Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2011 - XII ZB 240/10

bei uns veröffentlicht am05.01.2011
vorgehend
Landgericht Bochum, 7 T 112/10, 07.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 240/10
vom
5. Januar 2011
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand
sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist.
2. Zur Behandlung des erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Wechsel
des Betreuers.
BGH, Beschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - LG Bochum
AG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose,
Dr. Klinkhammer und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 2010 aufgehoben , soweit die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen wurde. Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. September 2009 die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Gesundheitsfürsorge , Vermögensangelegenheiten und Unterbringung bestellt. Die Frist zur Überprüfung der Betreuung wurde auf den 15. September 2010 bestimmt.
2
Auf Anregung der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 19. Februar 2010 die für die Betroffene geführte Betreuung aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass der Aufgabenkreis der Betreuerin um die Postangelegenheiten erweitert wird. Auch die auf den 15. September 2010 festgelegte Überprüfungsfrist hat es beibehalten. Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt und erstmals gefordert, ihren Ehemann anstelle der Beteiligten zu 2 zum Betreuer zu bestellen. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass ein Betreuerwechsel im landgerichtlichen Verfahren nicht erfolgen könne, da die Auswahl der Betreuungsperson nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Sodann hat es den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis der Postangelegenheiten aufgehoben wird. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig.
4
Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Bestellung eines Betreuers bejaht hat. Die vom Landgericht in Bezug genommenen Sitzungsniederschriften, aus denen sich der Verlauf der Betreuung und die aktuelle Situation der Betroffenen ergeben, rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, dass die Betreuung der Betroffenen im angeordneten Umfang weiterhin dringend erforderlich ist.
6
2. Hingegen hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht über das Verlangen der Betroffenen, ihren Ehemann anstelle der Beteiligten zu 2 zum Betreuer zu bestellen, entschieden. Es ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Auswahl des Betreuers nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei und deshalb ein Betreuerwechsel im Beschwerdeverfahren nicht erfolgen könne.
7
a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (BGHZ 75, 375, 378; Keidel /Sternal 16. Aufl. § 68 FamFG Rn. 88 mwN).
8
Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Verfahren einer zulässigen Beschwerde nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht hat danach die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung von Amts wegen vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen sowie den vertretenen Rechtsansichten zu prüfen (Keidel/Sternal 16. Aufl. § 68 FamFG Rn. 86 mwN). Die Beschwerde kann nach § 65 Abs. 3 FamFG auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Das Beschwerdegericht tritt folglich - in den Grenzen der Beschwerde - vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und hat das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (BayObLG FamRZ 1994, 1068).
9
b) Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug war hier neben der Erweiterung der Aufgabenkreise der Betreuerin die Aufrechterhaltung der Bestellung der Beteiligten zu 2 als Betreuerin für die bisherigen Aufgabenkreise. Denn das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Erweiterung der Betreuung zum Anlass genommen, auch zu prüfen, ob der Fortbestand der laufenden Betreuung noch gerechtfertigt ist. Da § 1896 Abs. 1 BGB nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung des Betreuers unterscheidet, sondern vorsieht , dass in einer einheitlichen Entscheidung über die Betreuungsbedürftigkeit und die Auswahl des Betreuers entschieden wird (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Betreuungsgesetzes BT-Drucks. 11/4528 S. 118 f.; MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 126 ff.), war Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts nicht nur die Notwendigkeit einer Erweiterung der bestehenden Betreuung, sondern zugleich die Fortdauer der Betreuung durch die Beteiligte zu 2. Damit war auch die Auswahl der Person des Betreuers Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Denn das Gesetz kennt grundsätzlich keine gesonderte, von der Bestellung eines konkreten Betreuers unabhängige Anordnung der Betreuung. Zwar eröffnet seit Inkrafttreten des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (2. BtÄndG) am 1. Juli 2005 (BGBl. 2005 I S. 1073, Art. 12) § 19 Abs. 1 RpflG den Landesregierungen die Möglichkeit, vom Grundsatz der Einheitsentscheidung abzuweichen und dem Rechtspfleger die Auswahl und Bestellung eines Betreuers zu übertragen, während für die Anordnung der Betreuung und die Bestimmung des Aufgabenkreises der Richter zuständig bleibt. Eine solche Aufteilung liegt hier nicht vor; der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat von der Ermächtigung in § 19 Abs. 1 RpflG bislang keinen Gebrauch gemacht.
10
c) Die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers war somit auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Landgericht musste deshalb über das Verlangen der Betroffenen, ihren Ehemann zum Betreuer zu bestellen, entscheiden. Da es dies unterlassen und ohne weitere Prüfung die Bestellung der bisherigen Betreuerin aufrechterhalten hat, war der Beschluss aufzuheben, so- weit er die Beschwerde der Betroffenen gegen die mit der Aufrechterhaltung der Betreuung verbundene Bestellung der bisherigen Betreuerin zurückgewiesen hat. Die Sache war insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Landgericht die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 15. September 2010 (XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20) zu berücksichtigen haben.
Hahne Vézina Dose Klinkhammer Günter

Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 19.02.2010 - 18 XVII N 513 -
LG Bochum, Entscheidung vom 07.05.2010 - I-7 T 112/10 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 65 Beschwerdebegründung


(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 19 Aufhebung von Richtervorbehalten


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:1.die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Num

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2011 - XII ZB 293/11

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 293/11 vom 23. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1643, 1822, 1909; FamFG §§ 41, 59, 162 a) Bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der B

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:

1.
die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;
2.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
3.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2;
4.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;
5.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;
6.
die Geschäfte nach § 17 Nummer 1, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach den §§ 1814 und 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.