Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2003 - XII ZB 198/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen , weil beim Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und nicht die Hauptsache anhängig ist. Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unter-liegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Be- schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Beschwerdegericht wird, wenn der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat des Oberlandesgerichts überträgt, zu beachten haben, daß eine Sache Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat und Prozeßkostenhilfe somit zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung hat oder Fragen aufwirft, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen (vgl. BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - BB 2003, 496). Gerber Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
Annotations
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.