Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - XI ZR 519/14

published on 23/11/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - XI ZR 519/14
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 330 O 172/10, 02/08/2011
Hanseatisches Oberlandesgericht, 13 U 184/11, 12/11/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 519/14
vom
23. November 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen
Dr. Menges und Dr. Dauber
am 23. November 2015

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. November 2014 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 29. September 2015 Bezug (§§ 552a, 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11. November 2015 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vom Kläger geltend gemachte Prospekthaftung setzt ein marktbezogenes schriftliches Dokument voraus, das für die Anlageentscheidung umfassende Informationen enthält oder einen entsprechenden Eindruck erweckt. Darstellungen, die, wie die streitgegenständliche Broschüre , erkennbar nur allgemein-werblichen Charakter haben oder einen solchen Eindruck erwecken, reichen nicht aus. Soweit der Kläger sich auf die für jede Art von Werbung geltende Regelung des Art. 15 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. 2003 L 345/64) beruft, sieht Art. 25 dieser Richtlinie nicht vor, dass die Mitgliedstaaten entsprechende zivilrechtliche Haftungsvorschriften erlassen, sondern dass sie unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Haftungsvorschriften sicherstellen, dass angemessene Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder Verwaltungssanktionen verhängt werden können. Eine Erweiterung der zivilrechtlichen Haftung ist damit nicht geboten.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2011 - 330 O 172/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2014 - 13 U 184/11 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.