Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2000 - XII ZB 122/00

bei uns veröffentlicht am16.08.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 122/00
vom
16. August 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber
-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2000 aufgehoben.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte im Tenor seines Urteils den Beklagten zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder verurteilt: An die Klägerin Ziffer 1 über bereits titulierte 320 DM hinaus von Januar bis einschließlich Juli 1999 weitere monatliche 47 DM, von August bis Dezember 1999 weitere monatliche 17 DM und ab Januar 2000 weitere monatliche 7 DM; an den Kläger Ziffer 2 über bereits titulierte 400 DM hinaus von Januar bis einschließlich Juli 1999 weitere 57 DM.
Im übrigen hat es beide Klagen abgewiesen. Hierbei beruhte die Fassung des Tenors insoweit auf einem Schreibversehen , als das Gericht ausweislich der Gründe der Klägerin zu 1 für die Monate Januar bis Juli 1999 einen monatlichen Unterhalt von richtig 77 DM zusprechen wollte. Mit Beschluß vom 4. Juli 2000 hat das Amtsgericht sein Urteil gemäß § 319 ZPO berichtigt. Das Oberlandesgericht hat, ausgehend vom noch nicht berichtigten Tenor , den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 1.290 DM festgesetzt und mit Beschluß vom 19. Mai 2000 die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin eine Klagabweisung erstrebt, gemäß §§ 511 a, 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg, ohne daß es auf die von ihm angesprochene Frage der Berücksichtigung des Kindergeldes in dem zugrundeliegenden Vergleich ankommt. Denn der Beschwerdewert errechnet sich auf der Grundlage der berichtigten Fassung des amtsgerichtlichen Urteils wie folgt, wobei Unterhaltsrückstände im Sinne des § 17 Abs. 4 GKG für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1999 angefallen sind: Klägerin Ziffer 1:
a) Rückstand 6 x 77 DM = 462 DM
b) laufender Unterhalt 1 x 77 DM = 77 DM 5 x 17 DM = 85 DM 6 x 7 DM = 42 DM 204 DM
Gemäß § 9 Satz 1 ZPO ist der 3,5-fache Jahreswert maßgebend, mithin (204 DM x 3,5) = 714 DM zuzüglich des Rückstands von 462 DM = 1.176 DM (vgl. Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 9 Rdn. 5; Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. § 9 Rdn. 5). Kläger Ziffer 2: Rückstand 6 x 57 DM = 342 DM laufender Unterhalt 1 x 57 DM = 57 DM Die sich ergebende Gesamtbeschwer von 1.575 DM übersteigt 1.500 DM, so daß die Berufung zulässig ist.
Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 17 Auslagen


(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorh

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.