die gesamte Ausbildung des Ehemannes in Deutschland aufgekommen ist, sondern daß er auch nach Abschluß des Studiums lediglich für den Zeitraum von September 1992 bis Dezember 1993 einer eigenen Beschäftigung nachgegangen ist, während er ansonsten weiterhin vom Einkommen der Ehefrau gelebt hat, ohne sich seinerseits in angemessener Weise in den Dienst der Familie zu stellen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau sogar nach der Geburt der Tochter der Parteien am 10. Oktober 1987 im Erziehungsurlaub (6. Dezember 1987 bis 9. Oktober 1988) weiter gearbeitet (vom 1. Februar 1988 bis 9. Oktober 1988 als Teilzeitbeschäftigte ), um den Unterhaltsbedarf der Familie sicherzustellen. Die Ehefrau hat während sieben der acht Jahre, die die Parteien nach der Eheschließung zusammengelebt haben, durch ihre Erwerbstätigkeit nahezu allein für den Unterhalt der Familie gesorgt. Die geringen und sehr unregelmäßigen Einkünfte, die der Ehemann während seines Studiums durch Gelegenheitsarbeiten erzielt hat, fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Ehefrau hat somit sowohl das Studium des Ehemannes finanziert als ihn auch in der anschließenden Zeit seiner Arbeitslosigkeit unterhalten. Auf der anderen Seite kann nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht davon ausgegangen werden, daß der Ehemann etwa die Führung des Haushaltes übernommen hätte. Die Mithilfe, die er geleistet hat, hat sich im Wesentlichen auf die Kindesbetreuung unmittelbar nach der Geburt der Tochter beschränkt. Denn er räumt selbst ein, daß in den Jahren 1990 bis 1992 eine Betreuerin für die Tochter herangezogen werden
mußte, da seine Examensvorbereitungen ihn daran gehindert hätten, die Tochter selbst zu versorgen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann die fehlende Haushaltstätigkeit des Ehemannes auch nicht etwa durch eine partnerschaftliche Gesinnung ausgeglichen werden. Indem das Oberlandesgericht selbst unter diesen Umständen nicht von der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, hat es an das Vorliegen einer groben Unbilligkeit im Sinne dieser Bestimmung zu strenge Anforderungen gestellt. Die Anwendung der Härteklausel kommt jeweils in Betracht , wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Rechtsinstituts in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 aaO; vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO; vom 18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 240). So liegt der Fall hier. Der Gesetzgeber wollte mit dem Versorgungsausgleich vornehmlich die soziale Lage desjenigen Ehegatten verbessern, der wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in seiner beruflichen Entfaltung auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat (st. Rspr. des Senats seit BGHZ 74, 38, 42 ff.). Das trifft nicht auf einen Ehegatten zu, der während der Ehezeit weder erwerbstätig war, noch den Haushalt versorgt, sondern sich - wie hier der Ehemann - einer Ausbildung gewidmet hat, die es ihm zudem ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine Alterssicherung zu verschaffen. Er erleidet dann keine ehebedingten Nachteile im Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften, sondern steht insoweit nicht anders da, als wenn er nicht geheiratet hätte. Allerdings vermag es für sich allein noch keine "grobe" Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen, daß der Fall von der Grundkonstellation ab-
weicht, die dem Gesetzgeber bei der Einführung des Versorgungsausgleichs vor Augen stand. Entscheidend ist vielmehr, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, der Umstand, daß der erwerbstätige Teil das Studium des anderen finanziert und ihm damit die Basis für ein eigenes berufliches Fortkommen und den Aufbau einer eigenen Altersversorgung verschafft hat. Es wäre grob unbillig, ihn ohne Rücksicht darauf dem Versorgungsausgleich zu unterwerfen , daß er sein Einkommen bereits in dieser Form für den anderen Ehegatten zur Verfügung gestellt hat. Dieser würde dann aus dem Einkommen des erwerbstätigen Teils gleichsam zum zweiten Mal Nutzen ziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO 600; vom 18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 21; Wick aaO Rdn. 248). Danach war vorliegend die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt auszuschließen. Von der Heirat im Juli 1985 bis zur Trennung der Parteien im Oktober 1993 lebte der Ehemann bis auf die Zeit ab September 1992 nahezu ausschließlich vom Einkommen der Ehefrau. Auch hatte er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts weder die Haushaltsführung übernommen , noch sich überwiegend der Kindesbetreuung gewidmet. Unter diesen Umständen wäre es grob unbillig, wenn man die Ehefrau gleichwohl zusätzlich zum Versorgungsausgleich heranziehen würde. Daß der Ehemann nach seinen Angaben sein Studium in Frankreich bis 1985 hätte abschließen können, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen , da die Parteien erst im Juli 1985 geheiratet haben. Damit kann der Abbruch des Studiums in Frankreich nicht als ehebedingter Nachteil gewertet werden.
3. Einer Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter bedarf es nicht. Der Senat sieht sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage. Zwar können die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB in der Regel erst dann geprüft werden , wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben. Denn erst dann wird eine Abwägung aller Umstände möglich sein (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c Rdn. 6 m.w.N.). Vorliegend berücksichtigen die Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 und 2, die das Berufungsgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, naturgemäß noch nicht die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) und die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) und den nordrhein-westfälischen Bemessungsfaktor von 50 % für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Än derung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I S. 1798 - in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 - GVBl. S. 696) sowie die Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl. I S. 1310) und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - vom 21. März 2001, BGBl. I S. 403; zur Anwendung des zur Zeit der Ent-
scheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.). Auch mit Rücksicht darauf, daß die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.; vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 und vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 und XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 435, 437; 437, 438), wird aufgrund der genannten Rechtsänderungen weder eine gravierende Änderung des ermittelt en Betrages noch eine Umkehr des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Ehefrau in Betracht kommen. Der Senat erachtet es deswegen für ausgeschlossen, daß das Beschwerdegericht bei den vorliegenden Gegebenheiten nach Ermittlung der zutreffenden Beträge sein Ermessen in anderer Weise ausübt, als den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen, und entscheidet daher selbst abschließend.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

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(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. VØzina

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511

Gründe:


I.

Die am 18. Oktober 1974 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 09. Oktober 1995 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 29. August 1997 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. März 1998); es wurde festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1974 bis 30. September 1995; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), und zwar die Ehefrau in Höhe von 120,02 DM und der Ehemann in Höhe von 414,60 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben sind für die Ehefrau ehezeitliche Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (weiterer Beteiligter zu 1, LBesA) in Höhe von 1.321,04 DM monatlich festgestellt. Das Amtsgericht hat entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB nicht stattfindet. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Antragsgegner gerügt, das Amtsgericht habe die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu Unrecht ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hat bei den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 aktuelle Auskünfte über die Anwartschaften der Parteien eingeholt und den Versorgungsausgleich unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend geregelt, daß es im Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung der Ehefrau bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 513,23 DM, bezogen auf den 30. September 1995, begründet hat. Dabei ist es der Berechnung des weiteren Beteiligten zu 1 gefolgt, wonach sich die Anwartschaften der Ehefrau auf Beamtenversorgung aus einem volldynamischen Versorgungsteil in Höhe von monatlich 1.304,12 DM und einem als statisch beurteilten Versorgungsteil (Sonderzuwendung) in Höhe von 1.238,92 DM jährlich zusammensetzen; der statische Versorgungsanteil wurde mittels der Barwertverordnung und der amtlichen Rechengrößen in eine dynamische Leistung von 16,92 DM monatlich umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des
Ehemannes, mit der geltend gemacht wird, die Sonderzuwendung sei ohne jegliche Umrechnung als dynamisch zu behandeln.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, daß Ausschlußgründe nach § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nicht gegeben sind. § 1587 c BGB gibt keine Möglichkeit, einen nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleich generell für die Fälle zu korrigieren , in denen der Ausgleichsverpflichtete auf ehegemeinschaftlichen Schulden "sitzen bleibt". Ein Ausschluß bzw. eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs kommt nur in Betracht, soweit einer der Regelungstatbestände nach Nrn. 1 - 3 des § 1587 c BGB erfüllt ist. Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig nach § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 3 = NJW-RR 1987, 578, 579), die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September 2001, aaO, im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 12. November 1986
- IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1). Die vom Oberlandesgericht insoweit getroffenen Wertungen lassen weder Rechtsfehler noch eine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen. Entsprechendes gilt, soweit das Oberlandesgericht davon ausgeht, daß das Vorbringen der Ehefrau nichts für eine gröbliche Unterhaltsverletzung nach § 1587 c Nr. 3 BGB hergibt, die nach der Rechtsprechung des Senates jedenfalls nur dann vorliegen kann, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - aaO 578 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 - FamRZ 1987, 49, 50; Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 660 m.w.N.). 2. Die Entscheidung kann aber dennoch nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht hat den Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwendung beruht, als nicht dynamisch bewertet und ist dabei der Berechnungsweise des weiteren Beteiligten zu 1 gefolgt, der die ermittelte Sonderzuwendung in Höhe von 1.238,92 DM jährlich mittels der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaft von 16,92 DM monatlich umgerechnet hat. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des § 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999
- XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Son- derzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 m.w.N. und vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750). 3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Die Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 vom 15. November 1996 und vom 9. September 1998 können hinsichtlich der Sonderzuwendung naturgemäß noch nicht den zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor heranziehen. Darüber hinaus berücksichtigen die genannten Auskünfte über die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte der Ehefrau, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, aber auch nicht die bereits zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Rechtslage durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (Dienstrechtsreformgesetz 1997 - BGBl. I 322 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden , wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 aaO m.w.N.; Senatsbeschluß vom 23. Februar 2000 aaO). Gesetzesänderungen sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon , ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs
führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 m.w.N.). Denn Berechnungen des Ausgleichs auf der Grundlage von fiktiven Werten sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um verfassungsrechtlich bedenkliche Abweichungen vom Halbteilungsprinzip auszuschließen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - NJW-RR 1990, 1155). Danach hat die Bewertung der beamtenrechtlichen Anwartschaften der Ehefrau nach den Maßgaben des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 zu erfolgen, das nach §§ 27, 28 BBesG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirkt (vgl. dazu auch ausführlich Senatsbeschluß vom heutigen Tag - XII ZB 46/98 -). Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden , damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich durchführen kann. Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 46/98
vom
4. September 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. VØzina

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511

Gründe:

I.

Die am 08. Januar 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. Februar 1997 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Urteil vom 01. Juli 1997 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 01. Juli 1997) und - nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - mit Beschluß vom 16. September 1997 der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Januar 1971 bis 31. Januar 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Ehemann Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei dem Land Rheinland-Pfalz (Oberfinanzdirektion Koblenz; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 2.311,93 DM und die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA) in Höhe von 1.147,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte "einfache" Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 der Satzung der VBL in Höhe von 250,61 DM monatlich festgestellt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Ehemannes nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei dem Lande Rheinland-Pfalz auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 561,07 DM, bezogen auf den 31. Januar 1997, begründet hat. Dabei hat es die ergänzende Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 zur Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes unter Berücksichtigung des zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Dienstrechtsreformgesetzes 1997 herangezogen und die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 herausgerechnet sowie die jährliche Sonderzuwendung als statischen Bestandteil der Anwartschaft mit Hilfe der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Anwartschaft umgerechnet. Ebenso hat es die Anwartschaften der Ehefrau bei der VBL mit Hilfe der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen umgerechnet.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Land Rheinland- Pfalz gerügt, das Amtsgericht habe für die Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes nicht heranziehen dürfen, da dies erst nach dem Zeitpunkt des Ehezeitendes in Kraft getreten sei. Im übrigen sei die jährlich gezahlte Sonderzuwendung nicht als statischer Teil der Anwartschaft anzusehen. Schließlich habe das Amtsgericht einen falschen Barwertfaktor zugrunde gelegt, da der Ehemann zum Ehezeitende 48 und nicht 46 Jahre alt gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nur insoweit stattgegeben, als das Amtsgericht ein falsches Alter des Ehemannes am Ende der Ehezeit zugrunde gelegt hatte. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz, mit der weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Sonderzuwendung und des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 begehrt wird.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Oberlandesgerichtes, zur Bewertung der Anwartschaften des Ehemannes das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (Dienstrechtsreformgesetz 1997 - BGBl. I 322 ff.) heranzuziehen.
a) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens geltend , das Dienstrechtsreformgesetz 1997 sei nicht zu berücksichtigen, da maßgebend für die Bewertung der Anwartschaften allein die Rechtslage im Zeit-
punkt des Ehezeitendes sei. Die bisherige anderweitige Rechtsprechung des Senates sei auf das Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht anzuwenden, da mit diesem Gesetz nicht der Wegfall einer bestimmten Zulage oder der Anrech- nungsmodus zwischen Rente und Beamtenversorgung geändert, sondern eine vollkommen neue Besoldungsstruktur mit umfangreichen Übergangsvorschriften geschaffen worden sei, die teilweise auch zu einer Reduzierung der Besoldung führen könne.
b) Damit hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. - zum 2. Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente; Beschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Beschluß vom 10. September 1997 - XII ZB 35/95 - FamRZ 1998, 94, 96; Beschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 - zur Ruhegehaltsfähigkeit der sogenannten Polizeizulage; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - NJW 1993, 465, 466 - zur Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1992; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414 - zum Beamtenversorgungsgesetz 1992; Beschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff. - zur Nachversicherung eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450 - zum Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (hier: Kindererziehungszeiten); Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 f.- zum Rentenanpassungsgesetz 1977; Beschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687; Beschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688, 689; Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 - zum örtlichen Sonderzuschlag für Berlin; Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004; zustimmend die Literatur, vgl. nur: Johann-
sen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 38; MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 18; Soergel/Lipp 13. Aufl. § 1587 Rdn. 25 f.; Staudinger /Eichenhofer 13. Aufl. § 1587 Rdn. 46) ist für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt. Auf Gesetzesänderungen beruhende Wertveränderungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weiteren Beschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27). Das in der für die Bewertung maßgeblichen Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB enthaltene Stichtagsprinzip betrifft allein spätere tatsächliche, individuelle Veränderungen, nicht aber später in Kraft getretene Gesetzesänderungen. Nach der Stichtagsregelung ist hinsichtlich der tatsächlichen Umstände von dem Betrag auszugehen , der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe, also grundsätzlich von dem am Ehezeitende nach § 1587 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 82, 66, 70) erreichten Wert. Für die individuellen Umstände, die die Versorgungslage eines Ehegatten bestimmen, wird damit der Bewertungsstichtag aus rein praktischen Gründen nach vorne gezogen , um die Feststellung der auszugleichenden Versorgungsanrechte im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu ermöglichen. Dagegen sind bis zur Entscheidung eintretende Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen stets zu berücksichtigen. Dadurch wird erreicht, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; BVerfG FamRZ 1984, 653, 654; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 aaO 448) jedenfalls möglichst nahekommt. Eine gesetzliche Änderung gilt dabei nicht schon dann, wenn das Ge-
setz verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO).
c) An dieser Auffassung ist vorliegend festzuhalten mit der Folge, daß die ehezeitlich erwachsene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung in der aktuellen Ausformung durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 zu berücksichtigen ist. Dieses Gesetz umfaßt seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht. Es enthält nach seiner Zielsetzung statusrechtliche, besoldungsrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen zur zeitgemäßen und anforderungsgerechten Erneuerung des öffentlichen Dienstrechts (so Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 13/3994 S. 1; zu den Änderungen im Einzelnen vgl. etwa Battis NJW 1997, 1033 ff.; Schnellenbach NVwZ 1997, 521 ff.; Beus/Bredendiek ZBR 1997, 201 ff.; Lecheler aaO 206 ff.). Im Besoldungsrecht werden die Grundgehaltstabellen neu gestaltet, zugleich wird der Ortszuschlag in einen Familienzuschlag umgewandelt (BT-Drucks. 13/3994 S. 29 f.). Die Einordnung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 im Dienst befindlichen Beamten in die einzelnen Stufen der neuen Grundgehaltstabelle bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter der Beamten, §§ 27, 28 BBesG n.F.. Mit Inkrafttreten der Neuregelung fließt dieses neue Grundgehalt (ebenso wie der Familienzuschlag, die ruhegehaltsfähigen Amts- und Stellenzulagen, örtliche Sonderzuschläge und die jährliche Sonderzuwendung) in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge - und damit in den Versorgungsausgleich - ein. Bei der Eingruppierung in die neugestalteten Grundgehaltstabellen und der Umgestaltung des "Ortszuschlages" in einen "Familienzuschlag" handelt es sich auch nicht um tatsächliche, individuelle Umstände, die die Versorgungslage des Ehegatten bestimmen, sondern um gesetzgeberische Wertungen. Tat-
sächliche, individuelle Umstände sind vorliegend das Besoldungsdienstalter und die tatsächlichen Grundlagen der Besoldungsgruppe. Nur für sie bleibt das Ende der Ehezeit maßgeblich, so daß etwa die Beförderung des Ehemannes zum Oberkommissar (nach Ehezeitende im Verfahren der weiteren Beschwerde ; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919 f.) nicht zu berücksichtigen ist. Entgegen dem Vorbringen des beschwerdeführenden Landes ist unerheblich , daß mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht der Wegfall einer bestimmten Zulage oder der Anrechnungsmodus zwischen Rente und Beamtenversorgung geändert, sondern eine neue Besoldungsstruktur geschaffen wird, die auch zu einer Reduzierung der Besoldung führen kann. Bei Wertänderungen , die durch Gesetzesänderungen bewirkt werden, kommt es, wie bereits ausgeführt (vgl. oben zu 1. b) nicht darauf an, ob sie zu einer Erhöhung des Versorgungsanspruchs oder zu dessen Herabsetzung führen. Im übrigen handelt es sich bei der gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Bewertung stets um eine fiktive Berechnung, denn der Versorgungsfall tritt zu dem maßgeblichen Stichtag tatsächlich nicht ein. Dem wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, daß sowohl der Ruhegehaltssatz wie der Ehezeitanteil der Versorgung aus einer angenommenen Gesamtdienstzeit errechnet werden, die sich bis zum Erreichen der Altersgrenze erstreckt (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 aaO S. 28). Auch im vorliegenden Fall ist der Versorgungsfall beim Ehemann nicht am 31. Januar 1997 eingetreten, so daß es nicht darauf ankommen kann, wie das Ruhegehalt zum damaligen Zeitpunkt berechnet wurde. Da feststeht, daß der Versorgungsfall tatsächlich erst nach Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eintreten kann, ist die durch Gesetzesänderung eingeführte Umstrukturierung der Besoldungsgruppen zu beachten.
2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch zur Umrechnung der (einfachen ) Versicherungsrente der Ehefrau die Barwertverordnung herangezogen. Wie der Senat zwischenzeitlich (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 3. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Beschwerde auch insoweit zurückgewiesen , als der Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwendung beruht , als nicht dynamisch angesehen wurde. Das Oberlandesgericht ist dabei der Berechnungsweise des Amtsgerichts gefolgt, das die mitgeteilte Sonderzuwendung in Höhe von 299,77 DM monatlich mittels der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaft umgerechnet hat, und hat lediglich den Barwertfaktor korrigiert, da das Amtsgericht von einem falschen Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit ausgegangen war. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des § 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen
auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 aaO, 749). 4. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, nicht die inzwischen geänderte Rechtslage berücksichtigen:
a) Zwar hat die weitere Beteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerde eine ergänzende Auskunft vom 21. August 2000 vorgelegt, die die angeführte Rechtsprechung des Senates zur Sonderzuwendung berücksichtigt (ebenso wie eine zwischenzeitliche Beförderung des Ehemannes; vgl. dazu aber oben II. 1.). Die Auskunft beruht jedoch auf dem Bemessungsfaktor Stand 2000 und läßt das Dienstrechtsreformgesetz 1997 außer Betracht.
b) Die Auskunft der VBL vom 10. April 1997 zur (einfachen) Versicherungsrente der Ehefrau berücksichtigt noch nicht die Änderungen der §§ 1b, 18 BetrAVG durch Art. 9 Nrn. 5 und 6 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) bzw. durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. S. 3138) nach Maßgabe des § 30 d BetrAVG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (aaO)
sowie des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes (aaO) eingefügten § 30 f BetrAVG. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden , damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich durchführen kann.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 24/96
vom
9. Februar 2000
in der Beschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zur Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus einem früheren Beamtenverhältnis
bei zwischenzeitlicher Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung und späterer Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses.

b) Zur Ruhensberechnung der ehezeitlichen Beamtenversorgung bei sog. Doppelversorgungsbeamten
im Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - OLG Schleswig
AG Kiel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber
-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Januar 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 30. Dezember 1985 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin ) am 22. August 1990 zugestellt worden. Der bereits einmal geschiedene Ehemann hat während der Ehezeit (1. Dezember 1985 bis 31. Juli 1990, § 1587 Abs. 2 BGB) ausschließlich Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung erworben. Die Ehefrau hat sowohl Anrechte aus einer Beamtenversor-
gung als auch gesetzliche Rentenanwartschaften erworben. Sie war nach ihrer Ausbildung zunächst von April 1970 bis August 1986 Beamtin, ist dann aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und in der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden BfA) für diese Zeit nachversichert worden. Im Anschluß daran war sie von September 1986 bis 14. Februar 1989 im öffentlichen Dienst eines anderen Bundeslandes tätig und in dieser Zeit bei der BfA pflichtversichert. Nach der Trennung der Parteien ist sie wieder in das Beamtenverhältnis ihres alten Bundeslandes übernommen worden. Das Amtsgericht hat auf seiten des Ehemannes Beamtenversorgungsanwartschaften von 436,11 DM und auf seiten der Ehefrau solche von 288,40 DM zuzüglich gesetzliche Rentenanwartschaften von 138,80 DM (jeweils monatlich und ehezeitbezogen ) zugrundegelegt und wegen des nur geringfügigen hälftigen Wertunterschiedes von 4,43 DM den Versorgungsausgleich nach der damals noch geltenden Regelung des § 3 c VAHRG ausgeschlossen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht - auf der Grundlage geringfügig veränderter neuer Versorgungsauskünfte für die Ehegatten - den Versorgungsausgleich durchgeführt und zugunsten der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 6,35 DM monatlich, bezogen auf den 31. Juli 1990, gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB begründet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Das Oberlandesgericht ist allerdings zutreffend der Auffassung der Ehefrau entgegengetreten, daß von der beim Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung vorzunehmenden Ruhensberechnung nach §§ 55 BeamtVG i.V.m. 1587 a Abs. 6 BGB hier schon deshalb abzuweichen sei, weil in der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der Ehefrau auch deren nachversicherte Zeit enthalten sei und dadurch eine Doppelberücksichtigung von Zeiten stattfinde, die auch durch die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG nicht hinreichend ausgeglichen werde. Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, daß es entscheidend auf die aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn erworbene Versorgungsanwartschaft ankomme und sich die Berechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen einschließlich des § 55 BeamtVG richte. Das ist nicht zu beanstanden. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich zum Zeitpunkt des Ehezeitendes aufgrund der beamtenrechtlichen Vorschriften als Versorgung ergäbe; dabei sind alle Zeiten einzubeziehen, die der Versorgung bis zu diesem Zeitpunkt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zugrunde gelegt werden, erweitert um die (noch fiktive) Zeit bis zur Altersgrenze. Dazu gehören bei einem neu begründeten Beamtenverhältnis auch die früher zurückgelegten regelmäßigen Dienstzeiten nach § 6 BeamtVG. Eine zwischenzeitliche Unterbrechung des Dienstverhältnisses schließt die Anrechnung früherer Dienstzeiten im Falle der Neubegründung des Beamtenverhältnisses auch dann nicht aus, wenn eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt ist (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer BeamtVG § 6 Rdn. 3). Ruhegehaltfähig sind ferner die von der Ehefrau in ihrem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegten Zeiten von September 1986 bis Februar 1989 (sog. Soll-Anrechnungszeiten nach § 10 BeamtVG). Denn ihr Beamtenverhält-
nis, bei dem diese Zeiten angerechnet werden, wurde noch in der Ehezeit begründet (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 821/81 - FamRZ 1984, 569, 570). Daß sich diese Zeiten sowohl bei der gesetzlichen Rente als auch bei der Beamtenversorgung auswirken, entspricht demnach geltendem Recht. Überversorgungen werden nach der Kürzungsvorschrift des § 55 BeamtVG abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt läßt, jedoch die Beamtenversorgung nach dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt. Diese Kürzung ist nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 6 BGB im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht hat die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG i.V.m. § 1587 a Abs. 6 BGB zutreffend nach der bisherigen Berechnungsmethode des Senates durchgeführt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358; vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005; vom 12. März 1986 - IVb ZB 59/83 - FamRZ 1986, 563). Hieran hält der Senat im Grundsatz fest. Er hat jedoch - mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19. Januar 2000 (XII ZB 16/96), auf den verwiesen wird - entschieden, daß in Abweichung vom bisherigen Rechenweg im letzten Berechnungsschritt zunächst der Ehezeitanteil der ungekürzten Beamtenversorgung zeitratierlich zu ermitteln ist und erst hiervon der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag abzusetzen ist. Damit soll im Ergebnis eine übermäßige Verringerung des ehezeitanteiligen Kürzungsbetrages vermieden werden, die sich ergeben würde, wenn wie bisher der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag zunächst von der ungekürzten Beamtenversorgung abgesetzt und erst aus der so gekürzten Beamtenversorgung der Ehezeitanteil zeitratierlich ermittelt würde. Die so modifizierte Berechnungsmethode kann danach zu einem für die Ehefrau günstigeren Ergebnis führen.
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann danach nicht bestehenbleiben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien zu entscheiden. Die Auskunft zur Beamtenversorgung der Ehefrau berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen der gesetzlichen Ä nderung der jährlichen Sonderzuwendung, die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird (§ 13 Sonderzuwendungsgesetz). Für die Neuberechnung ist daher der jeweils geltende Bemessungsfaktor zugrunde zu legen, da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.w.N.). Das ist hier der Fall und hat zur Folge, daß die Beamtenversorgung der Ehefrau infolge der sich verringernden Sonderzuwendung niedriger wird. Gleiches gilt für die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes, bei der in der am 28. September 1998 erstellten Neuberechnung ebenfalls noch von einer unveränderten Sonderzuwendung ausgegangen wurde. Dabei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Senates die Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des § 1587 a Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 BGB unterliegt (Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713). Zutreffend wurde dagegen bei der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes die Versorgungskürzung aus der ersten Ehescheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 - XII ZB 191/94 - FamRZ 1997, 1534 f. und vom 17. September 1997 - XII ZB
208/94 - FamRZ 1998, 419). Bei den Rentenanwartschaften der Ehefrau sind ferner die Auswirkungen der Ä nderung der Bewertung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 1997 S. 2998 f.) zu beachten. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden , damit es die notwendigen neuen Feststellungen treffen kann. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 46/98
vom
4. September 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. VØzina

