vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 268 F 5/95, 27.11.2001
Hanseatisches Oberlandesgericht, 2 UF 138/01, 16.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 134/07
vom
28. Mai 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VAHRG § 1 Abs. 2; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, Abs. 3

a) Zur Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg.

b) Sieht die Versorgungsregelung eine externe Realteilung in Form des Abschlusses
einer Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Rentenbetrag vor,
muss das zu begründende Anrecht einer eventuellen Volldynamik des auszugleichenden
Anrechts entsprechen.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 134/07 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die
Richter Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
2
Sie hatten am 27. Dezember 1968 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers (Ehemann), der der Antragsgegnerin (Ehefrau) am 26. Januar 1995 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien - nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 27. November 2001 hat es den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und zwar der Ehemann in Höhe von 246,28 € und die Ehefrau in Höhe von 146,84 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994 als Ende der Ehezeit.
4
Daneben hat der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf berufsständische Altersversorgung bei dem Notarversorgungswerk Hamburg (Beteiligte zu 1, im Folgenden: Hamburgische Notarversorgung) erworben, die der Versorgungsträger für einen Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres mit (30 Versicherungsjahre x 1,0 persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient x 47,72 € Rentensteigerungsbetrag =) 1.431,60 € errechnet hat.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es neben dem Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften im Wege des Rentensplittings ebenfalls zu Gunsten der Antragsgegnerin weitere Anwartschaften der Hamburgischen Notarversorgung im Wege der Realteilung ausgeglichen hat. Insoweit hat es die Hamburgische Notarversorgung verpflichtet, zum Ausgleich der dort für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften für die Ehefrau eine genau bezeichnete Lebensversicherung - zur Begründung einer Jahresrente von 2.628 DM, beginnend mit dem 1. Juni 2001 und fällig mit Rentenbeginn am 1. Oktober 2013 - abzuschließen.
6
Auf die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert. Das Rentensplitting hat es den neuen Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) angepasst. Im Übrigen hat es die Hamburgische Notarversorgung verpflichtet, zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften und zu Gunsten der Ehefrau, bezogen auf den 1. des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monats, im Wege der Realteilung einen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, zur Begründung einer monatlichen Rente in Höhe von 402,27 € mit Rentenzahlungsbeginn am 1. Oktober 2010.
7
Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

8
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
9
1. Das Oberlandesgericht hat zum Ausgleich der Wertdifferenz in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe von ([246,28 € - 146,84 € =] 99,44 € / 2 =) 49,72 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Das wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
10
Daneben hat es - ebenfalls zu Gunsten der Ehefrau - die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Hamburgischen Notarversorgung im Wege der Realteilung ausgeglichen. Da sich die Höhe der von der Hamburgischen Notarversorgung an den Ehemann zu leistenden Altersversorgung weder ausschließlich nach der Dauer einer Anrechnungszeit, noch nach einem Bruch- teil entrichteter Beiträge, noch nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemesse, sondern nach einem eigenen Berechnungsschlüssel , sei der Ehezeitanteil dieser Anwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu bemessen.
11
Die maßgebliche Altersgrenze für das Ruhegehalt liege gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Zwar könne der Notar bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres eine verminderte, vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen oder auch den Rentenbeginn mit der Folge einer Erhöhung der Rente bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausschieben. Die dann eintretende Kürzung oder Erhöhung der Altersrente zeige allerdings, dass die Satzung der Hamburgischen Notarversorgung - abweichend von der Altersgrenze des § 48 a BNotO - als allgemeine Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres bestimme. Die Gesamtversorgungszeit sei deswegen auf die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu begrenzen.
12
Die Gesamtversorgungszeit habe hier bereits am 2. Januar 1978 begonnen , weil der Ehemann seit dieser Zeit als Notarassessor und später als Notar tätig gewesen sei und diese Tätigkeit über die Übergangsregelung und die danach anzurechnenden Versicherungsjahre in die Höhe der Hamburgischen Notarversorgung eingegangen sei. Nach § 1587 Abs. 1 BGB finde der Versorgungsausgleich statt, soweit von den geschiedenen Eheleuten in der Ehezeit Anwartschaften oder auch nur Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsunfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden seien. Eine solche Aussicht liege schon vor, wenn eine Beschäftigung so ausgelegt sei, dass der Beschäftigte bei gewöhnlichem Verlauf der eingeschlagenen Laufbahn eine Rechtsstellung erlangen werde, die ihm eine Versorgungsanwartschaft verschaffe. Eine Aussicht auf eine Versorgung im Sinne des § 1587 Abs. 1 BGB bestehe schon dann, wenn - auch ohne einen Rechtsan- spruch hierauf - die künftige Gewährung einer Versorgung in hohem Maße als gesichert angesehen werden könne, weil sie in der Vergangenheit gewährt wurde und bei einem normalen Verlauf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einrichtung auch für die Zukunft davon ausgegangen werden könne. Weil nach dem unbestrittenen Vorbringen der Ehefrau in der Vergangenheit bis zur Gründung der Hamburgischen Notarversorgung für alle aufgrund Alters oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedenen Notare von der Hamburgischen Notarkammer eine festgesetzte Versorgung gezahlt worden sei, habe der Ehemann auch während seiner Tätigkeit als Notarassessor und Notar in der Zeit vor Januar 1992 Aussichten auf eine Notarversorgung erworben, die im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Hamburgische Notarversorgung der Sache nach die Versorgung der Notare aufgrund Alters oder Erwerbsunfähigkeit durch die vorher bestehende Fürsorgeeinrichtung fortgesetzt habe.
13
Auf der Grundlage einer Gesamtversicherungszeit des Ehemannes vom 2. Januar 1978 bis zum 31. März 2008 sowie einer Ehezeit vom 2. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1994 ergebe sich ein Ehezeitanteil der auf das 65. Lebensjahr des Ehemannes bezogenen Versorgungsanwartschaften in Höhe von 804,54 €. Die Hälfte dieses Betrages, mithin 402,27 €, seien deswegen zu Gunsten der Ehefrau auszugleichen.
14
Der Ausgleich erfolge nach der Satzung der Beteiligten zu 1 im Wege der Realteilung durch Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages für den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Diese Art des Ausgleichs sei nicht zu beanstanden , weil die Realteilung in der vorgesehenen Ausgestaltung bei einer Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Umstände zu einer angemessenen, d.h. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in etwa gleichwertigen Aufteilung der vorhandenen Anwartschaften führe. Insoweit bestehe für das Gericht auch nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz, nämlich darauf, ob die Durchführung der Realteilung im Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führe. Allein der Umstand, dass der für die Ehefrau abzuschließende Lebensversicherungsvertrag unter Umständen für die später zu zahlende Rente nicht derselben Wertsteigerung unterliegen könne, wie die vom Versorgungswerk zu zahlende Altersrente, könne eine unangemessene Benachteiligung nicht begründen; etwaige erhebliche Abweichungen könnten im Rahmen einer Abänderung nach § 10 a VAHRG geltend gemacht werden. Zwar beschränke die Satzung der Hamburgischen Notarversorgung die durch Realteilung zu begründenden Anwartschaften auf eine Altersrente unter Ausschluss von Anwartschaften auf eine Invaliditätsrente. Auch das führe im vorliegenden Fall nicht zu einem unangemessenen Ergebnis. Eine Benachteiligung der Ehefrau sei schon deswegen nicht gegeben, weil sie ohnehin keine Absicherung für einen Invaliditätsfall mehr erlangen könne. Nach § 43 SGB VI könnten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nur dann erhalten, wenn sie u.a. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und zudem die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Diese Voraussetzungen könne die Ehefrau nach eigenem Vorbringen nicht mehr erfüllen.
15
Da § 20 Abs. 2 der Satzung der Beteiligten zu 1 bestimme, dass zum Zwecke der Realteilung eine Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Betrag abzuschließen sei, habe das Gericht nicht darüber zu befinden, welchen genauen Lebensversicherungsvertrag das Versorgungswerk abzuschließen habe. Es sei lediglich auszusprechen, dass das Versorgungswerk zu Lasten der für den Ehemann bei der Hamburgischen Notarversorgung bestehenden Anwartschaften für die Ehefrau einen Lebensversicherungsvertrag mit einer monatlichen Rente in Höhe des Ausgleichsbetrages von 340,18 € (richtig: 402,27 €) abzuschließen habe und zwar bezogen auf den 1. des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monats.
16
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
17
a) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der auszugleichenden Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes allerdings von der Regelung in § 13 Abs. 1 der aktuellen Satzung ausgegangen. Danach errechnet sich der Monatsbetrag der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente des Ehemannes aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrages, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.
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aa) Als Rentensteigerungsbetrag hat das Oberlandesgericht den vom Versorgungsträger in § 13 Abs. 2 der Satzung für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 festgesetzten Betrag von 47,72 € berücksichtigt. Schon dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit bezogen ist und das Oberlandesgericht deswegen von dem Rentensteigerungsbetrag am 31. Dezember 1994, als dem Ende der Ehezeit, hätte ausgehen müssen. Ob dieser Betrag bis 2004 oder - wie die Ehefrau vermutet - in der Folgezeit gestiegen ist und ob sich daraus sogar eine Volldynamik der Versorgungsanwartschaft ergibt, ist für die Berechnung des auszugleichenden Betrages im Wege der Realteilung zunächst unerheblich und erst bei einer eventuellen Dynamisierung im Rahmen der Ausgleichsform zu berücksichtigen.
19
bb) Als anzurechnende Versicherungsjahre gelten nach § 13 Abs. 3 der Satzung u.a. die Jahre, in denen Beiträge nach der Satzung entrichtet worden sind. Solche Beiträge hat der Ehemann seit Gründung des Versorgungswerks zum 1. Januar 1992 fortlaufend entrichtet. Davor war er allerdings bereits seit dem 2. Januar 1978 zunächst als Notarassessor und seit dem 1. Juni 1981 als Notar tätig. Vor der Gründung der Hamburgischen Notarversorgung wäre ihm im Alters- oder Invaliditätsfall - allerdings ohne Rechtsanspruch - eine von der freiwilligen Fürsorgeeinrichtung der Notarkammer festgesetzte Versorgung gezahlt worden. Solche Leistungen werden nach § 20 der früheren Satzung vom 7. Juni 1991 seit Gründung der Hamburgischen Notarversorgung nicht mehr gewährt. Zum Ausgleich wird zugunsten der Mitglieder, die bereits bei Inkrafttreten der Satzung in Hamburg als Notare tätig waren, nach § 30 Abs. 1 Satz 4 der aktuellen Satzung bei Beginn der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Mitgliedschaft von mindestens 360 Monaten zugrunde gelegt.
20
Ausgehend von dieser Besitzschutzregelung hat das Oberlandesgericht für den Fall des Rentenbeginns mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu Recht eine Mindestversicherungszeit von 360 Monaten zugrunde gelegt. Allerdings verkürzt bzw. verlängert sich diese anzurechnende Mindestversicherungszeit bei Beendigung der Mitgliedschaft vor oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres um die entsprechende Anzahl der Monate (§ 30 Abs. 1 Satz 4 der Satzung ).
21
cc) Soweit das Oberlandesgericht, der Auskunft der Hamburgischen Notarversorgung folgend, einen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten von 1,0 berücksichtigt hat, wird dies von den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht getragen. Nach § 13 Abs. 4 der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung ergibt sich der Beitragsquotient aus dem Verhältnis der gezahlten Beiträge zu den Regelpflichtbeiträgen. Zwar ist der monatliche Regelbeitrag durch die Satzungsänderung zum 1. Januar 2004 von früher 600 DM (§ 16 Abs. 2 der früheren Satzung) auf 5/10 des jeweiligen Höchstbetrages in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 158, 160 SGB VI (§ 22 Abs. 2 der aktuellen Satzung) angehoben worden. Das hat nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung allerdings keine Auswirkung auf den in der Vergangenheit erworbenen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Denn danach entspricht der frühere Regelbeitrag für die Zeit bis Ende 2003 dem neuen Regelpflichtbeitrag , sodass die in dieser Zeit gezahlten Beiträge weiterhin an dem früheren Regelbeitrag gemessen werden.
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Das Oberlandesgericht hätte deswegen dem Vortrag der Ehefrau nachgehen müssen, der Ehemann habe während der Ehezeit zumindest zeitweilig höhere Zahlungen als den Regelpflichtbeitrag in das Versorgungswerk eingezahlt. In diesem Fall hätte der Ehemann möglicherweise einen höheren durchschnittlichen Beitragsquotienten als 1,0 erworben und nach der Übergangsregelung in § 30 Abs. 1 der Satzung auch behalten. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei den Anwartschaften des Ehemannes also nicht um eine Mindestrente i.S. von § 30 Abs. 2 der Satzung, für die der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ohne Bedeutung ist.
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b) Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen , dass der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Hamburgischen Notarversorgung zeitratierlich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu berechnen ist.
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aa) Die Höhe dieser Altersversorgung bemisst sich nicht ausschließlich nach der Dauer einer Anrechnungszeit. Denn sie ist über den Beitragsquotienten auch von der Höhe der gezahlten Beiträge abhängig. Die vorrangig geltende Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB ist hier nicht einschlägig.
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bb) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB betrifft Versorgungsanrechte, deren Höhe sich nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemisst. Das ist der Fall, wenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multiplikator einerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beiträge oder Umlangen) andererseits zugrunde liegen. Hier ist die Höhe der Altersrente aber zusätzlich von der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre abhängig. Auch der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient kann nicht mit einem Bruchteil entrichteter Beiträge gleichgesetzt werden, weil er nicht von der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrags zum Regelpflichtbeitrag abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456).
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cc) Schließlich bemisst sich die Höhe dieser Altersversorgung auch nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB. Diese Vorschrift erfasst Versorgungsanrechte , die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemessen, und zwar im Wesentlichen durch die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Versorgungswerk (Zeitfaktor), die Höhe der geleisteten Beiträge (Wertfaktor) und das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur Bildung einer relativen Wertposition. Zeit- und Wertfaktor können dabei auch zu einer einzigen Rechengröße (z.B. Entgeltpunkte, Steigerungszahlen oder Leistungszahlen ) zusammengefasst sein. Allerdings hat der Senat die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB inzwischen so ausgelegt, dass der Ehezeitanteil solcher Versorgungen, wie derjenige in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, aus der Summe der den Entgeltpunkten entsprechenden Rechengrößen vervielfacht mit der dem aktuellen Rentenwert entsprechenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456).
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Dem entspricht die Hamburgische Notarversorgung hier nicht. Zwar ist der Rentensteigerungsbetrag mit dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Grundsatz ist auch das Produkt aus den Versicherungsjahren und dem durchschnittlichen Beitragsquotienten mit den Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Wegen der Besitzschutzregelung in § 30 der Satzung können die Versicherungsjahre hier aber nicht - wie nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich - einzelnen Zeiten während oder außerhalb der Ehe zugeordnet werden. Denn die zu berücksichtigende Mindestzeit von 360 Monaten ist auf die Gesamtbeschäftigungszeit als Notar bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen, die (allerdings teilweise vor Gründung der Hamburgischen Notarversorgung ) seit der Ernennung zum Notar am 1. Juni 1981 weniger als 27 Jahre ausmacht.
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dd) Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes deswegen zu Recht nach der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der Gesamtversicherungszeit zur Versicherungszeit innerhalb der Ehezeit ermittelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 687 und vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1237 f.).
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c) Die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils ist allerdings ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
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aa) Als Beginn der für die Ruhegehaltsberechnung insgesamt zu berücksichtigenden Zeit hat das Oberlandesgericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - den 2. Januar 1978 berücksichtigt, weil der Ehemann an diesem Tag zum Notarassessor ernannt worden und sodann ununterbrochen als Notarassessor und Notar tätig geworden ist.
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Zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass die Tätigkeit des Ehemannes vor der Gründung der Hamburgischen Notarversorgung zu einer Versorgung über die freiwillige Fürsorgeeinrichtung der Hamburgischen Notarkammer geführt hätte und dies über die Übergangsregelung in § 30 der Satzung und die danach anzurechnenden Versicherungsjahre Einfluss auf die Höhe der Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes genommen hat. Im Gegenzug sind nach § 20 der (früheren) Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vom 7. Juni 1991 die Leistungen aus der früheren freiwilligen Fürsorgeeinrichtung entfallen (zur Ermittlung des Ehezeitanteils in der Beamtenversorgung unter Berücksichtigung von Kann-Anrechnungszeiten vgl. Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 56).
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Allerdings hat das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Ehemann erst zum 1. Juni 1981 zum Notar auf Lebenszeit ernannt worden ist und zuvor in der Zeit als Notarassessor bis einschließlich Mai 1981 Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Das Berufungsgericht wird deswegen prüfen müssen, ob die Zeit als Notarassessor überhaupt zu einer Versorgung durch die Hamburgische Notarkammer geführt hat, die über die Übergangsregelung der Satzung in das Versorgungswerk der Hamburgischen Notarversorgung übergegangen ist. Nur wenn dies der Fall ist, hätte es im Rahmen der Ruhensberechnung prüfen müssen , in welchem Umfang die Zeit vor dem 1. Juni 1981 bei der Bemessung der Notarversorgung zu berücksichtigen ist.
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bb) Auch soweit das Oberlandesgericht von einer Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgegangen ist, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
34
(1) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts enthält die Satzung der Beteiligten zu 1 in § 11 keine feste Altersgrenze (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238). Zwar wird die Höhe der Altersrente in dieser Vorschrift ausgehend von einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Ein früherer Ren- tenbeginn ab dem 62. Lebensjahr führt deswegen zu einer Minderung der Rente , während ein späterer Rentenbeginn bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres die Altersrente erhöht. Mit dieser Vorschrift trägt die Satzung dem Umstand Rechnung, dass Berufstätige anderer Berufszweige regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente beziehen. Zugleich lässt die Satzung aber auch Raum für einen vorzeitigen Rentenbeginn und für eine längere Berufstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, wobei es sich an § 48 a BNotO anlehnt, der für Notare eine Altersgrenze mit Vollendung des 70. Lebensjahres vorsieht. In diesem Sinne regelt § 6 der Satzung, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk u.a. mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet.
35
(2) In Ermangelung einer festen Altersgrenze in der Versorgungssatzung muss die der Bemessung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zugrunde zu legende Altersgrenze unter Beachtung der konkreten Umstände der hier betroffenen Berufsgruppe bestimmt werden (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZR 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000 f. und - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 [jeweils zur Ehezeit nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB]). Denn mit dem Bezug auf den berufsspezifisch typischen Rentenbeginn will das Gesetz den wahrscheinlichsten Verlauf schon im Erstverfahren berücksichtigen. Lediglich davon abweichende untypische Verläufe können dem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vorbehalten bleiben, um dieses nicht zu überfrachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150).
36
Ob und in welchem Umfang Hamburger Notare regelmäßig vor Vollendung des 70. Lebensjahres ausscheiden und damit Altersruhegeld in Anspruch nahmen, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt (vgl. insoweit Senatsbe- schluss vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238). Weil es in Ermangelung einer festen Altersgrenze in der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung darauf aber ankommt, wird das Oberlandesgericht dies nachzuholen haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann nach dem unwidersprochenen Vortrag erst 1 ½ Jahre vor der Beschwerdeentscheidung in ein neues Büro eingetreten ist und keinesfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten will.
37
(3) Wenn im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung allerdings eine Gesamtzeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres berücksichtigt wird, was zu einer anteiligen Verringerung des Ehezeitanteils führt, kann auch die mit der längeren Beschäftigungsdauer einhergehende Erhöhung der Versorgungsanwartschaft nicht unberücksichtigt bleiben (zum umgekehrten Fall des vorzeitigen Ruhestands mit geringerer Versorgung, aber höherem Ehezeitanteil vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 f.).
38
Nach § 11 Abs. 1 bis 3 der Satzung hat ein Mitglied Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet hat und aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist. Auf Antrag wird frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an eine vorgezogene Altersrente in verminderter Höhe gewährt, sobald der Leistungsberechtigte aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist. Die Minderung beträgt 0,5 % für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme. Wird die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, erhöht sie sich um monatlich 0,4 % für jeden Monat, um den sie hinausgeschoben wird, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.
39
Im Hinblick auf diese satzungsrechtliche Grundlage wird das Oberlandesgericht im Falle einer Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres auch bei der Bemessung der Anwartschaft von der um fünf Jahre erhöhten Beschäftigungsdauer, hier also von (30 Jahren + 5 Jahren =) 35 Jahren ausgehen müssen. Weiter erhöht sich die Hamburgische Notarversorgung , wenn sie erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres beantragt wird, nach § 11 Abs. 3 der Satzung um 0,4 % für jeden Monat seit Vollendung des 65. Lebensjahres, also um insgesamt (0,4 % X 60 Monate =) 24 %. Der Monatsbetrag der Hamburgischen Notarversorgung errechnet sich im Falle eines Rentenbeginns mit Vollendung des 70. Lebensjahres - vorbehaltlich eines für das Ende der Ehezeit zu ermittelnden Rentensteigerungsbetrages und persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten - nach folgender Formel: Rentensteigerungsbetrag X 35 Jahre X persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient X 124 %.
40
d) Der angefochtene Beschluss hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde aber auch wegen der Art der durchgeführten Realteilung nicht stand.
41
aa) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von § 20 der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung ausgegangen, der für den Ausgleich der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften die Realteilung vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine in der Satzung vorgesehene Realteilung grundsätzlich zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegendes Anrecht rechnerisch unter den Eheleuten aufzuteilen ist, ist in § 1 Abs. 2 VAHRG nicht vorgegeben. Nach den Gesetzesmaterialien sind hierzu verschiedene Teilungsverfahren denkbar. Beispielhaft werden die Versicherung der halben Differenzrente für den Berechtigten, die Halbierung des Deckungskapitals der Differenzrente und die Bildung gleich hoher Anrechte aus dem Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts genannt (BT-Drucks. 9/2296 S. 11). Das vom Versorgungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren - hier also der Abschluss einer Lebensversicherung für die externe Ehefrau über den vom Gericht festgesetzten Ausgleichsbetrag - muss daher als verbindlich angesehen werden (Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255).
42
bb) Ungeachtet dieses sich aus § 1 Abs. 2 VAHRG ergebenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung allerdings darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423).
43
(1) Gegen die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Form der Realteilung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Nach § 20 Abs. 1 und 4 der Satzung erhält ein ausgleichsberechtigter Ehegatte durch die Realteilung ein eigenständiges Versorgungsrecht, das sich unmittelbar gegen das Versorgungswerk richtet, wenn beide Ehegatten Mitglieder oder Leistungsberechtigte waren. Ist der Ausgleichsberechtigte nicht Mitglied des Versorgungswerks, begründet dieses für ihn eine eigene Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Ausgleichsbetrag (§ 20 Abs. 2 der Satzung).
44
(2) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Beschwerdegericht von der so vorgegebenen Realteilung auch nicht wegen der unterschiedlichen Qualität des auszugleichenden und des zu begründenden Anrechts abgesehen.
45
Im Rahmen der rechtlichen Kontrolle der Versorgungsregelung ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Anwendung der Ausgleichsform im gegebenen Einzelfall bei einer Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Umstände zu einer unangemessenen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen würde. Maßgebliche Kriterien können dafür etwa sein, in welcher Weise und mit welchen für den Berechtigten möglicherweise vorteilhafteren Auswirkungen der Ausgleich ohne Realteilung durchzuführen wäre, ob der gegebene Qualitätsunterschied durch anderweite Vorteile für den Berechtigten kompensiert wird und nicht zuletzt auch, wie sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Art der Durchführung des Ausgleichs stellt (Senatsbeschluss vom 19. August 1998 - XII ZB 100/96 - FamRZ 1999, 158 f.).
46
Danach ist eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau hier nicht schon darin zu erblicken, dass ihr die vorgegebene Realteilung nur eine Altersrente verschaffen würde, während die Versorgung des Ehemannes auch eine Invaliditätsrente umfasst. Denn daraus kann in Bezug auf den ansonsten in Betracht kommenden Ausgleich nach § 3 b VAHRG nur dann eine Benachteiligung abgeleitet werden, wenn dieser Ausgleich für die Ehefrau zu einer Versorgung für den Invaliditätsfall führen würde (Senatsbeschluss vom 19. August 1998 - XII ZB 100/96 - FamRZ 1999, 158, 159). Das ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hier aber ausgeschlossen, weil die Ehefrau die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllen kann.
47
(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann aber auch deswegen nicht bestehen bleiben, weil sie die nach gegenwärtigem Recht im öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich zu beachtende Anspruchsund Leistungsdynamik unberücksichtigt lässt.
48
Das Oberlandesgericht hat für die Ehefrau im Wege des Realsplittings eine - statische - monatliche Rente in Höhe von 402,27 € begründet. Damit bliebe im - hier durchgeführten - öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine Anwartschafts- oder Leistungsdynamik der auszugleichenden Hamburgi- schen Notarversorgung unberücksichtigt. Soweit das Oberlandesgericht dies im Hinblick auf die Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a VAHRG für unerheblich hält, folgt der Senat dem nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine während der Anwartschafts - oder Leistungsphase gegebene Volldynamik schon im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen (§ 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Dem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG können nur noch nicht absehbare Entwicklungen vorbehalten bleiben.
49
Von diesem Grundsatz ist im Rahmen der Realteilung nur dann eine Ausnahme geboten, wenn der Ausgleichsberechtigte Versorgungsanwartschaften bei dem gleichen Versorgungsträger erhält, wie es die Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vorsieht, wenn beide Ehegatten ihr angehören. Denn dann bleiben das ausgeglichene und das begründete Anrecht ohnehin gleichwertig, weil sie derselben Entwicklung unterliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 11 ff.). Wird hingegen - wie hier für die Ehefrau - ein externes Anrecht begründet, ist der Halbteilungsgrundsatz nur dann gewahrt, wenn entweder sowohl das ausgeglichene als auch das begründete Anrecht als statisch zu behandeln sind, oder wenn beide (im Anwartschafts- und/oder Leistungsstadium) volldynamisch sind. Wäre die Hamburgische Notarversorgung des Ehemannes aber als volldynamisch zu behandeln, das für die Ehefrau im Rahmen der Realteilung begründete Anrecht hingegen als statisch, läge darin schon im Rahmen der Erstentscheidung ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz und gegen § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB.
50
Das Oberlandesgericht hätte deswegen feststellen müssen, ob die auszugleichende Hamburgische Notarversorgung im Anwartschafts- oder Leis- tungsstadium volldynamisch ist. Das könnte sich aus der Entwicklung des Rentensteigerungsbetrages ergeben, der nach dem Vortrag der Ehefrau zum 1. Januar 2008 erhöht werden sollte. Für eine Dynamik spricht auch, dass die Beitragspflicht in § 22 der Satzung deutlich erhöht und mit dem Bezug zum jeweiligen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung einer regelmäßigen Anpassung unterstellt worden ist. Ob dies ausreicht, um die Hamburgische Notarversorgung im Anwartschafts- oder Leistungsstadium als volldynamisch einzustufen, wird das Oberlandesgericht auf der Grundlage der festzustellenden tatsächlichen Umstände prüfen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 ff.).
51
ee) Wie der Ausgleich zu vollziehen ist, wenn das im Wege der Realteilung auszugleichende Anrecht volldynamisch ist, die Realteilung sich aber bei einem Drittträger, z.B. wie hier nach § 20 Abs. 2 der Satzung bei einem Lebensversicherer , vollzieht, der keine Volldynamik gewährt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dieser Streit geht davon aus, dass der auszugleichenden Versorgung oft ein individuelles Deckungskapital oder eine vergleichbare Deckungsrücklage zugrunde liegt und daran angeknüpft werden kann. Entsprechendes gilt für Versorgungen, denen zwar kein Deckungskapital zugrunde liegt, für die aber (bei statischen Versorgungen mit Hilfe der Barwertverordnung , bei volldynamischen Versorgungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen) ein Barwert gebildet werden kann (Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255). Weil der Ausgleich eines hälftigen Deckungskapitals wegen der unterschiedlichen Lebenserwartung zu anderen Ergebnissen führt als der hälftige Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft des verpflichteten Ehegatten, stellt sich die Frage, wie der Ausgleich im Wege der Realteilung konkret durchzuführen ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 13 ff. m.w.N.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 211).
52
Wie schon ausgeführt, hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 VAHRG keine bestimmte Methode vorgegeben. Entscheidend ist deswegen auch insoweit auf den Inhalt der maßgeblichen Versorgungsregelung abzustellen. Diese sieht hier nach § 20 Abs. 2 der Satzung den Abschluss einer Lebensversicherung „über den vom Gericht festgesetzten Betrag“ vor. Diese Formulierung stellt auf einen hälftigen Ausgleich der ehezeitlich erworbenen monatlichen Anwartschaft ab, wie es auch den Auskünften der Hamburgischen Notarversorgung entspricht (zu einer Versorgungsregelung mit Ausgleich des hälftigen ehezeitlich erworbenen Barwerts vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255). Wenn aber nach der Versorgungsregelung - wie hier - nicht auf ein Deckungskapital oder einen Barwert, sondern auf die ehezeitlich erworbene Anwartschaft abzustellen ist, muss zur Wahrung der Halbteilung eine eventuell gegebene Volldynamik der auszugleichenden Anwartschaften berücksichtigt werden.
53
3. Der Senat kann deswegen nicht abschließend entscheiden.
54
Das Oberlandesgericht wird zur Ermittlung des Ehezeitanteils der auszugleichenden Versorgung zunächst die Höhe der auf die Ehezeit bezogenen Versorgung und die Dauer der Gesamtversorgungszeit neu ermitteln müssen. Im Rahmen des in der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vorgegebenen Ausgleichs durch Realteilung wird es eine eventuell vorliegende Volldynamik der Anwartschaften des Ehemannes auf den für die Ehefrau abzuschließenden Lebensversicherungsvertrag übertragen müssen. Falls dies aus tatsächlichen Umständen nicht möglich sein sollte, würde die in der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vorgesehene Realteilung die Mindestanforderungen an den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erfüllen, so dass eine andere Ausgleichsform zu wählen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953).
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2001 - 268 F 5/95 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.07.2007 - 2 UF 138/01 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2008 - XII ZB 134/07 zitiert 6 §§.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 160 Verordnungsermächtigung


Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzenfestzusetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 158 Beitragssätze


(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage 1. das 0,2fache der du

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2008 - XII ZB 180/05

bei uns veröffentlicht am 06.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 180/05 vom 6. Februar 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12 a) Zur Dynamik von Anrechten der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenba

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03

bei uns veröffentlicht am 22.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 117/03 vom 22. Juni 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 lit. d a) Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärztevers orgung

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage

1.
das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
2.
das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres

1.
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
2.
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage
voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 117/03
vom
22. Juni 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 lit. d

a) Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärztevers orgung sind im Sinne
des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nach den Grundsätzen der gesetzlichen
Rentenversicherung bemessen.

b) Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während
der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der
gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen, nach diesen Grundsätzen
bemessenen Versorgung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung
hat hinnehmen müssen.
BGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - OLG Karlsruhe
AG Überlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Zivilsenate in Freiburg) vom 13. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.500,00 €

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 11. August 1967 die Ehe geschlossen; aus der Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 1. Februar 2000 zugestellt. Das am 25. Juni 2002 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Während der Ehezeit (1. August 1967 bis 31. Januar 2000, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versorgungsanrechte erworben. Der 1937 geborene Ehemann war bis zur Aufgabe seines Berufes in freier Praxis als Arzt tätig; seit Oktober 1998 bezieht er ein vorgezogenes Altersruhegeld der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA). Der Ehezeitanteil der bei der BWVA erworbenen Versorgungsanwartschaft beträgt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts monatlich 3.848,40 DM oder 1.967,66 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2000. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen wird dem Ehemann satzungsgemäß nur ein gekürztes Altersruhegeld gewährt; die Höhe des tatsächlich ausgezahlten Ruhegeldes betrug am Ende der Ehezeit nach der Auskunft der BWVA monatlich 3.411,29 DM oder 1.744,16 €. Daneben verfügt der Ehemann über weitere Versorgungsanrechte aus zwei privaten Lebensversicherungen auf Leibrentenbasis, und zwar bei der S.-Versicherung mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital in Höhe von 58.870,15 € und bei der A. Lebensversicherung mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital in Höhe von 46.764,10 €. Die 1943 geborene Ehefrau war als Arzthelferin beschäftigt. Sie hat in der Ehezeit nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts neben Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 477,52 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2000, keine weiteren Anrechte erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß zu Lasten der Ärzteversorgung des Ehemannes im Wege der Realteilung auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto bei der BWVA zu-
gunsten der Ehefrau Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 872,08 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, begründet werden, was rechnerisch der Hälfte des dem Ehemann am Ende der Ehezeit tatsächlich gewährten Ruhegeldes in Höhe von 1.744,16 € entspricht. Außerdem hat es den Ehemann verpflichtet, zugunsten der Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 3,67 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, durch Beitragszahlung in Höhe von 799,73 € zu begründen, wobei es das Dekkungskapital der beiden privaten Lebensversicherungen in einer Gesamthöhe von 105.634,24 € auf den Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 484,85 € umgerechnet und den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe 477,52 € gegenüber gestellt hat. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die BWVA wie auch die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der BWVA in ungekürzter Höhe von monatlich 1.967,66 € in die Ausgleichsberechnung eingestellt und den Ausspruch des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich insoweit zu Lasten des Ehemannes abgeändert, als die im Wege der Realteilung zugunsten der Ehefrau bei der BWVA zu begründenden Versorgungsanwartschaften auf monatlich 983,83 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, erhöht wurden. Hiergegen richtet sich der Ehemann mit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Ärzte versorgung des Ehemanns als ein Anrecht im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB anzusehen sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei bei der hier vorliegenden Sachlage nicht auf das gekürzte vorgezogene Altersruhegeld abzustellen , sondern auf die ungekürzte reguläre Altersrente des Ehemannes mit einem ehezeitanteiligen Monatsbetrag von 1.967,66 €. Der Abschlag auf das tatsächlich erworbene Anrecht diene lediglich der Vermeidung von Vorteilen aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer, so daß das über einen längeren Zeitraum gewährte gekürzte Anrecht gegenüber dem ungekürzten Anrecht ein Äquivalent darstelle. Führte man den Wertausgleich auf der Grundlage der gekürzten Versorgung durch, müßte der ausgleichsberechtigte Ehegatte, würde er seinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen wollen, eine weitere Kürzung seines Anrechtes hinnehmen, was nicht richtig sein könne. Es sei deshalb auch unerheblich, aus welchen Gründen sich der Ehemann für das vorgezogene Altersruhegeld entschieden habe. Insbesondere habe es keiner weiteren Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand bedurft. 2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der BWVA nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB erfolgen müsse, und es hat den Ehezeitanteil der ungekürzten Versorgung auf der Grundlage der Auskunft der BWVA vom 7. April 2000 mit 1.967,66 € bzw. 3.848,40 DM ermittelt. Dem kann so nicht gefolgt werden.

a) Nach §§ 22, 23 der Satzung ist jeder Teilnehmer der BWVA zur Zahlung einer Versorgungsabgabe verpflichtet, deren Höhe sich - abgesehen von Mindest- und Höchstbetragsregelungen - nach den berufsbezogenen Jahreseinkünften bemißt. Dadurch erwirbt der Teilnehmer der Versorgungsanstalt jährlich eine als Prozentwert ausgedrückte Jahresleistungszahl, deren Höhe dem Verhältniswert seiner Jahresabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe entspricht (§ 28 Abs. 3 der Satzung), wobei sich die jährliche Durchschnittsabgabe ihrerseits als Bruchteil des Betrages bemißt, der die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bildet (§ 23 Abs. 5 der Satzung). Die während des gesamten Versicherungsverlaufes von dem Teilnehmer erworbenen Jahresleistungszahlen werden addiert und im Leistungsfall mit einem von der Versorgungsanstalt jährlich neu festgesetzten Punktwert als Bemessungsgrundlage multipliziert. Die Errechnung des Punktwertes erfolgt gemäß § 28 Abs. 4 der Satzung unter Berücksichtigung der künftigen Beitragseinnahmen und des Kapitalstocks, die gemeinsam mit den Zinsen ausreichen sollen, um die nach dem Punktwert zu erwartenden zukünftigen Leistungsverpflichtungen erfüllen zu können.
b) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB betrifft Versorgungsanrechte, deren Höhe sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemißt. Dies ist der Fall, wenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multiplikator einerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beiträge oder Umlagen) andererseits zugrunde liegen. So liegt der Fall bei der beschriebenen Versorgungsordnung nicht. Die vom Teilnehmer erworbenen Jahresleistungszahlen können nicht mit Bruchteilen entrichteter Beiträge gleichgesetzt werden, da die Jahresleistungszahlen nicht von der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrages zur Durchschnittsabgabe abhängen. Eine unmittelbare Äquivalenz zwischen der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge und den Versorgungsleistungen besteht bei Versor-
gungswerken, die sich - wie die BWVA - im offenen Deckungsplanverfahren finanzieren, nicht. Deshalb kommt die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung in diesen Fällen regelmäßig nur nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB oder nach der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB in Betracht (vgl. MünchKomm/Glockner, BGB, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 410).
c) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB erfaßt Versorgungsanrechte, die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemessen , und zwar im wesentlichen durch die Dauer der Versicherungszugehörigkeit (Zeitfaktor), die Höhe der Beiträge (Wertfaktor) und das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur Bildung einer relativen Wertposition , wobei Zeit- und Wertfaktor auch in einer einzigen Rechengröße (Entgeltpunkte , Steigerungszahlen, Leistungszahlen) zusammengefaßt werden können (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 a Rdn. 96; Erman/Klattenhoff , BGB, 11. Aufl., § 1587 a, Rdn. 59). Wegen der strukturellen Gemeinsamkeiten zwischen dem Leistungssystem der BWVA mit Jahresleistungszahlen und Punktwerten einerseits und den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert andererseits werden die bei der BWVA erworbenen Versorgungsanrechte nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als Anrechte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB angesehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 1252, 1253 ff., OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378, 379; Palandt/Brudermüller aaO; MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 412; Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB, Rdn. 221; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 a, Rdn. 297; Soergel/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 294; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 119). aa) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen , daß es den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsät-
zen nicht entspricht, wenn sich das Versorgungsniveau nicht im wesentlichen nach dem durchschnittlichen Einkommen der aktiven Beitragszahler richtet, sondern Verbesserungen der Versorgung unter dem Vorbehalt stehen, daß die versicherungsmathematische Bilanz und damit die Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalt dies überhaupt zulassen (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266 und vom 20. September 1995 - XII ZB 15/94 - FamRZ 1996, 95, 96, jeweils zur Ärzteversorgung Westfalen -Lippe; kritisch hierzu MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 407; Erman /Klattenhoff aaO). Seit diesen Entscheidungen des Senats ist die Bemessung des Versorgungsniveaus im System der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings grundlegenden Veränderungen unterworfen gewesen. Durch das Rentenreformgesetz 1999 wurde die Rentenanpassungsformel zunächst um einen demographischen Faktor ergänzt, der allerdings infolge späterer Gesetzesänderungen in dieser Form nicht wirksam wurde. Nunmehr ist die Rentenanpassungsformel durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1791, um einen Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI) ergänzt worden. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor soll das Rentenniveau an alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen angebunden werden, die für die künftige finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung von zentraler Bedeutung sind, und zwar vor allem an die demographische Entwicklung und an den Beschäftigungsstand (vgl. hierzu Reimann DRV 2004, 318, 320 f.). Da in dieser Weise das Versorgungsniveau zumindest teilweise von der Einkommenssituation der aktiven Beitragszahler abgekoppelt worden ist, kann es für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr als vollständig systemfremd angesehen werden, wenn die Bemessung des Versorgungsniveaus durch die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes beeinflußt wird.
bb) Der Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB stellt zur Berechnung des Ehezeitanteils einer nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemessenen (sonstigen) Versorgung auf eine Verhältnisrechnung der in die Ehezeit entfallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu berücksichtigenden Versicherungsjahren ab. Demgegenüber errechnet sich der Ehezeitanteil eines Versorgungsanrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB allein aus den in der Ehezeit erworbenen persönlichen Entgeltpunkten und dem bei Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwert. Nach überwiegender Ansicht in der Literatur beruht dieser Widerspruch auf einem Versehen des Gesetzgebers, der es bei der Redaktion des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) versäumt habe, § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB entsprechend der Neufassung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB an die neue Rentenformel anzupassen. Auch der Ehezeitanteil einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB zu beurteilenden Versorgung sei deshalb aus der Summe der den Entgeltpunkten entsprechenden Rechengrößen vervielfacht mit der dem aktuellen Rentenwert entsprechenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen (vgl. MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 408; Erman/ Klattenhoff aaO, § 1587 a, Rdn. 60; Soergel/Hohloch aaO, § 1587 a, Rdn. 288; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 379; Wick, Der Versorgungsausgleich [2004], Rdn. 169; ebenso im Ergebnis Palandt/Brudermüller aaO). Der Senat, der diese Frage im Senatsbeschluß vom 20. September 1995 (aaO) offenlassen konnte, tritt dieser Auffassung bei. Im Zuge des RRG 1992 hatte der Gesetzgeber auch das - mittlerweile aufgehobene - Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) vom 22. Dezember 1971, BGBl. I 1971, 2104, an die neue Rentenformel mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert angepaßt (§ 4 Abs. 1 HZvG i.d.F. des Art. 11 RRG 1992). § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB wurde indes gerade mit Blick auf die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) im Saarland geschaffen (BT-Drucks. 7/4361,
S. 39; vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 820/81 - FamRZ 1984, 573, 574; BSGE 77, 155, 160), so daß es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, einerseits die Anzahl der Versicherungsjahre aus der Berechnungsformel für die Höhe der Versorgung in der HZV zu entfernen, andererseits die in erster Linie zur Harmonisierung der HZV mit den übrigen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführte Sondervorschrift für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung weiterhin auf einem auf Versicherungsjahre bezogenen Berechnungsansatz beruhen zu lassen. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn in solchen Fällen, in denen die maßgebliche Versorgungsordnung bei der Bemessung der Leistungshöhe Zeit- und Wertfaktor zu einer den persönlichen Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Rechengröße zusammenfaßt, die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nicht ausgehend von den Versicherungsjahren, sondern von den der Ehezeit direkt zuzuordnenden Entgeltpunkten , Steigerungszahlen, Leistungszahlen oder ähnlichen Rechengrößen erfolgt. Auf diesem Berechnungsansatz beruht auch die Auskunft der BWVA vom 7. April 2000, die das Oberlandesgericht seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat; der Ehezeitanteil der Ärzteversorgun g des Ehemannes in Höhe von 1.967,66 € bzw. 3.848,40 DM ist darin als Produkt der in der Ehezeit erworbenen Jahresleistungszahlen (2.715,88 %) mit dem bei Ende der Ehezeit geltenden Punktwert (141,70 DM) ermittelt worden. 3. Das Oberlandesgericht hat ferner angenommen, daß sich der Ausgleichsbetrag aus der (fiktiven) ungekürzten Altersrente des Ehemannes ab Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Frage, ob in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder bei sonstigen , nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemesse-
nen Versorgungen - die Höhe des Ausgleichsbetrages dadurch beeinflußt wird, daß der Versorgungsempfänger wegen der bereits während der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einen Versorgungsabschlag hat hinnehmen müssen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die wohl überwiegende Auffassung lehnt in strikter Anlehnung an den Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB jede Berücksichtigung eines von 1,0 abweichenden Zugangsfaktors zur Altersrente ab. Der Zugangsfaktor drücke persönliche Umstände aus, die nicht die Rentenanwartschaften selbst berühren , sondern nur den für den Versicherten bestimmten Zahlbetrag beträfen; aus diesem Grunde könnten sie im System des Versorgungsausgleiches keine Berücksichtigung finden (Klattenhoff DAngV 1992, 57, 59; Borth, FamRZ 2001, 877, 881; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Aufl., Kap. 7, Rdn. 47; RGRK/Wick aaO, § 1587 a Rdn. 159; Erman/Klattenhoff aaO, Rdn. 29; Palandt/Brudermüller aaO, Rdn. 44; Soergel/Schmeiduch aaO, Rdn. 122; Rahm/Künkel/Lardschneider, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, V Rdn. 136; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1999, 863 f. und FamRZ 2004 aaO, S. 380 zur Ärztevers orgung der BWVA). Demgegenüber wird von einer abweichenden Ansicht in der Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes gesehen (Bergner DRV 2003, 517, 538). Auch der Zugangsfaktor sei bei einem Rentenbeginn während der Ehezeit erheblich, wenn der Entschluß zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente auf einer gemeinsamen Entscheidung beider Eheleute beruhe und keine Obliegenheitsverletzung des versorgungsberechtigten Ehegatten darstelle (vgl. AnwK-BGB/Hauß, § 1587a, Rdn. 99; Soergel /Häußermann aaO, § 1587 a, Rdn. 241; nunmehr auch Wick aaO, Rdn. 97).
Diese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, daß die Verringerung des Rentenwertes durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 beim Versorgungsausgleich lediglich insoweit zu berücksichtigen sei, als er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges innerhalb der Ehezeit verursacht wurde (vgl. Staudinger /Rehme aaO, § 1587 a, Rdn. 238 ff.).
b) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Im Falle eines vorgezogenen Rentenbezuges ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Vermeidung von solchen, gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßenden Ausgleichsergebnissen verfassungskonform dahin auszulegen, daß der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. aa) Der Senat hat bereits zum alten Rentenrecht ausgesprochen, daß jedenfalls dann, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit das 65. Lebensjahr vollendet hat und ein Altersruhegeld bezieht, für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Versorgungsausgleich von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag und nicht von einem fiktiv errechneten Betrag auszugehen sei (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 ff.). Mit dem Versorgungsausgleich wird in Rechtspositionen des ausgleichspflichtigen Ehegatten eingegriffen, die Eigentumsschutz genießen; dieser Eingriff wird verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG nur insoweit legitimiert, als er die Hälfte der in der Ehezeit wirklich erworbenen Versorgung erfaßt (vgl. zuletzt BVerfGE 87, 348, 355 f.). Bezieht ein Ehegatte eine vorgezogene Vollrente wegen Alters und hat er am Ende der Ehezeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet, kann zu seinen Lebzeiten ein weiterer Versicherungsfall mit einer veränderten Rentenleistung nicht mehr eintreten. Insbesondere hat er keine Aussicht, ein für das Ehezeitende fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld zu
erreichen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 aaO, S. 34). Ein Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieses höheren fiktiven Ausgleichsbetrages liefe darauf hinaus, daß die beiderseitigen Anrechte nicht mit ihrem wirklichen Wert in die Ausgleichsbilanz eingestellt würden und kein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis zu erwarten wäre. An dieser Beurteilung hat sich auch nach dem Inkrafttreten des RRG 1992 nichts geändert (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 - XII ZB 116/94 - FamRZ 1996, 406). Auf eine für das Ende der Ehezeit fiktiv berechnete Versorgung kann es im Falle einer tatsächlich gezahlten Rente nur dann ankommen, wenn der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der fiktiv berechneten Versorgung noch erfüllen könnte. Ein fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld, das vom Versicherten nach dem Ende der Ehezeit nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte und damit dem wirklichen Wert der Versorgung nicht entspricht, kann auch weiterhin nicht Grundlage des Wertausgleiches sein. bb) Von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her ist die Frage zu beantworten , wie sich die Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente während der Ehezeit im Versorgungsausgleich auswirkt. Die längere Bezugsdauer der vorgezogenen Altersrente gegenüber der Regelaltersrente wird durch die Absenkung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat vorzeitigen Rentenbezuges ausgeglichen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI), womit ein Versorgungsabschlag für die gesamte Rentenlaufzeit bewirkt wird. Der Rentenversicherte hat zwar die Möglichkeit, die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wieder zu beenden; die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezuges können allerdings dadurch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr kompensiert werden (§ 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 SGB VI). Soweit die bereits zurückgelegten Ka-
lendermonate vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, daß der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann, so daß eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es ist dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen. Soweit allerdings die für die (weitere) Verringerung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges außerhalb der Ehezeit liegen, müssen sie mangels eines Bezuges zur Ehezeit bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages außer Betracht bleiben. Dem kann auch nicht - wie das Oberlandesgericht meint - entgegengehalten werden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der seinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen will, eine ungerechtfertigte doppelte Kürzung seines Anrechtes hinnehmen müßte, wenn der Wertausgleich auf der Grundlage einer bereits gekürzten Versorgung erfolgen würde. Die spätere Entscheidung des Ausgleichsberechtigten, seinerseits nach Durchführung des Versorgungsausgleichs aus dem übertragenen Anrecht eine vorgezogene Altersrente beziehen zu wollen, hat - ebenso wie die Entscheidung des Ausgleichspflichtigen , die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen - zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr. Zudem ist in der Regel davon auszugehen, daß eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch den Ausgleichspflichtigen während der Ehezeit auch dem Ausgleichsberechtigten selbst zugute gekommen ist (vgl. Staudinger/Rehme aaO, § 1587 a, Rdn. 241).

c) Die oben dargestellten Grundsätze für die Ermittlung des Ehezeitanteils einer vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung finden auf die sonstigen Versorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB entsprechende Anwendung. Die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche Satzung der BWVA nach dem Stand vom Januar 1997 sah eine regelmäßig beginnende Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Sie räumte in Anlehnung an die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung jedem Teilnehmer die Möglichkeit ein, ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein vorgezogenes Altersruhegeld zu beziehen (§ 25 Abs. 4 lit. b der Satzung), aber mit der Maßgabe, daß die Jahresleistungszahlen für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % gekürzt werden (§ 29 Abs. 5 der Satzung). Der Ehemann bezieht die vorgezogene Altersversorgung seit Oktober 1998. Die Ehezeit endete mit Ablauf des Januar 2000, so daß insgesamt 16 Monate des vorgezogenen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, während die Zeiten ab Februar 2000 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im März 2002 keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil von (16 Monaten x 0,3 %) 4,8 % muß sich die Ehefrau beim Versorgungsausgleich entgegenhalten lassen. Bezogen auf das Ende der Ehezeit ist das für den Wertausgleich maßgebliche Anrecht aus der Ärzteversorgung des Ehemannes daher mit (2.715,88 % x 95,2 % x 141,70 DM) 3.663,68 DM bzw. 1.873,21 € zu bewerten. 4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden.
a) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Höhe der von der Ehefrau erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften beruhen auf einer Auskunft der BfA vom 9. Juni 2000, welche die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I, 403, nicht berücksichtigen; diese werden für die
Ehefrau voraussichtlich zu weiteren Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschutz (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) und zu einer Veränderung der Bewertung von Zeiten beruflicher Ausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) führen.
b) Der Frage, ob sich der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen dazu veranlaßt gesehen hatte, im Jahre 1998 ein vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, kommt im Rahmen der Wertermittlung der in die Ausgleichsbilanz einzustellenden Anrechte keine Bedeutung zu. Der Ehemann hätte es im Falle einer nachhaltigen gesundheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Ausübung medizinischer Berufe in der Hand gehabt, nach Erbringung der in der Satzung der BWVA hierfür geforderten Nachweise (§ 25 Abs. 3 der Satzung) ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit zu beziehen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis auch wegen der Kürzung der Versorgung durch die nachehezeitlichen Monate des vorgezogenen Ruhegeldbezuges einer Billigkeitskorrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben vermag und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, so daß sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen Ruhegeldbezug gesichert werden könnte. Dabei wird im Rahmen der Billigkeitsabwägung allerdings auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen sein. Soweit die Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten ebenfalls eine vorzeitige Inanspruchnahme des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts erwarten lassen, wäre auf seiner Seite eine abermalige Kürzung des Anrechts die Folge, was eine Billigkeitskorrektur zugunsten des Ausgleichspflichtigen in der Regel fern liegend erscheinen lassen muß (vgl. insoweit zutreffend OLG Stuttgart FamRZ 1999 aaO, S. 864).
Hierzu hat das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 180/05
vom
6. Februar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12

a) Zur Dynamik von Anrechten der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen
und Straßenbahnen VVaG.

b) Für die Beurteilung der Dynamik eines Anrechts darf dessen bisherige Wertentwicklung
über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen
werden. Die Daten der Vergangenheit dürfen aber nicht ohne
weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist eine Prognose des Tatrichters
, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt.
Macht deshalb ein Versorgungsträger individuelle, in seiner Rechtsform, seiner
Mitgliederstruktur und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegende Umstände
geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten
für die Zukunft sprechen, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung
die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um seine Prognoseentscheidung
auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zu stellen.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - OLG Hamm
AG Essen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die am 7. Juni 1985 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 2. Februar 1961) am 19. November 2002 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 16. Oktober 1963) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juni 1985 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenver- sicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland; weitere Beteiligte zu 3; vormals Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz) in Höhe von 473,91 € und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (DRV Westfalen, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 114,46 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2002). Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwartschaft bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 1), Abteilung A, deren Ehezeitanteil jährlich 1.474,92 € beträgt (monatlich 122,91 €), ebenfalls bezogen auf den 31. Oktober 2002.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Rheinland auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 179,73 € - bezogen auf den 31. Oktober 2002 - übertragen hat. Weiter hat es durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der PKDEuS auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,32 € begründet (wiederum bezogen auf den 31. Oktober 2002). Dabei hat das Amtsgericht - Familiengericht - das Anrecht bei der PKDEuS als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung (in der bis 31. Mai 2006 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in ein volldynamisches Anrecht von 34,64 € monatlich umgerechnet.
4
Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der PKDEuS zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die PKDEuS das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt statisch qualifiziert wissen.

II.

5
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Hamm 2007, 111 ff. veröffentlicht ist, hat den vom Amtsgericht - Familiengericht - geregelten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die PKDEuS könne sich für die angebliche Statik des bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG anfallende Überschussanteile zur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach § 57 ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle Überschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen für eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwenden seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im Leistungsstadium. Ein im Leistungsstadium volldynamisches Anrecht könne vielmehr auch dann vorliegen , wenn sich durch die Verwendung von Überschusserträgen tatsächlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Wertsteigerung ergebe.
7
Eine Volldynamik komme dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Voraussetzungen seien im Falle der PKDEuS erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998 bis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der Beamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber seien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht worden , was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen führe.
8
Die für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermittelten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Die künftige Entwicklung des betreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu bewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Renten der PKDEuS wegen des anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbundenen Solvabilitätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in gleicher Weise erhöhten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, wenn die PKDEuS die von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge - wie behauptet - ganz oder zumindest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten verwendeten Überschüssen finanzieren müsse. Eine vergleichbare Situation ergebe sich jedoch auch für die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Gesetzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst würden. Davon könne aber künftig wegen der bestehenden Finanznot der Rentenversicherungsträger und angesichts der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in Deutschland nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Aufgrund der leeren Rentenkassen und des statistisch prognostizierten überproportionalen Anstiegs an Rentenempfängern gegenüber den Beitragszahlern sei mit einer nennenswerten Erhöhung der laufenden gesetzlichen Renten mittelfristig nicht zu rechnen. Wegen der derzeitigen öffentlichen Diskussion in Politik und Medien sei eine umfassende Rentenreform zu erwarten, wobei sich bereits jetzt abzeichne, dass alternativen Rentenmodellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge ein besonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen könne eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung laufender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose über die Entwicklung betrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS.
9
Da sich eine wesentliche Abweichung der zukünftigen Wertentwicklung der Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in der Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem solchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu beanstanden. Sofern - wider Erwarten - in Zukunft eine andere Entwicklung des betrieblichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im Leistungsstadium entgegenstehe, könne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die Möglichkeit der Abänderung nach § 10 a VAHRG verwiesen werden.
10
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einen rechtsfähigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. 2004 I, 3416, 3426 f.; Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1 Rdn. 228). Das vom Amtsgericht - Familiengericht - ausgesprochene und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechtslage zu Recht nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach § 1 Abs. 3 VAHRG nur dann in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Dies gilt selbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger die betriebliche Altersversorgung für einen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeber durchführt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52 und vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realteilung - wie hier - nicht möglich, kann ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht eines privatrechtlichen Versorgungsträgers im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich allenfalls nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting oder nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (teilweise) ausgeglichen werden.
12
3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leistungsstadium volldynamisch nicht.
13
a) Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzuwachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung als den in § 1587 a Abs. 3 BGB definierten Vergleichsanrechten annähernd Schritt hält. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Beurteilung einer mit den Maßstabsversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die Satzung des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Anpassung (z.B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung der Lebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthaltener Vorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem des Versorgungsträgers. Maßgebend ist nach § 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob laufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432, vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).
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b) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz § 1 Rdn. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Altersversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120).
15
Nach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; veröffentlicht bei Juris) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Auf- sichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender Überschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem Rechtsformwechsel war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach § 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der Satzung soll die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpassungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG möglich und verlangt, dass auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile - nach Abzug von Verlustrücklagen - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender Renten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung der PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die auf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrückstellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 16 Rdn. 321) ausschließlich zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden.
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Zwar können die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur durch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem angesammelten Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungskosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsempfängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in der Vergangenheit entsprechende Überschüsse auch tatsächlich erwirtschaftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. Unter Zugrundelegung der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen und den von der Rechtsbeschwerde mitgeteilten Steigerungsraten ergibt sich dabei für den Zeit- raum 1998 bis 2007 folgender Vergleich zwischen den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und den laufenden Renten der PKDEuS (Abt. A; die Wertsteigerungen des Anrechts bei der PKDEuS sind jeweils zum 1. Januar der Jahre 2000 und 2003 und 2006 erfolgt): gRV PK lfd. Renten
1998
0,44 % 0,00 %
1999
1,34 % 0,00 %
2000
0,60 % 1,50 %
2001
1,91 % 0,00 %
2002
2,16 % 0,00 %
2003
1,04 % 3,75 %
2004
0,00 % 0,00 %
2005
0,00 % 0,00 %
2006
0,00 % 1,70 %
2007
0,54 % 0,00 %
17
Im Vergleichszeitraum betrug die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 0,80 % p.a. Die Renten der Abteilung A der PKDEuS stiegen in vergleichbarer Höhe, nämlich um durchschnittlich 0,70 % p.a.
18
c) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium sprechenden , mit einer der Maßstabsversorgungen i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB vergleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. Indessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsamen Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 41, 45 = FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.). Hierzu gehören auch die versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 236; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 175 a).
19
d) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die PKDEuS auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die über § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten der Abteilung A führen.
20
Die Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt absehbar, dass die laufenden Renten der PKDEuS in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr erfahren würden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonderheiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen mit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren. Wegen der vermehrten Auszahlung von Erwerbsunfähigkeitsrenten, des steigenden Lebensalters der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen müsse sie diese deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Überschüsse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüttet werden könnten. Allein für die neuen Generationentafeln müsse die PKDEuS rund 10 Mio. € aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS bis zum 31. Dezember 2005 eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei. Seit dem 1. Januar 2006 unterliege sie als VVaG in vollem Umfang dem Versiche- rungsaufsichtsgesetz. Deshalb habe sie die sog. Solvabilitätsanforderungen nach § 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung (Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983, BGBl. I, 1451, zuletzt geändert durch das Achte VAG-Änderungsgesetz vom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erfüllen. Allein dafür benötige die PKDEuS einen Betrag von rund 24 Mio. €, der bereits die künftigen verteilungsfähigen Überschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre vollständig aufzehren werde. Das Beschwerdegericht habe sich hingegen bei seiner Prognoseentscheidung mit allgemeinen Überlegungen begnügt und ihr lediglich pauschale Annahmen ohne ausreichende Feststellungen zugrunde gelegt.
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Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahezu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabsversorgungen, bei unveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen , die gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabsversorgungen Einfluss haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechtsform, der Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der PKDEuS begründete veränderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der PKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der allgemeinen Lohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem gerade keine Volldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der PKDEuS strukturell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der Versicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht aber ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände geltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) nachzugehen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Beiziehen von Geschäftsberichten und von vorhandenen versicherungstechnischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sachverständigen geschehen. Verbleiben anschließend erhebliche Unsicherheitsfaktoren , die es nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte ansteigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (vgl. für den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseentscheidung Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 83, 40, 42).
22
4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es für die Ermittlung des Wertes des Anrechts des Ehemanns bei der PKDEuS die erforderlichen Feststellungen trifft.
23
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
24
a) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, auch Feststellungen zur Beantwortung der Frage zu treffen, ob das Anrecht des Ehemannes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (bejahend OLG Zweibrücken OLGR 2006, 117 f.; OLG Hamburg Beschluss vom 18. April 2007 - 2 UF 72/07 - nicht veröffentlicht).
25
aa) Die Höhe der von aktiven Mitgliedern der PKDEuS zu zahlenden Beiträge bemisst sich nach ihrem versicherungsfähigen Einkommen (§ 21 der Satzung ); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes, der Mitglied der Abteilung A ist (§§ 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach § 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der für ihn insgesamt entrichteten Bei- träge (1,25 v.H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 und 1,13 v.H. der Summe der ab 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge). Für eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht aus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des Versicherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass Einkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog. Beitragsdynamik, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983, 40, 41 f.; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155, 156 und vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; Hoppenz /Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 216; Johannsen/Henrich /Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 235). Allerdings hat es der Senat für die Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertsteigerungen der betrieblichen Anwartschaft aus Überschussausschüttungen stammen, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens abhängen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234). Erforderlich ist lediglich der mit einer der Maßstabsversorgungen vergleichbare Wertanstieg der Anwartschaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 235). Auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von § 57 der Satzung, der die Möglichkeit einer "Anhebung von Anwartschaften" durch die Verwendung von Überschüssen ausdrücklich vorsah , hat die PKDEuS nach den Angaben der Rechtsbeschwerde im Vergleichszeitraum von 1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwartschaften der Abteilung A vergleichbar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnittlich 0,70 % p.a. erhöht. Dabei wurden bestehende Anwartschaften auch dann angehoben, wenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in der PKDEuS nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine beitragsfreie (außerordentliche) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 der Satzung).
26
bb) Das Oberlandesgericht wird deshalb bei der Regelung des Versorgungsausgleichs eine Prognose darüber zu treffen haben, ob auch künftig mit einem Wertanstieg der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS zu rechnen ist, der mit den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zumindest annähernd Schritt hält.
27
Die Möglichkeit, bestehende Anwartschaften durch die Verwendung von erwirtschafteten Überschüssen anzuheben, hat die PKDEuS auch nach § 57 Abs. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein sich im Rahmen der versicherungstechnischen Überprüfung ergebender Überschuss ist nach den erforderlichen Verlustrücklagen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die "Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden". Unter "Leistungen" i.S. von § 57 der Satzung sind dabei nicht allein laufende Rentenzahlungen zu verstehen. Zwar sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zunächst nur die tatsächlichen Versorgungszahlungen sowie Sach-, Nutzungs- und zweckgebundene Geldleistungen, die dem aus der Versorgungszusage berechtigten Empfänger für die Zwecke der Alters-, Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung gewährt werden (Höfer Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Bd. I ART Rdn. 25). Der Träger der betrieblichen Altersversorgung erbringt allerdings auch schon vor dem Versicherungsfall eine in der Aufrechterhaltung der einmal begründeten Anwartschaft bestehende Leistung. Sobald die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist er gezwungen, die Risikotragung fortzuführen (Blomeyer/ Rolfs/Otto aaO Anh. § 1 Rdn. 160). Werden Überschüsse zur Erhöhung der Anwartschaften verwendet, erhöht sich deshalb nicht nur die später dem Versicherungsnehmer zu erbringende tatsächliche Versorgungsleistung bei Eintritt der von objektiven Kriterien abhängigen Fälligkeitsvoraussetzungen; es erhöht sich auch die Leistung des Versorgungsträgers in Form der Zusage einer höheren Versicherungsleistung und damit einer höheren Risikotragung.
28
b) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies dürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den Maßstabsversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln.
29
Daran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und den Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren errechnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431). Dies bedeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung faktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkasse und insbesondere wegen des geänderten Verhältnisses von Beitragszahlern und Leistungsempfängern ist zwar nur noch mit geringen künftigen Steigerungsraten und ggf. auch mit Nullrunden zu rechnen; dennoch bleibt die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des Durchschnittsentgelts angelehnt (§ 63 Abs. 7 SGB VI). Deshalb ist auch künftig mit einem gewissen Wertanstieg der gesetzlichen Renten und damit einer Dynamik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung, vgl. § 70 Abs. 1 BeamtVG, die nach § 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch die Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungsbericht 2007 an, dass die laufenden gesetzlichen Renten in den nächsten 15 Jahren um durchschnittlich 1,7 % p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen Entwicklung abhängig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dynamik eines Anrechts nicht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur knapp über 0 % p.a. ansteigen werden.
30
c) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabsversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tatrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; in dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen die Steigerungsraten bei durchschnittlich 6,85 % p.a. bzw. 8,64 % p.a. ). Angesichts der nun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp 1 % liegenden Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen ist deshalb die für eine Vergleichbarkeit noch zulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzusetzen. Für die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnismäßig geringerer Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der Vergleichsanrechte erforderlich sein (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112, 113 f.; Staudin- ger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 426; vgl. für die Behandlung minderdynamischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynamische Anrechte bezeichnet). Anderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt werden.
31
d) Soweit sich die vom Beschwerdegericht zu treffende Prognoseentscheidung später als unzutreffend herausstellen sollte, kann dem bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch ein Abänderungsverfahren begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 92; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a VAHRG Rdn. 34).
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Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 28.01.2005 - 109 F 332/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2005 - 2 UF 109/05 -