Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2005 - XII ZB 191/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ihre am 25. Februar 1965 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau (Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) am 7. Mai 1993 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Februar 1994, rechtskräftig seit dem 12. April 1994, geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Ehegatten während der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 30. April 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben haben: - der am 18. Februar 1937 geborene Ehemann Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 1.903,60 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (P. ) in Höhe von - umgewertet - 861,10 DM, insgesamt also in Höhe von 2.764,70 DM, - die am 25. Juli 1939 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 590,84 DM und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt der Stadt H. in Höhe von - umgewertet - 11,95 DM, insgesamt also in Höhe von 602,79 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1993. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (1.903,60 - 590,84 = 1.312,76 : 2 =) 656,38 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Die Differenz der beiderseitigen Anwartschaften auf betriebliche Alterversorgung in Höhe von (861,10 - 11,95 = 849,15 : 2 =) 424,58 DM hat es im Wege des erweiterten Splittings teilweise durch Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften des Ehemannes ausgeglichen, und zwar in Höhe des 1993 maßgebenden Höchstbetrags in Höhe von 74,20 DM. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz wurde der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Parteien beziehen inzwischen jeweils eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben ein betriebliches Ruhe-
geld, und zwar der Ehemann seit dem 1. März 1997 und die Ehefrau seit dem 1. August 1999. Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.298,35 DM ab dem 1. Juni 1999 zugesprochen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht ergänzende Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach betragen - der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, dessen Betriebszugehörigkeit inzwischen beendet ist, für die Zeit von März 1997 bis September 2000 monatlich (3.515 DM x 339 Monate Ehezeit : 419 Monate Gesamtzeit =) 2.843,88 DM und ab Oktober 2000 (3.639 DM x 339 : 419 =) 2.944,20 DM, - der Ehezeitanteil der nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau (Versorgungsrente) 147,64 DM. Unter Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs hat das Oberlandesgericht den Ehemann in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verurteilt , an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar von November 1999 bis Juni 2000 in Höhe von monatlich 1.099,74 DM, von Juli 2000 bis September 2000 in Höhe von monatlich 1.099,30 DM, von Oktober 2000 bis Dezember 2000 in Höhe von monatlich 1.142,94 DM, von Januar 2001 bis Juni 2001 in Höhe von 1.146,88 DM und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 1.145,46 DM. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel des Ehemannes ist nicht begründet. Zwischen den in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden Anrechten der Parteien besteht zugunsten des Ehemannes eine Wertdifferenz, die hälftig der Ehefrau zusteht und für die Zeit von August 1999 bis September 2000 (2.843,88 - 147,64 = 2.696,24 : 2 =) 1.348,12 DM sowie für die Zeit ab Oktober 2000 (2.944,20 - 147,64 = 2.796,56 : 2 =) 1.398,28 DM beträgt. Auf die der Ehefrau zustehende hälftige Wertdifferenz muss jedoch der Teilbetrag angerechnet werden, der der Ehefrau bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings durch Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 74,20 DM gutgebracht worden ist.a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September 1999 (- XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln , dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen ) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 74,20 DM) durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet werde. Diese Methode vernachlässige jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art den Umstand, dass das ursprüngliche verfallbare Anrecht auf Betriebsrente nunmehr unverfallbar geworden und im Hinblick auf die Anpassungsregelung in § 16 BetrAVG zumindest teildynamisch sei. Die hierin liegende nachträglich eingetretene Wertsteigerung unterliege dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; sie werde über
die von der Gegenmeinung befürwortete Rückdynamisierung aber nur insoweit berücksichtigt, als sie auf den noch nicht (hier: nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfalle. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der auf die Betriebsrente anzurechnende , weil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag der Betriebsrente des Ehemannes vielmehr dadurch zu ermitteln, dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der auf die Ehefrau gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Verhältnis multipliziert werde, in dem der gegenwärtige aktuelle Rentenwert zu dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert stehe. Dadurch werde gewährleistet, dass der Ehefrau von dem ihr zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nur der Betrag in Abzug gebracht werde, um den die gesetzliche Rente des Ehemannes gekürzt und diejenige der Ehefrau erhöht worden sei. Diese Berechnung trage zur Transparenz des Ausgleichs für die Parteien bei. Sie erspare zugleich eine komplizierte Rückdynamisierung über eine Umwertung anhand der BarwertVO, die auf veralteten Rechnungsgrundlagen beruhe. Im Ergebnis führe diese Methode zu einem deutlich geringeren anzurechnenden Teilausgleichsbetrag und damit zu einer entsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 (- XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch
die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluss BGHZ 156, 64 = FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat hat es deshalb in seinen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschlüssen vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.) und vom 6. Juli 2005 (XII ZB 107/02 - nicht veröffentlicht -) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen , dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für
einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999, vom 25. Mai 2005 und vom 6. Juli 2005, jeweils aaO). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.
Das Rechtsmittel der Ehefrau ist ebenfalls nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte aus. Es kürzt den sich daraus ergebenden Anspruch auf Ausgleichsrente aber unter Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB um die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie - bezogen auf den Ausgleichsrentenbetrag - beim Ehemann anfallen. Der Ehemann habe nämlich auf seine beiden Versorgungen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu entrichten. Die von ihm an die Ehefrau zu entrichtende schuldrechtliche Ausgleichsrente ändere daran nichts. Die Betriebsrente werde ihm vielmehr weiter in voller Höhe zugerechnet und bleibe damit Bemessungsgrundlage seiner Bei-träge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ehefrau sei dagegen bisher nur hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig; weder ihre Zusatzversorgung noch ihr vom Ehemann bezogener Unterhalt seien bei der Bemessung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändere, wenn die Ehefrau nunmehr - statt des Unterhalts - eine schuldrechtliche Ausgleichsrente erhalte. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat dargelegt hat, ist für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht anders als bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - zwar grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfallen, bleiben deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt. Soweit sich indes aus dem einheitlichen Ausgleich der "Brutto-"Renten im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§ 1587 h Nr. 1 BGB; § 1587 c Nr. 1 BGB, zu dessen Anwendung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 147) Rechnung getragen werden. Bei deren Anwendung wird der Tatrichter ein Ergebnis zu erreichen suchen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die Folge eines ungekürzten Versorgungsausgleichs wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165 betr. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemannes unterliegt in vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; der Ehemann wird also auch für den Teil seiner Betriebsrente zum Beitrag herangezogen , den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Ehefrau zu zahlen hat. Umgekehrt behält die Ehefrau die Ausgleichsrente in ungeschmälerter Höhe, weil sie davon keine zusätzlichen Aufwendungen für ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Im Ergebnis finanziert der Ehemann über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einkommensschwächere Versicherte - und insoweit im Grunde auch für die Ehefrau - mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ehemannes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Ehefrau gebührt. Es ist aus Rechtsgründen (§ 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB) nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht diesen mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden und, wie die von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene Berechnung des Oberlandesgerichts zeigt, hier keineswegs nur geringfügigen Vorteil der Ehefrau durch Kürzung der Ausgleichsrente berücksichtigt hat. 2. Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau die Ausgleichsrente erst für die Zeit ab dem 1. November 1999 zuerkannt. Die Ehefrau habe die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwar bereits mit einem dem Ehemann im Juli 1999 zugegangenen Antrag (vom 7./18. Juni 1999) begehrt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, bei Gericht eingegangen am 27. Oktober 1999, zurückgenommen. Ihre am selben Tage (27. Oktober 1999), aber nach Eingang dieses Schreibens telefonisch geäußerte Bitte,
ihr Schreiben "nicht zu beachten", habe die Wirkungen der Antragsrücknahme nicht beseitigen können. Der erneute Antrag der Ehefrau vom 2. November 1999, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem Ehemann erst gemäß richterlicher Verfügung vom 8. November 1999 zugesandt worden, so dass die für die Geltendmachung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999 eingetreten sei. Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Dabei kann dahinstehen , ob die im Schreiben vom 22. Oktober 1999 liegende Rücknahme des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs überhaupt formgerecht widerrufen worden ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn man in dem Widerruf der Rücknahme - ebenso wie in der Rücknahmeerklärung selbst - eine bestimmende, weil auf den Gang des Verfahrens unmittelbar gestaltend einwirkende Prozesshandlung sieht, die in Familiensachen (hier: nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den insoweit auch hier geltenden Grundsätzen der ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) - außerhalb der mündlichen Verhandlung der Schriftform bedarf und deshalb auch dann nicht telefonisch erfolgen kann, wenn über das Telefonat bei Gericht ein Aktenvermerk gefertigt wird. Ebenso kann offen bleiben, ob der von der Ehefrau in dem Telefonat erklärte Vorbehalt einer Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin eine Bedingung des Widerrufs darstellt und diesen, weil bedingungsfeindlich, unwirksam werden lässt. Denn in jedem Falle konnte die Ehefrau die von ihr erklärte Rücknahme ihres Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr widerrufen, nachdem die Rücknahme dieses Antrags bereits wirksam geworden war. Das war hier mit dem - dem Telefonat der Klägerin vorausgegangenen - Eingang des Schreibens vom 22. Oktober 1999 der Fall. Die wirksam gewordene Rücknahme ist unwiderruflich (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92 - FamRZ 1994, 300, 302 = BGHR § 514 ZPO Verzicht 7; Senatsbeschluss vom
2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 = BGHR § 515 Abs. 2 ZPO Erklärung 1); der Umstand, dass die Zustellung der Rücknahmeerklärung im Zeitpunkt ihres Widerrufs noch nicht veranlasst oder gar bewirkt war, ändert - schon im Hinblick auf die notwendige Rechtsklarheit - daran nichts. Auf die von der weiteren Beschwerde erörterte Frage, ob ein nach Wirksamwerden der Antragsrücknahme eingehender Widerruf der Rücknahme wirksam ist, wenn die Gegenpartei zustimmt, kommt es nicht an; denn eine solche Zustimmung ist hier nicht ersichtlich. Sie liegt insbesondere nicht konkludent in der Einlassung des Ehemannes auf das weitere Verfahren, die sich für den Ehemann als notwendig erwies, nachdem die Ehefrau mit ihrem Antrag vom 2. November 1999 erneut begehrt hatte, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.