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511

Gründe:

I.

Die am 08. Januar 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. Februar 1997 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Urteil vom 01. Juli 1997 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 01. Juli 1997) und - nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - mit Beschluß vom 16. September 1997 der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Januar 1971 bis 31. Januar 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Ehemann Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei dem Land Rheinland-Pfalz (Oberfinanzdirektion Koblenz; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 2.311,93 DM und die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA) in Höhe von 1.147,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte "einfache" Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 der Satzung der VBL in Höhe von 250,61 DM monatlich festgestellt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Ehemannes nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei dem Lande Rheinland-Pfalz auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 561,07 DM, bezogen auf den 31. Januar 1997, begründet hat. Dabei hat es die ergänzende Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 zur Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes unter Berücksichtigung des zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Dienstrechtsreformgesetzes 1997 herangezogen und die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 herausgerechnet sowie die jährliche Sonderzuwendung als statischen Bestandteil der Anwartschaft mit Hilfe der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Anwartschaft umgerechnet. Ebenso hat es die Anwartschaften der Ehefrau bei der VBL mit Hilfe der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen umgerechnet.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Land Rheinland- Pfalz gerügt, das Amtsgericht habe für die Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes nicht heranziehen dürfen, da dies erst nach dem Zeitpunkt des Ehezeitendes in Kraft getreten sei. Im übrigen sei die jährlich gezahlte Sonderzuwendung nicht als statischer Teil der Anwartschaft anzusehen. Schließlich habe das Amtsgericht einen falschen Barwertfaktor zugrunde gelegt, da der Ehemann zum Ehezeitende 48 und nicht 46 Jahre alt gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nur insoweit stattgegeben, als das Amtsgericht ein falsches Alter des Ehemannes am Ende der Ehezeit zugrunde gelegt hatte. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz, mit der weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Sonderzuwendung und des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 begehrt wird.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Oberlandesgerichtes, zur Bewertung der Anwartschaften des Ehemannes das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (Dienstrechtsreformgesetz 1997 - BGBl. I 322 ff.) heranzuziehen.
a) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens geltend , das Dienstrechtsreformgesetz 1997 sei nicht zu berücksichtigen, da maßgebend für die Bewertung der Anwartschaften allein die Rechtslage im Zeit-
punkt des Ehezeitendes sei. Die bisherige anderweitige Rechtsprechung des Senates sei auf das Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht anzuwenden, da mit diesem Gesetz nicht der Wegfall einer bestimmten Zulage oder der Anrech- nungsmodus zwischen Rente und Beamtenversorgung geändert, sondern eine vollkommen neue Besoldungsstruktur mit umfangreichen Übergangsvorschriften geschaffen worden sei, die teilweise auch zu einer Reduzierung der Besoldung führen könne.
b) Damit hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. - zum 2. Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente; Beschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Beschluß vom 10. September 1997 - XII ZB 35/95 - FamRZ 1998, 94, 96; Beschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 - zur Ruhegehaltsfähigkeit der sogenannten Polizeizulage; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - NJW 1993, 465, 466 - zur Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1992; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414 - zum Beamtenversorgungsgesetz 1992; Beschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff. - zur Nachversicherung eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450 - zum Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (hier: Kindererziehungszeiten); Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 f.- zum Rentenanpassungsgesetz 1977; Beschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687; Beschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688, 689; Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 - zum örtlichen Sonderzuschlag für Berlin; Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004; zustimmend die Literatur, vgl. nur: Johann-
sen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 38; MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 18; Soergel/Lipp 13. Aufl. § 1587 Rdn. 25 f.; Staudinger /Eichenhofer 13. Aufl. § 1587 Rdn. 46) ist für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt. Auf Gesetzesänderungen beruhende Wertveränderungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weiteren Beschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27). Das in der für die Bewertung maßgeblichen Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB enthaltene Stichtagsprinzip betrifft allein spätere tatsächliche, individuelle Veränderungen, nicht aber später in Kraft getretene Gesetzesänderungen. Nach der Stichtagsregelung ist hinsichtlich der tatsächlichen Umstände von dem Betrag auszugehen , der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe, also grundsätzlich von dem am Ehezeitende nach § 1587 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 82, 66, 70) erreichten Wert. Für die individuellen Umstände, die die Versorgungslage eines Ehegatten bestimmen, wird damit der Bewertungsstichtag aus rein praktischen Gründen nach vorne gezogen , um die Feststellung der auszugleichenden Versorgungsanrechte im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu ermöglichen. Dagegen sind bis zur Entscheidung eintretende Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen stets zu berücksichtigen. Dadurch wird erreicht, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; BVerfG FamRZ 1984, 653, 654; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 aaO 448) jedenfalls möglichst nahekommt. Eine gesetzliche Änderung gilt dabei nicht schon dann, wenn das Ge-
setz verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO).
c) An dieser Auffassung ist vorliegend festzuhalten mit der Folge, daß die ehezeitlich erwachsene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung in der aktuellen Ausformung durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 zu berücksichtigen ist. Dieses Gesetz umfaßt seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht. Es enthält nach seiner Zielsetzung statusrechtliche, besoldungsrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen zur zeitgemäßen und anforderungsgerechten Erneuerung des öffentlichen Dienstrechts (so Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 13/3994 S. 1; zu den Änderungen im Einzelnen vgl. etwa Battis NJW 1997, 1033 ff.; Schnellenbach NVwZ 1997, 521 ff.; Beus/Bredendiek ZBR 1997, 201 ff.; Lecheler aaO 206 ff.). Im Besoldungsrecht werden die Grundgehaltstabellen neu gestaltet, zugleich wird der Ortszuschlag in einen Familienzuschlag umgewandelt (BT-Drucks. 13/3994 S. 29 f.). Die Einordnung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 im Dienst befindlichen Beamten in die einzelnen Stufen der neuen Grundgehaltstabelle bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter der Beamten, §§ 27, 28 BBesG n.F.. Mit Inkrafttreten der Neuregelung fließt dieses neue Grundgehalt (ebenso wie der Familienzuschlag, die ruhegehaltsfähigen Amts- und Stellenzulagen, örtliche Sonderzuschläge und die jährliche Sonderzuwendung) in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge - und damit in den Versorgungsausgleich - ein. Bei der Eingruppierung in die neugestalteten Grundgehaltstabellen und der Umgestaltung des "Ortszuschlages" in einen "Familienzuschlag" handelt es sich auch nicht um tatsächliche, individuelle Umstände, die die Versorgungslage des Ehegatten bestimmen, sondern um gesetzgeberische Wertungen. Tat-
sächliche, individuelle Umstände sind vorliegend das Besoldungsdienstalter und die tatsächlichen Grundlagen der Besoldungsgruppe. Nur für sie bleibt das Ende der Ehezeit maßgeblich, so daß etwa die Beförderung des Ehemannes zum Oberkommissar (nach Ehezeitende im Verfahren der weiteren Beschwerde ; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919 f.) nicht zu berücksichtigen ist. Entgegen dem Vorbringen des beschwerdeführenden Landes ist unerheblich , daß mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht der Wegfall einer bestimmten Zulage oder der Anrechnungsmodus zwischen Rente und Beamtenversorgung geändert, sondern eine neue Besoldungsstruktur geschaffen wird, die auch zu einer Reduzierung der Besoldung führen kann. Bei Wertänderungen , die durch Gesetzesänderungen bewirkt werden, kommt es, wie bereits ausgeführt (vgl. oben zu 1. b) nicht darauf an, ob sie zu einer Erhöhung des Versorgungsanspruchs oder zu dessen Herabsetzung führen. Im übrigen handelt es sich bei der gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Bewertung stets um eine fiktive Berechnung, denn der Versorgungsfall tritt zu dem maßgeblichen Stichtag tatsächlich nicht ein. Dem wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, daß sowohl der Ruhegehaltssatz wie der Ehezeitanteil der Versorgung aus einer angenommenen Gesamtdienstzeit errechnet werden, die sich bis zum Erreichen der Altersgrenze erstreckt (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 aaO S. 28). Auch im vorliegenden Fall ist der Versorgungsfall beim Ehemann nicht am 31. Januar 1997 eingetreten, so daß es nicht darauf ankommen kann, wie das Ruhegehalt zum damaligen Zeitpunkt berechnet wurde. Da feststeht, daß der Versorgungsfall tatsächlich erst nach Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eintreten kann, ist die durch Gesetzesänderung eingeführte Umstrukturierung der Besoldungsgruppen zu beachten.
2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch zur Umrechnung der (einfachen ) Versicherungsrente der Ehefrau die Barwertverordnung herangezogen. Wie der Senat zwischenzeitlich (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 3. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Beschwerde auch insoweit zurückgewiesen , als der Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwendung beruht , als nicht dynamisch angesehen wurde. Das Oberlandesgericht ist dabei der Berechnungsweise des Amtsgerichts gefolgt, das die mitgeteilte Sonderzuwendung in Höhe von 299,77 DM monatlich mittels der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaft umgerechnet hat, und hat lediglich den Barwertfaktor korrigiert, da das Amtsgericht von einem falschen Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit ausgegangen war. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des § 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen
auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 aaO, 749). 4. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, nicht die inzwischen geänderte Rechtslage berücksichtigen:
a) Zwar hat die weitere Beteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerde eine ergänzende Auskunft vom 21. August 2000 vorgelegt, die die angeführte Rechtsprechung des Senates zur Sonderzuwendung berücksichtigt (ebenso wie eine zwischenzeitliche Beförderung des Ehemannes; vgl. dazu aber oben II. 1.). Die Auskunft beruht jedoch auf dem Bemessungsfaktor Stand 2000 und läßt das Dienstrechtsreformgesetz 1997 außer Betracht.
b) Die Auskunft der VBL vom 10. April 1997 zur (einfachen) Versicherungsrente der Ehefrau berücksichtigt noch nicht die Änderungen der §§ 1b, 18 BetrAVG durch Art. 9 Nrn. 5 und 6 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) bzw. durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. S. 3138) nach Maßgabe des § 30 d BetrAVG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (aaO)
sowie des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes (aaO) eingefügten § 30 f BetrAVG. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden , damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich durchführen kann.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 130/98
vom
4. September 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. VØzina

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511

Gründe:


I.

Die am 18. Oktober 1974 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 09. Oktober 1995 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 29. August 1997 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. März 1998); es wurde festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1974 bis 30. September 1995; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), und zwar die Ehefrau in Höhe von 120,02 DM und der Ehemann in Höhe von 414,60 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben sind für die Ehefrau ehezeitliche Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (weiterer Beteiligter zu 1, LBesA) in Höhe von 1.321,04 DM monatlich festgestellt. Das Amtsgericht hat entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB nicht stattfindet. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Antragsgegner gerügt, das Amtsgericht habe die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu Unrecht ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hat bei den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 aktuelle Auskünfte über die Anwartschaften der Parteien eingeholt und den Versorgungsausgleich unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend geregelt, daß es im Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung der Ehefrau bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 513,23 DM, bezogen auf den 30. September 1995, begründet hat. Dabei ist es der Berechnung des weiteren Beteiligten zu 1 gefolgt, wonach sich die Anwartschaften der Ehefrau auf Beamtenversorgung aus einem volldynamischen Versorgungsteil in Höhe von monatlich 1.304,12 DM und einem als statisch beurteilten Versorgungsteil (Sonderzuwendung) in Höhe von 1.238,92 DM jährlich zusammensetzen; der statische Versorgungsanteil wurde mittels der Barwertverordnung und der amtlichen Rechengrößen in eine dynamische Leistung von 16,92 DM monatlich umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des
Ehemannes, mit der geltend gemacht wird, die Sonderzuwendung sei ohne jegliche Umrechnung als dynamisch zu behandeln.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, daß Ausschlußgründe nach § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nicht gegeben sind. § 1587 c BGB gibt keine Möglichkeit, einen nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleich generell für die Fälle zu korrigieren , in denen der Ausgleichsverpflichtete auf ehegemeinschaftlichen Schulden "sitzen bleibt". Ein Ausschluß bzw. eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs kommt nur in Betracht, soweit einer der Regelungstatbestände nach Nrn. 1 - 3 des § 1587 c BGB erfüllt ist. Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig nach § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 3 = NJW-RR 1987, 578, 579), die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September 2001, aaO, im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 12. November 1986
- IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1). Die vom Oberlandesgericht insoweit getroffenen Wertungen lassen weder Rechtsfehler noch eine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen. Entsprechendes gilt, soweit das Oberlandesgericht davon ausgeht, daß das Vorbringen der Ehefrau nichts für eine gröbliche Unterhaltsverletzung nach § 1587 c Nr. 3 BGB hergibt, die nach der Rechtsprechung des Senates jedenfalls nur dann vorliegen kann, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - aaO 578 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 - FamRZ 1987, 49, 50; Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 660 m.w.N.). 2. Die Entscheidung kann aber dennoch nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht hat den Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwendung beruht, als nicht dynamisch bewertet und ist dabei der Berechnungsweise des weiteren Beteiligten zu 1 gefolgt, der die ermittelte Sonderzuwendung in Höhe von 1.238,92 DM jährlich mittels der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaft von 16,92 DM monatlich umgerechnet hat. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des § 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999
- XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Son- derzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 m.w.N. und vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750). 3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Die Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 vom 15. November 1996 und vom 9. September 1998 können hinsichtlich der Sonderzuwendung naturgemäß noch nicht den zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor heranziehen. Darüber hinaus berücksichtigen die genannten Auskünfte über die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte der Ehefrau, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, aber auch nicht die bereits zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Rechtslage durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (Dienstrechtsreformgesetz 1997 - BGBl. I 322 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden , wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 aaO m.w.N.; Senatsbeschluß vom 23. Februar 2000 aaO). Gesetzesänderungen sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon , ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs
führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 m.w.N.). Denn Berechnungen des Ausgleichs auf der Grundlage von fiktiven Werten sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um verfassungsrechtlich bedenkliche Abweichungen vom Halbteilungsprinzip auszuschließen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - NJW-RR 1990, 1155). Danach hat die Bewertung der beamtenrechtlichen Anwartschaften der Ehefrau nach den Maßgaben des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 zu erfolgen, das nach §§ 27, 28 BBesG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirkt (vgl. dazu auch ausführlich Senatsbeschluß vom heutigen Tag - XII ZB 46/98 -). Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden , damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich durchführen kann. Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne