Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2002 - XII ZB 130/98

bei uns veröffentlicht am04.09.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 130/98
vom
4. September 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. VØzina

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511

Gründe:


I.

Die am 18. Oktober 1974 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 09. Oktober 1995 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 29. August 1997 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. März 1998); es wurde festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1974 bis 30. September 1995; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), und zwar die Ehefrau in Höhe von 120,02 DM und der Ehemann in Höhe von 414,60 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben sind für die Ehefrau ehezeitliche Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (weiterer Beteiligter zu 1, LBesA) in Höhe von 1.321,04 DM monatlich festgestellt. Das Amtsgericht hat entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB nicht stattfindet. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Antragsgegner gerügt, das Amtsgericht habe die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu Unrecht ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hat bei den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 aktuelle Auskünfte über die Anwartschaften der Parteien eingeholt und den Versorgungsausgleich unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend geregelt, daß es im Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung der Ehefrau bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 513,23 DM, bezogen auf den 30. September 1995, begründet hat. Dabei ist es der Berechnung des weiteren Beteiligten zu 1 gefolgt, wonach sich die Anwartschaften der Ehefrau auf Beamtenversorgung aus einem volldynamischen Versorgungsteil in Höhe von monatlich 1.304,12 DM und einem als statisch beurteilten Versorgungsteil (Sonderzuwendung) in Höhe von 1.238,92 DM jährlich zusammensetzen; der statische Versorgungsanteil wurde mittels der Barwertverordnung und der amtlichen Rechengrößen in eine dynamische Leistung von 16,92 DM monatlich umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des
Ehemannes, mit der geltend gemacht wird, die Sonderzuwendung sei ohne jegliche Umrechnung als dynamisch zu behandeln.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, daß Ausschlußgründe nach § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nicht gegeben sind. § 1587 c BGB gibt keine Möglichkeit, einen nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleich generell für die Fälle zu korrigieren , in denen der Ausgleichsverpflichtete auf ehegemeinschaftlichen Schulden "sitzen bleibt". Ein Ausschluß bzw. eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs kommt nur in Betracht, soweit einer der Regelungstatbestände nach Nrn. 1 - 3 des § 1587 c BGB erfüllt ist. Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig nach § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 3 = NJW-RR 1987, 578, 579), die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September 2001, aaO, im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 12. November 1986
- IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1). Die vom Oberlandesgericht insoweit getroffenen Wertungen lassen weder Rechtsfehler noch eine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen. Entsprechendes gilt, soweit das Oberlandesgericht davon ausgeht, daß das Vorbringen der Ehefrau nichts für eine gröbliche Unterhaltsverletzung nach § 1587 c Nr. 3 BGB hergibt, die nach der Rechtsprechung des Senates jedenfalls nur dann vorliegen kann, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - aaO 578 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 - FamRZ 1987, 49, 50; Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 660 m.w.N.). 2. Die Entscheidung kann aber dennoch nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht hat den Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwendung beruht, als nicht dynamisch bewertet und ist dabei der Berechnungsweise des weiteren Beteiligten zu 1 gefolgt, der die ermittelte Sonderzuwendung in Höhe von 1.238,92 DM jährlich mittels der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaft von 16,92 DM monatlich umgerechnet hat. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des § 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999
- XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Son- derzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 m.w.N. und vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750). 3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Die Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 vom 15. November 1996 und vom 9. September 1998 können hinsichtlich der Sonderzuwendung naturgemäß noch nicht den zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor heranziehen. Darüber hinaus berücksichtigen die genannten Auskünfte über die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte der Ehefrau, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, aber auch nicht die bereits zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Rechtslage durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (Dienstrechtsreformgesetz 1997 - BGBl. I 322 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden , wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 aaO m.w.N.; Senatsbeschluß vom 23. Februar 2000 aaO). Gesetzesänderungen sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon , ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs
führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 m.w.N.). Denn Berechnungen des Ausgleichs auf der Grundlage von fiktiven Werten sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um verfassungsrechtlich bedenkliche Abweichungen vom Halbteilungsprinzip auszuschließen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - NJW-RR 1990, 1155). Danach hat die Bewertung der beamtenrechtlichen Anwartschaften der Ehefrau nach den Maßgaben des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 zu erfolgen, das nach §§ 27, 28 BBesG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirkt (vgl. dazu auch ausführlich Senatsbeschluß vom heutigen Tag - XII ZB 46/98 -). Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden , damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich durchführen kann. Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 27 Bemessung des Grundgehaltes


(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrun

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten


(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt: 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Vorausse

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 56/98
vom
5. September 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, WeberMonecke
, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1998 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.225 DM

Gründe:

I.

Durch Verbundurteil hat das Familiengericht die am 9. Juli 1982 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die im Dezember 1982 geborene gemeinsame Tochter der Parteien geregelt und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß zu Lasten des Versicherungskontos der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zugunsten des Kontos des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 268,79 DM übertragen wurden. Dabei wurden auf die Ehezeit (1. Juli 1982 bis 28. Februar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallende Rentenanwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung von 537,58 DM berücksichtigt. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben.
Soweit die als Berufung bezeichnete Beschwerde der Antragstellerin sich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtete, blieb sie ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde der Antragstellerin , mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich gemäû § 1587c Nr. 1 und 3 BGB auszuschlieûen.

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung (vgl. Senatsbeschluû vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 3), die durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluû vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1). Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe sich zum einen nicht mit dem Ausschluûgrund des § 1587c Nr. 1 BGB befaût, und zum anderen lasse der angefochtene Beschluû die Grundlage der Ermessensentscheidung nicht erkennen, weil er den Inhalt der von der Antragstellerin vorgetragenen Aufgabenverteilung während der Ehe der Parteien nicht wiedergebe. Die Entscheidung darüber, ob eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB vorliege, setze aber die Feststellung voraus, welche Pflichten in Bezug auf Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit den Ehegatten vereinbarungsgemäû jeweils zugefallen und ob und in welchem Umfang sie
von ihnen wahrgenommen worden seien. Weder sei dies dem angefochtenen Beschluû zu entnehmen, noch sei dieser andererseits darauf gestützt, die Antragstellerin sei ihrer Pflicht zur Darlegung von Härtegründen nicht nachgekommen. 1. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde befaût sich der angefochtene Beschluû sowohl mit dem Härtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB als auch mit dem Härtegrund des § 1587c Nr. 3 BGB. Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, daû das Beschwerdegericht zu Beginn seiner Begründung ausführt, ein Ausschluû des Versorgungsausgleichs gemäû § 1587c BGB komme nicht in Betracht. In der Folge setzt sich der angefochtene Beschluû mit den Merkmalen sowohl von Nr. 1 als auch von Nr. 3 dieser Vorschrift auseinander, indem er zunächst darlegt, warum die Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeachtet unterschiedlicher Beiträge der Parteien zum Familienunterhalt und zur Haushaltsführung keine grobe Unbilligkeit darstelle (Härtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB), und sodann fortfährt, aufgrund des Vortrags der Antragstellerin könne auch nicht festgestellt werden, daû der Antragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe (Härtegrund des § 1587c Nr. 3 BGB). 2. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läût auch hinreichend erkennen, auf welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seine Entscheidung , daû keiner der genannten Ausschluûgründe vorliege, gestützt hat. Es führt nämlich aus, einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts habe es nicht bedurft, weil ein Ausschluû des Versorgungsausgleichs auch dann nicht gerechtfertigt sei, wenn das Vorbringen der Antragstellerin zugrunde gelegt werde. Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht dahin zusammengefaût, die Hauptlast des Familienunterhalts habe bei der Antragstellerin gelegen, wäh-
