Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2003 - XII ZB 105/03

bei uns veröffentlicht am05.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 105/03
vom
5. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und
die Richterin Dr. VØzina

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 454

Gründe:


I.

Durch die angefochtene Entscheidung des originären Einzelrichters (§ 568 Abs. 1 ZPO) hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Einzelrichter damit begründet, es sei in Rechtsprechung und Literatur streitig, in welcher Höhe einer von mehreren Streitgenossen die dem gemeinsamen Anwalt geschuldeten Kosten vom Gegner erstattet verlangen könne, wenn die Kostengrundentschei-
ung nach der sogenannten Baumbach’schen Formel ergangen sei. Obwohl grundsätzliche Bedeutung zu bejahen sei, sei es nicht erforderlich, die Sache dem Senat zu übertragen, weil der Senat in einer früheren Entscheidung zu dem Problem bereits Stellung genommen habe und weil der Einzelrichter der Ansicht des Senates folge. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Klägerinnen erreichen , daß als außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2 nur der auf ihn entfallende Bruchteil der Kosten des von ihm und dem Beklagten zu 1 gemeinsam beauftragten Anwalts berücksichtigt wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Entscheidet - wie hier - der originäre Einzelrichter beim Oberlandesgericht über eine Beschwerde in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt , und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Entscheidung aber auf die Rechtsbeschwerde hin der Aufhebung von Amts wegen, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. In einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, darf der originäre Einzelrichter nicht selbst entscheiden, sondern muß das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 f. = FamRZ 2003, 669 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senatsbeschluß vom 2. April 2003 - XII ZB 198/02 -).
Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die im Gesetz vorgeschriebene Übertragung auf den Senat könne unterbleiben, wenn der Senat sich zu der als grundsätzlich eingestuften Rechtsfrage bereits geäußert habe, beruht auf Rechtsirrtum. Der originäre Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über keinen Handlungs- oder Ermessensspielraum , ob er selbst entscheiden oder die Sache übertragen will (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 aaO). Wer der gesetzliche Richter ist, hängt nicht davon ab, ob sich der Senat, zu dem der Einzelrichter gehört, zu einer bestimmten Rechtsfrage bereits geäußert hat oder nicht.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 hin (- VIII ZB 100/02 - NJW-RR 2003, 1217 f.). Hahne Gerber Fuchs
Ahlt Vézina

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2003 - XII ZB 105/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2003 - XII ZB 105/03

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2003 - XII ZB 105/03 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2003 - XII ZB 105/03 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2003 - XII ZB 105/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2003 - XII ZB 198/02

bei uns veröffentlicht am 02.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 198/02 vom 2. April 2003 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2003 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: 1. Der
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2003 - XII ZB 105/03.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 179/06

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 179/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Pr

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 167/06

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 167/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Pr

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 175/06

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 175/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Pr

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2005 - XII ZB 78/03

bei uns veröffentlicht am 04.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 78/03 vom 4. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézi

Referenzen

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 198/02
vom
2. April 2003
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2003 durch die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
1. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zu- rückgewiesen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 20. Zivilsenats - Familiensenat - (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Oktober 2002 aufgehoben, soweit in ihm die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Auerbach vom 21. Juni 2002 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen , weil beim Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und nicht die Hauptsache anhängig ist. Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unter-
liegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Be- schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Beschwerdegericht wird, wenn der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat des Oberlandesgerichts überträgt, zu beachten haben, daß eine Sache Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat und Prozeßkostenhilfe somit zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung hat oder Fragen aufwirft, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen (vgl. BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - BB 2003, 496). Gerber Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt