Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2002 - XII ZB 130/98

published on 04/09/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2002 - XII ZB 130/98
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 130/98
vom
4. September 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. VØzina

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511

Gründe:


I.

Die am 18. Oktober 1974 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 09. Oktober 1995 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 29. August 1997 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. März 1998); es wurde festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1974 bis 30. September 1995; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), und zwar die Ehefrau in Höhe von 120,02 DM und der Ehemann in Höhe von 414,60 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben sind für die Ehefrau ehezeitliche Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (weiterer Beteiligter zu 1, LBesA) in Höhe von 1.321,04 DM monatlich festgestellt. Das Amtsgericht hat entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB nicht stattfindet. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Antragsgegner gerügt, das Amtsgericht habe die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu Unrecht ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hat bei den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 aktuelle Auskünfte über die Anwartschaften der Parteien eingeholt und den Versorgungsausgleich unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend geregelt, daß es im Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung der Ehefrau bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 513,23 DM, bezogen auf den 30. September 1995, begründet hat. Dabei ist es der Berechnung des weiteren Beteiligten zu 1 gefolgt, wonach sich die Anwartschaften der Ehefrau auf Beamtenversorgung aus einem volldynamischen Versorgungsteil in Höhe von monatlich 1.304,12 DM und einem als statisch beurteilten Versorgungsteil (Sonderzuwendung) in Höhe von 1.238,92 DM jährlich zusammensetzen; der statische Versorgungsanteil wurde mittels der Barwertverordnung und der amtlichen Rechengrößen in eine dynamische Leistung von 16,92 DM monatlich umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des
Ehemannes, mit der geltend gemacht wird, die Sonderzuwendung sei ohne jegliche Umrechnung als dynamisch zu behandeln.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, daß Ausschlußgründe nach § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nicht gegeben sind. § 1587 c BGB gibt keine Möglichkeit, einen nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleich generell für die Fälle zu korrigieren , in denen der Ausgleichsverpflichtete auf ehegemeinschaftlichen Schulden "sitzen bleibt". Ein Ausschluß bzw. eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs kommt nur in Betracht, soweit einer der Regelungstatbestände nach Nrn. 1 - 3 des § 1587 c BGB erfüllt ist. Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig nach § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 3 = NJW-RR 1987, 578, 579), die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September 2001, aaO, im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 12. November 1986
- IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1). Die vom Oberlandesgericht insoweit getroffenen Wertungen lassen weder Rechtsfehler noch eine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen. Entsprechendes gilt, soweit das Oberlandesgericht davon ausgeht, daß das Vorbringen der Ehefrau nichts für eine gröbliche Unterhaltsverletzung nach § 1587 c Nr. 3 BGB hergibt, die nach der Rechtsprechung des Senates jedenfalls nur dann vorliegen kann, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - aaO 578 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 - FamRZ 1987, 49, 50; Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 660 m.w.N.). 2. Die Entscheidung kann aber dennoch nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht hat den Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwendung beruht, als nicht dynamisch bewertet und ist dabei der Berechnungsweise des weiteren Beteiligten zu 1 gefolgt, der die ermittelte Sonderzuwendung in Höhe von 1.238,92 DM jährlich mittels der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaft von 16,92 DM monatlich umgerechnet hat. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des § 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999
- XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Son- derzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 m.w.N. und vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750). 3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Die Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 vom 15. November 1996 und vom 9. September 1998 können hinsichtlich der Sonderzuwendung naturgemäß noch nicht den zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor heranziehen. Darüber hinaus berücksichtigen die genannten Auskünfte über die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte der Ehefrau, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, aber auch nicht die bereits zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Rechtslage durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (Dienstrechtsreformgesetz 1997 - BGBl. I 322 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden , wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 aaO m.w.N.; Senatsbeschluß vom 23. Februar 2000 aaO). Gesetzesänderungen sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon , ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs
führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 m.w.N.). Denn Berechnungen des Ausgleichs auf der Grundlage von fiktiven Werten sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um verfassungsrechtlich bedenkliche Abweichungen vom Halbteilungsprinzip auszuschließen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - NJW-RR 1990, 1155). Danach hat die Bewertung der beamtenrechtlichen Anwartschaften der Ehefrau nach den Maßgaben des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 zu erfolgen, das nach §§ 27, 28 BBesG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirkt (vgl. dazu auch ausführlich Senatsbeschluß vom heutigen Tag - XII ZB 46/98 -). Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden , damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich durchführen kann. Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
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published on 05/02/2014 00:00

Tenor 1. Die am 17.12.1982 vor dem Standesamt Düsseldorf unter der Heiratsregisternummer #### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenve
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Annotations

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.