Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2017 - XI ZR 561/15

01.08.2017
vorgehend
Landgericht Köln, 21 O 124/12, 13.08.2013
Oberlandesgericht Köln, 13 U 159/13, 11.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 561/15
vom
1. August 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:010817BXIZR561.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2017 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Nachdem die Klägerin mit Einwilligung der Beklagten die Klage und die Beklagte mit Einwilligung der Klägerin die Widerklage zurückgenommen haben, werden die Kosten des Rechtsstreits gemäß der außergerichtlichen Einigung der Parteien gegeneinander aufgehoben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05, juris Rn. 2, 7). Der Streitwert wird sowohl für das Revisionsverfahren als auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 9.384.989,56 € festgesetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 362/12, juris Rn. 5 und - XI ZR 376/12, juris Rn. 5).
Joeres Maihold Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.08.2013 - 21 O 124/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2015 - 13 U 159/13 -

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1. Die Parteien haben eine ausdrückliche Regelung dahingehend getroffen , dass jede Partei die bei ihr angefallenen Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Die Verteilung der Kosten eines Rechtsstreits steht zur Disposition der Prozessparteien , so dass eine ausdrückliche Parteivereinbarung sowohl § 98 ZPO als auch den sonstigen gesetzlichen Kostentragungsvorschriften gegenüber vorrangig ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn den Parteien - wie im vorliegenden Fall der Klägerin - Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, denn auch der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gehört zu den außergerichtlichen Parteikosten, die Gegenstand einer außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien über die Kostentragung sein können (vgl. OLG Oldenburg NdsRPfl 1994, 366; LG Köln MDR 1990, 929 mit Anm. Mümmler JurBüro 1990, 1284).
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Die Auffassung der Gegenvorstellung, die "wirtschaftliche Identität" zwischen dem Gegenstand des Revisionsverfahrens, der die Haftung der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs hinsichtlich falscher Angaben der Verkäuferin zur Miethöhe betroffen hat, und dem Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , der sich auf die Haftung wegen anderer Pflichtverletzungen der Beklagten sowie die Wirksamkeit eines Darlehensvertrags bezogen hat, führe dazu, dass "der Revision kein eigener Wert zuzumessen" sei, besitzt keine rechtliche Grundlage. Der von der Gegenvorstellung angesprochene Rechtsgedanke, verschiedene Ansprüche, die denselben Gegenstand beträfen, seien nicht gesondert zu berücksichtigen, setzt nämlich - wie § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und § 45 Abs. 2 GKG zeigen - voraus, dass diese Ansprüche in demselben Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 3). Beschwerde- und Revisionsverfahren sind jedoch - wie auch die Kläger einräumen - eigenständige Verfahren (siehe Senatsbeschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508), sodass über den Streitwert der in dem jeweiligen Verfahren geltend gemachten Ansprüche und über die Kosten gesondert zu entscheiden ist. Lediglich soweit - anders als hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, bedarf es keiner Kostenentscheidung, da in diesem Umfang das Beschwer- deverfahren nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortzuführen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 und vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05,NJW-RR 2007, 418 Rn. 8).
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Die Auffassung der Gegenvorstellung, die "wirtschaftliche Identität" zwischen dem Gegenstand des Revisionsverfahrens, der die Haftung der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs hinsichtlich falscher Angaben der Verkäuferin zur Miethöhe betroffen hat, und dem Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , der sich auf die Haftung wegen anderer Pflichtverletzungen der Beklagten sowie die Wirksamkeit eines Darlehensvertrags bezogen hat, führe dazu, dass "der Revision kein eigener Wert zuzumessen" sei, besitzt keine rechtliche Grundlage. Der von der Gegenvorstellung angesprochene Rechtsgedanke, verschiedene Ansprüche, die denselben Gegenstand beträfen, seien nicht gesondert zu berücksichtigen, setzt nämlich - wie § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und § 45 Abs. 2 GKG zeigen - voraus, dass diese Ansprüche in demselben Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 3). Beschwerde- und Revisionsverfahren sind jedoch - wie auch die Kläger einräumen - eigenständige Verfahren (siehe Senatsbeschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508), sodass über den Streitwert der in dem jeweiligen Verfahren geltend gemachten Ansprüche und über die Kosten gesondert zu entscheiden ist. Lediglich soweit - anders als hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, bedarf es keiner Kostenentscheidung, da in diesem Umfang das Beschwerdeverfahren nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortzuführen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 und vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05, NJW-RR 2007,418 Rn. 8).