rend der Antragsgegner nur wenig zur Familienversorgung beigetragen habe. Die Antragstellerin habe zudem überwiegend den Haushalt versorgt. Der Antragsgegner habe sich lediglich um die gemeinsame Tochter gekümmert, indem er während der ganztägigen Berufstätigkeit der Antragstellerin überwiegend für das Kind gesorgt habe. Diese Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin übergangen, nämlich, daû der Antragsgegner in vollem Umfang von der Antragstellerin unterhalten worden sei, ohne sich in gleicher Weise wie sie an der Haushaltsführung beteiligt zu haben; zudem habe der Antragsgegner zwei von ihm abgeschlossene Lebensversicherungen , die allerdings nach ihrem eigenen Vortrag keinen nennenswerten Wert gehabt haben, vor dem Beginn des Ehescheidungsverfahrens für sich verwertet. Dieser Vortrag ist in der Feststellung des Beschwerdegerichts , der Antragsgegner habe nur wenig zur Familienversorgung beigetragen , knapp, aber im wesentlichen zutreffend zusammengefaût worden. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daû der Antragsgegner sich nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin jedenfalls in den letzten drei bis vier Jahren der Ehe (auch) um das Einkaufen und Kochen gekümmert hat, was durch den im ersten Rechtszug als Zeugen vernommenen Sohn der Antragstellerin aus deren früherer Ehe bestätigt worden ist. Dieser hat nämlich bekundet, das Kochen besorge der Antragsgegner; den Haushalt versorge er mit ihm gemeinsam. Der Antragsgegner wasche die Wäsche für sich und die gemeinsame Tochter der Parteien, für die er auch das Frühstück mache und anschlieûend dafür sorge, daû sie morgens in die Schule komme.
3. Die Wertung des Beschwerdegerichts, angesichts dieser Umstände stelle sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs weder als grob unbillig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB dar, noch habe der Antragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB gröblich verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die weitere Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daû das Beschwerdegericht sein Ermessen in einer nicht dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat.
a) Die Wertung, daû der Antragsgegner durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter einen wesentlichen Beitrag zu den Aufgaben der Familie geleistet und es der Antragstellerin ermöglicht habe, ganztägig berufstätig zu sein, läût ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie die darauf gestützte weitere Wertung, unter diesen Umständen könne eine gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, auch dann nicht festgestellt werden, wenn der Beitrag des Antragsgegners zur Haushaltsführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsbelastung der Antragstellerin gestanden habe.
b) Ebensowenig ist dem Beschwerdegericht eine fehlerhafte Ausübung seines Ermessens bei der Frage vorzuwerfen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs hier für die Antragstellerin zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB führt. Eine solche unbillige Härte liegt nämlich nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäûige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschluû vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 -
FamRZ 1988, 822, 825 unter 3; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. VI, 267). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte während der Ehe zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit den überwiegenden Beitrag zur Haushaltsführung erbracht hat, jedenfalls dann nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte - wie hier - nachhaltig zu einem nicht unwesentlichen Teil zur Haushaltsführung und Betreuung des gemeinsamen Kindes beitrug.
c) Eine unbillige Härte kann entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde auch nicht mit dem zusätzlichen Argument begründet werden, der Versorgungsausgleich führe hier dazu, daû der Antragsgegner auch an denjenigen Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von monatlich 123,40 DM teilhätte, die ihr nach Scheidung ihrer früheren Ehe durch den seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleich zugewachsen seien. Dies ist nicht der Fall. Anwartschaften, die der Antragstellerin hier aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit ihrer früheren Ehe vom 1. April 1968 bis 31. März 1979 erworben hatte, bleiben bei der Berechnung der Summe der Anwartschaften, die auf die Ehezeit für den nunmehr vorzunehmenden Versorgungsausgleich entfallen und damit für die Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaft maûgeblich sind, auûer Betracht, wie auch aus der erteilten Rentenauskunft ersichtlich ist. Blumenröhr Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist Ahlt im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 46/98
vom
4. September 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. VØzina

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511

Gründe:

I.

Die am 08. Januar 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. Februar 1997 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Urteil vom 01. Juli 1997 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 01. Juli 1997) und - nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - mit Beschluß vom 16. September 1997 der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Januar 1971 bis 31. Januar 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Ehemann Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei dem Land Rheinland-Pfalz (Oberfinanzdirektion Koblenz; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 2.311,93 DM und die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA) in Höhe von 1.147,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte "einfache" Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 der Satzung der VBL in Höhe von 250,61 DM monatlich festgestellt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Ehemannes nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei dem Lande Rheinland-Pfalz auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 561,07 DM, bezogen auf den 31. Januar 1997, begründet hat. Dabei hat es die ergänzende Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 zur Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes unter Berücksichtigung des zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Dienstrechtsreformgesetzes 1997 herangezogen und die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 herausgerechnet sowie die jährliche Sonderzuwendung als statischen Bestandteil der Anwartschaft mit Hilfe der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Anwartschaft umgerechnet. Ebenso hat es die Anwartschaften der Ehefrau bei der VBL mit Hilfe der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen umgerechnet.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Land Rheinland- Pfalz gerügt, das Amtsgericht habe für die Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes nicht heranziehen dürfen, da dies erst nach dem Zeitpunkt des Ehezeitendes in Kraft getreten sei. Im übrigen sei die jährlich gezahlte Sonderzuwendung nicht als statischer Teil der Anwartschaft anzusehen. Schließlich habe das Amtsgericht einen falschen Barwertfaktor zugrunde gelegt, da der Ehemann zum Ehezeitende 48 und nicht 46 Jahre alt gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nur insoweit stattgegeben, als das Amtsgericht ein falsches Alter des Ehemannes am Ende der Ehezeit zugrunde gelegt hatte. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz, mit der weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Sonderzuwendung und des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 begehrt wird.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Oberlandesgerichtes, zur Bewertung der Anwartschaften des Ehemannes das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (Dienstrechtsreformgesetz 1997 - BGBl. I 322 ff.) heranzuziehen.
a) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens geltend , das Dienstrechtsreformgesetz 1997 sei nicht zu berücksichtigen, da maßgebend für die Bewertung der Anwartschaften allein die Rechtslage im Zeit-
punkt des Ehezeitendes sei. Die bisherige anderweitige Rechtsprechung des Senates sei auf das Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht anzuwenden, da mit diesem Gesetz nicht der Wegfall einer bestimmten Zulage oder der Anrech- nungsmodus zwischen Rente und Beamtenversorgung geändert, sondern eine vollkommen neue Besoldungsstruktur mit umfangreichen Übergangsvorschriften geschaffen worden sei, die teilweise auch zu einer Reduzierung der Besoldung führen könne.
b) Damit hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. - zum 2. Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente; Beschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Beschluß vom 10. September 1997 - XII ZB 35/95 - FamRZ 1998, 94, 96; Beschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 - zur Ruhegehaltsfähigkeit der sogenannten Polizeizulage; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - NJW 1993, 465, 466 - zur Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1992; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414 - zum Beamtenversorgungsgesetz 1992; Beschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff. - zur Nachversicherung eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450 - zum Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (hier: Kindererziehungszeiten); Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 f.- zum Rentenanpassungsgesetz 1977; Beschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687; Beschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688, 689; Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 - zum örtlichen Sonderzuschlag für Berlin; Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004; zustimmend die Literatur, vgl. nur: Johann-
sen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 38; MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 18; Soergel/Lipp 13. Aufl. § 1587 Rdn. 25 f.; Staudinger /Eichenhofer 13. Aufl. § 1587 Rdn. 46) ist für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt. Auf Gesetzesänderungen beruhende Wertveränderungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weiteren Beschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27). Das in der für die Bewertung maßgeblichen Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB enthaltene Stichtagsprinzip betrifft allein spätere tatsächliche, individuelle Veränderungen, nicht aber später in Kraft getretene Gesetzesänderungen. Nach der Stichtagsregelung ist hinsichtlich der tatsächlichen Umstände von dem Betrag auszugehen , der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe, also grundsätzlich von dem am Ehezeitende nach § 1587 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 82, 66, 70) erreichten Wert. Für die individuellen Umstände, die die Versorgungslage eines Ehegatten bestimmen, wird damit der Bewertungsstichtag aus rein praktischen Gründen nach vorne gezogen , um die Feststellung der auszugleichenden Versorgungsanrechte im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu ermöglichen. Dagegen sind bis zur Entscheidung eintretende Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen stets zu berücksichtigen. Dadurch wird erreicht, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; BVerfG FamRZ 1984, 653, 654; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 aaO 448) jedenfalls möglichst nahekommt. Eine gesetzliche Änderung gilt dabei nicht schon dann, wenn das Ge-
setz verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO).
c) An dieser Auffassung ist vorliegend festzuhalten mit der Folge, daß die ehezeitlich erwachsene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung in der aktuellen Ausformung durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 zu berücksichtigen ist. Dieses Gesetz umfaßt seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht. Es enthält nach seiner Zielsetzung statusrechtliche, besoldungsrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen zur zeitgemäßen und anforderungsgerechten Erneuerung des öffentlichen Dienstrechts (so Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 13/3994 S. 1; zu den Änderungen im Einzelnen vgl. etwa Battis NJW 1997, 1033 ff.; Schnellenbach NVwZ 1997, 521 ff.; Beus/Bredendiek ZBR 1997, 201 ff.; Lecheler aaO 206 ff.). Im Besoldungsrecht werden die Grundgehaltstabellen neu gestaltet, zugleich wird der Ortszuschlag in einen Familienzuschlag umgewandelt (BT-Drucks. 13/3994 S. 29 f.). Die Einordnung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 im Dienst befindlichen Beamten in die einzelnen Stufen der neuen Grundgehaltstabelle bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter der Beamten, §§ 27, 28 BBesG n.F.. Mit Inkrafttreten der Neuregelung fließt dieses neue Grundgehalt (ebenso wie der Familienzuschlag, die ruhegehaltsfähigen Amts- und Stellenzulagen, örtliche Sonderzuschläge und die jährliche Sonderzuwendung) in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge - und damit in den Versorgungsausgleich - ein. Bei der Eingruppierung in die neugestalteten Grundgehaltstabellen und der Umgestaltung des "Ortszuschlages" in einen "Familienzuschlag" handelt es sich auch nicht um tatsächliche, individuelle Umstände, die die Versorgungslage des Ehegatten bestimmen, sondern um gesetzgeberische Wertungen. Tat-
sächliche, individuelle Umstände sind vorliegend das Besoldungsdienstalter und die tatsächlichen Grundlagen der Besoldungsgruppe. Nur für sie bleibt das Ende der Ehezeit maßgeblich, so daß etwa die Beförderung des Ehemannes zum Oberkommissar (nach Ehezeitende im Verfahren der weiteren Beschwerde ; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919 f.) nicht zu berücksichtigen ist. Entgegen dem Vorbringen des beschwerdeführenden Landes ist unerheblich , daß mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht der Wegfall einer bestimmten Zulage oder der Anrechnungsmodus zwischen Rente und Beamtenversorgung geändert, sondern eine neue Besoldungsstruktur geschaffen wird, die auch zu einer Reduzierung der Besoldung führen kann. Bei Wertänderungen , die durch Gesetzesänderungen bewirkt werden, kommt es, wie bereits ausgeführt (vgl. oben zu 1. b) nicht darauf an, ob sie zu einer Erhöhung des Versorgungsanspruchs oder zu dessen Herabsetzung führen. Im übrigen handelt es sich bei der gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Bewertung stets um eine fiktive Berechnung, denn der Versorgungsfall tritt zu dem maßgeblichen Stichtag tatsächlich nicht ein. Dem wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, daß sowohl der Ruhegehaltssatz wie der Ehezeitanteil der Versorgung aus einer angenommenen Gesamtdienstzeit errechnet werden, die sich bis zum Erreichen der Altersgrenze erstreckt (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 aaO S. 28). Auch im vorliegenden Fall ist der Versorgungsfall beim Ehemann nicht am 31. Januar 1997 eingetreten, so daß es nicht darauf ankommen kann, wie das Ruhegehalt zum damaligen Zeitpunkt berechnet wurde. Da feststeht, daß der Versorgungsfall tatsächlich erst nach Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eintreten kann, ist die durch Gesetzesänderung eingeführte Umstrukturierung der Besoldungsgruppen zu beachten.
2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch zur Umrechnung der (einfachen ) Versicherungsrente der Ehefrau die Barwertverordnung herangezogen. Wie der Senat zwischenzeitlich (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 3. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Beschwerde auch insoweit zurückgewiesen , als der Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwendung beruht , als nicht dynamisch angesehen wurde. Das Oberlandesgericht ist dabei der Berechnungsweise des Amtsgerichts gefolgt, das die mitgeteilte Sonderzuwendung in Höhe von 299,77 DM monatlich mittels der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaft umgerechnet hat, und hat lediglich den Barwertfaktor korrigiert, da das Amtsgericht von einem falschen Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit ausgegangen war. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des § 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen
auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 aaO, 749). 4. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, nicht die inzwischen geänderte Rechtslage berücksichtigen:
a) Zwar hat die weitere Beteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerde eine ergänzende Auskunft vom 21. August 2000 vorgelegt, die die angeführte Rechtsprechung des Senates zur Sonderzuwendung berücksichtigt (ebenso wie eine zwischenzeitliche Beförderung des Ehemannes; vgl. dazu aber oben II. 1.). Die Auskunft beruht jedoch auf dem Bemessungsfaktor Stand 2000 und läßt das Dienstrechtsreformgesetz 1997 außer Betracht.
b) Die Auskunft der VBL vom 10. April 1997 zur (einfachen) Versicherungsrente der Ehefrau berücksichtigt noch nicht die Änderungen der §§ 1b, 18 BetrAVG durch Art. 9 Nrn. 5 und 6 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) bzw. durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. S. 3138) nach Maßgabe des § 30 d BetrAVG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (aaO)
sowie des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes (aaO) eingefügten § 30 f BetrAVG. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden , damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich durchführen kann.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne