Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2005 - XII ZB 165/03

bei uns veröffentlicht am13.04.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 165/03
vom
13. April 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 621 e Abs. 1 und 2
Die Rechtsbeschwerde ist in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier:
einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht) nach § 621 e
Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen
im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (Fortführung der Senatsbeschlüsse
vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ 2003, 748 und vom
21. August 2002 - XII ZB 113/02 - EzFamR aktuell 2002, 338).
BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - XII ZB 165/03 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Wandsbek
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird als Beschwerdegegnerin ratenlose Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre 1996 bzw. 1998 geborenen Kinder. Mit einstweiliger Anordnung vom 12. Dezember 2002 hat das Amtsgericht der Antragstellerin (Mutter) mit Zustimmung des Antragsgegners (Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen. Nach einer vorangegangenen Einigung über das Umgangsrecht des Vaters hat dieser mit Schriftsatz vom 21. Februar 2003 beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer erneuten einstweiligen Anordnung
zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Vaters.

II.

Dem Vater ist die begehrte Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Seine Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ 2003, 748 und 21. August 2002 - XII ZB 113/02 - EzFamR aktuell 2002, 338). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil das Oberlandesgericht über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO entschieden und somit lediglich eine Zwischenentscheidung getroffen hat. Schon die sofortige Beschwerde als Erstrechtsmittel ist nach § 620 c ZPO auf besonders gravierende Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten oder ihrer Kinder beschränkt (Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 52, 182 m.w.N.). Der Ausschluß eines Rechtsmittels im übrigen soll eine zügige Erledigung der Ehesache ermöglichen und Verzögerungen durch Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen vermeiden.
Diese begrenzte Anfechtbarkeit ist im Hinblick auf die zusätzlichen Rechtsbehelfe nach § 620 b ZPO und wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG FamRZ 1980, 232). 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden (Senatsbeschluß vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192 m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (vgl. BGH Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 269/02 - NJW 2004, 1112 m.w.N.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2003 - XII ZB 217/02

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 217/02 vom 19. Februar 2003 in der Familiensache Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den
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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2006 - XII ZA 28/06

bei uns veröffentlicht am 26.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 28/06 vom 26. Juli 2006 in der Familiensache Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskosten

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 217/02
vom
19. Februar 2003
in der Familiensache
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den Beschluß des
13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2002 wird
als unzulässig verworfen.
Die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3
KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde in einer selbständigen Familiensache ist nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, in dem das Kammergericht über eine Zwischenentscheidung (hier: eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe des § 621 g ZPO) entschieden hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts, rechtfertigt aber die Anwendung des § 131 Abs. 3 KostO.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt